Beschlussvorlage - 0642/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- u. Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, 141, 216 und 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in  GV NRW 2007 S. 327) die Widmung der Straße

 

1. Am Dorfplatz

(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Berchum Flur 2 Flurstück 772 und 866)

 

sowie

           

            2. Teile der Straße Saatland 

(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 7 Flurstück 1398 sowie teile des Flurstück 751)

      

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr.3 StrWG NRW und werden der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße, Fußgängerbereich) zugeordnet; sie sind in den im Sitzungssaal aufgehängten Lageplänen farbig (rot) markiert dargestellt.

In der Verkehrsfläche zu 2. ist die Widmung des im Plan schraffiert dargestellten Bereichs auf den Fußgängerverkehr beschränkt.

 

Die Lagepläne sind Bestandteil des Beschlusses

 

 

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Sachverhalt

 

 

 

Begründung

Die betroffenen Verkehrsflächen wurden aufgrund von Erschließungsverträgen hergestellt und stehen dem allgemeinen Verkehr bereits zur Verfügung.  Sie sollen nunmehr insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit gemäß § 6 Abs. StrWG NRW gewidmet werden.

Durch die Regelungen im Erschließungsvertrag hat der Eigentümer der Verkehrsfläche zu 1. der Widmung zugestimmt; die Verkehrsfläche zu 2. ist vollständig im Eigentum der Stadt. Für beide Verkehrsflächen liegen damit die Voraussetzungen für die Widmung vor.

 

Durch die Widmung nach § 6 StrWG NRW erhalten die in Rede stehenden Verkehrsflächen die Eigenschaft von öffentlichen Straßen im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.

Mit der Widmung geht die Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast gemäß § 9 StrWG NRW als öffentliche Aufgabe auf die Stadt Hagen über.

 

 

Anlage: Lagepläne

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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30.09.2009 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen