Beschlussvorlage - 0659/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Neufassung der Wochenmarktsatzung, die Anlage dieser Vorlage ist.

 

 

Die Vorlage wird am 31.12.2009 realisiert.

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Sachverhalt

 

Begründung

 

 

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Problemen, die sich in dem Verhalten der Marktbesucher begründen, so dass diese Verhaltensregeln in die bestehende Wochenmarktsatzung aufgenommen werden mussten. Aus diesem Grunde ist eine Änderung der Wochenmarktsatzung notwendig, da die bisherige keine Regelungen über das Verhalten der Marktbesucher beinhaltet. Außerdem sind in dem Paragraphen über Ordnungswidrigkeiten die Bußgeldtatbestände mit aufgenommen worden.

 

Des Weiteren werden geringe Veränderungen bezüglich der Reinhaltung und Abfallentsorgung vorgenommen. Die grundsätzlichen Regelungen bestehen bereits.  Es müssen jedoch für eine wirksame Einhaltung dieser Vorschriften die geeigneten Ahndungsmaßnahmen aufgenommen werden.

 

Zukünftig soll die Einhaltung der Vorschriften über die Reinigung und Abfallentsorgung rigoroser kontrolliert und ggf. geahndet werden. Durch diese Maßnahmen soll u. a. dazu beitragen werden, dass die Entgelte für die Marktstände nicht erhöht werden müssen.

 

 

Die Wochenmarktsatzung ist als Anlage beigefügt und die vorgenommenen Änderungen durch die Schriftart „Fett und Kursiv“ gekennzeichnet.

 

Es wird gebeten, die Wochenmarktsatzung zu beschließen.

 


Anlage

 

Wochenmarktsatzung der Stadt Hagen

 

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380) sowie der §§ 64 ff der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom  22.09.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 2091)  hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am …………. folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 - Öffentliche Einrichtung

 

Die Stadt Hagen betreibt die festgesetzten Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung.

 

 

§ 2 - Platz, Zeit und Öffnungszeiten der Wochenmärkte

 

(1)  Die Wochenmärkte finden auf den vom Oberbürgermeister - Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen -  bestimmten Flächen zu den von ihm festgesetzten Öffnungszeiten statt.

 

(2)  Ist die Benutzung einer Marktfläche infolge von Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen vorübergehend nicht möglich, können Fläche, Zeit und Öffnungszeit vom Oberbürgermeister - Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen - abweichend festgesetzt werden. Die geänderte Festsetzung wird öffentlich bekanntgemacht.

 

 

§ 3 - Zutritt

 

Der Oberbürgermeister - Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen -, vertreten durch den / die Marktmeister (im Folgenden der Marktmeister oder die Marktmeister) kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.

 

 

§ 4 - Standplätze

 

(1)  Auf der Marktfläche dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Dazu bedarf der Standinhaber einer Erlaubnis, durch die ihm ein Standplatz zugewiesen wird. Ohne Erlaubnis ist jede auf Verkauf ausgerichtete Tätigkeit, auch in Form der Verteilung von Warenproben, Geschäftsanzeigen oder Reklamezetteln, untersagt.

 

(2)   Die Erlaubnis ist beim Marktmeister zu beantragen. Im Antrag sind Art und Größe (Länge, Breite, Durchmesser) der Verkaufseinrichtung anzugeben.

 

 

 

 

 

(3)  Die Erlaubnis wird durch den Marktmeister nach den marktbetrieblichen Erfordernissen erteilt. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes besteht nicht.

 

(4)  Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist nicht übertragbar.

 

(5)  Wird der zugewiesene Standplatz nicht binnen einer Stunde nach Öffnungszeit des Marktes besetzt, kann der Marktmeister die Fläche für den betreffenden Tag anderweitig vergeben. Eine Entschädigung für die nicht genutzte Erlaubnis kann nicht verlangt werden.

 

(6)  Die Erlaubnis kann vom Marktmeister versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)   Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erwerber die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder

b)   die zur Verfügung stehende Fläche nicht ausreicht.

 

(7)  Die Erlaubnis kann vom Marktmeister widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Standinhaber

a)   erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat,

b)   mit der Erlaubnis verbundene Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat,

c)   die nach der maßgeblichen Gebührensatzung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt oder

d)   die Voraussetzung des Abs. 6a vorliegen.

 

Wird die Erlaubnis widerrufen, kann der Marktmeister, die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen und erforderlichenfalls die Räumung zwangsweise auf Kosten des Standinhabers durchsetzen.

 

 

§ 5 - Auf- und Abbau

 

(1)  Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens drei Stunden vor Öffnungszeit des Marktes angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Die Aufbauarbeiten müssen vor Öffnung des Marktes abgeschlossen sein. Wird der Marktverkehr nicht beeinträchtigt, kann der Marktmeister, die sich auf dem Markt auf Verlangen durch einen Dienstausweis ausweisen müssen, im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

 

(2)   Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände müssen spätestens neunzig Minuten nach Ende der Öffnungszeit von der Marktfläche entfernt sein. Bei Nichteinhaltung dieser Frist können sie zwangsweise auf Kosten des Standinhabers entfernt werden. Der Abbau von Verkaufseinrichtungen während der Öffnungszeit des Marktes ist untersagt. Der Marktmeister kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.


 

 

§ 6 - Verkaufseinrichtungen

 

(1)  Als Verkaufseinrichtungen sind auf der Marktfläche nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Öffnungszeit des Marktes nur mit Genehmigung des Marktmeisters auf den Marktflächen abgestellt werden.

 

(2)  Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Verkaufswagen bzw. Stände, deren Tiefe 4 m übersteigt, werden zu den Wochenmarktveranstaltungen nicht zugelassen. Die Marktfläche darf durch Einschlagen von Pflöcken oder anderen Gegenständen nicht beschädigt werden. Verkaufseinrichtungen dürfen weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Der Marktmeister kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

 

(3)  Die Standinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle auf einem Schild ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihren Firmennamen in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

 

(4)  Das Anbringen von anderen als in Absatz 3 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichem Rahmen und nur insoweit gestattet, als es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.

 

 

§ 7 - Behandeln von Kleintieren

 

Es ist untersagt, auf dem Markt warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.

 

 

§ 8 - Verhalten der Standinhaber

 

(1)  Der Warenverkauf darf nur innerhalb der zugewiesenen Standflächen erfolgen.

 

(2)   Die Standinhaber haben den Anordnungen des Marktmeisters Folge zu leisten. Ihnen ist jederzeit Zutritt zu allen Standplätzen, Verkaufseinrichtungen, Waren und sonstigen Betriebsgegenständen zu gestatten. Sie sind berechtigt, Proben zu entnehmen und Waren zu untersuchen. Die Standinhaber haben alle Amtshandlungen zu dulden, Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen ihre Berechtigung zur Gewerbeausübung nachzuweisen.

 

(3)  Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gewerbe- und des Lebensmittelrechts, sind zu beachten.


 

 

§ 9 - Verhalten der Marktbesucher

 

(1)   Für die Marktbesucher ist das Befahren der Marktfläche und das Abstellen von Fahrzeugen auf der Marktfläche während der Aufbau-, Abbau- und Verkaufszeit untersagt.

 

(2)   Das Mitführen von Fahrrädern und sonstiger Fortbewegungsmittel, ausgenommen Rollstühle und Rollatoren ist den Marktbesuchern nicht gestattet.

 

(3)   Das Mitführen von Tieren, insbesondere von Hunden und sonstigen Kleintieren mit Ausnahme von Blindenhunden, ist den Marktbesuchern untersagt.

 

(4)   Auf der Marktfläche ist der Verzehr von Alkohol nicht gestattet.

 

 

§ 10 - Gebühren

 

Für die Überlassung des Standplatzes werden Gebühren nach gesonderter Satzung erhoben.

 

 

§ 11 - Reinhaltung und Abfallentsorgung

 

(1)  Die Standinhaber sind für die Sauberkeit ihres Verkaufsstandes verantwortlich. Die Standplätze sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schmutzwasser darf nur in die dafür vorgesehenen Straßenkanäle ausgegossen werden.

 

(2)   Abfälle sind nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 Landesabfallgesetz soweit als möglich zu vermeiden. Abfälle sind so zu lagern, dass weder der Verkaufsstand und der Marktplatz noch die angrenzenden öffentlichen und privaten Flächen verunreinigt werden.

 

(3)   Vor Verlassen des Platzes hat jeder Marktbeschicker im Bereich seines Standes alle Abfälle zu sammeln und nach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.

 

Alle Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 12.06.91 sind von den Marktbeschickern selbst wieder mitzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Hierzu können sich die Marktbeschicker Dritter bedienen.

Transportverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind: Fässer, Kanister, Kisten, Säcke einschließlich Paletten, Kartonagen, geschäumte Schalen, Schrumpffolien u. ä. Umhüllungen, die Bestandteil von Transportverpackungen sind und die dazu dienen, Waren auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber vor Schäden zu bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden. Umverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind: Blister, Folien, Kartonagen o. ä. Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, als zusätzliche Verpackung um Verkaufsverpackungen


 

a) die Abgabe von Waren im Wege der Selbstbedienung zu ermöglichen oder

b) die Möglichkeit des Diebstahls zu erschweren oder zu verhindern oder

c) überwiegend der Werbung dienen.

Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden. Verkaufsverpackungen sind auch Einweggeschirr und Einwegbestecke.

 

(4)  Der nicht unter den Begriff der Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen fallende Restmüll ist ebenfalls von den Marktbeschickern nach Beendigung des Marktes einzusammeln und nach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Auf Verlangen des Marktmeisters sind kompostierbare organische Abfälle getrennt vom Restmüll zu halten und in ggf. bereitgestellte Bio-Abfallbehälter einzufüllen.

 

(5) Die zugewiesene Marktfläche ist von den Marktbeschickern nach Beendigung des Marktes besenrein zu verlassen.

 

 

§ 12 - Haftpflicht

 

(1)  Das Betreten der Marktfläche geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Dienstkräfte.

 

(2)   Für Schäden die durch das Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, Waren und sonstigen Betriebsgegenständen, durch den Marktbetrieb oder allgemein durch das Ausüben des Marktgewerbes entstehen, haftet der jeweilige Verursacher. Gehört der Verursacher zum Personal eines Standinhabers, haften Verursacher und Standinhaber als Gesamtschuldner.

 

(3)   Jeder Händler ist verpflichtet den Nachweis seiner Betriebshaftpflicht bei Antragsstellung oder auf Verlangen des Marktmeisters vorzulegen

 

§ 13 - Bußgeldvorschriften

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.      entgegen § 3 trotz einer vollziehbaren Anordnung des Marktmeisters den Markt betritt,

2.      entgegen § 4 (1) Waren ohne die erforderliche Erlaubnis anbietet,

3.      entgegen § 4 (7) trotz Aufforderung den Standplatz nicht räumt,

4.      entgegen § 5 (1) außerhalb der Fristen Marktflächen in Anspruch nimmt bzw. Aufbauarbeiten vor Öffnung des Marktes nicht beendet,

5.      entgegen § 5 (2) die Marktfläche nicht innerhalb von neunzig Minuten nach Ende der Öffnungszeit räumt bzw. den Markt vorzeitig verlässt,

6.      entgegen § 6 (1) Fahrzeuge ohne Genehmigung des Marktmeisters auf der Marktfläche abstellt,

7.      entgegen § 6 (2) Verkaufseinrichtungen aufstellt oder befestigt,

8.      entgegen § 6 (4) Schilder verwendet,

9.      entgegen § 7 warmblütige Kleintiere schlachtet, abhäutet oder rupft,


 

10.    entgegen § 9 (1) die Marktfläche widerrechtlich befährt,

11.    entgegen § 9 (2) Fahrräder oder sonstige Fortbewegungsmittel mitführt und nutzt,

12.    entgegen § 9 (3) Tiere mitführt,

13.    entgegen § 9 (4) Alkohol auf der Marktfläche verzehrt,

14.    entgegen § 11 (1) der Reinhaltungspflicht nicht nachkommt oder Schmutzwasser außerhalb der dafür vorgesehenen Straßenkanäle ausgießt,

15.    entgegen § 11 (2) Abfälle nicht ordnungsgemäß lagert oder die genannten Flächen verunreinigt,        

16.    entgegen § 11 (3) Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen auf dem Marktgelände zurücklässt oder nicht vorschriftsmäßig entsorgt.

17.    entgegen § 11 (4 + 5) Restmüll zurücklässt oder nicht ordnungsgemäß entsorgt

 

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

 

(3)   Die zwangsweise Durchsetzung der Bestimmungen dieser Satzung richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.

 

 

§ 14 - Inkrafttreten

 

Diese Wochenmarktsatzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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27.08.2009 - Haupt- und Finanzausschuss - vertagt

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24.09.2009 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Neufassung der Wochenmarktsatzung, die Anlage dieser Vorlage ist.

 

Zusatz:

 

Die Neuregelungen zu § 9 Absatz 2 und § 9 Absatz 3 der Wochenmarksatzung, wie sie Anlage der Vorlage sind, werden zurückgenommen; ebenso werden konsequenterweise die Bußgeldvorschriften zu § 13 Absatz 1 Nr. 11 und Nr. 12 zurückgenommen.

 

Die Vorlage wird am 31.12.2009 realisiert.

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 18

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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08.10.2009 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat beschließt die Neufassung der Wochenmarktsatzung, die Anlage dieser Vorlage ist, mit der Maßgabe, dass die Neuregelungen zu § 9 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 1 Nr. 11 und 12 der Wochenmarktsatzung gestrichen werden.

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen