Beschlussvorlage - 0751/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der III. Nachtrag zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hagen (Friedhofssatzung) vom 05.12.2001 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksache 0751/2009 vom 25.08.2009) ist.

 

Realisierungstermin: 01.11.2009

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Aufgrund der Einführung der neuen Europäischen Dienstleistungsrichtlinie vom 28. Dezember 2006 sowie der TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK)) sind Anpassungen in der Friedhofssatzung zwingend notwendig.

 

Begründung

 

Die neue Europäische Dienstleistungsrichtlinie vom 28. Dezember 2006 bringt die Notwendigkeit mit sich, die Friedhofssatzung zu ändern. Die Umsetzung muss bis zum Ende des Jahres 2009 erfolgen. Insbesondere deshalb sind im Rahmen des III. Nachtrages zur Friedhofssatzung die Vorschriften des § 7 – Gewerbetreibende u. a. entsprechend anzupassen.

 

Die Einführung der TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK)) soll zu mehr Sicherheit auf den Friedhöfen führen. Dementsprechend wurden die Vorschriften des § 21 der Friedhofssatzung geändert.

 

Da Bürger den Wunsch geäußert haben, bereits zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte zu erwerben, wird vorgeschlagen, den § 16 der Friedhofssatzung entsprechend anzupassen. Die Nachfrage der Bürger bezog sich bisher vorrangig auf die sogenannten Urnenstelen im Sinne des § 17 Abs. 4 der Friedhofssatzung.

 

Im Einzelnen werden im Rahmen des III. Nachtrages zur Friedhofssatzung aus Sicht des Fachbereichs 67 folgende Änderungen erforderlich:

 

In der Inhaltsübersicht zur Friedhofssatzung ergeben sich folgende Änderungen:

 

II. Ordnungsvorschriften

 

Die Überschrift des § 7 wird wie folgt geändert:

 

Das Wort “Gewerbetreibende“ wird durch das Wort “Dienstleistungserbringer“ ersetzt.

 

Begründung:

 

Siehe Begründung  § 7 “Dienstleistungserbringer“

 

VII. Schlussvorschriften

 

§ 37  Ordnungswidrigkeiten wird eingefügt.

 

Der bisherige § 37 Inkrafttreten wird geändert in § 38.

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

Die Allgemeinen Vorschriften in der Friedhofsatzung erhalten folgende Änderungen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

wird wie folgt geändert:

 

Die Wörter “Leichen- und Andachtshalle Boele und Leichenhalle Remberg“ entfallen.

 

Begründung:

 

Die vg. Friedhofsgebäude wurden bzw. werden an kirchliche Friedhofsträger veräußert.

 

§ 2 Allgemeine Zuständigkeit

 

wird wie folgt geändert:

 

Das Wort “Grünflächenamt“ wird durch die Bezeichnung “Fachbereich für Grünanlagen- und Straßenbetrieb“ ersetzt.

 

Begründung:

 

Die Verwaltung der kommunalen Friedhöfe und die Regelung des Bestattungswesens (Friedhofsverwaltung) wurden im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme dem Fachbereich für Grünanlagen- und Straßenbetrieb (Vorstandsbereich für Stadtentwicklung und Bauen) übertragen.

 

II. Ordnungsvorschriften

 

Die Ordnungsvorschriften in der Friedhofsatzung erhalten folgende Änderungen:

 

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

 

wird wie folgt geändert:

 

In Abs. 2 Ziffer 1 wird das Wort “Gewerbetreibenden“ durch das Wort “Dienstleistungserbringern“ ersetzt.

 

In Abs. 2 Ziffer 2  werden die Wörter “gewerbliche Dienste“ durch das Wort “Dienstleistungen“ ersetzt.

 

 

Begründung:

 

Siehe Begründung § 7 Dienstleistungserbringer

 

In Abs. 2 erhält Ziffer 6 folgende Fassung:

 

Grünabfall (verwelkte Blumen, Buketts, Kränze, Unkraut und sonstiger Grünabfall) außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen und Behälter abzulagern sowie Hausmüll und Grünabfall aus Privathaushalten in den Behältern zu entsorgen.

 

Begründung:

 

Zu einer Unsitte auf den Friedhöfen zählt die illegale Abfallbeseitigung. Die Behälter dienen nicht selten zur Entsorgung von Hausmüll und Grünabfall aus Privathaushalten. Die dadurch anfallenden zusätzlichen Kosten belasten den Gebührenhaushalt. Die Aufnahme dieses Verbots in die Friedhofssatzung ist erforderlich, weil das Fehlverhalten in letzter Zeit zugenommen hat.

 

In Abs. 2 erhält Ziffer 8 folgende Fassung:

 

Zu lärmen, zu spielen und Sport zu treiben.

 

Begründung:

 

Sportliche Betätigungen wie zum Beispiel Nordic-Walking, Joggen sind auf den Friedhöfen nicht zulässig, weil sich Friedhofsbesucher dadurch in ihrer Trauer gestört fühlen können.

 

Der Abs. 4 wird Abs. 3 aus redaktionellen Gründen.

 

§ 7 Gewerbetreibende

 

wird wie folgt geändert:

 

Die Überschrift wird wie folgt geändert:

 

Das Wort “Gewerbetreibende“ wird durch das Wort “Dienstleistungserbringer“ ersetzt.

 

Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Dienstleistungserbringer (Steinmetze, Bildhauer/innen, Gärtner/innen und sonstige Gewerbetreibende) bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Arbeiten festlegt. Es können nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen werden, die nachweislich in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.

 

Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

Für das Aufstellen stehender Grabmale ist die Person fachlich geeignet, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Friedhofssatzung aufgeführten Regelwerk (TA-Grabmal) zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Sie muss weiterhin befähigt sein, die Standsicherheit zu beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft und nicht zugelassen. Über die Zulassung wird innerhalb einer Frist von 3 Wochen entschieden. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend. Bei Überschreitung der Frist gilt die Zulassung als erteilt.

 

Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Die zugelassenen Dienstleistungserbringer haben für jedes Fahrzeug bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen, der im Fahrzeug sichtbar anzubringen und jedes Jahr zu erneuern ist. Für die Ausstellung des Ausweises werden Gebühren nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

In Abs. 4 wird das Wort “Gewerbetreibenden“ durch das Wort “Dienstleistungserbringer“ ersetzt.

 

Zusätzlich wird in Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

 

Die Friedhofsverwaltung kann vom jeweiligen Dienstleistungserbringer den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung verlangen.

 

In Abs. 5 werden die Wörter “gewerbliche Arbeiten“ jeweils durch das Wort “Dienstleistungen“ ersetzt.

 

In den Abs. 7 und 8 wird jeweils das Wort “Gewerbetreibende(n)“ durch das Wort “Dienstleistungserbringer“ ersetzt.

 

Zudem wird in Abs. 8 der folgende Satz angefügt:

 

Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

 

Abs.  9 wird neu angefügt:

 

Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Für das Befestigen und Gründen von Grabanlagen werden Dienstleistungserbringer zugelassen, die ihre fachliche Eignung vergleichbar mit der eines/er Steinmetzmeisters oder -meisterin nachweisen können (Gleichwertigkeitsnachweis). Die Absätze 2 – 7 finden entsprechende Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NW abgewickelt werden.

 

Begründung:

 

Die neue Europäische Dienstleistungsrichtlinie vom 28. Dezember 2006 bringt die Notwendigkeit mit sich, die Friedhofssatzung zu ändern. Die Umsetzung muss bis zum Ende des Jahres 2009 erfolgen.

 

Die in § 7 Abs. 1 – 9 eingefügten Formulierungsvorschläge gewährleisten, dass die Anforderungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie sowohl in Hinsicht auf die Sicherheit auf den städtischen Friedhöfen, als auch in Bezug auf die von der EU geforderte Dienstleistungsfreiheit erfüllt sind. Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können auf städtischen Friedhöfen tätig werden.

