Beschlussvorlage - 0697/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
II.Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen -Verwaltungsgebührensatzung- vom 21.12.2005
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; 18 Zentraler Service; FB55 - Jugend und Soziales; FB53 - Gesundheit und Verbraucherschutz; FB62 - Geoinformation und Liegenschaftskataster
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
24.09.2009
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
08.10.2009
|
Beschlussvorschlag
Der II. Nachtrag zum Tarif vom 21. Dezember 2005
zu §1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt
Hagen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 21.12.2005 wird beschlossen, wie er als
Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksache 0697/2009 vom 13.08.2009)
ist.
Realisierungstermin: 01.11.2009
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Im Hinblick auf die
Liberalisierung des „Postmarktes“ ist die Erläuterung der Gebühr
zur Tarifstelle 6 anzupassen und die
Formulierung „Tarifbestimmungen für die Post“ wie folgt zu ändern:
„der nach den
Entgeltbestimmungen des jeweiligen Posttransportunternehmens für die Zustellung
maßgebende Satz (aufgerundet auf 5Ct.).“
B. Besonderer Teil
Gesundheitsamt 53
Nach Auskunft des
Amtes 53 soll der Gebührenrahmen in der Tarifstelle Nr. 13
b um 100 € erweitert werden.
Die Gebühren für
Gutachten /Zeugnisse/Bescheinigungen werden innerhalb des Gebührenrahmens nach
dem entstehenden Aufwand festgesetzt. Da zum einen seit der letzten Anpassung
der Personalaufwand sich erhöht hat, zum anderen zunehmend Gutachtenaufträge
mit hohem Bearbeitungsaufwand an das Gesundheitsamt gerichtet werden, reicht
der vorhandene Gebührenrahmen bis 200 € in Ausnahmefällen nicht aus.
Deshalb soll der Gebührenrahmen auf 10
€ bis 300 € festgesetzt werden.
Fachbereich Jugend und Soziales 55
Aufgrund von
gesetzlichen Änderungen werden die in den Tarifstellen Nr. 14 – 16 für den Fachbereich 55 enthaltene
Gebührentatbestände ersatzlos gestrichen.
Stattdessen wird
gebeten, für 55 Gebühren für folgende Tätigkeiten in der Satzung aufzunehmen:
Beratung von
Investoren bei Neubau-, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, Bescheinigung nach
§ 1 Abs. 1 Satz 3 AllgFörderPflegeVO,
§9 Abs. 2
Landespflegegesetz NW( PfG NW),
für jede angefangene
Arbeitsstunde je 54,00
€
Teil- und
vollstationäre Einrichtungen haben gem. §1 AllgFörderPflegeVO gegen den Träger
der Sozialhilfe einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Einrichtung nach
Größe, baulicher Ausstattung und technischer Einrichtung die Anforderungen nach
§9 Abs. 2 PfG erfüllt. In der Praxis bedeutet dies, dass der Einrichtungsträger
von 55 über die bauliche Konzeption beraten wird. Zu diesem Zweck werden die
kompletten Bauunterlagen vorgelegt. Stimmt der Einrichtungsträger seine
Maßnahmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe ab, so ist ihm diese
Abstimmung gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 AllgFörderPflegeVO zu bescheinigen. Ist die Bauphase
abgeschlossen, wird nochmals geprüft, ob die Einrichtung entsprechend der
Baupläne errichtet wurde. Darüber wird dann eine Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 2
PfG NW erstellt.
In Anlehnung an die
Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung
der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein - Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren werden für
die Beratung und die auszustellenden Bescheinigungen für jede angefangene
Arbeitsstunde je 54,00 € (Stundensatz für den gehobenen Dienst) für
angemessen gehalten (Richtwerte vom 20.07.2009).
Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster 62
Nach Auskunft des
Amtes 62 hat der Absatz des analogen Stadtplans an Großhändler und
Wiederverkäufer durch die immer stärkere Verbreitung von kostenlosen digitalen
Stadtplandaten im Internet und Navigationssystemen stark nachgelassen.
Die Abgabe von
Stadtplänen im Einzelverkauf ist durch die Tarifstelle 21.1 geregelt. Tarifstelle
21.1.2 kann somit zum 01.01.2010 entfallen.
II. Nachtrag vom zum Tarif vom 21.12.2005
zu §1 Abs.1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt
Hagen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 21.12. 2005
Aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S.380) und des § 5 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW
S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW
2008 S.8) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am ___________folgenden
II. Nachtrag der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif
wird wie folgt geändert:
Die Tarifstelle 6 erhält folgende Fassung:
|
6 |
Zusendung oder Zustellung
gebührenpflichtiger Schriftstücke, Entscheidungen oder Genehmigungen, soweit
nicht eine Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist, |
der nach den Entgeltbestimmungen
des jeweiligen Posttransportunternehmens für die Zustellung maßgebende Satz
(aufgerundet auf 5Ct.) |
Die Tarifstelle 13 b erhält folgende Fassung:
|
Lfd.Nr. |
|
Gebühr € |
|
|
Gesundheitsamt 53 |
|
|
13 |
Ärztliche Zeugnisse und Bescheinigungen |
|
|
b) |
Amtsärztliche/vertrauensärztliche und
zahnärztliche Gutachten, Zeugnisse |
|
|
|
und Bescheinigungen einschließlich
Untersuchung, soweit nicht unter a) |
|
|
|
erfasst....................................................................................................... |
10,-bis 300,- |
Die Tarifstellen 14 bis einschließlich 16 werden
gestrichen. Die neue Tarifstelle 14 erhält folgende Fassung:
|
Lfd.Nr. |
|
Gebühr € |
|
|
Fachbereich Jugend und Soziales 55 |
|
|
14 |
Beratung von
Investoren bei Neubau-, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, Bescheinigung
nach § 1 Abs. 1 Satz 3 AllgFörderPflegeVO, §9 Abs. 2
Landespflegegesetz NW( PfG NW), für jede angefangene Arbeitsstunde je |
54,00 ,- |
|
|
|
|
Die Tarifstelle 21.1.2
wird ersatzlos gestrichen.
Artikel II
Dieser
Nachtrag tritt am 01.01.2010 in Kraft.
