Beschlussvorlage - 0751/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
III. Nachtrag zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hagen (Friedhofssatzung) vom 05.12.2001
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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24.09.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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Sachverhalt
Kurzfassung
Aufgrund der
Einführung der neuen Europäischen Dienstleistungsrichtlinie vom 28. Dezember
2006 sowie der TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von
Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK)) sind Anpassungen in
der Friedhofssatzung zwingend notwendig.
Begründung
Die
neue Europäische Dienstleistungsrichtlinie vom 28. Dezember 2006 bringt die
Notwendigkeit mit sich, die Friedhofssatzung zu ändern. Die Umsetzung muss bis
zum Ende des Jahres 2009 erfolgen. Insbesondere deshalb sind im Rahmen des III.
Nachtrages zur Friedhofssatzung die Vorschriften des § 7 –
Gewerbetreibende u. a. entsprechend anzupassen.
Die
Einführung der TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von
Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK)) soll zu mehr
Sicherheit auf den Friedhöfen führen. Dementsprechend wurden die Vorschriften
des § 21 der Friedhofssatzung geändert.
Da
Bürger den Wunsch geäußert haben, bereits zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an
einer Grabstätte zu erwerben, wird vorgeschlagen, den § 16 der Friedhofssatzung
entsprechend anzupassen. Die Nachfrage der Bürger bezog sich bisher vorrangig
auf die sogenannten Urnenstelen im Sinne des § 17 Abs. 4 der Friedhofssatzung.
Im
Einzelnen werden im Rahmen des III. Nachtrages zur Friedhofssatzung aus Sicht
des Fachbereichs 67 folgende Änderungen erforderlich:
In
der Inhaltsübersicht zur Friedhofssatzung ergeben sich folgende Änderungen:
II. Ordnungsvorschriften
Die
Überschrift des § 7 wird wie folgt geändert:
Das
Wort “Gewerbetreibende“ wird durch das Wort
“Dienstleistungserbringer“ ersetzt.
Begründung:
Siehe
Begründung § 7
“Dienstleistungserbringer“
VII. Schlussvorschriften
§
37 Ordnungswidrigkeiten wird eingefügt.
Der
bisherige § 37 Inkrafttreten wird geändert in § 38.
I. Allgemeine Vorschriften
Die
Allgemeinen Vorschriften in der Friedhofsatzung erhalten folgende Änderungen:
§ 1 Geltungsbereich
wird
wie folgt geändert:
Die
Wörter “Leichen- und Andachtshalle Boele und Leichenhalle Remberg“
entfallen.
Begründung:
Die
vg. Friedhofsgebäude wurden bzw. werden an kirchliche Friedhofsträger
veräußert.
§ 2 Allgemeine Zuständigkeit
wird
wie folgt geändert:
Das
Wort “Grünflächenamt“ wird durch die Bezeichnung “Fachbereich
für Grünanlagen- und Straßenbetrieb“ ersetzt.
Begründung:
Die Verwaltung der kommunalen Friedhöfe und die
Regelung des Bestattungswesens (Friedhofsverwaltung) wurden im Rahmen einer
Umstrukturierungsmaßnahme dem Fachbereich für
Grünanlagen- und Straßenbetrieb
(Vorstandsbereich für Stadtentwicklung und Bauen) übertragen.
II. Ordnungsvorschriften
Die
Ordnungsvorschriften in der Friedhofsatzung erhalten folgende Änderungen:
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
wird
wie folgt geändert:
In Abs. 2 Ziffer 1 wird das Wort “Gewerbetreibenden“ durch
das Wort “Dienstleistungserbringern“ ersetzt.
In Abs. 2 Ziffer 2 werden die
Wörter “gewerbliche Dienste“ durch das Wort
“Dienstleistungen“ ersetzt.
Begründung:
Siehe
Begründung § 7 Dienstleistungserbringer
In Abs. 2 erhält Ziffer 6 folgende Fassung:
Grünabfall
(verwelkte Blumen, Buketts, Kränze, Unkraut und sonstiger Grünabfall) außerhalb
der dafür vorgesehenen Stellen und Behälter abzulagern sowie Hausmüll und
Grünabfall aus Privathaushalten in den Behältern zu entsorgen.
