Beschlussvorlage - 0642/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straße "Am Dorfplatz" und Teile der Straße "Saatland"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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30.09.2009
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt
gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- u. Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S.
1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, 141, 216 und 355), zuletzt geändert
durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S.
306, ber. in GV NRW 2007 S. 327) die
Widmung der Straße
1. Am Dorfplatz
(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Berchum Flur 2
Flurstück 772 und 866)
sowie
2. Teile der Straße Saatland
(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 7
Flurstück 1398 sowie teile des Flurstück 751)
Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß §
3 Abs. 1 Nr.3 StrWG NRW und werden der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2
StrWG NRW (Anliegerstraße, Fußgängerbereich) zugeordnet; sie sind in den im
Sitzungssaal aufgehängten Lageplänen farbig (rot) markiert dargestellt.
In der Verkehrsfläche zu 2. ist die Widmung des im Plan schraffiert
dargestellten Bereichs auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
Die Lagepläne sind Bestandteil des Beschlusses
Sachverhalt
Begründung
Die betroffenen
Verkehrsflächen wurden aufgrund von Erschließungsverträgen hergestellt und
stehen dem allgemeinen Verkehr bereits zur Verfügung. Sie sollen nunmehr insbesondere aus Gründen
der Rechtssicherheit gemäß § 6 Abs. StrWG NRW gewidmet werden.
Durch die Regelungen
im Erschließungsvertrag hat der Eigentümer der Verkehrsfläche zu 1. der Widmung
zugestimmt; die Verkehrsfläche zu 2. ist vollständig im Eigentum der Stadt. Für
beide Verkehrsflächen liegen damit die Voraussetzungen für die Widmung vor.
Durch die Widmung
nach § 6 StrWG NRW erhalten die in Rede stehenden Verkehrsflächen die
Eigenschaft von öffentlichen Straßen im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der
Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung
der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften,
eröffnet.
Mit der Widmung geht
die Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast gemäß § 9 StrWG NRW als öffentliche
Aufgabe auf die Stadt Hagen über.
Anlage: Lagepläne
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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630,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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420,8 kB
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