Beschlussvorlage - 0631/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Flächenpool und Ökokontohier: Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 12.05.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 24 Forstamt
- Beteiligt:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Entscheidung
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06.10.2009
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Sachverhalt
STEA – Beschluss: Flächenpool /Ökokonto (24)
Kurzfassung
Aufgrund des Beschlusses des
Stadtentwicklungsausschusses zum Flächenpool und Ökokonto vom 12.05.2009 werden
seitens der Verwaltung die nachfolgenden Hinweise gegeben.
a) Kostendämpfung
durch Inanspruchnahme städtischer Ökopunkte
b) Verkauf
städtischer Ökopunkte bei privaten Investitionsmaßnahmen
Begründung
In seiner Sitzung am 12.05.2009 hat der
Stadtentwicklungsausschuss folgenden Beschluss gefasst:
Die Verwaltung wird gebeten, bis zur nächsten Sitzung
ein Konzept vorzulegen,
a) wie die aus dem städtischen Forst zur Verfügung
stehenden Ökokontopunkte /Flächenpool bei städtischen Investitionsmaßnahmen
Kosten dämpfend eingesetzt werden können,
b) wie bei privaten Investitionsmaßnahmen unter
Anwendung einer geeigneten Preisliste Ökopunkte des städtischen Kontos Dritten
zum Verkauf angeboten werden können.
Zu a)
Kostendämpfender Einsatz des Flächenpools/ Ökokontos
bei städtischen Investitionsmaßnahmen
Der Verursacher eines Eingriffs
ist nach § 18 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz und
§§ 4 bis 6 des
Landschaftsgesetzes NRW verpflichtet, den Eingriff zu mindern und unvermeidbare
Eingriffe auszugleichen.
Generell sind sowohl die städtischen
Investitionsmaßnahmen als auch Maßnahmen Dritter zu kompensieren.
Der mittelfristige Kompensationsbedarf im
Rahmen der Bauleitplanung des zuständigen Fachbereichs für Stadtentwicklung und
Stadtplanung liegt nach derzeitigen Schätzungen bei etwa 30 ha.
Da eine überwiegende Kompensation am Ort
des Eingriffs nur in einzelnen Fällen möglich ist, wird durch die
Inanspruchnahme des Ökokontos auf externen Flächen die Flexibilität in der
Bauleitplanung wesentlich verbessert.
Seit der Änderung durch das
Bauraumordnungsgesetz von 1998 ist der ermittelte Ausgleich weder räumlich und
zeitlich gebunden noch ein funktionaler Ausgleich gesetzlich vorgeschrieben.
Daher sind auch die Festsetzungen von
Kompensationsflächen außerhalb der Eingriffsgebiete im Rahmen eines Flächenpools
und damit verbundenen Ökokonto-Verfahrens anwendbar und durch Realisierung von
vorzeitigen Maßnahmen eine Beschleunigung und Flexibilisierung des Verfahrens
zu erreichen.
Die Festsetzung der Kompensationsflächen außerhalb
der Eingriffsgebiete kann damit unabhängig vom funktionalen Ausgleich, sowohl
aus Gründen des Naturschutzes als auch aus städtebaulichen Gründen sinnvoll
sein.
Nach Möglichkeit sollte jedoch primär ein
funktionaler Ausgleich oder Teilausgleich am Ort des Eingriffs durchgeführt
werden.
Aus dem derzeitigen Zustand der städtischen
Waldflächen ergibt sich die Basis für eine große Kompensationsmasse. Die Anfang
2007 vom Orkan Kyrill zerstörten 130 ha Stadtwaldfläche sind geräumt und die
Aufforstungskonzepte auf die Erzielung von Ökopunkten und damit nach den
Grundsätzen der naturgemäßen Forstwirtschaft ausgerichtet worden.
Gemäß der gesetzlichen Wiederaufforstungspflicht
liegt damit das beste Startkapital für die Erstellung eines Ökokontos /
Flächenpool vor.
Bereits derzeit sind etwa 13 ha Waldfläche nach den
Vorgaben der Eingriffsregelung in Kompensationsflächen umgesetzt worden und das
daraus entstandene Kompensationsvolumen vom Fachbereich Stadtentwicklung und
Stadtplanung verbraucht worden.
Die
Kompensationsmöglichkeit für städtische Investitionsmaßnahmen, denen kein privater
Investor zugrunde liegt, könnte das Forstamt dem
Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung in Anrechnung auf die
Konsolidierungsmasse kostenneutral anbieten. Dabei müssen die fiktiven
Einnahmen, die den Konsolidierungsbeitrag eines Jahres übersteigen, auf die
nachfolgenden Jahre angerechnet werden, da nicht mit
einer jährlichen Kompensationsmasse vom Fachbereich Stadtentwicklung und
Stadtplanung in der entsprechenden Größenordnung gerechnet werden kann. Der Kompensationsbedarf für
stadtinterne Maßnahmen ist abschlägig der kalkulatorischen Risikozuschläge,
sowie den Überschuss zur Erfüllung des Konsolidierungsbeitrags zu berechnen. Damit teilt sich das „Ökokonto“ in den Bereich
für stadtinterne Maßnahmen und in den Bereich Eingriffsmaßnahmen für Dritte
auf, da stadtinterne Maßnahmen
auch gleichzeitig externe Kompensation sein kann.
Bei allen
ausgleichspflichtigen Eingriffen in Natur und Landschaft, die innerhalb des
Stadtgebietes Hagen durchgeführt werden sollen und einer Genehmigungspflicht
unterliegen, wird die Verwaltung in der Regel beteiligt. Sofern eine
frühzeitige Beteiligung erfolgt, und nicht bereits Kompensationsflächen vom
Eingriffsverursacher benannt worden sind, wird die Verwaltung zukünftig bei
allen Genehmigungsverfahren auf die städtischen Ökokontopunkte hinweisen.
Zu b)
Konzept zum Verkauf städtischer Ökopunkte
Grundsätzlich ist die Führung eines Ökokontos und
Flächenpools eine sehr sinnvolle Einrichtung. Fehlen die finanziellen Mittel
zur Realisierung von Vorab-Maßnahmen, so werden die Flächen bereits dem
Flächenpool zugeordnet, was wiederum die Suche nach Kompensationsflächen
erheblich erleichtert und zu einem beschleunigten und flexibleren Verfahren führt.
Auch bei der Realisierung von Kompensationsflächen,
die keinen rechtlichen Verpflichtungen durch Festsetzung im Bebauungsplan
unterliegen, fallen oben aufgeführte Kosten für Erstellung und Entwicklung der
Kompensationsflächen an.
Die
Kosten für einen Ökopunkt basieren auf einer Kalkulation aller Ausgaben, die im
laufe von 30 Jahren Fertigstellungszeitraum auftreten. Die Kosten lassen sich
in tatsächliche Kosten und theoretische Kosten unterteilen. Zu den
tatsächlichen Kosten zählen die Erstellung der Kompensationsflächen, sowie die
Berücksichtigung aller Pflegekosten in der gesamten Entwicklungszeit der
Kompensationsflächen (Fertigstellungszeitraum 30 Jahre). Unter die
theoretischen Kosten fallen die Bereitstellungsentgelte, die den
Nutzungsausfall des Bodens bei effizienter Forstwirtschaft ausgleichen, die Rückstellungen für sämtliche
kalkulatorische Risiken z.B. bei Ausfall von Teilflächen bzw. der gesamten
Kompensationsfläche sowie einen Kapitalanteil zur Erfüllung des Konsolidierungsbeitrags
von 20.000,- € im Jahr.
Zurzeit sind durchschnittliche Preise für Ökopunkte
aus anderen Städten und Kreisen zwischen 2,00 und 8,00 Euro bekannt. Diese unterschiedlichen Kosten sind Ergebnis der
Anwendung diverser Bewertungsverfahren, bzw. sind abhängig von den jeweiligen
Grundstückswerten. Vor dem Hintergrund der einzelfallabhängigen Maßnahmen bzw.
Flächen, ist es nicht sinnvoll, eine sture Preisliste zu erstellen. Der Preis
für einen Ökopunkt sollte vielmehr abhängig von der umgesetzten Maßnahme,
Bodenwert, aktuellen Erstellungskosten bzw. Unternehmerlöhne, etc. festgesetzt
werden.
Die so erzielten Ökopunkte ruhen auf einem Konto, bis
diese durch Kauf einer Maßnahme zugeschrieben werden. Um die Möglichkeit bei
der Stadt Hagen Ökopunkte einzukaufen, einer breiten Masse an potentiellen
Interessenten zugänglich zu machen, empfiehlt sich die Einrichtung
einer Internetseite „Ökopunkte der Stadt Hagen
“. Auf dieser Seite ließe sich neben dem für die Ökopunkte angewandten
Verfahren auch die Anzahl der Punkte und die Wertigkeit der Maßnahme
darstellen, so dass jederzeit der aktuelle Kontostand angezeigt werden könnte.
Darüber hinaus ließen sich die den Ökopunkten
zugeordneten Flächen und bereits durchgeführten Maßnahmen in Karten und Texten
darstellen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Fiskalische
Bindung |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
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Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Ohne
Bindung |
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Vertragliche
Bindung |
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1) Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand |
0,00 € |
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a) Zuschüsse Dritter |
0,00 € |
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b) Eigenfinanzierungsanteil |
0,00 € |
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2) Investive Maßnahmen |
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Die Finanzierung der Maßnahme ist
gesichert/ soll gesichert werden durch |
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Veranschlagung im investiven Teil des |
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Teilfinanzplans |
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,
Teilfinanzstelle |
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Jahr |
lfd Jahr |
Folgejahr 1 |
Folgejahr 2 |
Folgejahr 3 |
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Betrag |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
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0,00 € |
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3) Konsumtive Maßnahmen |
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Die
Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im |
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Ergebnisplan |
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Produktgrp. |
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Aufwandsart |
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Produkt: |
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4) Folgekosten |
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a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den
Eigenfinanzierungsanteil |
0,00€ |
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(nur bei
investiven Maßnahmen) |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
0,00€ |
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c) sonstige Betriebskosten je Jahr |
0,00€ |
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d) personelle Folgekosten je Jahr |
0,00€ |
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Stellen-/Personalbedarf: |
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Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
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Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Datum |
anzuerkennen |
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e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven
Maßnahmen) |
0,00€ |
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Zwischensumme |
0,00€ |
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abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr |
0,00€ |
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Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
0,00€ |
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5)
Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen) |
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