Begründung:
Zu
einer Unsitte auf den Friedhöfen zählt die illegale Abfallbeseitigung. Die
Behälter dienen nicht selten zur Entsorgung von Hausmüll und Grünabfall aus
Privathaushalten. Die dadurch anfallenden zusätzlichen Kosten belasten den
Gebührenhaushalt. Die Aufnahme dieses Verbots in die Friedhofssatzung ist
erforderlich, weil das Fehlverhalten in letzter Zeit zugenommen hat.
In Abs. 2 erhält Ziffer 8 folgende Fassung:
Zu
lärmen, zu spielen und Sport zu treiben.
Begründung:
Sportliche
Betätigungen wie zum Beispiel Nordic-Walking, Joggen sind auf den Friedhöfen
nicht zulässig, weil sich Friedhofsbesucher dadurch in ihrer Trauer gestört
fühlen können.
Der
Abs. 4 wird Abs. 3 aus
redaktionellen Gründen.
§ 7 Gewerbetreibende
wird
wie folgt geändert:
Die
Überschrift wird wie folgt geändert:
Das
Wort “Gewerbetreibende“ wird durch das Wort
“Dienstleistungserbringer“ ersetzt.
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Dienstleistungserbringer
(Steinmetze, Bildhauer/innen, Gärtner/innen und sonstige Gewerbetreibende)
bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch
die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Arbeiten festlegt. Es
können nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen werden, die nachweislich
in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet
sind.
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Für
das Aufstellen stehender Grabmale
ist die Person fachlich geeignet, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage
ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene
Gründungsart zu wählen und nach dem in der Friedhofssatzung aufgeführten
Regelwerk (TA-Grabmal) zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die
Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu
dimensionieren und zu montieren. Sie muss weiterhin befähigt sein, die
Standsicherheit zu beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit
zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige bzw. nicht
korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen benennen
und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der
Grabmalteile nicht an die genannten Daten halten, werden als unzuverlässig
eingestuft und nicht zugelassen. Über die Zulassung wird innerhalb einer Frist
von 3 Wochen entschieden. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend. Bei Überschreitung der
Frist gilt die Zulassung als erteilt.
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die
zugelassenen Dienstleistungserbringer haben für jedes Fahrzeug bei der
Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen, der im Fahrzeug sichtbar
anzubringen und jedes Jahr zu erneuern ist. Für die Ausstellung des Ausweises
werden Gebühren nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils
geltenden Fassung erhoben.
In
Abs. 4 wird das Wort
“Gewerbetreibenden“ durch das Wort
“Dienstleistungserbringer“ ersetzt.
Zusätzlich
wird in Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt:
Die
Friedhofsverwaltung kann vom jeweiligen Dienstleistungserbringer den Nachweis
einer Betriebshaftpflichtversicherung verlangen.
In
Abs. 5 werden die Wörter
“gewerbliche Arbeiten“ jeweils durch das Wort
“Dienstleistungen“ ersetzt.
In
den Abs. 7 und 8 wird jeweils das Wort “Gewerbetreibende(n)“ durch das
Wort “Dienstleistungserbringer“ ersetzt.
Zudem
wird in Abs. 8 der folgende Satz
angefügt:
Bei
einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
Abs. 9 wird
neu angefügt:
Dienstleistungserbringer
mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die im Inland nur vorübergehend
tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Für
das Befestigen und Gründen von Grabanlagen werden Dienstleistungserbringer
zugelassen, die ihre fachliche Eignung vergleichbar mit der eines/er
Steinmetzmeisters oder -meisterin nachweisen können (Gleichwertigkeitsnachweis).
Die Absätze 2 – 7 finden entsprechende Anwendung. Das
Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NW abgewickelt werden.
Begründung:
Die
neue Europäische Dienstleistungsrichtlinie vom 28. Dezember 2006 bringt die
Notwendigkeit mit sich, die Friedhofssatzung zu ändern. Die Umsetzung muss bis
zum Ende des Jahres 2009 erfolgen.
Die
in § 7 Abs. 1 – 9 eingefügten Formulierungsvorschläge gewährleisten, dass
die Anforderungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie sowohl in Hinsicht auf die
Sicherheit auf den städtischen Friedhöfen, als auch in Bezug auf die von der EU
geforderte Dienstleistungsfreiheit erfüllt sind. Dienstleistungserbringer mit
Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
können auf städtischen Friedhöfen tätig werden.
Ein
wesentliches Merkmal zur Risikominimierung stellt die fachliche Eignung sowohl
der inländischen als auch der ausländischen Dienstleistungserbringer dar. Aus
der in Abs. 2 getroffenen Festlegung der fachlichen Eignung kann gefolgert
werden, wer in der Lage ist, auf dem Friedhof sichere Grabanlagen zu gründen
und zu befestigen.
Entsprechend
der VSG 4.7 (Gliederung der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
sind die Grabmale nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu erstellen. Diese
anerkannten Regeln umfassen ein großes Spektrum von Gründungstechniken. Als
Auslegung bzw. Konkretisierung dieser Regeln hat die
Gartenbauberufsgenossenschaft die TA Grabmal der Deutschen Naturstein Akademie
e.V. anerkannt.
Der
auf dem Friedhof tätige Dienstleistungserbringer muss in der Lage sein, die
jeweils richtige Gründungsart zu wählen und auch zu dimensionieren. Zudem wird
vorausgesetzt, dass er die erforderlichen Befestigungsmittel auswählen und die
Abmessungen der Befestigungsmittel berechnen kann. Wer nicht fähig ist, diese
Gründungen zu berechnen, ist auch nicht in der Lage, Risiken und Gefahren
abzuwägen. Der Dienstleistungserbringer muss zudem die Sicherheit von
Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit
überprüfen können.
Bezogen
auf die Befestigung und Gründung von Grabanlagen ist der Steinmetzmeister der
am umfangreichsten ausgebildete Beruf. Andere Berufe wie z. B. Steinmetzgeselle
oder Friedhofsgärtner sind nur dann zur Befestigung und Gründung von Grabmalen
fachlich geeignet, wenn sie eine entsprechende Qualifikation nachweisen können.
Das Wissen um die Befestigungs- und Gründungstechnik ist nicht an Länder
gebunden. Es müssen weder EU-Bürger nach Deutschland kommen und die Ausbildung
zum Steinmetzmeister absolvieren noch müssen sie die Sachkunde bei der DENAK
erwerben. Vielmehr wird dieses bautechnische Wissen an Fach- und Hochschulen in
den Nachbarländern vermittelt. Es bedarf lediglich des Nachweises der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung.
Da
es gleichwohl bei der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
aufgrund fehlerhafter Ausführung oder bei der Abnahmeprüfung zu Schäden an der
Grabmalanlage oder zu Schäden an benachbarten Grabstätten kommen kann, sollte
der Dienstleistungserbringer belegen können, dass er über eine
Betriebshaftpflicht verfügt.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Beantragung einer Bestattung
In
Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 vorletzter und letzter Satz wird
jeweils das Wort “Bestatter“ durch das Wort
“Dienstleistungserbringer“ ersetzt. In Abs. 3 wird das Wort “Einlieferer“ durch das Wort
“Dienstleistungserbringer“ ersetzt.
Begründung:
Siehe
Begründung § 7 Dienstleistungserbringer
§ 9 Aufgaben, die nicht von der
Friedhofsverwaltung übernommen werden
In
Satz 1 wird das Wort “Bestatter“ durch das Wort
“Dienstleistungserbringer“ ersetzt.
Begründung:
Siehe
Begründung § 7 Dienstleistungserbringer
§ 10 Särge und Urnen
In
Abs. 2 Satz 1 wird das Wort
“Bestatter“ durch das Wort “Dienstleistungserbringer“
ersetzt.
Begründung:
Siehe
Begründung § 7 Dienstleistungserbringer.
In
Abs. 4 wird der 2. Satz gestrichen.
Begründung:
Die
Satzung für die Feuerbestattungsanlage der Stadt Hagen (Betriebsordnung) vom
26. Februar 1987 wurde aufgehoben.
IV. Grabstätten
§ 16 Erdwahlgrabstätten
wird
wie folgt geändert:
In
Abs. 1 wird der bisherige Satz 4
durch folgende Fassung ersetzt:
Die
Nutzungszeit beginnt mit dem Bestattungstag, bei Umbettung mit dem Tag der
Wiedereinbettung und bei einem Vorerwerb mit dem Erwerbstag.
Begründung:
Bisher
konnten Erd- oder Urnenwahlgrabstätten auf den städtischen Friedhöfen erst bei
Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Da Bürger im Rahmen ihrer
Bestattungsvorsorge den Wunsch geäußert haben, bereits zu Lebzeiten ein
Nutzungsrecht an einer Grabstätte zu erwerben, schlägt die Verwaltung vor, die
Friedhofssatzung dahingehend zu ändern. Ein Vorerwerb wurde bisher insbesondere
bei Urnenwahlgrabstätten in Form von Stelen (Grabsäulen) nachgefragt. Da die
vg. Regelung für alle Wahlgrabstätten gelten soll, können zukünftig auch
Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten vor Eintritt eines Sterbefalles erworben
werden.
V. Gestaltung und Pflege der
Grabstätten
§ 21 Standsicherheit der Grabmale und
der sonstigen baulichen Anlagen
wird
wie folgt geändert:
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Für
die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmale und
der sonstigen baulichen Anlagen gilt die “Technische Anleitung zur
Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK),
Gerberstr. 1, 56727 Mayen, in der jeweils gültigen neuesten Fassung (TA
Grabmal) (auch zu beziehen über das Internet unter http://www.denak.de/ta_grabmal.php).
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die
Friedhofsverwaltung ist berechtigt, eine statische Berechnung zu bestimmten
Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen zu fordern.
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Eine
Abnahmeprüfung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist von einem Dienstleistungserbringer
im Sinne des § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung durchzuführen. Die Dokumentation
des Prüfablaufes (Last-Zeit-Diagramm) und die Abnahmebescheinigung sind der
Friedhofsverwaltung spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Errichtung des
Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage zu überlassen. Gleiches gilt auch
für alle wieder versetzten Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen.
Begründung:
Die
TA Grabmal enthält Regeln der Baukunst für die Belange auf den Friedhöfen, die
zu einer Verbesserung der Standsicherheit von Grabmalanlagen (sichere
Gründung/Fundamentierung) führen sollen. Nach Erstellung des Grabmals muss der
Grabmalersteller durch eine Abnahmeprüfung (Last-Zeit-Diagramm) nachvollziehbar
nachweisen, dass die Anlage der Prüflast von 500 N standhält. Durch die Abnahmebescheinigung
bestätigt er, dass die Grabmalanlage entsprechend aller sicherheitsrelevanten
Angaben im Antrag errichtet wurde. Der Grabmalersteller ist verpflichtet, der
Friedhofsverwaltung und dem Nutzungsberechtigten nachzuweisen, dass die
Arbeiten entsprechend der TA Grabmal ausgeführt wurden. Der Grabmalersteller
wird durch diese Bescheinigungen entlastet, da bei einem eventuell auftretenden
Schaden seine Grabmalanlage nachweislich gehalten hat.
Die
Friedhofsverwaltung, die keine entsprechenden Angaben fordert, kann die
Sicherheit auf ihrem Friedhof nicht einschätzen. Da alle sicherheitsrelevanten
Bauteile (Fundament, Dübel) nicht sichtbar sind, können Ausführungsmängel nicht
erkannt werden.
Der
Friedhofsverwaltung wird mit den Unterlagen eine sichere Grabmalanlage zur
jährlichen Prüfung übergeben. Die Friedhofsverwaltung weiß somit, dass die
Grabmalanlage ordnungsgemäß gegründet ist und die geforderte Last von 300 N im
Rahmen der jährlichen Standsicherheitsprüfung hält. Hierfür ist zudem nur noch
eine vereinfachte Dokumentation erforderlich.
Die
nach der alten Satzungsregelung mit 500 N durchzuführende jährliche
Standsicherheitsüberprüfung kann nach Inkrafttreten der neuen Regelung
entfallen. Für die Friedhofsverwaltung bedeutet das, dass Grabmalanlagen im
Rahmen der jährlichen Prüfung nicht mehr durch Rütteln oder zu hohe Prüflasten
(über 300 N) beschädigt werden können. Eine Rechtfertigung gegenüber dem
Nutzungsberechtigten, warum die Grabmalanlage nach der Prüfung schadhaft ist,
braucht die Friedhofsverwaltung dann nicht mehr zu befürchten. Auch für die
bereits vorhandenen Grabmalanlagen auf den städtischen Friedhöfen gilt nach dem
Inkrafttreten der neuen Regelungen die geringere Prüflast von 300 N, weil alle
Anlagen im Rahmen der Jahreskontrolle bereits mit einer Prüflast über 300 N
geprüft worden sind.