 

Ein wesentliches Merkmal zur Risikominimierung stellt die fachliche Eignung sowohl der inländischen als auch der ausländischen Dienstleistungserbringer dar. Aus der in Abs. 2 getroffenen Festlegung der fachlichen Eignung kann gefolgert werden, wer in der Lage ist, auf dem Friedhof sichere Grabanlagen zu gründen und zu befestigen.

 

Entsprechend der VSG 4.7 (Gliederung der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz) sind die Grabmale nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu erstellen. Diese anerkannten Regeln umfassen ein großes Spektrum von Gründungstechniken. Als Auslegung bzw. Konkretisierung dieser Regeln hat die Gartenbauberufsgenossenschaft die TA Grabmal der Deutschen Naturstein Akademie e.V. anerkannt.

 

Der auf dem Friedhof tätige Dienstleistungserbringer muss in der Lage sein, die jeweils richtige Gründungsart zu wählen und auch zu dimensionieren. Zudem wird vorausgesetzt, dass er die erforderlichen Befestigungsmittel auswählen und die Abmessungen der Befestigungsmittel berechnen kann. Wer nicht fähig ist, diese Gründungen zu berechnen, ist auch nicht in der Lage, Risiken und Gefahren abzuwägen. Der Dienstleistungserbringer muss zudem die Sicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit überprüfen können.

 

Bezogen auf die Befestigung und Gründung von Grabanlagen ist der Steinmetzmeister der am umfangreichsten ausgebildete Beruf. Andere Berufe wie z. B. Steinmetzgeselle oder Friedhofsgärtner sind nur dann zur Befestigung und Gründung von Grabmalen fachlich geeignet, wenn sie eine entsprechende Qualifikation nachweisen können. Das Wissen um die Befestigungs- und Gründungstechnik ist nicht an Länder gebunden. Es müssen weder EU-Bürger nach Deutschland kommen und die Ausbildung zum Steinmetzmeister absolvieren noch müssen sie die Sachkunde bei der DENAK erwerben. Vielmehr wird dieses bautechnische Wissen an Fach- und Hochschulen in den Nachbarländern vermittelt. Es bedarf lediglich des Nachweises der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung.

 

Da es gleichwohl bei der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund fehlerhafter Ausführung oder bei der Abnahmeprüfung zu Schäden an der Grabmalanlage oder zu Schäden an benachbarten Grabstätten kommen kann, sollte der Dienstleistungserbringer belegen können, dass er über eine Betriebshaftpflicht verfügt.

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 8 Beantragung einer Bestattung

 

In Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 vorletzter und letzter Satz wird jeweils das Wort “Bestatter“ durch das Wort “Dienstleistungserbringer“ ersetzt. In Abs. 3 wird das Wort “Einlieferer“ durch das Wort “Dienstleistungserbringer“ ersetzt.

 

Begründung:

 

Siehe Begründung § 7 Dienstleistungserbringer

 

§ 9 Aufgaben, die nicht von der Friedhofsverwaltung übernommen werden

 

In Satz 1 wird das Wort “Bestatter“ durch das Wort “Dienstleistungserbringer“ ersetzt.

 

Begründung:

 

Siehe Begründung § 7 Dienstleistungserbringer

 

§ 10 Särge und Urnen

 

In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort “Bestatter“ durch das Wort “Dienstleistungserbringer“ ersetzt.

 

Begründung:

 

Siehe Begründung § 7 Dienstleistungserbringer.

 

In Abs. 4 wird der 2. Satz gestrichen.

 

Begründung:

 

Die Satzung für die Feuerbestattungsanlage der Stadt Hagen (Betriebsordnung) vom 26. Februar 1987 wurde aufgehoben.

 

IV. Grabstätten

 

§ 16 Erdwahlgrabstätten

 

wird wie folgt geändert:

 

In Abs. 1 wird der bisherige Satz 4 durch folgende Fassung ersetzt:

 

Die Nutzungszeit beginnt mit dem Bestattungstag, bei Umbettung mit dem Tag der Wiedereinbettung und bei einem Vorerwerb mit dem Erwerbstag.

 

Begründung:

 

Bisher konnten Erd- oder Urnenwahlgrabstätten auf den städtischen Friedhöfen erst bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Da Bürger im Rahmen ihrer Bestattungsvorsorge den Wunsch geäußert haben, bereits zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte zu erwerben, schlägt die Verwaltung vor, die Friedhofssatzung dahingehend zu ändern. Ein Vorerwerb wurde bisher insbesondere bei Urnenwahlgrabstätten in Form von Stelen (Grabsäulen) nachgefragt. Da die vg. Regelung für alle Wahlgrabstätten gelten soll, können zukünftig auch Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten vor Eintritt eines Sterbefalles erworben werden.

 

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

 

§ 21 Standsicherheit der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen

 

wird wie folgt geändert:

 

Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen gilt die “Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK), Gerberstr. 1, 56727 Mayen, in der jeweils gültigen neuesten Fassung (TA Grabmal) (auch zu beziehen über das Internet unter http://www.denak.de/ta_grabmal.php).

 

Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, eine statische Berechnung zu bestimmten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen zu fordern.

 

Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Eine Abnahmeprüfung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist von einem Dienstleistungserbringer im Sinne des § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung durchzuführen. Die Dokumentation des Prüfablaufes (Last-Zeit-Diagramm) und die Abnahmebescheinigung sind der Friedhofsverwaltung spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Errichtung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage zu überlassen. Gleiches gilt auch für alle wieder versetzten Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen.

 

Begründung:

 

Die TA Grabmal enthält Regeln der Baukunst für die Belange auf den Friedhöfen, die zu einer Verbesserung der Standsicherheit von Grabmalanlagen (sichere Gründung/Fundamentierung) führen sollen. Nach Erstellung des Grabmals muss der Grabmalersteller durch eine Abnahmeprüfung (Last-Zeit-Diagramm) nachvollziehbar nachweisen, dass die Anlage der Prüflast von 500 N standhält. Durch die Abnahmebescheinigung bestätigt er, dass die Grabmalanlage entsprechend aller sicherheitsrelevanten Angaben im Antrag errichtet wurde. Der Grabmalersteller ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung und dem Nutzungsberechtigten nachzuweisen, dass die Arbeiten entsprechend der TA Grabmal ausgeführt wurden. Der Grabmalersteller wird durch diese Bescheinigungen entlastet, da bei einem eventuell auftretenden Schaden seine Grabmalanlage nachweislich gehalten hat.

 

Die Friedhofsverwaltung, die keine entsprechenden Angaben fordert, kann die Sicherheit auf ihrem Friedhof nicht einschätzen. Da alle sicherheitsrelevanten Bauteile (Fundament, Dübel) nicht sichtbar sind, können Ausführungsmängel nicht erkannt werden.

 

Der Friedhofsverwaltung wird mit den Unterlagen eine sichere Grabmalanlage zur jährlichen Prüfung übergeben. Die Friedhofsverwaltung weiß somit, dass die Grabmalanlage ordnungsgemäß gegründet ist und die geforderte Last von 300 N im Rahmen der jährlichen Standsicherheitsprüfung hält. Hierfür ist zudem nur noch eine vereinfachte Dokumentation erforderlich.

 

Die nach der alten Satzungsregelung mit 500 N durchzuführende jährliche Standsicherheitsüberprüfung kann nach Inkrafttreten der neuen Regelung entfallen. Für die Friedhofsverwaltung bedeutet das, dass Grabmalanlagen im Rahmen der jährlichen Prüfung nicht mehr durch Rütteln oder zu hohe Prüflasten (über 300 N) beschädigt werden können. Eine Rechtfertigung gegenüber dem Nutzungsberechtigten, warum die Grabmalanlage nach der Prüfung schadhaft ist, braucht die Friedhofsverwaltung dann nicht mehr zu befürchten. Auch für die bereits vorhandenen Grabmalanlagen auf den städtischen Friedhöfen gilt nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen die geringere Prüflast von 300 N, weil alle Anlagen im Rahmen der Jahreskontrolle bereits mit einer Prüflast über 300 N geprüft worden sind.

 

Für die Stadt Hagen als Friedhofsträger stellen diese Regelungen einen großen Schritt in Richtung “Mehr Sicherheit auf den Friedhöfen“ dar.

 

Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte muss darauf vertrauen, dass die von ihm bestellte Grabmalanlage entsprechend den Regelwerken korrekt geplant und ausgeführt wurde. Durch das vg. Genehmigungsverfahren wird er in der Annahme bestärkt, dass nur sicher gegründete /fundamentierte Anlagen genehmigt werden können. Sollte dennoch im Laufe der dreißigjährigen Nutzungszeit die Standsicherheit einer Grabmalanlage nicht mehr gegeben sein, muss der Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten für Abhilfe sorgen.

 

Mit der Aufnahme der TA Grabmal in die Friedhofssatzung folgt die Stadt Hagen den Empfehlungen der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sowie des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschland e.V.

 

10 Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung haben an einem Seminar zur Einweisung in die Fachkunde zur Prüfung von Grabmalanlagen teilgenommen, so dass die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen und der baulichen Anlagen fachgerecht erfolgen kann.

 

§ 23 Gestaltung der Grabmale und der baulichen Anlagen auf Grabflächen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

 

§ 23 wird wie folgt geändert:

 

In Abs. 2 nach Ziffer 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

 

Einfassungen bis zu einer Länge von 2,50 m sollen einteilig verlegt werden und sind ausschließlich an den Eckpunkten und an den Stößen zu fundamentieren.

 

Begründung:

 

Grabeinfassungen aus Naturstein sind aus Gründen der Arbeitserleichterung an den Eckpunkten der Grabstätte auf Punktfundamente zu gründen und zu befestigen. Bei dieser Art der Befestigung ist ein Rückbau der Einfassung im Falle einer Beisetzung in der Nachbargrabstätte in der Regel nicht erforderlich. Mehrteilige Steineinfassungen müssen dagegen abgebaut werden, wenn auf der Nachbargrabstätte ein Grab ausgehoben wird. Einteilige Steineinfassungen haben zudem den Vorteil, dass sie im Falle einer Grabsenkung nicht gefährdet sind, was bei mehrteiligen Steineinfassungen nicht gewährleistet ist. Diese können bei einer Senkung des Grabes beschädigt werden.

 

§ 24 Gestaltung der Grabmale und der baulichen Anlagen auf Grabflächen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

 

wird wie folgt geändert:

 

In Abs. 3 Ziffer 7 werden nach den Wörtern “auf Waldgrabstätten“ die Wörter “ und Urnengemeinschaftsgrabstätten in Urnenwänden neuerer Bauart (Betonfertigteile)“ eingefügt. Die in Absatz 3 Ziffer 7 genannten Abmessungen werden wie folgt geändert:

 

Länge:            17 cm

Breite:            8 cm.

 

Begründung:

 

Die Abmessungen der Namensschilder wurden der Größe der Grabplatten entsprechend angepasst.

 

§ 25 Errichtung der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen

 

wird wie folgt geändert:

 

In Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird das Wort “Genehmigung“ jeweils durch das Wort “Zustimmung“ ersetzt. In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen.

 

In Abs. 2 erhält Ziffer 1 folgende Fassung:

 

Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

 

  1. Die zeichnerische Darstellung der zu erstellenden Grabmalanlage oder der sonstigen baulichen Anlage mit der Angabe aller für die Anlage sicherheitsrelevanten Materialkennwerte, der Abmessungen sowie des Materials und seiner Bearbeitung. Die Darstellung muss nicht maßstäblich erstellt sein. Sie muss in den Proportionen stimmig sein. Alle Teile der Grabmalanlage oder der sonstigen baulichen Anlage sind zu bemaßen.

