Beschlussvorlage - 0635/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 GO NW, Drucksachennummer 0620/2009:Ausstattung des Ganztagsbetriebes und der pädagogischen Übermittagsbetreuung in der Sekundarstufe Ihier: Verwendung von Restmitteln aus dem Progamm -Zuwendungen für Investitionen und Ausstattungen in Ganztagsschulen (IZBB)-
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB40 - Schule
- Bearbeitung:
- Manfred Speil
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.09.2009
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Beschlussvorschlag
Die Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 GO NW vom
21.07.2009:
„Die Stadt Hagen beantragt Restmittel aus dem Programm
„Zuwendungen für Investitionen und Ausstattungen in Ganztagsschulen
(IZBB)“. Der städtische Anteil in Höhe von 35.750 € wird aus
Mitteln der Bildungspauschale zur Verfügung gestellt.
Die Vorlage wird bis zum 31.12.2009 umgesetzt.“
wird genehmigt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Genehmigung einer
Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 GO NW.
Begründung
Am 21.07.2009 wurde im
Wege der Dringlichkeit gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 GO NW beschlossen:
„Die Stadt Hagen beantragt Restmittel aus dem
Programm „Zuwendungen für Investitionen und Ausstattungen in
Ganztagsschulen (IZBB)“. Der städtische Anteil in Höhe von 35.750 €
wird aus Mitteln der Bildungspauschale zur Verfügung gestellt.
Die Vorlage wird bis zum 31.12.2009 umgesetzt.“
Die Entscheidung wird
gemäß § 61 Absatz 1 Satz 3 GO NW dem Rat zur Entscheidung vorlegt. In Übrigen
wird auf die Begründung der als Anlage beigefügten Dringlichkeitsvorlage
(Drucksachennummer 0620/2009) verwiesen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Fiskalische
Bindung |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
X |
Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
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X |
Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Ohne
Bindung |
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Vertragliche
Bindung |
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1) Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand |
357.500,00 € |
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a) Zuschüsse Dritter |
321.750,00 € |
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b) Eigenfinanzierungsanteil |
35.750,00 € |
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2) Investive Maßnahmen |
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Die Finanzierung der Maßnahme ist
gesichert/ soll gesichert werden durch |
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Veranschlagung im investiven Teil des |
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Teilfinanzplans |
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,
Teilfinanzstelle |
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Jahr |
lfd Jahr |
Folgejahr 1 |
Folgejahr 2 |
Folgejahr 3 |
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Betrag |
35.750,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
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0,00 € |
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3) Konsumtive Maßnahmen |
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Die
Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im |
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Ergebnisplan |
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Produktgrp. |
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Aufwandsart |
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Produkt: |
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4) Folgekosten |
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a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den
Eigenfinanzierungsanteil |
0,00€ |
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(nur bei
investiven Maßnahmen) |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
0,00€ |
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c) sonstige Betriebskosten je Jahr |
0,00€ |
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d) personelle Folgekosten je Jahr |
0,00€ |
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Stellen-/Personalbedarf: |
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Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
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Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Datum |
anzuerkennen |
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e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven
Maßnahmen) |
0,00€ |
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Zwischensumme |
0,00€ |
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abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr |
0,00€ |
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Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
0,00€ |
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5)
Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen) |
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Investitionen, die im Rahmen des Investitionsprogramms
„1.000 Schulen“ getätigt werden, sind, sofern es sich um
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt (Wertgrenzen beachten), mit
den jeweiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf der Aktivseite der
Bilanz zu aktivieren. Die Finanzierung der getätigten Investitionen ist
entsprechend auf der Passivseite der Bilanz als Sonderposten auszuweisen. Die
angeschafften Vermögensgegenstände werden in diesem Fall zu 90% aus den
Fördermitteln des Investitionsprogramms „1.000 Schulen“
finanziert. Die verbleibenden 10% werden aus der Bildungspauschale
finanziert. Somit liegt eine 100%-Förderung vor, die die Bildung eines
100%-Sonderpostens bedeutet. Der Abschreibungsaufwand ist somit in voller
Höhe durch die ertragswirksame Auflösung eines entsprechenden Sonderpostens
gedeckt. |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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823,8 kB
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