Für
die Stadt Hagen als Friedhofsträger stellen diese Regelungen einen großen
Schritt in Richtung “Mehr Sicherheit auf den Friedhöfen“ dar.
Der
Nutzungsberechtigte einer Grabstätte muss darauf vertrauen, dass die von ihm
bestellte Grabmalanlage entsprechend den Regelwerken korrekt geplant und
ausgeführt wurde. Durch das vg. Genehmigungsverfahren wird er in der Annahme
bestärkt, dass nur sicher gegründete /fundamentierte Anlagen genehmigt werden
können. Sollte dennoch im Laufe der dreißigjährigen Nutzungszeit die
Standsicherheit einer Grabmalanlage nicht mehr gegeben sein, muss der
Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten für Abhilfe sorgen.
Mit
der Aufnahme der TA Grabmal in die Friedhofssatzung folgt die Stadt Hagen den
Empfehlungen der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sowie des Verbandes der
Friedhofsverwalter Deutschland e.V.
10
Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung haben an einem Seminar zur Einweisung in
die Fachkunde zur Prüfung von Grabmalanlagen teilgenommen, so dass die
jährliche Prüfung der Grabmalanlagen und der baulichen Anlagen fachgerecht
erfolgen kann.
§ 23 Gestaltung der Grabmale und der
baulichen Anlagen auf Grabflächen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§
23 wird wie folgt geändert:
In
Abs. 2 nach Ziffer 2 erhält Satz 1
folgende Fassung:
Einfassungen
bis zu einer Länge von 2,50 m sollen einteilig verlegt werden und sind
ausschließlich an den Eckpunkten und an den Stößen zu fundamentieren.
Begründung:
Grabeinfassungen
aus Naturstein sind aus Gründen der Arbeitserleichterung an den Eckpunkten der
Grabstätte auf Punktfundamente zu gründen und zu befestigen. Bei dieser Art der
Befestigung ist ein Rückbau der Einfassung im Falle einer Beisetzung in der Nachbargrabstätte
in der Regel nicht erforderlich. Mehrteilige Steineinfassungen müssen dagegen
abgebaut werden, wenn auf der Nachbargrabstätte ein Grab ausgehoben wird.
Einteilige Steineinfassungen haben zudem den Vorteil, dass sie im Falle einer
Grabsenkung nicht gefährdet sind, was bei mehrteiligen Steineinfassungen nicht
gewährleistet ist. Diese können bei einer Senkung des Grabes beschädigt werden.
§ 24 Gestaltung der Grabmale und der
baulichen Anlagen auf Grabflächen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
wird
wie folgt geändert:
In
Abs. 3 Ziffer 7 werden nach den
Wörtern “auf Waldgrabstätten“ die Wörter “ und
Urnengemeinschaftsgrabstätten in Urnenwänden neuerer Bauart
(Betonfertigteile)“ eingefügt. Die in Absatz 3 Ziffer 7 genannten
Abmessungen werden wie folgt geändert:
Länge: 17
cm
Breite: 8
cm.
Begründung:
Die
Abmessungen der Namensschilder wurden der Größe der Grabplatten entsprechend
angepasst.
§ 25 Errichtung der Grabmale und der
sonstigen baulichen Anlagen
wird
wie folgt geändert:
In
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird das Wort
“Genehmigung“ jeweils durch das Wort “Zustimmung“
ersetzt. In Abs. 1 wird folgender
Satz angefügt: Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen.
In
Abs. 2 erhält Ziffer 1 folgende
Fassung:
Den
Anträgen sind zweifach beizufügen:
- Die zeichnerische
Darstellung der zu erstellenden Grabmalanlage oder der sonstigen baulichen
Anlage mit der Angabe aller für die Anlage sicherheitsrelevanten
Materialkennwerte, der Abmessungen sowie des Materials und seiner Bearbeitung.
Die Darstellung muss nicht maßstäblich erstellt sein. Sie muss in den
Proportionen stimmig sein. Alle Teile der Grabmalanlage oder der sonstigen
baulichen Anlage sind zu bemaßen.
Begründung:
Aus
Gründen der Standsicherheit von Grabmalanlagen und baulichen Anlagen muss der
Grabmalersteller der Friedhofsverwaltung in den Antragsunterlagen alle
sicherheitsrelevanten Angaben mitteilen.
