Beschlussvorlage - 0654/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) -Oberste Hülsberg 1-hier:a) Beschluss über die eingegangenen Bedenken und Anregungenb) Beschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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01.09.2009
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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02.09.2009
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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02.09.2009
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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08.09.2009
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.09.2009
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Beschlussvorschlag
zu a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die vorgebrachten Anregungen zurück bzw. berücksichtigt sie ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in der Begründung der Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1– einschließlich der Begründung vom 16.06.2008 nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zuletzt gültigen Fassung als Satzung.
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1– vom 16.06.2008 ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Geltungsbereich/Plangebiet:
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 539 und 540, Flur 9, Gemarkung Vorhalle.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1: 500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster
Verfahrensschritt:
Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im 4. Quartal 2009
Sachverhalt
Kurzfassung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient der
planungsrechtlichen Sicherung des Umbaus und der Umnutzung eines Teils der
ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle "Oberste Hülsberg 1" zu
einem Wohnhof für kinderreiche Familien.
Begründung
Vorbemerkung:
Das
Plangebiet liegt nördlich der BAB A1 und südlich der Volmarsteiner Straße und
wird durch die an die Volmarsteiner Straße angeschlossene, vorhandene Straße
"Oberste Hülsberg" verkehrsmäßig erschlossen.
Der
Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Plangebiet) umfasst die
Flurstücke 539 und 540, Flur 9, Gemarkung Vorhalle.
Der
Bereich ist durch Lärm von der BAB A1 von Süden, der Volmarsteiner Straße und
der DB – Anlage von Norden aus vorbelastet. Er liegt zwischen den
geplanten Gewerbegebieten südlich der Volmarsteiner Straße.
Es
handelt sich bei der Baulichkeit "Oberste Hülsberg 1" um eine
ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle im Außenbereich (§ 35 BauGB).
In dem ehemaligen Stall– und Futterlagergebäude,
in dem in den 60er Jahren 3 Wohnungen und ein Kleingewerbe errichtet wurden,
wurden Umbauten vorgenommen und Bestandssicherung betrieben.
Es
soll durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Festsetzung
Mischgebiet (MI) mit dem grundsätzlichen Ausschluss der Nutzungen Tankstellen
und Vergnügungsstätten/Vergnügungsstätten gem. Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3
BauNVO für den bebauten Bereich der Hofstelle eine planungsrechtliche Sicherung
des Bestandes, sowie des Umbaus und der
Umnutzung eines Teils der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle
"Oberste Hülsberg 1" zu einem Wohnhof für kinderreiche Familien
erfolgen. Zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festgesetzten Frist
verpflichtet sich der Vorhabenträger in einem mit der Stadt Hagen
abzuschließenden Durchführungsvertrag. Bei Änderungen am Vorhaben, die den
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht widersprechen, kann
eine entsprechende Anpassung durch Änderung des Durchführungsvertrages oder
einen neu abgeschlossenen Durchführungsvertrag ohne eine Änderung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes erfolgen.
Der Flächennutzungsplan muss für die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgrund der geringen Größe des Vorhabens/des
Plangebietes nicht geändert werden.
Verfahren:
Es handelt sich um ein Verfahren gemäß § 12
Baugesetzbuch (BauGB)
(§ 12: Vorhaben– und Erschließungsplan).
Antrag
auf Einleitung des Verfahrens durch den Vorhabenträger bzw. seinen
Bevollmächtigten: 29.03.2004
Ratsbeschluss
zur Einleitung des Verfahrens: 15.07.2004
Bürgeranhörung: 15.08.2006
Frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(§ 4
Abs. 1 BauGB): 28.01.2008 (Datum des Anschreibens) bis
22.02.2008
Durchführung der
Öffentlichen Auslegung
Tag der
Bekanntmachung 15.01.2009
Öffentliche
Auslegung in der Zeit vom 26.01.2009 bis 26.02.2009
Beteiligung der
Ämter, Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange (TÖB)
(§ 4.2 BauGB):
Die Unterlagen
wurden am 22.01.2009 verschickt. Die Frist für den Rücklauf der Stellungnahmen
war der 27.02.2009.