 

Begründung:

 

Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalanlagen und baulichen Anlagen muss der Grabmalersteller der Friedhofsverwaltung in den Antragsunterlagen alle sicherheitsrelevanten Angaben mitteilen.

 

§ 29 Gestaltung der Grabstätten

 

wird wie folgt geändert:

 

In Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

 

Gehölze dürfen eine Höhe von 2 m nicht übersteigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung anordnen.

 

Begründung:

 

Gehölze dürfen die Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Erd- und Urnenbestattungen müssen, dem Friedhofszweck entsprechend, jederzeit möglich sein. Eine Beeinträchtigung von Nachbargrabstätten durch überhängende Zweige oder einwachsende Wurzeln übergroßer Gehölze kann durch diese Regelung verhindert werden. Große Gehölze führen zu einem hohen Aufwand bei Zweitbelegungen oder Belegungen auf den Nachbargrabstätten. Die Wurzeln sind für die Nutzungsberechtigten kaum zu beseitigen.

 

VII. Schlussvorschriften

 

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

 

wird wie folgt eingefügt:

 

Ordnungswidrig nach dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 6 Abs. 2 Ziffern 1 – 8 der Friedhofssatzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1000 Euro geahndet werden.

 

Begründung:

 

Das Friedhofspersonal hat viele Friedhofsbesucher bereits unmittelbar vor Ort auf die Probleme (Hunde, Hausmüllentsorgung, Rad fahren) angesprochen. In vielen Fällen zeigten sich die Betroffenen jedoch uneinsichtig und waren nicht bereit, ihr Verhalten zukünftig zu ändern. Die neu eingefügte Bußgeldvorschrift ist ein wirksames Hilfsmittel, um Betroffene von ihrem ordnungswidrigen Verhalten abzubringen.

 

§ 38 Inkrafttreten

 

Der III. Nachtrag der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hagen vom 05.04.1989 tritt mit dem Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

 

Begründung:

 

Durch das Einfügen des § 37 Ordnungswidrigkeiten wird aus dem bisherigen § 37 Inkrafttreten der § 38.

 

 

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW 2003 S. 313) in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.Juni 2009 ( GV NRW S.380) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am                     den folgenden III. Nachtrag zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hagen (Friedhofssatzung) vom 05.12.01 beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

 

Inhaltsübersicht

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 7  Dienstleistungserbringer

 

VII. Schlussvorschriften

 

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

 

§ 38  Inkrafttreten

 

Die Allgemeinen Vorschriften erhalten folgende Fassung:

 

 I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Diese Friedhofssatzung gilt für nachfolgende, im Gebiet der Stadt Hagen gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe und Friedhofsteile:

Altenhagen, Berchum, Delstern, Garenfeld, Halden, Haspe, Holthausen, Loxbaum, Vorhalle und Krematorium Delstern.

Diese Friedhofssatzung gilt entsprechend auch für den Beerdigungswald Philippshöhe Hagen, soweit in der Beerdigungswaldsatzung Philippshöhe Hagen nichts Abweichendes geregelt ist.

 

§ 2 Allgemeine Zuständigkeit

 

Die Verwaltung der kommunalen Friedhöfe und die Regelung des Bestattungswesens obliegen dem Oberbürgermeister der Stadt Hagen, Fachbereich für Grünanlagen- und Straßenbetrieb.

 

Die Ordnungsvorschriften erhalten folgende Fassung:

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

 

§ 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:

 

1.         die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und die von den zugelassenen Dienstleistungserbringern benötigten Fahrzeuge, zu befahren. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

2.         Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und Dienstleistungen  anzubieten,

3.         an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

4.         Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

5          den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

6.         Grünabfall (verwelkte Blumen, Buketts, Kränze, Unkraut und sonstiger Grünabfall) außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen und Behälter abzulagern sowie Hausmüll und Grünabfall aus Privathaushalten in den Behältern zu entsorgen.

7.         Tiere mitzubringen - ausgenommen Blindenhunde,

8.         zu lärmen und zu spielen und Sport zu treiben

 

§ 6 Abs. 3  erhält folgende Fassung:

 

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende  Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden.

 

§ 7 Dienstleistungserbringer

 

§ 7 erhält folgende Fassung:

 

(1) Dienstleistungserbringer (Steinmetze, Bildhauer/-innen, Gärtner/-innen und sonstige   Gewerbetreibende) bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Arbeiten festlegt. Es können nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen werden, die nachweislich in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.

 

(2) Für das Aufstellen stehender Grabmale ist die Person fachlich geeignet, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Friedhofssatzung aufgeführten Regelwerk (TA-Grabmal) zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Sie muss weiterhin befähigt sein, die Standsicherheit zu beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft und nicht zugelassen. Über die Zulassung wird innerhalb einer Frist von 3 Wochen entschieden. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend. Bei Überschreitung der Frist gilt die Zulassung als erteilt.

 

(3) Die zugelassenen Dienstleistungserbringer haben für jedes Fahrzeug bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen, der im Fahrzeug sichtbar anzubringen und jedes Jahr zu erneuern ist. Für die Ausstellung des Ausweises werden Gebühren nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

 (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Friedhofsverwaltung kann vom jeweiligen Dienstleistungserbringer den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung verlangen.

 

(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 3 dürfen Dienstleistungen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind Dienstleistungen ganz untersagt.

 

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordentlichen Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

 

(7) Dienstleistungserbringer dürfen bei ihrer Tätigkeit den auf dem Friedhof entstehenden Grünabfall nur auf den zentralen Lagerplätzen des jeweiligen Friedhofs entsorgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 30 entsprechend.

 

(8) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid der Friedhofsverwaltung widerrufen werden, wenn ein Dienstleistungserbringer trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat, oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

 

(9) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Für das Befestigen und Gründen von Grabanlagen werden Dienstleistungserbringer zugelassen, die ihre fachliche Eignung vergleichbar mit der eines/er Steinmetzmeisters oder -meisterin nachweisen können (Gleichwertigkeitsnachweis). Die Absätze 2 – 7 finden entsprechende Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NW abgewickelt werden.

 

Die Bestattungsvorschriften erhalten folgende Fassung:

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 8 Beantragung einer Bestattung

 

§ 8 Abs. 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:

 

Bei Verstorbenen, die nach der Todesbescheinigung (nichtvertraulicher Teil) an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, haben die Dienstleistungserbringer oder die zur Bestattung verpflichteten Personen die örtliche Friedhofsverwaltung hierüber in Kenntnis zu setzen.

 

§ 8 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz erhalten folgende Fassung:

 

Fehlende Unterlagen sind vom Dienstleistungserbringer spätestens zwei Werktage nach Einlieferung dem Verwalter des Krematoriums vorzulegen. Werden die Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt, hat der Dienstleistungserbringer die Leiche wieder abzuholen.

 

§ 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Verstorbene werden nur angenommen, wenn der Dienstleistungserbringer sich ausweisen und die Identität des Verstorbenen nachweisen kann.

 

§ 9 Aufgaben, die nicht von der Friedhofsverwaltung übernommen werden

 

§ 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

Folgende Aufgaben haben die zur Bestattung verpflichteten Personen oder die von ihnen beauftragten Dienstleistungserbringer wahrzunehmen:

 

§ 10 Särge und Urnen

 

§10 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

(2) Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ist bei der Einlieferung der Leiche vom Dienstleistungserbringer eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass die Einsargung den Vorschriften der Friedhofssatzung entsprechend vorgenommen wurde.

 

§10 Abs. 4 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.

 

Die Vorschriften über Grabstätten erhalten folgende Fassung:

 

IV. Grabstätten

 

§ 16 Erdwahlgrabstätten

 

§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Erdwahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) erworben werden und zu deren Lage der Erwerber gehört werden soll. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag zu den dann geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den dann für den Ersterwerb des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren möglich. Ein Wiedererwerb soll im Regelfall für die gesamte Grabstätte und für die Dauer von mindestens 5 Jahren erfolgen. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Bestattungstag, bei Umbettung mit dem Tag der Wiedereinbettung und bei einem Vorerwerb mit dem Erwerbstag. Das Nutzungsrecht ist nur nach Abs. 6 übertragbar. Auf Wiederverleihung besteht kein Anspruch.

 

Die Vorschriften über Gestaltung und Pflege der Grabstätten erhalten folgende Fassung:

 

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

 

§ 21 Standsicherheit der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen

 

§ 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen gilt die “Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK), Gerberstr. 1, 56727 Mayen, in der jeweils gültigen neuesten Fassung (TA Grabmal) (auch zu beziehen über das Internet unter http://www.denak.de/ta_grabmal.php).

 

§ 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, eine statische Berechnung zu bestimmten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen zu fordern.

 

§ 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

 (3) Eine Abnahmeprüfung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist von einem Dienstleistungserbringer im Sinne des § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung durchzuführen. Die Dokumentation des Prüfablaufes (Last-Zeit-Diagramm) und die Abnahmebescheinigung sind der Friedhofsverwaltung spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Errichtung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage zu überlassen. Gleiches gilt auch für alle wieder versetzten Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen.

 

 

§ 23 Gestaltung der Grabmale und der baulichen Anlagen auf Grabflächen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

 

§ 23 Abs. 2 nach Ziffer 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

 

Einfassungen bis zu einer Länge von 2,50 m sollen einteilig verlegt werden und sind ausschließlich an den Eckpunkten und an den Stößen zu fundamentieren.

 

§ 24 Gestaltung der Grabmale und der baulichen Anlagen auf Grabflächen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

 

§ 24  Abs. 3 Ziffer 7 erhält folgende Fassung:

 

7. auf Waldgrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten in Urnenwänden neuerer   Bauart (Betonfertigteile):

Namensschilder mit eingravierter Schrift (Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbetag):

Länge: 17 cm; Breite: 8 cm.

 

§ 25 Errichtung der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen

 

§ 25 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat bei Reihengrabstätten die Grabkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(2) Den Anträgen sind 2fach beizufügen:

1.        Die zeichnerische Darstellung der zu erstellenden Grabmalanlage oder der sonstigen baulichen Anlage mit der Angabe aller für die Anlage sicherheitsrelevanten Materialkennwerten, der Abmessungen sowie des Materials und seiner Bearbeitung. Die Darstellung muss nicht maßstäblich erstellt sein. Sie muss in den Proportionen stimmig sein. Alle Teile der Grabmalanlage oder der sonstigen baulichen Anlage sind zu bemaßen.

2.         Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

3.         In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10                    oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

 

§ 29 Gestaltung der Grabstätten

 

§ 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Für die Gestaltung und die Pflege ist bei Reihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabkarte, bei Wahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Gehölze dürfen eine Höhe von 2 m nicht übersteigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung anordnen.

 

Die Schlussvorschriften erhalten folgende Fassung:

 

VII. Schlussvorschriften

 

§ 37 erhält folgende Fassung:

 

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig nach dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 6 Abs. 2 Ziffern 1 – 8 der Friedhofssatzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1000 Euro geahndet werden.

 

§ 38 erhält folgende Fassung:

 

§ 38 Inkrafttreten

 

Der III. Nachtrag der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hagen vom 05.04.1989 tritt mit dem Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Artikel II

 

Dieser Nachtrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

Erweitern

24.09.2009 - Haupt- und Finanzausschuss - vertagt