§ 29 Gestaltung der Grabstätten
wird
wie folgt geändert:
In
Abs. 2 werden folgende Sätze
angefügt:
Gehölze
dürfen eine Höhe von 2 m nicht übersteigen. Die Friedhofsverwaltung kann den
Schnitt und die völlige Beseitigung anordnen.
Begründung:
Gehölze
dürfen die Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigen. Erd- und Urnenbestattungen müssen, dem Friedhofszweck
entsprechend, jederzeit möglich sein. Eine Beeinträchtigung von
Nachbargrabstätten durch überhängende Zweige oder einwachsende Wurzeln
übergroßer Gehölze kann durch diese Regelung verhindert werden. Große Gehölze
führen zu einem hohen Aufwand bei Zweitbelegungen oder Belegungen auf den
Nachbargrabstätten. Die Wurzeln sind für die Nutzungsberechtigten kaum zu
beseitigen.
VII. Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
wird
wie folgt eingefügt:
Ordnungswidrig
nach dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote
des § 6 Abs. 2 Ziffern 1 – 8 der Friedhofssatzung verstößt. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1000 Euro geahndet werden.
Begründung:
Das
Friedhofspersonal hat viele Friedhofsbesucher bereits unmittelbar vor Ort auf
die Probleme (Hunde, Hausmüllentsorgung, Rad fahren) angesprochen. In vielen
Fällen zeigten sich die Betroffenen jedoch uneinsichtig und waren nicht bereit,
ihr Verhalten zukünftig zu ändern. Die neu eingefügte Bußgeldvorschrift ist ein
wirksames Hilfsmittel, um Betroffene von ihrem ordnungswidrigen Verhalten
abzubringen.
§ 38 Inkrafttreten
Der
III. Nachtrag der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hagen
vom 05.04.1989 tritt mit dem Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Durch
das Einfügen des § 37 Ordnungswidrigkeiten wird aus dem bisherigen § 37
Inkrafttreten der § 38.
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und
Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW 2003
S. 313) in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.Juni 2009 ( GV NRW
S.380) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am den folgenden III.
Nachtrag zur Satzung für die kommunalen
Friedhöfe der Stadt Hagen (Friedhofssatzung) vom 05.12.01 beschlossen:
Artikel I
Die Inhaltsübersicht
erhält folgende Fassung:
Inhaltsübersicht
II. Ordnungsvorschriften
§ 7 Dienstleistungserbringer
VII. Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Inkrafttreten
Die Allgemeinen
Vorschriften erhalten folgende Fassung:
I. Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese
Friedhofssatzung gilt für nachfolgende, im Gebiet der Stadt Hagen gelegene und
von ihr verwaltete Friedhöfe und Friedhofsteile:
Altenhagen, Berchum,
Delstern, Garenfeld, Halden, Haspe, Holthausen, Loxbaum, Vorhalle und Krematorium
Delstern.
Diese
Friedhofssatzung gilt entsprechend auch für den Beerdigungswald Philippshöhe
Hagen, soweit in der Beerdigungswaldsatzung Philippshöhe Hagen nichts
Abweichendes geregelt ist.
§ 2 Allgemeine Zuständigkeit
Die
Verwaltung der kommunalen Friedhöfe und die Regelung des Bestattungswesens
obliegen dem Oberbürgermeister der Stadt Hagen, Fachbereich für Grünanlagen-
und Straßenbetrieb.
Die Ordnungsvorschriften
erhalten folgende Fassung:
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§
6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Auf den Friedhöfen ist
es insbesondere nicht gestattet:
1. die
Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie
Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und die von den zugelassenen Dienstleistungserbringern
benötigten Fahrzeuge, zu befahren. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen
zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm
vereinbar sind.
2. Waren
aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und Dienstleistungen anzubieten,
3. an
Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen,
4. Druckschriften
zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier
notwendig und üblich sind,
5 den
Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen
oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen,
soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
6. Grünabfall
(verwelkte Blumen, Buketts, Kränze, Unkraut und sonstiger Grünabfall) außerhalb
der dafür vorgesehenen Stellen und Behälter abzulagern sowie Hausmüll und
Grünabfall aus Privathaushalten in den Behältern zu entsorgen.
7. Tiere mitzubringen - ausgenommen
Blindenhunde,
8. zu lärmen und zu spielen und Sport zu
treiben
§
6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3)
Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der
Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden.
§ 7 Dienstleistungserbringer
§
7 erhält folgende Fassung:
(1)
Dienstleistungserbringer (Steinmetze, Bildhauer/-innen, Gärtner/-innen und
sonstige Gewerbetreibende) bedürfen für
ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Arbeiten festlegt. Es
können nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen werden, die nachweislich
in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet
sind.
(2)
Für das Aufstellen stehender
Grabmale ist die Person fachlich geeignet, die aufgrund ihrer Ausbildung in der
Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die
angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Friedhofssatzung
aufgeführten Regelwerk (TA-Grabmal) zu berechnen. Sie muss in der Lage sein,
für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel
auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Sie muss weiterhin befähigt
sein, die Standsicherheit zu beurteilen und mithilfe von Messgeräten die
Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige
bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten
Bauteilen benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der
Befestigung der Grabmalteile nicht an die genannten Daten halten, werden als
unzuverlässig eingestuft und nicht zugelassen. Über die Zulassung wird
innerhalb einer Frist von 3 Wochen entschieden. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend. Bei Überschreitung der
Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3)
Die zugelassenen Dienstleistungserbringer haben für jedes Fahrzeug bei der
Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen, der im Fahrzeug sichtbar
anzubringen und jedes Jahr zu erneuern ist. Für die Ausstellung des Ausweises
werden Gebühren nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils
geltenden Fassung erhoben.
(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre
Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu
beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft
verursachen. Die Friedhofsverwaltung kann vom jeweiligen
Dienstleistungserbringer den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
verlangen.
(5)
Unbeschadet der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 3 dürfen Dienstleistungen auf den
Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten
durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind Dienstleistungen ganz
untersagt.
(6)
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den
Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie
nicht stören. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die
Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordentlichen Zustand zu bringen.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der
Friedhöfe gereinigt werden.
(7)
Dienstleistungserbringer dürfen bei ihrer Tätigkeit den auf dem Friedhof
entstehenden Grünabfall nur auf den zentralen Lagerplätzen des jeweiligen
Friedhofs entsorgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 30 entsprechend.
(8)
Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid der Friedhofsverwaltung
widerrufen werden, wenn ein Dienstleistungserbringer trotz wiederholter Mahnung
gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat, oder die
Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind. Bei einem
schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9)
Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf
dem Friedhof anzuzeigen. Für das Befestigen und Gründen von Grabanlagen werden
Dienstleistungserbringer zugelassen, die ihre fachliche Eignung vergleichbar
mit der eines/er Steinmetzmeisters oder -meisterin nachweisen können
(Gleichwertigkeitsnachweis). Die Absätze 2 – 7 finden entsprechende
Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NW abgewickelt werden.
Die
Bestattungsvorschriften erhalten folgende Fassung:
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Beantragung einer Bestattung
§
8 Abs. 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:
Bei
Verstorbenen, die nach der Todesbescheinigung (nichtvertraulicher Teil) an
einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt
waren, haben die Dienstleistungserbringer oder die zur Bestattung
verpflichteten Personen die örtliche Friedhofsverwaltung hierüber in Kenntnis
zu setzen.
§
8 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz erhalten folgende Fassung:
Fehlende
Unterlagen sind vom Dienstleistungserbringer spätestens zwei Werktage nach
Einlieferung dem Verwalter des Krematoriums vorzulegen. Werden die Unterlagen
nicht fristgemäß vorgelegt, hat der Dienstleistungserbringer die Leiche wieder
abzuholen.
§
8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3)
Verstorbene werden nur angenommen, wenn der Dienstleistungserbringer sich
ausweisen und die Identität des Verstorbenen nachweisen kann.
§ 9 Aufgaben, die nicht von der
Friedhofsverwaltung übernommen werden
§
9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Folgende
Aufgaben haben die zur Bestattung verpflichteten Personen oder die von ihnen
beauftragten Dienstleistungserbringer wahrzunehmen:
§ 10 Särge und Urnen
§10
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(2)
Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ist bei der Einlieferung der Leiche vom Dienstleistungserbringer
eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass die Einsargung den Vorschriften der
Friedhofssatzung entsprechend vorgenommen wurde.