Beim
Beschluss zur Einleitung des Verfahrens "Vorhabenbezogener Bebauungsplan
3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1- wurde vom STEA am 13.07.2004 und vom Rat
am 15.07.2004 folgende Ergänzung in den Beschluss aufgenommen:
"Die
Verwaltung wird beauftragt, bei der weiteren Bearbeitung dieses Verfahrens
festzustellen, ob sich die vorgesehene Bebauung in eine gewerbliche Nutzung
entlang der Volmarsteiner Straße einfügen würde".
Die Realisierung des Vorhabens hat auf die geplante
gewerbliche Nutzung an der Volmarsteiner Straße (Bebauungsplanverfahren 11/05
Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße und Bebauungsplanverfahren 9/07
Volmarsteiner Straße/Am Tempel) keine direkt negativen Auswirkungen, da auch
weitere vorhandene Wohnbebauung im Umfeld der geplanten Gewerbegebiete
berücksichtigt werden muss.
Im Hinblick auf die
offensichtlich vorhandene Lärmbelastung wurde ein Lärmgutachten für die
Lärmimmissionsbelastung der Hofstelle "Oberste Hülsberg 1" gefordert,
erstellt und den diesbezüglich zuständigen Fachbereichen mit der Bitte um
Stellungnahme vorgelegt.
Zusammenfassend ergibt sich
aus den Stellungnahmen:
Das STUA Hagen, jetzt Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen, rät dazu, von der vorgesehenen Nutzung Abstand zu nehmen.
Das Umweltamt der Stadt Hagen führt aus: " …die abseitige
Lage des Bereiches sich nicht für die angestrebte Nutzung "Kinderreiche
Familien" eignet. Es wird lediglich einer Siedlungsentwicklung im Außenbereich
der Weg geebnet.".
Der Vorhabenträger beabsichtigt trotz der negativen
Stellungnahmen/Beurteilungen an der Planung festzuhalten und den Lärmschutz der
Hofstelle gemäß den Vorgaben des Gutachtens/Gutachters "Büro HEBO,
Dipl.-Ing. Gernot Henrich, Bessemer Straße 80, D–44793 Bochum" zu
gewährleisten.
Der
Gutachter (HEBO, Dipl.-Ing. Gernot Henrich, Bessemer Straße 80, D–44793
Bochum, Ergänzende Gutachterliche Stellungnahme Nr. 095–05L, Punkt. 5.
Zusammenfassung) kommt diesbezüglich zu dem Schluss:"… Die
Kombination von zusätzlichen Abschirmmaßnahmen und passiven Lärmschutzmaßnahmen
ist geeignet, bessere Wohnverhältnisse herzustellen als sie z.B. an
innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen vorherrschen. Aus gutachterlicher Sicht
kann somit eine relevante Gesundheitsgefährdung der Bewohner ausgeschlossen
werden."
Das
Gutachten, das anfänglich zur Lärmberechnung von einer Fahrgeschwindigkeit von
50 km/h auf der Volmarsteiner Straße ausging wurde im Hinblick auf die
tatsächlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h überprüft. Es ergeben
sich keine Änderungen bzgl. der gutachterlichen Stellungnahmen und der
Lärmminderungsmaßnahmen gemäß den ursprünglichen Gutachten.
Die
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange vorgebrachten Stellungnahmen bzgl. Immissionen (s.o.), Entwässerung,
Umweltbericht etc. wurden bei der Erstellung des zur öffentlichen Auslegung
vorliegenden Bebauungsplanentwurfes (Vorhabenbezogener Bebauungsplan)
berücksichtigt.
Der
Umweltbericht gem. §2a Satz 1 Pkt. 2 BauGB wurde als gesonderter Teil der
Begründung zum Bebauungsplan erstellt und ist in dieser unter "Punkt
VI. Umweltbericht" enthalten.
Die
Entwässerung (Regenwasser und Abwasser) kann mit dem wasserrechtlichen
Erlaubnisbescheid vom 08.01.2007 zur Einleitung des anfallenden häuslichen
Abwassers in gereinigtem Zustand und des unbelasteten Niederschlagswassers in
den Hegtbach als gelöst angesehen werden.
Der
Ausgleich des Eingriffs für die Entwässerungsanlagen erfolgt auf Grundlage des
Landschaftspflegerischen Begleitplans teilweise auf den im Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegenden Flächen parallel der nordöstlichen
Grundstücksgrenze. Für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw.
für das Vorhaben selbst ist kein Ausgleich notwendig.