§10
Abs. 4 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
Die Vorschriften über
Grabstätten erhalten folgende Fassung:
IV. Grabstätten
§ 16 Erdwahlgrabstätten
§
16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Erdwahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Beisetzungen, an
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit)
erworben werden und zu deren Lage der Erwerber gehört werden soll. Der
Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag zu den dann geltenden
Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den dann für den
Ersterwerb des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren möglich. Ein Wiedererwerb
soll im Regelfall für die gesamte Grabstätte und für die Dauer von mindestens 5
Jahren erfolgen. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Bestattungstag, bei Umbettung
mit dem Tag der Wiedereinbettung und bei einem Vorerwerb mit dem Erwerbstag. Das
Nutzungsrecht ist nur nach Abs. 6 übertragbar. Auf Wiederverleihung besteht
kein Anspruch.
Die Vorschriften über
Gestaltung und Pflege der Grabstätten erhalten folgende Fassung:
V. Gestaltung und Pflege der
Grabstätten
§ 21 Standsicherheit der Grabmale und
der sonstigen baulichen Anlagen
§
21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmale
und der sonstigen baulichen Anlagen gilt die “Technische Anleitung zur
Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK),
Gerberstr. 1, 56727 Mayen, in der jeweils gültigen neuesten Fassung (TA
Grabmal) (auch zu beziehen über das Internet unter http://www.denak.de/ta_grabmal.php).
§
21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, eine statische Berechnung zu bestimmten
Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen zu fordern.
§
21 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Eine Abnahmeprüfung von Grabmalen oder
sonstigen baulichen Anlagen ist von einem Dienstleistungserbringer im Sinne des
§ 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung durchzuführen. Die Dokumentation des
Prüfablaufes (Last-Zeit-Diagramm) und die Abnahmebescheinigung sind der
Friedhofsverwaltung spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Errichtung des
Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage zu überlassen. Gleiches gilt auch
für alle wieder versetzten Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen.
§ 23 Gestaltung der Grabmale und der
baulichen Anlagen auf Grabflächen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§
23 Abs. 2 nach Ziffer 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Einfassungen
bis zu einer Länge von 2,50 m sollen einteilig verlegt werden und sind
ausschließlich an den Eckpunkten und an den Stößen zu fundamentieren.
§ 24 Gestaltung der Grabmale und der
baulichen Anlagen auf Grabflächen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 24 Abs. 3 Ziffer 7 erhält folgende Fassung:
7. auf Waldgrabstätten und
Urnengemeinschaftsgrabstätten in Urnenwänden neuerer Bauart (Betonfertigteile):
Namensschilder mit
eingravierter Schrift (Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbetag):
Länge: 17 cm; Breite: 8
cm.
§ 25 Errichtung der Grabmale und der
sonstigen baulichen Anlagen
§
25 erhält folgende Fassung:
(1)
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstiger baulicher
Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat bei
Reihengrabstätten die Grabkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein/ihr
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2)
Den Anträgen sind 2fach beizufügen:
1. Die
zeichnerische Darstellung der zu erstellenden Grabmalanlage oder der sonstigen
baulichen Anlage mit der Angabe aller für die Anlage sicherheitsrelevanten
Materialkennwerten, der Abmessungen sowie des Materials und seiner Bearbeitung.
Die Darstellung muss nicht maßstäblich erstellt sein. Sie muss in den
Proportionen stimmig sein. Alle Teile der Grabmalanlage oder der sonstigen
baulichen Anlage sind zu bemaßen.
2. Soweit
es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und
der Symbole unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des
Inhalts, der Form und der Anordnung.
3. In
besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder
das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt
werden.
(3)
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen
nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
§ 29 Gestaltung der Grabstätten
§
29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Für die Gestaltung und die Pflege ist bei Reihengrabstätten der Inhaber/die
Inhaberin der Grabkarte, bei Wahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder
des Nutzungsrechtes. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und
Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Gehölze
dürfen eine Höhe von 2 m nicht übersteigen. Die Friedhofsverwaltung kann den
Schnitt und die völlige Beseitigung anordnen.
Die Schlussvorschriften
erhalten folgende Fassung:
VII. Schlussvorschriften
§
37 erhält folgende Fassung:
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
nach dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote
des § 6 Abs. 2 Ziffern 1 – 8 der Friedhofssatzung verstößt. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1000 Euro geahndet werden.
§
38 erhält folgende Fassung:
§ 38 Inkrafttreten
Der
III. Nachtrag der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hagen
vom 05.04.1989 tritt mit dem Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
Artikel II
Dieser
Nachtrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