Mit
der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007
hat der Bundesgesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben
angepasst. In diesem Zusammenhang muss nunmehr entsprechend den europäischen
Bestimmungen eine Artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der
Bauleitplanverfahren erfolgen.
Die
Artenschutzrechtliche Überprüfung des für Umbau und Umnutzung vorgesehenen
Bebauungsplanbereiches 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1- hat keine den
Planungen widersprechenden/entgegenstehenden Vorkommen artenschutzrechtlich
relevanter Arten ergeben.
Es ist allerdings zu
beachten, dass evtl. mögliche Rodungen von Gehölzen wie auch Umbaumaßnahmen an
brutrelevanten Gebäudebestandteilen in den Wintermonaten
außerhalb
der Brutzeit stattzufinden haben. Für die potentiell vorkommenden, überwiegend
Gebäude bewohnenden Fledermäuse sind im Zug eventueller Um– und
Ausbauarbeiten die relevanten Quartiere dauerhaft zu erhalten bzw. adäquate
Alternativen (Fledermauskästen) zu schaffen.
Die Investorengemeinschaft hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
(mit den aufgrund der Lage des Vorhabens (Nähe zur BAB A 1, der Volmarsteiner
Straße und des Rangierbahnhof Hagen–Vorhalle) erforderlichen
Lärmgutachten und bzgl. der Ausgleichsmaßnahmen (für die nicht im Rahmen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthaltene
Abwasserbeseitigung/Niederschlagswasserbeseitigung)) den erforderlichen Grünordnungsplan/Landschaftspflegerischen
Begleitplan sowie den Umweltbericht für das Vorhaben und den
Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag durch Fachplanungsbüros erarbeiten lassen.
Dieser Plan/diese Planung hat gem. § 3 Absatz 2 BauGB in
der zuletzt gültigen Fassung in der Zeit vom 26.01.2009 bis 26.02.2009
öffentlich ausgelegen und es sind in der
Zeit vom 22.01.2009 (Datum des Anschreibens) bis 27.02.2009 gem. § 4 Absatz 2
BauGB die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um die
Abgabe von Stellungnahmen zu den Planungen gebeten worden.
Von Bürgern/der beteiligten Öffentlichkeit sind keine zu
berücksichtigenden Anregungen/Bedenken bzgl. der Planung eingegangen.
Während
der gleichzeitig durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange sind Anregungen und Stellungnahmen eingegangen, die zur
Änderung/Ergänzung des Bebauungsplans führen:
von: Betr.:
LWL:
evtl.
Bodendenkmäler, Benachrichtigung bei
Baubeginn
SEWAG
Netze: Schutzstreifen/Bewuchs
Untere
Landschaftsbehörde: Anschüttungen
in Kompensationsfläche/Hinweis auf
Fledermausvorkommen
Untere
Bodenschutzbehörde: ergänzende
Festsetzung für den Spielplatz
Weitere
Stellungnahmen beziehen sich auf Vorhaben/Einrichtungen/Aktivitäten, die nicht
Gegenstand des Bebauungsplans sind bzw. zu keinen Änderunge des Bebauungsplans
führen:
von: Betr.:
Generelle Umweltplanung: nicht vom Vorhabenträger vorgesehene Umnutzung
im Bestand
Untere Wasserbehörde: Schmutzwasserbeseitigung bei
sich ändernder
Personenzahl
/ Veränderungen in Bezug auf die
Abwasserbeseitigung
Umweltamt als gemeinsame
Untere Umweltschutzbehörde
der Städte Bochum, Dortmund
und Hagen: Bedenken
wg. Ausweisung Mischgebiet bei
Wohnnutzung
Die
Stellungnahmen der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen sind dieser
Vorlage als Anhang beigefügt.
Durch
die Änderungen/Ergänzungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die
erneute Einholung der Stellungnahmen kann daher auf die von der Änderung/Ergänzung
betroffene Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange beschränkt werden (§ 4a, Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch
(BauGB)), in diesem Fall auf die Zustimmung des Vorhabenträgers zu den
notwendigen Änderungen.
Wegen
der im Bebauungsplan vorgenommenen/vorzunehmenden Änderungen/Ergänzungen wurde
in der Zeit vom 14.05.2009 (Datum des Anschreibens) bis zum 12.06.2009 eine
eingeschränkte Beteiligung der von den Änderungen und Ergänzungen betroffenen Öffentlichkeit,
hier des Vorhabenträgers, durchgeführt.
Aus
dieser erneuten Beteiligung haben sich keine weitern Änderungen/Ergänzungen
bzw. keine zu berücksichtigenden Stellungnahmen bzgl. der Planung/
Änderung/Ergänzung ergeben.
Der
Vorhabenträger hat den aufgrund der in der Offenlage bzw. Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
notwendigen/vorgeschlagenen Änderungen in dem o.a. beschränkten
Beteiligungsverfahren in vollem Umfang zugestimmt.
Eine
Änderung der Begründung vom 16.06.2008 ist nicht notwendig.
Eine
erneute öffentliche Auslegung sowie eine erneute Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange sind nicht notwendig.
Zusammenfassung der berücksichtigten bzw. nicht berücksichtigten
Stellungnahmen des gesamten Verfahrens:
Bürgeranhörung:
In der Bürgeranhörung wurden keine
bebauungsplanrelevanten Anregungen /Bedenken vorgetragen.
Frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Aufgrund
der eingegangenen Stellungnahmen wurden Hinweise/textliche Festsetzungen auf
die Wasserschutzzone IIIb des Wasserschutzgebietes des Wasserwerks Volmarstein,
bzgl. Eingriffen in den Boden, Altlasten Zuordnung von Kompensationsmaßnahmen,
Korrektur von Pflanzennamen, entfallene Baumschutzsatzung eingefügt/korrigiert.
Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der
Beeinträchtigung des Vorhabens durch die als unverhältnismäßig hoch
eingeschätzten Immissionsbelastungen (Lärm) konnten keine entsprechende Berücksichtigung
finden, da der Vorhabenträger anhand von diesbezüglich erstellten Gutachten die
Vereinbarkeit des Vorhabens mit den gesetzlichen Ansprüchen an gesunde
Wohn– und Arbeitsbedingungen/–Verhältnisse nachgewiesen hat.
Nicht
berücksichtigt wurden Stellungnahmen, bzgl. der Aufrechterhaltung / Erneuerung
/ Erweiterung der gesicherten Abwasserentsorgung des Vorhabens, da dies nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist.
Die
Stellungnahmen der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen sind dieser
Vorlage als Anhang beigefügt.
Öffentliche
Auslegung:
Während der öffentlichen Auslegung sind keine
Anregungen/Bedenken eingegangen.
Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurde der zum
Vorhaben gehörende Spielplatz als "privat" gekennzeichnet, die
textliche Festsetzung bzgl. der Kompensationsfläche korrigiert, der Hinweis
bzgl. der Fledermäuse und der Schutzstreifen der Freileitung mit einer hierauf
bezogenen textlichen Festsetzung eingefügt.
Nicht
berücksichtigt wurden Stellungnahmen, bzgl. der
Aufrechterhaltung
/ Erneuerung / Erweiterung der gesicherten Abwasserentsorgung des Vorhabens, da
dies nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist.
Die
Stellungnahmen der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen sind dieser
Vorlage als Anhang beigefügt.
Erneute
beschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit:
Den aus den eingegangenen Stellungnahmen notwendigen
Änderungen (s. "Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange") wurde vom Vorhabenträger (einziger Betroffener) mit Schreiben
vom 25.05.2009 in vollen Umfang zugestimmt.
Weitergehende
Ausführungen zum Bebauungsplan sind der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1- vom 16.06.2008, die als Anlage Bestandteil dieser Vorlage ist, zu
entnehmen.
Anlagen:
Übersichtsplan
Lage und Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3/04 (564)
–Oberste Hülsberg 1-
Begründung
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1-
vom 16.06.2008
Anhang:
Stellungnahmen
der Verwaltung
zu den im
Rahmen der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange eingegangenen Stellungnahmen
Teil I
Frühzeitige
Beteiligung (§ 4.1 BauGB)
(28.01.2008
– 22.02.2008)
Betr.: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1-
hier: Stellungnahme der Gemeinschaftswasserwerk
Volmarstein GmbH
Schreiben vom 22.02.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund
der Stellungnahme der Gemeinschaftswasserwerk Volmarstein GmbH wurde der
Hinweis
Ø
Wasserschutzzone
Der gesamte Geltungsbereich liegt in der
Wasserschutzzone IIIb des Wasserschutzgebietes des Wasserwerks Volmarstein. Die
Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG–VO) sind zu beachten.
eingefügt.
Die
Stellungnahme der Gemeinschaftswasserwerk Volmarstein GmbH wurde berücksichtigt.
Betr.:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1-
hier: Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde
Schreiben
vom 21.02.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Stellungnahme
der Verwaltung:
Ø
Eine
Baumschutzsatzung wird in der überarbeiteten Begründung nicht mehr erwähnt.
Ø
Die textliche
Festsetzung "Kompensationsmaßnahme" erhielt den erläuternden Zusatz
"Nur dem Regenrückhaltebecken zuzuordnen".
Ø
Die
Pflanzennahmen (der Kompensationsmaßnahme) wurden berichtigt.
Der
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde wurde im vollen Umfang gefolgt.
Betr.:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1-
hier: Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde
Schreiben
vom 14.02.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
in der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen/Hinweise der Unteren
Bodenschutzbehörde bzgl. Eingriffen in den Boden, Altlasten etc wurden in den
Hinweisen im Bebauungsplan sowie in der Begründung berücksichtigt.
Der
Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde wurde gefolgt.
Betr.:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1-
hier: Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde
Schreiben
vom 14.02.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Aufrechterhaltung / Erneuerung / Erweiterung der gesicherten Abwasserentsorgung
des Vorhabens ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Ein
Beschluss zur Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Teil II
Beteiligung
(§ 4.2 BauGB)
(22.01.2009
– 27.02.2009)
Betr.:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1-
hier: Stellungnahme des LWL–Archäologie für
Westfalen, Außenstelle Olpe
Schreiben
vom 24.02.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Es
wird standardmäßig ein Hinweis zur Behandlung evtl. aufgefundener
Bodendenkmäler in den Bebauungsplan/die Begründung zum Bebauungsplan
aufgenommen.
Eine
darüber hinausgehende Benachrichtigung über den Beginn der Bauarbeiten ist
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Die
Stellungnahme des LWL–Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe wird
für das Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Betr.:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1-
hier: Stellungnahme der SEWAG Netze GmbH
Schreiben
vom 25.02.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Der
Stellungnahme der SEWAG Netze GmbH folgend, wird die textliche Festsetzung Nr.
7 mit folgendem Wortlaut:
Ø
Die
Schutzstreifenbreite der Freileitung beträgt je 15,0 m beiderseits der
Leitungsachse. Geplante Gebäude im Schutzstreifen der o.g. Freileitung müssen
von der SEWAG Netze GmbH vor Baubeginn genehmigt werden. Bauarbeiten im
Schutzstreifen sind ohne besondere Zustimmung nicht gestattet. In einem Radius
von 15, 0 m – gemessen vom Mastmittelpunkt des Mast 16 – ist die
Errichtung von weiteren Gebäuden nicht zulässig.
Im Schutzstreifen dürfen nur niedrigwachsende Büsche
und Sträucher angepflanzt werden, die voll ausgewachsen eine Höhe von 5 m nicht
überschreiten.
in
den Bebauungsplan eingefügt.
Der
Schutzstreifen der Freileitung wird im Bebauungsplan festgesetzt und durch die
textliche Festsetzung Nr. 7 mit der Beachtung des Maststandortes verknüpft.
Weitergehende Maßnahmen zur Leitungssicherung, Leitungsneuverlegungen,
Errichtung von Versorgungsanlagen, Erweiterung der
Wasserversorgungseinrichtungen sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans.
Die
Stellungnahme der SEWAG Netze GmbH wird berücksichtigt.
Betr.:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1-
hier: Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde
Schreiben
vom 26.02.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
textliche Festsetzung / der textlicher Hinweis "Raute 5" wird aus der
Kompensationsfläche entfernt.
Die
textlichen Hinweise zu Bodendenkmälern, Bodenschutz, Bodenveränderung/Altlasten
und Wasserschutzzone sind für das gesamte Plangebiet und somit auch für die
Kompensationsflächen gültig.
Es
wird der textliche Hinweis eingefügt:
Vor
Beginn der Um– und Ausbaumaßnahmen müssen im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens die Gebäude auf Fledermausvorkommen untersucht werden
und die Nutzbarkeit der gegebenenfalls vorhandenen Quartiere dauerhaft
sichergestellt bzw. adäquate Alternativen geschaffen werden; konkrete Maßnahmen
können erst bei Bekanntsein der tatsächlichen Vorkommen und deren
Habitatansprüchen sowie in Abhängigkeit von den tatsächlich durchgeführten
Um– und Ausbauarbeiten benannt werden.
Die
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde wird berücksichtigt.
Betr.:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1-
hier: Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde
Schreiben
vom 16.02.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Es
wird die textliche Festsetzung Nr. 6 für den Bereich des Spielplatzes
eingefügt:
Ø
Der Boden im
Bereich des Spielplatzes hat die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung
einzuhalten.
Die
Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde wird berücksichtigt.
Betr.:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1-
hier: Stellungnahme der Generellen Umweltplanung
Schreiben
vom 27.02.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Es
handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Das Vorhaben bezieht
sich auf Umbauten im Bestand des ehemaligen Stallgebäudes und die beabsichtigte
Nutzungsänderung zu Wohnzwecken. Auf dieses Gebäude (und den Innenhof) bezieht
sich die gutachterliche Stellungnahme zum Lärmschutz.
Als
Bestand vorhanden und für den Erhalt vorgesehen sind die den zentral gelegenen
Innenhof begrenzenden Gebäude. Nutzungsänderungen/Umbauten und dadurch hier
evtl. notwendige Schallschutzmaßnahmen in diesem Bestand sind nicht Gegenstand
des Vorhabens.
Die
Stellungnahme der Generellen Umweltplanung wird zurückgewiesen.
Betr.:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1-
hier: Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde
Schreiben
vom 16.02.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Aufrechterhaltung / Erneuerung / Erweiterung der gesicherten Abwasserentsorgung
des Vorhabens ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Ein
Beschluss zur Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Betr.:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1-
hier: Stellungnahme des Umweltamtes als
gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte
Bochum,
Dortmund und Hagen
Schreiben
vom 13.02.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Festsetzung
Mischgebiet
Es
soll durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Festsetzung
Mischgebiet (MI) mit dem grundsätzlichen Ausschluss der Nutzungen Tankstellen
und Vergnügungsstätten/Vergnügungsstätten gem. Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3
BauNVO für den bebauten Bereich der Hofstelle eine planungsrechtliche Sicherung
des Bestandes, sowie des Umbaus und der
Umnutzung eines Teils der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle
"Oberste Hülsberg 1" zu einem Wohnhof für kinderreiche Familien
erfolgen. Zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festgesetzten Frist
verpflichtet sich der Vorhabenträger in einem mit der Stadt Hagen
abzuschließenden Durchführungsvertrag. Bei Änderungen am Vorhaben, die den
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht widersprechen, kann
eine entsprechende Anpassung durch Änderung des Durchführungsvertrages oder
einen neu abgeschlossenen Durchführungsvertrag ohne eine Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgen.
Auch
wenn das Vorhaben als ein Bestandteil der Hofstelle speziell auf die
Wohnnutzung für kinderreiche Familien konzipiert wird, ist die Hofstelle mit
der Festsetzung "Mischgebiet" als Ganzes zu betrachten. Zu dieser
Hofstelle gehören – auch nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes –
u. a. Vorratssilos sowie eine Scheune und eine Wagenremise die als museale
Abstellräume, Abstellflächen, Hobby– und Werkräumen genutzt werden
sollen.
Die
Festsetzung Mischgebiet lässt somit auf der Hofstelle auch entsprechend andere
(hofstellentypische) Nutzungen, die nicht durch das "Vorhaben Wohnbebauung"
erfasst werden, zu.
Es
handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Das Vorhaben bezieht
sich auf Umbauten im Bestand des ehemaligen Stallgebäudes und die beabsichtigte
Nutzungsänderung. Auf dieses Gebäude (und den Innenhof) bezieht sich die
gutachterliche Stellungnahme zum Lärmschutz und die beschriebenen
Schallschutzmaßnahmen.
Der Vorhabenträger beabsichtigt trotz der negativen
Stellungnahmen/Beurteilungen an der Planung festzuhalten und den Lärmschutz der
Hofstelle gemäß den Vorgaben des Gutachtens/Gutachters "Büro HEBO,
Dipl.-Ing. Gernot Henrich, Bessemer Straße 80, D–44793 Bochum" zu
gewährleisten.
Als
Bestand vorhanden und für den Erhalt vorgesehen sind die den zentral gelegenen
Innenhof begrenzenden Gebäude.
Die
Bedenken gegen die Nutzung Wohnen im Mischgebiet werden zurückgewiesen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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