Beschlussvorlage - 0637/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 11/05 (577) -Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße-hier:a) Beschluss über die eingegangenen Bedenken und Anregungenb) Beschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte; 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken; FB69 - Umweltamt; SEH Stadtentwässerung Hagen - Anstalt öffentlichen Rechts
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Naturschutzbeirat
|
Vorberatung
|
|
|
|
01.09.2009
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Nord
|
Vorberatung
|
|
|
|
02.09.2009
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
02.09.2009
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
08.09.2009
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
10.09.2009
|
Beschlussvorschlag
zu a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen zurück bzw. berücksichtigt sie ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in der Begründung der Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße– und die in der Vorlage beschriebenen Änderungen/Ergänzungen einschließlich der Begründung vom 25.07.2008 nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zuletzt gültigen Fassung als Satzung.
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße– vom 25.07.2008 ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße– liegt zwischen der DB – Anlage nördlich der Volmarsteiner Straße, der Straße "Oberste Hülsberg, der BAB A1, und dem Wäldchen beim Gut Schönfeld und umfasst nach der Plangebietsänderung die Flurstücke 87 (tlw.) 88, 92 (tlw.), 454, 455, 457, 471 (tlw.), 538 (tlw.), 599 (tlw.), 641 und 642 alle Flur 9, Gemarkung Vorhalle.
In dem
im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich
eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des
Beschlusses.
Nächster
Verfahrensschritt:
Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im vierten Quartal 2009
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit
dem Bebauungsplanverfahren erfolgt der erste Schritt um die Entwicklung der
Gewerbeansiedlung entlang der Volmarsteiner Straße voranzutreiben.
Die
öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange ist erfolgt. Aus dem
Beteiligungsverfahren ergeben sich keine Änderungen in der Planung.
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren
gefasst werden.
Begründung
Vorbemerkung:
Dem
Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 27.01.2005 folgend, die Anfang der 90er
Jahre durchgeführten Arbeiten zur Aufschließung gewerblicher Bauflächen an der
Volmarsteiner Straße wieder aufzunehmen und die bislang landwirtschaftlich genutzten
Flächen südlich der Volmarsteiner Straße schnellstmöglich einer gewerblichen
Nutzung zuzuführen, wurde das Bebauungsplanverfahren 11/05 (577)
–Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße– durch Beschluss des Rates der
Stadt Hagen eingeleitet.
Der Stadt Hagen lag seinerzeit eine dringliche
Anfrage eines bereits in Hagen angesiedelten Gewerbebetriebs mit einem
Bruttoflächenbedarf von ca. 50.000 m² vor. Ziel des Unternehmens war, die auf
mehrere Teilproduktionsstätten verteilte Fertigung auf einen Standort zu
konzentrieren und damit den Standort Hagen und die damit verbundenen
Arbeitsplätze langfristig zu sichern. Das Hagener Unternehmen hat sich in der
Zwischenzeit für einen Standort außerhalb Hagens entschieden.
In dem dargestellten Umfang lagen seinerzeit und
liegen momentan im Bestand keine unmittelbar verfügbaren planungsrechtlich
gesicherten Flächen im Stadtgebiet vor.
Das mit diesem Bebauungsplanverfahren Nr. 11/05 (577)
–Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße– nach dem Satzungsbeschluss mit
dessen Veröffentlichung erreichte Planungsrecht versetzt die Stadt Hagen nun
jedoch in die Lage, Investoren große, direkt verfügbare, planungsrechtlich
gesicherte Gewerbeflächen aus eigener Hand anbieten zu können.
Der Bebauungsplan wurde so flexibel angelegt, dass auch
mehrere, weniger Fläche benötigende Gewerbebetriebe angesiedelt werden können.
Der Bebauungsplan ist aus
den Darstellungen des seit 1984 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplans der
Stadt Hagen für diesen Bereich des Stadtgebietes entwickelt.
Plangebiet:
Der
Geltungsbereich/das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 11/05 (577)
–Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße– liegt zwischen der DB –
Anlage (westlicher Bereich des Rangierbahnhofs Hagen–Vorhalle, DB Güterverkehrsstrecke
/Museumsbahnstrecke – Verbindung Hagen – Volmarstein –
Wengern ) nördlich der Volmarsteiner Straße, der Straße "Oberste Hülsberg,
der BAB A1, und dem Wäldchen beim Gut Schönfeld und umfasst nach der
Plangebietsänderung die Flurstücke 87 (tlw.) 88, 92 (tlw.), 454, 455, 457, 471
(tlw.), 538 (tlw.), 599 (tlw.), 641 und 642 alle Flur 9, Gemarkung Vorhalle.
Das
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III b des Gemeinschaftswasserwerk
Volmarstein GmbH.
Verfahrensablauf:
Einleitungsbeschluss: 02.03.2006
Scopingtermin: 07.02.2006
Bürgeranhörung (§ 3 Abs. 1 BauGB): 15.08.2006
Frühzeitige
Beteiligung der Behörden und
sonstiger
Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB): 08.11.2006
– 11.12.2006
Öffentliche Auslegung (§ 3
Abs. 2 BauGB) 17.09.2008
– 17.10.2008 einschließlich.
Beteiligung der Behörden und
sonstiger
Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB): 17.09.2008
– 17.10.2008
(Datum
des Anschreibens: 11.09.2008)
Die
im Rahmen des Scopingtermins, der Bürgeranhörung und der vorgezogenen Beteiligung
der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen bzgl.
verkehrlichem Anschluss, Entwässerung, Umweltbericht etc. wurden berücksichtigt.
Der
Umweltbericht gem. § 2a Satz 1 Nr. 2 BauGB wurde als gesonderter Teil der
Begründung zum Bebauungsplan erstellt und ist in dieser unter "Punkt
10. Umweltbericht" enthalten.
Der
Ausgleich des Eingriffs erfolgt auf Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplans/Landschaftspflegerischen
Fachbeitrags fast ausschließlich auf externen Kompensationsflächen durch
Waldumwandlung.
Mit
der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007
hat der Bundesgesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen
Vorgaben angepasst. In diesem Zusammenhang muss nunmehr entsprechend den
europäischen Bestimmungen eine Artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der
Bauleitplanverfahren erfolgen.
Die
Artenschutzrechtliche Überprüfung des für die Gewerbeansiedlung vorgesehenen
Bebauungsplanbereiches 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner
Straße– hat keine den Planungen widersprechenden/entgegenstehenden
Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ergeben.
Das Grundstück ist im
Eigentum der Stadt Hagen. Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Die aktuell ermittelten
Straßenbaukosten für die Anschluss des Gewerbegebietes an die Volmarsteiner
Straße sowie die neue Anbindung der Straße Oberste Hülsberg betragen ca.
600.000 Euro. Hinzuzurechnen sind die anfallenden Unterhaltungskosten.
Die Kosten für die
Kompensationsmaßnahmen einschließlich 10jähriger Pflege betragen ca. 240.000
€.
Die entwässerungstechnische
Erschließung/Entsorgung erfolgt durch die Stadtentwässerung Hagen und wird über
die Gebührensatzung anteilig refinanziert.
Die innere Erschließung des
Gewerbegebietes wird sich an den Bedarfen der einzelnen Nutzer/Investoren
orientieren. Zu den Kosten kann derzeit noch keine Angabe erfolgen. Anzunehmen
ist, dass aufgrund der Bodenbelastung allein für die Abfuhr und Deponierung
Kosten in der Höhe von insgesamt 750.000 € anfallen werden.
Dieser
Plan/diese Planung hat gem. § 3 Abs. 2 BauGB
in der Zeit vom 17.09.2008 – 17.10.2008 einschließlich öffentlich
ausgelegen.
Von
Bürgern/der beteiligten Öffentlichkeit sind keine Anregungen vorgebracht worden.
Während der gleichzeitig
durchgeführten Beteiligung der Behörden und
sonstiger
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind abzuwägende Stellungnahmen
(s. u. und Anhang) eingegangen, die jedoch zu keiner Änderung der Planung
führen.
Eine
Änderung der Begründung ist nicht notwendig.
Anmerkung:
Im
Zuge der zu beantragenden Befreiung – von den Verboten des Landschaftsplanes
Hagen für geschützte Landschaftsbestandteile – nach § 69 LG NRW (Landschaftsgesetz
Nordrhein Westfalen), für die Einleitung von Niederschlagswasser (aus dem
Geltungsbereich des Bebauungsplans) in den geschützten Landschaftsbestandteil
1.4.2.19 "Wald und Teiche Gut Schönfeld" wurden geringfügige
technische Änderungen für das westliche Regenrückhaltebecken (Dauerstau etc.)
eingeplant.
Diese
Änderung hat keine Auswirkungen auf die im Bebauungsplan für diesen Zweck
festgesetzten "Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung
und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen".
Mit
Schreiben vom 21.07.2009 hat die Untere Wasserbehörde die Befreiungsgenehmigung
gem. § 10 der Wasserschutzgebietsverordnung Volmarstein von dem Verbot des § 3
Abs. 2 Nr. 5 der Wasserschutzgebietsverordnung Volmarstein zur Entwässerung
eines Gewerbegebietes in der Schutzzone III B des Wasserschutzgebietes
Volmarstein erteilt.
Mit
Schreiben vom 21.07.2009 hat die Untere Wasserbehörde bzgl. der Einleitung von
Niederschlagswasser aus dem Regenrückhaltebecken des Einzugsgebietes des
Bebauungsplans Nr. 11/05 (577) jeweils in den Schönfeldbach als auch in den Hegtbach
die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des Niederschlagswassers erteilt.
Anlagen:
Übersichtsplan
Lage und Geltungsbereich des Bebauungsplans
Begründung vom 25.07.2008 zum Bebauungsplan Nr. 11/05
(577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
Zusammenfassung der Abwägung der im Rahmen des gesamten
Bebauungsplanverfahrens eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen:
Anregungen aus der Bürgeranhörung:
Veröffentlichung des Termins
der Bürgeranhörung: 05.08.2006
Die Bürgeranhörung fand am
15.08.2006 statt.
Auswertung
der Bürgeranhörung:
Die
Wortmeldungen bezogen sich vorwiegend auf
-
die Lärmentwicklung
bei Ansiedlung des Großbetriebes
-
die Umstufung
der Volmarsteiner Straße
-
die Einrichtung
bzw. Verlegung einer Bushaltestelle direkt in den Bereich Oberste
Hülsberg/Volmarsteiner Straße
-
die Einrichtung
eines beleuchteten Fußweges vom Planungsbereich bis zur Weststraße
-
den
voraussichtlichen Baubeginn auf der geplanten Gewerbefläche
-
die im Internet
aufgeführten, scheinbar schon ausreichend vorhandenen Gewerbeflächen in Hagen
-
einen evtl.
zwangsweisen Kanalanschluss für Gut Schönfeld
-
die zu
schaffenden Voraussetzungen für den Umbau des ehemaligen Gehöftes Oberste
Hülsberg 1.,
Ø
Lärmschutz:
Für
das Gewerbegebiet wurde unter Berücksichtigung des in unmittelbarer Nachbarschaft,
östlich der Straße Oberste Hülsberg geplanten Gewerbegebietes (Bebauungsplanverfahren
9/07 –Volmarsteiner Straße/Am Tempel–) ein
Geräusch–Immissionsschutz–Gutachten erstellt und dessen Vorgaben
für den Lärmschutz bzgl. der Gewerbeansiedlung als textliche Festsetzung in den
Bebauungsplan übernommen.
Im
Zuge der Aufstufungsmaßnahme der Volmarsteiner Straße von einer Landesstraße zu
einer Bundesstraße sind an der Volmarsteiner Straße keine Umbaumaßnahmen und
keine zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen geplant.
Ø
Gewerbeflächen
/ Nutzungsausschlüsse:
Bezüglich
der scheinbar schon ausreichend vorhandenen Gewerbeflächen in Hagen ist
klarzustellen, dass die Stadt Hagen nur über wenige freie, große Gewerbeflächen
verfügt, jedoch kaum in vergleichbaren Lagen. Die neu zu entwickelnden Flächen
an der Volmarsteiner Straße sollen ausschließlich der gewerblichen Nutzung im
Sinne produktiven Gewerbes zugeführt werden. Dies rechtfertigt auch die im
Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsausschlüsse.
Ø
Verbesserung
der Fuß– und Radwegeverbindungen und des ÖPNV:
Es
ist langfristig vorgesehen, einen großenteils durch einen Grünstreifen von der
Fahrbahn abgesetzten Fuß– und Radweg entlang der Volmarsteiner Straße bis
zur Weststraße zu führen. Im Bereich der neuen Einmündung Oberste Hülsberg/Gewerbegebiet
wird zur Verbesserung der Erreichbarkeit der Ruhrauen durch Fußgänger und
Radfahrer eine Mittelinsel in der Volmarsteiner Straße als Überquerungshilfe
eingerichtet.
Über
die Notwendigkeit einer durchgehenden Beleuchtung des Geh– und Radweges
entlang der Volmarsteiner Straße entscheidet im Bedarfsfall der
Straßenbaulastträger. Der Bebauungsplan kann hierzu, außer zur Art der
Beleuchtung im Hinblick auf z.B. Schutz von Insekten und Fledermäusen etc.,
keine Festsetzungen treffen.
In
der Volmarsteiner Straße verkehrt die Buslinie 591 ("Witten Rathaus"
– "Hagen Hauptbahnhof") mit den im Bereich der Volmarsteiner
Straße liegenden Haltestellen "Volmarsteiner Straße" (zwischen
"Im Dahl" und "Aehringhausen") und "Schönfeld"
(In Höhe "Gut Schönfeld") im Stundentakt. Betreiber ist die Busverkehr
Rheinland GmbH. Inwiefern sich aus der Gewerbeansiedlung an der Volmarsteiner
Straße der Bedarf einer dritten Haltestelle oder eine Verlegung der
Haltestellen im Zuge der Volmarsteiner Straße ergibt, ist nicht vorhersehbar
und nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Ø
Kanalanschluss:
Für
neu (nach dem Stand der Technik) erstellte Kleinkläranlagen gilt ein Bestandsschutz
von 10 Jahren ab Bau der Kleinkläranlage.
Ein
geplanter Abwasserkanal für die geplanten Gewerbegebiete im Bereich der Volmarsteiner
Straße würde in/im Bankett der Volmarsteiner Straße vom Anschluss des geplanten
Gewerbegebietes Volmarsteiner Straße (Bebauungsplan 11/05) bis zu einem
Anschlusspunkt an einen Kanal in der Nähe der Straße "Am Tempel"
verlaufen (ca. 600m). Als Zwischenlösung wird der Anschluss des Gewerbegebietes
über eine Druckrohrleitung in einen Kanal im Bereich "Oberste Hülsberg/Am
Tempel" vorgesehen.
Ein
evtl. Anschlusszwang an den Kanal Volmarsteiner Straße für die Nutzer der heute
vorhandenen Kleinkläranlagen in diesem Einzugsbereich der Volmarsteiner Straße
ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Ø
Baubeginn:
Die
Gewerbeflächen werden durch die Stadt Hagen vermarktet. Sobald durch den
Bebauungsplan Baurecht vorliegt, soll mit der Bebauung des Gewerbegebietes begonnen
werden.
Aus den Stellungnahmen der
Bürger ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Planung.
Soweit möglich wurden die
Anregungen aufgenommen.
Ein Beschluss über die Anregungen/Stellungnahmen
ist nicht erforderlich.
Auswertung der frühzeitigen
Behördenbeteiligung bzw. der Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Behördenbeteiligung:
Die frühzeitige
Behördenbeteiligung wurde zweigeteilt,
in Form eines Scopingtermins
am 07.02.2006
und
einer
schriftlichen Beteiligung
weiterer Behörden und Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 08.11.2006
– 11.12.2006 durchgeführt.
Bei
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
wurden abwägungsbedürftige Stellungnahmen abgegeben:
von: Betr.:
Gemeinschaftswasserwerk Gefahr für die Trinkwassergewinnung,
Volmarstein GmbH Ablehnung
von Gewerbeansiedlungen bzw. Entwicklung eines Gewerbegebietes, Hinweise auf
Informationsdefizit wg. Betriebsansiedlung, auf Wasserschutzgebietsverordnung,
Genehmigungspflichtigkeiten, Straßenentwässerung, Entwicklung von Altstandorten
und Brachflächen bzw. Flächen außerhalb des Wasserschutzgebietes für
Gewerbeansiedlungen
Landesbetrieb Abstand
Baugrenze – Wald (Waldabstand)
Wald
und Holz Nordrhein–Westfalen;
Forstamt
Schwerte
Mark–E (jetzt SEWAG Netze
GmbH) Hinweise auf
bestehende und zukünftige Versorgungsleitungen
Staatliches Umweltamt Hagen Wasserschutzzone,
Niederschlagswasserbeseitigung
Untere Bodenschutzbehörde Frage der
Notwendigkeit von Terassierungen, Hinweis zu Anschüttungsmaterialien, Suche
nach anderen Standortalternativen mit Hinweis auf § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB), Klärschlammproblematik.
Untere Landschaftsbehörde Landschaftsbildverträglichkeit,
Niederschlagswassereinleitung
in Teich Gut Schönfeld, Waldrandbereich, Fuß– und Radweg im Zusammenhang
mit bestehender Baumreihe
Untere Wasserbehörde Lage
des Plangebiets in Wasserschutzzone, Niederschlagswasserbeseitigung unter Beachtung
der Bodenverhältnisse, Niederschlagswassereinleitung in Teich Gut Schönfeld,
Standortwahl (Alternativen) des Gewerbegebietes
Die
Stellungnahmen der Verwaltung zu den eingegangenen, abwägungsbedürftigen
Stellungnahmen der aufgeführten Behörden und sonstigen betroffenen Trägern öffentlicher
Belange sind dieser Vorlage als Anhang (Teil I) beigefügt:
Alle
weiteren, im Zuge dieses Verfahrensschrittes abgegebenen Stellungnahmen
beziehen sich auf Bauausführungen etc. oder bestätigen keine Bedenken gegen /
Zustimmung zu der Planung.
Anregungen aus der öffentlichen
Auslegung:
Die öffentliche Auslegung
erfolgte in der Zeit vom 17.09.2008 bis 17.10.2008 einschließlich.
Aus der
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind von der Öffentlichkeit keine
Anregungen eingegangen.
Auswertung der Beteiligung der Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange:
Die Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in
der Zeit vom 17.09.2008 bis 17.10.2008 (Nachfrist auch darüber hinaus). (Datum
des Anschreibens zum Versand der Unterlagen 11.09.2008).
Bei
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (s.o.)
wurden abwägungsbedürftige Stellungnahmen abgegeben:
von: Betr.:
Gemeinschaftswasserwerk Die
Stellungnahme vom 14.10.2008 ist eine
Volmarstein GmbH weitere
grundsätzlich ablehnende Stellungnahme mit Bezug auf vorangegangene Äußerungen
(Stellungnahmen in frühzeitiger Beteiligung).
Die Stellungnahme vom 29.11.2006 bezieht
sich auf die Stellungnahme vom 02.02.2006 bzw. ergänzt diese in ihrer Ablehnung
der Errichtung von Gewerbegebieten in diesem Bereich.
Landesbetrieb Wald und Holz
NRW Sicherung von Waldflächen
durch
Regionalforstamt Ruhrgebiet Festsetzung im Bebauungsplan,
Bedingungen für Kompensation im Wald.
LWL–Museum für
Naturkunde Es muss damit gerechnet werden, dass auch
Westfälisches Landesmuseum im
Planungsgebiet bei Erdarbeiten bislang
mit Planetarium unbekannte
Bodendenkmäler auftreten
Paläontologische können.
Bodendenkmalpflege Bitte um rechtzeitige Benachrichtigung vor Beginn der
ersten Bauarbeiten.
RVR Regionalverband Ruhr Kompensationsgesichtspunkte
SEWAG Netze GmbH Sicherung/Freihaltung
der Trassen für
(ehem. u.a. mark –E) Versorgungsleitungen, Abstimmung bei Leitungsneuverlegungen.
SIHK Kosten/Gebühren
wg. Kanalanschluss
Stadt Wetter Es
wird angeregt, im weiteren Verfahren die verkehrlichen Auswirkungen der Planung
auf das Stadtgebiet Wetter (Ruhr) zu untersuchen.
Untere Denkmalbehörde Textlichen
Hinweis "Bodendenkmäler" in den Plan nehmen.
Untere Landschaftsbehörde Die Untere Landschaftsbehörde regt die Änderung der
Festsetzungskennzeichnung der Erhaltungs–und Entwicklungsmaßnahme (keine
Ausgleichsmaßnahme!) A2 an.
Untere Umweltschutzbehörde Festsetzungsvorschlag zum
(ehemals STUA Immissionsschutz
in den B–Plan
Staatliches Umweltamt) aufnehmen.
Wehrbereichsverwaltung West Hinweis auf bestehende Erlasslage
zu Beteiligungsverfahren für bauliche Anlagen über 20 m über Grund.
Die
Stellungnahmen der Verwaltung zu den eingegangenen, abwägungsbedürftigen
Stellungnahmen der aufgeführten Behörden und sonstigen betroffenen Trägern öffentlicher
Belange sind dieser Vorlage als Anhang (Teil II) beigefügt:
Alle
weiteren, im Zuge dieses Verfahrensschrittes abgegebenen Stellungnahmen
beziehen sich auf Bauausführungen etc. oder bestätigen keine Bedenken gegen /
Zustimmung zu der Planung.
Die eingegangenen
Anregungen/Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB bewirken keine Änderung der
Planung. Die Begründung zum Bebauungsplan vom 25.07.2008 muss nicht
überarbeitet werden und liegt dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 11/05
(577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße– unverändert zugrunde.
Anhang:
Stellungnahmen
der Verwaltung
zu den im
Rahmen der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
eingegangenen Stellungnahmen
Teil I
Frühzeitige Beteiligung (§ 4.1 BauGB)
–Scopingtermin
am 07.02.2006–
–Schriftliche
Beteiligung:
08.11.2006 –
11.12.2006–
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier: Stellungnahme der Gemeinschaftswasserwerk
Volmarstein GmbH
Stellungnahme
vom 02.02.2006;
Stellungnahme
vom 29.11.2006
Vorbemerkung:
Die
Stellungnahme vom 29.11.2006 bezieht sich auf die Stellungnahme vom 02.02.2006
bzw. ergänzt diese in ihrer Ablehnung der Errichtung von Gewerbegebieten in
diesem Bereich.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Sicherheit der Trinkwassergewinnung aus dem Ruhrtal wird durch die Ansiedlung
von Gewerbe im Bereich der Volmarsteiner Straße nicht beeinträchtigt. Das
ehemalige staatliche Umweltamt hat sich diesbezüglich mit Schreiben von
12.12.2006 wie folgt geäußert:
"Das Geplante Gewerbegebiet liegt in der
Wasserschutzzone III b des WSG's Wasserwerk Volmarstein (AVU). Die Regelungen
der WSG–VO lassen die Ausweisungen des GE–Gebietes zu, wobei bei
der Ansiedlung von Betreibern mit produktspezifischen Auflagen in Bezug auf den
Gewässerschutz, basierend auf dem VO–Katalog, zu rechnen ist."
Die
Bedenken des Gemeinschaftswasserwerkes Volmarstein betr. der Errichtung von
Gewerbegebieten entlang der Volmarsteiner Straße sind grundsätzlich
verständlich aber insgesamt nicht vollständig nachvollziehbar.
Die
Bebauungspläne für die Gewerbegebiete (Einstieg in die Entwicklung gewerblicher
Nutzung entlang der Volmarsteiner Straße) werden auf der Grundlage des
rechtsverbindlichen Flächennutzungsplans der Stadt Hagen, der die langfristige
städtische Entwicklung darstellt, entwickelt. Die Absicht der Stadt Hagen, die
gewerbliche Nutzung in diesem Bereich zu entwickeln, ist somit seit langem
bekannt.
Die
Volmarsteiner Straße (L 675) liegt im untersuchten Abschnitt in der Wasserschutzzone
III b des Wasserschutzgebietes "Wasserwerk Volmarstein", womit der
Ausbau nach RiStWag 2002 erfolgen muss. Mit Hilfe der Baugrunduntersuchungen
für das zukünftige Gewerbegebiet, der Ermittlung des prognostizierten
Verkehrsaufkommens und den daraus resultierenden Einstufungen und Vorgaben der
RiStWag wurde in einem Abstimmungsgespräch mit den beteiligten Behörden und
Institutionen festgestellt (Gespräch vom 16.03.2007 beim Landesbetrieb Straßen
NRW in Hagen), dass auch das bestehende sowie das geplante Entwässerungssystem
mit breitflächiger Versickerung des Straßenoberflächenwassers über die
bewachsene Böschung in Richtung DB – Überführung weiterhin Stand der
Technik ist.
Eine,
wie vom Wasserwerk vorgeschlagene, Inanspruchnahme von Brachflächen und Altlaststandorten
längs der Weststraße bzw. Flächen außerhalb des Wasserschutzgebietes für
gewerbliche Ansiedlungen/Nutzungen, scheitert daran, dass es keine freien bzw.
frei durch die Stadt Hagen verfügbare Flächen gleicher/ähnlicher Größe im
Stadtgebiet mehr gibt. Dieser Umstand führt zu ebendieser Entwicklung/Erschließung
der Gewerbeflächen südlich der Volmarsteiner Straße.
Bei
den zu entwickelnden Gewerbeflächen handelt es sich um Altlastenflächen, bei
denen die Altlasten vor Beginn der gewerblichen Nutzung abgeschoben und
entsorgt werden sollen. Dieser Aspekt muss bei der Beurteilung einer
Gewerbegebietsentwicklung im Wasserschutzgebiet positiv gesehen werden.
Die
Stellungnahme des Gemeinschaftswasserwerks wird durch die Berücksichtigung der
einschlägigen Vorschriften zum Straßenbau in Wasserschutzzonen und einem
entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan bzgl. des Verhaltens bei gewerblichen
Nutzungen in der Wasserschutzzone/Beachtung der Wasserschutzgebietsverordnung
berücksichtigt.
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme des Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein–Westfalen
Forstamt Schwerte
Stellungnahme
vom 10.11.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Stellungnahme des Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein Westfalen, Forstamt
Schwerte wurde in vollem Umfang berücksichtigt. Der Abstand vom heute festgelegten
Waldrand bis zur südwestlichen Baugrenze des geplanten Gewerbegebietes beträgt
in der überarbeiteten Planung mindestens 25 m.
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme der Mark–E (SEWAG)
Stellungnahme
vom 06.12.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Flächen/Trassen der Versorgungsanlagen/Versorgungsleitungen werden planungsrechtlich
durch Belastungsflächen/Schutzstreifen gesichert.
Die
Höhenlage und der Zuschnitt der künftigen Gewerbegrundstücke in der bislang
unparzellierten Grundstücksfläche liegt für den Fall einer Bebauung noch nicht
fest.
Die
Umlegung der Versorgungsleitungen, wie auch die Errichtung weiterer Versorgungsanlagen
unter Beachtung der Lastschwerpunkte sind daher während der Parzellierung/Bauvorbereitung
zwischen Ver– und Entsorgern untereinander bzw. mit dem jeweiligen
Bauherrn zu klären.
Der
Bebauungsplanbereich ist größtenteils mit Klärschlammaufträgen belastet. Die
Behandlung dieser Altlasten im Falle einer Bebauung –also auch bei
Verlegemaßnahmen von Leitungen im Erdreich– ist in einem textlichen
Hinweis beschrieben.
Die Stellungnahme der
Mark–E (SEWAG) wird in den Planungen berücksichtigt
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Hagen
Stellungnahme
vom 12.12.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch
die Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften zum Straßenbau in Wasserschutzzonen
und einem entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan bzgl. des Verhaltens bei
gewerblichen Nutzungen in der Wasserschutzzone/Beachtung der
Wasserschutzgebietsverordnung wird dem Gewässerschutz in der Wasserschutzzone
IIIb Rechnung getragen.
Die
Volmarsteiner Straße (L 675) liegt im untersuchten Abschnitt in der Wasserschutzzone
III b des Wasserschutzgebietes "Wasserwerk Volmarstein", womit der
Ausbau nach RiStWag 2002 erfolgen muss. Mit Hilfe der Baugrunduntersuchungen
für das zukünftige Gewerbegebiet, der Ermittlung des prognostizierten
Verkehrsaufkommens und den daraus resultierenden Einstufungen und Vorgaben der
RiStWag wurde in einem Abstimmungsgespräch mit den beteiligten Behörden und
Institutionen festgestellt (Gespräch vom 16.03.2007 beim Landesbetrieb Straßen
NRW in Hagen), dass auch das bestehende sowie das geplante Entwässerungssystem
für das Niederschlagswasser/Straßenoberflächenwasser mit breitflächiger
Versickerung des Straßenoberflächenwassers über die bewachsene Böschung in
Richtung DB – Überführung weiterhin Stand der Technik ist.
Westlich
des Baugebietes liegt ein landschaftsgeschützter Bestandteil mit Teichanlage,
dem durch die Versiegelung im Gewerbegebiet Grundwasser entzogen wird. Durch
das Konzept zur Niederschlagsentwässerung soll u. a. auch diesem Umstand
Rechnung getragen werden. Das Niederschlagswasser wird weitestgehend offen abgeführt.
Einzige Ausnahme bildet das Niederschlagswasser der baugebietsinternen
Erschließungsstraße. Das auf den Gewerbeflächen anfallende Niederschlagswasser
muss vollständig in die seitlich verlaufenden Gräben eingeleitet werden. Der an
den landschaftsgeschützten Bestandteil angrenzende Graben wird als Kaskade
ausgebildet, um dem Wald über Versickerung wieder einen kleinen Anteil an Niederschlag
zuzuführen. Eine direkte Einleitung von Niederschlagswasser in die Teiche
findet nicht statt.
Das
auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser kann hierbei ohne weitere
Reinigung in die Gräben eingeleitet werden.
Wegen
der anschließenden Wasserschutzzone ist das auf den Fahrflächen und der
Erschließungsstraße anfallende Niederschlagswasser vor Einleitung in die
öffentlichen Entwässerungsmulden einer weiteren Behandlung durch
Filterschächte, die neben der Absetzwirkung auch noch ein Ausfiltrieren
relevanter Schadstoffe ermöglichen, zuzuführen.
Vor
Einleitung in die Gewässer östlich (Hegtbach) und westlich (Schönfelder Bach)
des Baugebietes wird das Niederschlagswasser mittels zweier Regenrückhaltebecken,
die direkt südlich der Volmarsteiner Straße angelegt werden, gedrosselt.
Eine
Erweiterung dieses Gewerbegebietes ist nicht geplant.
Die
Stellungnahme findet in den Planungen Berücksichtigung.
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde
Stellungnahme
vom 21.12.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Höhenlage und der Zuschnitt der künftigen Gewerbegrundstücke in der bislang
unparzellierten Grundstücksfläche liegt für den Fall einer Bebauung noch nicht
fest.
Unter
betriebstechnischen und ökonomischen Gesichtspunkten wird sich im Gewerbegebiet
die Terrassierung der Grundstücke durch Abgrabung und teilweise Aufschüttung
des abgegrabenen Materials nicht vermeiden lassen.
Der
Bebauungsplan enthält bzgl. des Verhaltens in der Wasserschutzzone/Beachtung
der Wasserschutzgebietsverordnung einen entsprechenden Hinweis.
Der
Bebauungsplanbereich ist größtenteils mit Klärschlammaufträgen belastet. Die
Behandlung dieser Altlasten im Falle einer Bebauung ist in einem textlichen
Hinweis beschrieben.
Die
Inanspruchnahme von Brachflächen und Altlaststandorten für gewerbliche Ansiedlungen/Nutzungen,
scheitert daran, dass es keine freien bzw. frei durch die Stadt Hagen
verfügbare Flächen gleicher/ähnlicher Größe im Stadtgebiet mehr gibt. Dieser
Umstand führt zu ebendieser Entwicklung/Erschließung der Gewerbeflächen südlich
der Volmarsteiner Straße. Die Umnutzung der bislang landwirtschaftlich
genutzten Fläche/genutzten Flächen südlich der Volmarsteiner Straße stellt
daher den im § 1 a Abs. 2 BauGB beschriebenen "notwendigen Umfang"
zur Erschließung geeigneter Gewerbeflächen für die Stadt Hagen dar.
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde
Stellungnahme
vom 18.12.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Höhe der Baukörper im Gewerbegebiet wird auf 15 m beschränkt.
Der
Eingriff in das Landschaftsbild wird bewertet und durch entsprechende Maßnahmen
ausgeglichen.
Westlich
des Baugebietes liegt ein landschaftsgeschützter Bestandteil mit Teichanlage,
dem durch die Versiegelung im Gewerbegebiet Grundwasser entzogen wird. Durch
das Konzept zur Niederschlagsentwässerung soll u.a. auch diesem Umstand
Rechnung getragen werden. Das Niederschlagswasser wird weitestgehend offen
abgeführt. Einzige Ausnahme bildet das Niederschlagswasser der baugebietsinternen
Erschließungsstraße. Das auf den Gewerbeflächen anfallende Niederschlagswasser
muss vollständig in die seitlich verlaufenden Gräben eingeleitet werden. Der an
den landschaftsgeschützten Bestandteil angrenzende Graben wird als Kaskade
ausgebildet, um dem Wald über Versickerung wieder einen kleinen Anteil an Niederschlag
zuzuführen. Eine direkte Einleitung von Niederschlagswasser in die Teiche
findet nicht statt.
Das
auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser kann hierbei ohne weitere
Reinigung in die Gräben eingeleitet werden.
Wegen
der anschließenden Wasserschutzzone ist das auf den Fahrflächen und der
Erschließungsstraße anfallende Niederschlagswasser vor Einleitung in die
öffentlichen Entwässerungsmulden einer weiteren Behandlung durch
Filterschächte, die neben der Absetzwirkung auch noch ein Ausfiltrieren
relevanter Schadstoffe ermöglichen, zuzuführen.
Vor
Einleitung in die Gewässer östlich (Hegtbach) und westlich (Schönfelder Bach)
des Baugebietes wird das Niederschlagswasser mittels zweier Regenrückhaltebecken,
die direkt südlich der Volmarsteiner Straße angelegt werden, gedrosselt.
Der
östliche Waldrand des Wäldchens Gut Schönfeld am westlichen Rand des Gewerbegebietes
wurde für den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag durch Luftbildauswertungen
ermittelt.
Die
angesprochene, bereits als Maßnahme angelegte, mit Landesmitteln geförderte
Baumreihe liegt außerhalb des Bebauungsplanbereiches.
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde
Stellungnahme
vom 21.12.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Westlich
des Baugebietes liegt ein landschaftsgeschützter Bestandteil mit Teichanlage,
dem durch die Versiegelung im Gewerbegebiet Grundwasser entzogen wird. Durch
das Konzept zur Niederschlagsentwässerung soll u. a. auch diesem Umstand
Rechnung getragen werden. Das auf den Gewerbeflächen anfallende Niederschlagswasser
muss vollständig in die seitlich verlaufenden Gräben eingeleitet werden. Der an
den landschaftsgeschützten Bestandteil angrenzende Graben wird als Kaskade
ausgebildet, um dem Wald über Versickerung wieder einen kleinen Anteil an
Niederschlag zuzuführen. Eine direkte Einleitung von Niederschlagswasser in die
Teiche findet nicht statt.
Die
von der unteren Wasserbehörde angesprochenen Bedenken des Gemeinschaftswasserwerkes
Volmarstein betr. der Errichtung von Gewerbegebieten entlang der Volmarsteiner
Straße sind grundsätzlich verständlich aber insgesamt nicht vollständig
nachvollziehbar.
Die
Bebauungspläne für die Gewerbegebiete (Einstieg in die Entwicklung gewerblicher
Nutzung entlang der Volmarsteiner Straße) werden auf der Grundlage des
rechtsverbindlichen Flächennutzungsplans der Stadt Hagen, der die langfristige
städtische Entwicklung darstellt, entwickelt. Die Absicht der Stadt Hagen, die
gewerbliche Nutzung in diesem Bereich zu entwickeln ist somit seit langem
bekannt.
Eine,
wie vom Wasserwerk vorgeschlagene, Inanspruchnahme von Brachflächen und
Altlaststandorten längs der Weststraße bzw. Flächen außerhalb des Wasserschutzgebietes
für gewerbliche Ansiedlungen/Nutzungen, scheitert daran, dass es keine freien
bzw. frei durch die Stadt Hagen verfügbare Flächen gleicher/ähnlicher Größe im
Stadtgebiet mehr gibt. Dieser Umstand führt zu ebendieser Entwicklung/Erschließung
der Gewerbeflächen südlich der Volmarsteiner Straße.
Teil II
Beteiligung
(§ 4.2 BauGB)
(17.09.2008
– 17.10.2008)
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme der Gemeinschaftswasserwerk Volmarstein
GmbH
Stellungnahme vom 14.10.2008
Vorbemerkung:
Die Stellungnahme vom 29.11.2006 bezieht sich auf die
Stellungnahme vom 02.02.2006 bzw. ergänzt diese in ihrer Ablehnung der
Errichtung von Gewerbegebieten in diesem Bereich.
Die Stellungnahme vom 14.10.2008 ist eine weitere grundsätzlich
ablehnende Stellungnahme mit Bezug auf vorangegangene Äußerungen (s. beigefügte
Stellungnahme im Anhang)
Stellungnahme der Verwaltung (zur (Gesamt–)Stellungnahme)):
Die Sicherheit der Trinkwassergewinnung aus dem Ruhrtal wird durch
die Ansiedlung von Gewerbe im Bereich der Volmarsteiner Straße nicht
beeinträchtigt. Das ehemalige staatliche Umweltamt hat sich diesbezüglich mit
Schreiben von 12.12.2006 wie folgt geäußert:
"Das Geplante Gewerbegebiet liegt in
der Wasserschutzzone III b des WSG's Wasserwerk Volmarstein (AVU). Die
Regelungen der WSG–VO lassen die Ausweisungen des GE–Gebietes zu,
wobei bei der Ansiedlung von Betreibern mit produktspezifischen Auflagen in
Bezug auf den Gewässerschutz, basierend auf dem VO–Katalog, zu rechnen
ist."
Die Bedenken des Gemeinschaftswasserwerkes Volmarstein betr. der
Errichtung von Gewerbegebieten entlang der Volmarsteiner Straße sind
grundsätzlich verständlich aber insgesamt nicht vollständig nachvollziehbar.
Die Bebauungspläne für die Gewerbegebiete (Einstieg in die Entwicklung
gewerblicher Nutzung entlang der Volmarsteiner Straße) werden auf der Grundlage
des Flächennutzungsplans der Stadt Hagen, der die langfristige städtische Entwicklung
darstellt, entwickelt. Die Absicht der Stadt Hagen, die gewerbliche Nutzung in
diesem Bereich –auch über den Bereich des Bebauungsplans 11/05 (577)
–Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße– hinaus– zu entwickeln
ist somit seit langem bekannt.
Die zum Zeitpunkt der Erstellung der Stellungnahme des Wasserwerks
Volmarstein vom 02.02.2006 vorgesehene Ansiedlung eines einzigen Metall
verarbeitenden Betriebes auf der gesamten Fläche ist momentan gegenstandslos,
da sich der Betrieb an einen anderen, außerhalb der Stadt Hagen liegenden
Standort verlagert.
Der Genehmigungspflichtigkeit der Ansiedlung gewerblicher
Nutzungen in der Wasserschutzzone IIIb gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung
des Wasserwerkes Volmarstein wird durch einen Hinweis im Bebauungsplan Rechnung
getragen. Die Überprüfung der Ansiedlungsfähigkeit eines Gewerbebetriebes
erfolgt im Baugenehmigungsverfahren über die von der Unteren Wasserbehörde in
Abstimmung mit der Gemeinschaftswasserwerk Volmarstein GmbH zu erteilende
Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer
genehmigungspflichtigen Anlage in einer Wasserschutzzone.
Die Volmarsteiner Straße (L 675) liegt im untersuchten Abschnitt
in der Wasserschutzzone III b des Wasserschutzgebietes "Wasserwerk
Volmarstein", womit der Ausbau nach RiStWag 2002 erfolgen muss. Mit Hilfe
der Baugrunduntersuchungen für das zukünftige Gewerbegebiet, der Ermittlung des
prognostizierten Verkehrsaufkommens und den daraus resultierenden Einstufungen
und Vorgaben der RiStWag wurde in einem Abstimmungsgespräch mit den beteiligten
Behörden und Institutionen festgestellt (Gespräch vom 16.03.2007 beim
Landesbetrieb Straßen NRW in Hagen), dass auch das bestehende sowie das
geplante Entwässerungssystem mit breitflächiger Versickerung des
Straßenoberflächenwassers über die bewachsene Böschung in Richtung DB –
Überführung weiterhin Stand der Technik ist.
Die Stellungnahme der Gemeinschaftswasserwerk Volmarstein GmbH
wird durch die Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften zum Straßenbau
in Wasserschutzzonen und einem entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan bzgl.
des Verhaltens bei gewerblichen Nutzungen in der Wasserschutzzone/Beachtung der
Wasserschutzgebietsverordnung berücksichtigt.
Eine, wie vom Wasserwerk vorgeschlagene, Inanspruchnahme von Brachflächen
und Altlaststandorten längs der Weststraße bzw. Flächen außerhalb des Wasserschutzgebietes
für gewerbliche Ansiedlungen/Nutzungen, scheitert daran, dass es keine freien
bzw. frei durch die Stadt Hagen verfügbare Flächen gleicher/ähnlicher Größe im
Stadtgebiet mehr gibt. Dieser Umstand führt zu ebendieser Entwicklung/Erschließung
der Gewerbeflächen südlich der Volmarsteiner Straße.
Bei den zu entwickelnden Gewerbeflächen (Gemeinschaftswasserwerk
Volmarstein GmbH: "Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen in
gewerbliche Bebauung und Nutzung") handelt es sich um Altlastenflächen,
bei denen die Altlasten vor Beginn der gewerblichen Nutzung abgeschoben und
entsorgt werden sollen. Dieser Aspekt muss bei der Beurteilung einer
Gewerbegebietsentwicklung im Wasserschutzgebiet positiv gesehen werden.
Den / die vom Wasserwerk Volmarstein mit Bezug auf die
"Begründung mit Umweltbericht" zum Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet
Volmarsteiner Straße– diesbezüglich als negativ angesehenen/beschriebenen
erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser sowie die
fehlende bzw. nicht nachvollziehbare Minderung negativer Effekte auf die
Verringerung der Grundwasserneubildung ist unter Bezug auf den angesprochenen
Umweltbericht entgegenzuhalten, dass die erheblichen Auswirkungen auf das
Schutzgut Wasser sich gem. Nr. 10.9 des Umweltberichtes nicht durch das
Einleiten von Niederschlagswasser sondern "durch die Umlagerung und
natürlich anstehender, wenngleich mit Schadstoffen belasteter Böden und die
Versiegelung" ergeben.
Der Teil des Niederschlages, der im Istzustand versickert,
durchströmt den belasteten Klärschlamm. Durch die geplante Nutzung kommt es
aber zu einer weitgehenden Versiegelung, wodurch die Passage belasteten Bodens
verhindert wird. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 12 muss zusätzlich vor
der Bebauung der belastete Mutterboden abgeschoben und ordnungsgemäß entsorgt
werden. Mit dem Gesamtkonzept zur Niederschlagswasserbehandlung im
Geltungsbereich des Bebauungsplans werden gegenüber dem Istzustand
gleichwertige Ergebnisse erzielt.
Die Minderung negativer Effekte auf die Grundwasserneubildung
findet sehr wohl statt. Lediglich das Ausmaß kann nicht benannt werden, weil
dies von den tatsächlich fallenden Niederschlagsereignissen abhängt. Der
anstehende Boden ist lt. Bodengutachten nicht für eine Versickerung geeignet,
so dass bei entsprechenden Niederschlagsereignissen eher ein Abfluss als eine
Versickerung erfolgt. Auch wenn der Grundwasserstand immer vom Zeitpunkt der
Bohrungen abhängt, kann aus der Tatsache, dass während der
Baugrunduntersuchungen kein Grundwasserstand festgestellt wurde, gefolgert
werden, dass das Plangebiet keine wesentliche Fläche für die
Grundwasserneubildung darstellt.
Es ist vorgesehen, das Niederschlagswasser beidseitig des
Baugebiets über offene Rinnen und die Regenrückhaltebecken den Bächen
(Hegtbach, Schönfeldbach) zuzuführen. Sehr viel schwächere
Niederschlagsereignisse werden in diesen Rinnen versickern und gar nicht erst
in den Regenrückhaltebecken ankommen und damit zu einer Grundwasseranreicherung
führen.
Der Bebauungsplan enthält keine Eingrenzung der Art zulässiger
gewerblicher Ansiedlungen gem. des Runderlasses des MUNLV (Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) bzgl. der
"Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
vom 26.05.2004, da dieser Runderlass den Herkunftsbereich des
Niederschlagsabflusses von Flächen kategorisiert, ohne zugehörige
"gewerbliche Ansiedlungen" im Sinne von Betrieben/Betriebsarten zu
definieren bzw. Flächen gewerbliche Ansiedlungen im Sinne von Betrieben/Betriebsarten
zuzuordnen.
Eine Belastung des Niederschlagswassers wird im Bebauungsplan
durch die textliche Festsetzung Nr. 11 mit dem Wortlaut:
Niederschlagswasserbeseitigung im
Gewerbegebiet
§ 9 (4) BauGB i. V. m. § 51a (3) Satz 1
LWG
Das auf den Hof–, Wege– und
Straßenflächen im Gewerbegebiet anfallende Niederschlagswasser ist vor der
Einleitung in die öffentlichen Entwässerungsgräben einer Vorbehandlung durch
Filterschächte (z. B. HydroCon Filterschacht oder vergleichbares System) zu
unterziehen. Gleiches gilt für das auf kupfer–, zink– oder
bleigedeckten Dachflächen anfallende Niederschlagswasser.
berücksichtigt, d. h. dass vor der Einleitung des
Niederschlagswassers (Abwasser im Sinne der Wasserschutzgebietsverordnung
Volmarstein) in die Regenrückhaltebecken und der nachfolgenden Einleitung in
die Bäche im der Wasserschutzzone IIIb eine Abwasserbehandlung gem. Anlage 2
des Runderlasses des MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz) bzgl. der "Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" vom 26.05.2004 stattfindet.
Die angesprochenen Filterschächte gelten als Abwasserbehandlungsanlagen gem.
Anlage 2 des Runderlasses des MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz) bzgl. der "Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" vom 26.05.2004.
Weiterhin wird die Wasserschutzzone IIIb im Bebauungsplan mit
einem Hinweis auch auf die zu beachtenden Regelungen der
Wasserschutzgebietsverordnung berücksichtigt.
Dies bedeutet, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die
Untere Wasserbehörde in Abstimmung mit der Gemeinschaftswasserwerk Volmarstein
GmbH und unter Berücksichtigung der Wasserschutzgebietsverordnug über die
Ansiedlung oder Nchtansiedlung evtl. wassergefährdender Anlagen entscheiden
kann / wird und dass die in der Wasserschutzzone IIIb genehmigungspflichtigen
bzw. verbotenen Anlagen zugelassen werden können bzw. von den Verboten der
Wasserschutzgebietsverordnung gegebenenfalls befreit werden kann. Wird das
Wasserschutzgebiet durch die Ansiedlung einer beantragten Anlage
beeinträchtigt/gefährdet, kann die Genehmigung oder eine Befreiung von der
Unteren Wasserbehörde versagt werden.
Die Untere Wasserbehörde hat mit e–mail vom 29.06.2009 als
abschließende Stellungnahme aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplanverfahren 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner
Straße– ausgeführt:
"…die Erteilung der
wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Beseitigung des auf dem
B–Plangebiet anfallenden Niederschlagswasser kann in Kürze unter Auflagen
und Nebenbestimmungen erteilt werden. Diesbezgl. bestehen von Seiten der UWB
keine Bedenken gegen das Vorhaben."
Die ablehnende Haltung der Gemeinschaftswasserwerk Volmarstein
GmbH zu den Planungen wurde zur Kenntnis genommen, die Argumente des
Wasserwerkes geprüft und, nach Abwägung, unter Berücksichtigung von Gutachten
und Stellungnahmen anderer an diesem Verfahren Beteiligter, soweit wie in den
Festsetzungen des Bebauungsplanes möglich, berücksichtigt.
Der
(Gesamt–)Stellungnahme der Gemeinschaftswasserwerk Volmarstein GmbH wird
teilweise gefolgt.
(s. auch
Stellungnahme der Verwaltung zu Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde)
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme des Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Regionalforstamt Ruhrgebiet
Stellungnahme vom 06.10.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Vom Landesbetrieb Wald und Holz wurde mit Schreiben vom 10.11.2006
bzgl. der Planungen zum Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße entlang des Waldes
an der südwestlichen Grenze des Plangebietes ein Waldabstand von 25 m
gefordert. Dieser Waldabstand wird durch die Festsetzungen im Bebauungsplan
eingehalten. Die Ausbildung des Waldsaums als Kompensationsmaßnahme wird durch
die Festsetzung einer "Fläche oder Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" im Bebauungsplan dauerhaft gesichert. Gleiches
gilt auch für den bewaldeten Bereich im südostwärtigen Bereich des Plangebietes
iB der Böschung zur Straße Oberste Hülsberg. Die Ausweisung dieser Flächen als
Wald soll nicht erfolgen, um keine evtl. zu einem späteren Zeitpunkt neu
entstehenden Waldabstandsflächen zur geplanten Gewerbebauung auszulösen
Der "iB des nordwestlichen Dreieckes/nördlich der
Teichkette" stockende Wald kann entgegen der Anregung des Landesbetriebs
Wald und Holz Nordrhein–Westfalen nicht als solcher ausgewiesen werden,
da es sich hier gemäß den planerischen Festsetzungen um eine "Fläche für
Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für
Ablagerungen" mit der Zweckbestimmung "Abwasser
(Regenrückhaltung)" handelt. In diesem Bereich soll ein geplanter Ablaufgraben
aus dem Regenrückhaltebecken an der Volmarsteiner Straße die Einleitung von
Niederschlagswasser in den Schönfeldbach ermöglichen/sicherstellen.Die Inanspruchnahme
dieses Bereiches durch die festgesetzte Nutzung wurde in der Ausgleichsberechnung
berücksichtigt.
Die externen Ausgleichsflächen wurden gemäß der gängigen
Rechtsgrundlagen ermittelt und werden gemäß dieser Vorgaben umgesetzt.
Der Stellungnahme des Landesbetrieb
Wald und Holz NRW; Regionalforstamt Ruhrgebiet wird nicht gefolgt.
(Anmerkung: Aus
drucktechnischen Gründen wurden die "grünen Einträge" in der
beiliegenden Plankopie durch eine unterbrochene, schwarze Linie ersetzt.)
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme des LWL–Museum für Naturkunde
Westfälisches Landesmuseum mit
Planetarium
Paläontologische
Bodendenkmalpflege
Stellungnahme vom 22.09.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Bzgl. der evtl. zu
entdeckenden Bodendenkmäler wird standardmäßig ein textlicher Hinweis bzgl. der
Behandlung von Bodendenkmälern bei Bodeneingriffen in den Bebauungsplan
eingefügt.
Eine Benachrichtigung zu
Beginn der Bauarbeiten ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, da der
Baubeginn durch einen jeweiligen Investor/Erschließungsträger unabhängig von
der Bebauungsplanung festgelegt wird.
Ein Beschluss zur
Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme des RVR –Regionalverband Ruhr–
Stellungnahme vom 16.10.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Kompensation des Eingriffs erfolgt in ausreichendem Maß an anderer Stelle im
Stadtgebiet da in einem räumlichen Zusammenhang zum geplanten Gewerbegebiet
keine ausreichend großen Ausgleichs–/Kompensationsflächen vorhanden/verfügbar
sind.
Ein
Beschluss zur Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme der SEWAG Netze GmbH (ehem. u.a. mark
–E)
Stellungnahme vom 14.10.2008
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die
Flächen für die notwendigen öffentlichen Versorgungseinrichtungen sind im Bebauungsplan
festgesetzt. Weitergehende Versorgungseinrichtungen sind auf den Flächen der
Gewerbebetriebe selbst unterzubringen bzw. von diesen vorzuhalten.
Das
Bebauungsplanverfahren Volmarsteiner Straße/AmTempel ist bislang nur eine
Angebotsplanung. Da das Gewerbegebiet aus dem Bebauungsplanverfahren Bebauungsplan
Nr. 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße– möglichst
zügig vermarktet werden soll, für das Bebauungsplangebiet Volmarsteiner Straße
jedoch noch keine Planungen von möglichen Investoren vorliegen, ist eine
Führung von gesicherten Versorgungstrassen, die eine Vermarktung beeinflussen
würden, noch nicht möglich.
Diese
Stellungnahme wurde am 16.10.2008 mit der Bitte um Beachtung vor/bei der
Bauausführung an die betroffenen Fachbereiche versandt.
Ein Beschluss
zur Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme der SIHK (Südwestfälische Industrie– und Handelskammer zu
Hagen)
Stellungnahme vom 16.10.2008
Stellungnahme der
Verwaltung:
Durch
die gegebene Möglichkeit eines (provisorischen) Anschlusses an das öffentliche
Kanalnetz wird die Schmutzwasserentsorgung des Bebauungsplangebietes gewährleistet.
Die Frage der dadurch bzw. die zusätzlich entstehenden Kosten durch einen
späteren Anschluss an einen noch zu errichtenden Abwasserkanal an der
Volmarsteiner Straße sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Ein Beschluss zur
Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme der Stadt Wetter
Stellungnahme vom 08.12.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Die verkehrlichen Auswirkungen auf das Stadtgebiet Wetter wurden
untersucht. Die Auswirkungen auf das Stadtgebiet Wetter (Ruhr) werden wie folgt
beschrieben:
Verkehrsaufkommen
Für die Ermittlung des zukünftigen Verkehrsaufkommens werden
folgende Annahmen getroffen:
Bruttobaulandfläche ca.
6,0 ha
Nutzungsart Gewerbepark
Beschäftigte je ha 50 – 100
Wege gesamt (Besch./ Besucher) 3
– 4
Lage Außenbereich – schlechte
Erreichbarkeit zu
Fuß oder mit ÖPNV –
MIV–Anteil 90%
Besetzungsgrad 1,1 Personen / Fz
Lkw–Fahrten je Besch. 0,6 – 0,8
Im ungünstigsten Fall werden ca. 2.200
Fz/24h (Ziel– und Quellverkehr) ermittelt – 1960 Pkw–Fahrten
und 240 Lkw–Fahrten am Tag.
Knotenstrombelastung
Die Volmarsteiner Straße (L 675) soll nach Fertigstellung einer
neuen Ruhrbrücke in Wetter als neue Trasse der B 226 eingestuft werden. Dadurch
wird auch mit einer höheren Belastung (ca. 11.400 Fz/24h) auf diesem
Straßenabschnitt gerechnet (s. Gutachten "Verkehrskonzept Alt–Wetter";
Ing.-Büro R+T, Düsseldorf). Die
Weststraße (zwischen Volmarsteiner Straße und Wetter) soll lt. Gutachten
zukünftig mit ca. 9.700 Fz/24h belastet werden.
Bei der Aufteilung der Knotenströme wird angenommen, dass etwa 80%
des Verkehrsaufkommens sich in/aus Richtung Vorhalle/BAB–Anschluss
orientiert und 20% in/aus Richtung Volmarstein.
Für die weitere Aufteilung am Knotenpunkt Volmarsteiner Straße/Weststraße
wird angenommen, dass für 90% des zusätzlichen Verkehrsaufkommens der BAB–Anschluss
"Hagen–West" das Hauptziel ist.
Auswirkung auf das
Stadtgebiet Wetter
Aufgrund dieser Annahmen wird die Volmarsteiner Straße in Richtung
Volmarstein durch das geplante Gewerbegebiet im ungünstigsten Fall mit ca. 440
Fz/24h zusätzlich belastet (entspricht ca. +3,8 %). Die Weststraße in Richtung
Wetter wird in diesem Fall mit ca. 180 Fz/24h zusätzlich belastet (entspricht
ca. + 1,8%).
Unter Bezug auf diese
Untersuchung ist davon auszugehen, dass die Stadt Wetter durch das
geplante/neue Gewerbegebiet nicht beeinträchtigt wird.
Ein Beschluss zur
Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde
Stellungnahme vom 14.10.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Der
geforderte Hinweis in Bezug auf Bodendenkmäler mit Text "Olpe" ist
bereits im Plan enthalten. Der Text wird standardmäßig eingefügt.
Die
Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde wurde standardmäßig berücksichtigt.
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde
Stellungnahme vom 24.10.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Die angesprochene Fläche ist als Fläche
für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
festgesetzt. Die dazu dienende Maßnahme zum Schutz zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft ist unter der Bezeichnung A2 eindeutig
beschrieben. Im Text wird eindeutig auf die Entwicklung einzelner
Naturbestandteile verwiesen. Dies geht über die Festsetzung einer "Fläche
für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Gewässern"
hinaus. Da die Entwicklung ein ausgesprochen wichtiger Bestandteil der Maßnahme
ist, wird die bestehende Kennzeichnung beibehalten. Die Fläche wird nicht
als Kompensation angerechnet.
Der
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde wird nicht gefolgt.
Betr:
Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde (ehemals STUA –Staatliches
Umweltamt–)
Stellungnahme vom 04.11.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Dieser
Festsetzungsvorschlag zum Immissionsschutz in Kapitel 10.5 des Umweltberichts
zum Vorhaben vom 25.07.2008 ist mit einer Ergänzung bereits im B–Plan vorhanden.
Die Stellungnahme der
Unteren Umweltschutzbehörde ist somit berücksichtigt.
Betr: Bebauungsplan 11/05 (577) –Gewerbegebiet
Volmarsteiner Straße–
hier:
Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung West
Stellungnahme vom:
25.09.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gebäudehöhe ist auf max.
15 m über vorhandener Geländehöhe in der räumlichen Mitte des Grundstücks
beschränkt.
Die Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung
West bleibt daher unberücksichtigt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
430,7 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
702,2 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
698,5 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
796,2 kB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
1,1 MB
|
|||
|
6
|
(wie Dokument)
|
1,7 MB
|
|||
|
7
|
(wie Dokument)
|
85 kB
|
|||
|
8
|
(wie Dokument)
|
2,2 MB
|
|||
|
9
|
(wie Dokument)
|
908,2 kB
|
|||
|
10
|
(wie Dokument)
|
2,2 MB
|
|||
|
11
|
(wie Dokument)
|
698,5 kB
|
|||
|
12
|
(wie Dokument)
|
796,2 kB
|
|||
|
13
|
(wie Dokument)
|
85,9 kB
|
|||
|
14
|
(wie Dokument)
|
363,7 kB
|
|||
|
15
|
(wie Dokument)
|
108,7 kB
|
|||
|
16
|
(wie Dokument)
|
50,9 kB
|
|||
|
17
|
(wie Dokument)
|
122,4 kB
|
|||
|
18
|
(wie Dokument)
|
47,6 kB
|
|||
|
19
|
(wie Dokument)
|
77,5 kB
|
|||
|
20
|
(wie Dokument)
|
45 kB
|
|||
|
21
|
(wie Dokument)
|
329,7 kB
|
|||
|
22
|
(wie Dokument)
|
50,1 kB
|
|||
|
23
|
(wie Dokument)
|
46,2 kB
|
|||
|
24
|
(wie Dokument)
|
7,3 MB
|
|||
|
25
|
(wie Dokument)
|
2,9 MB
|
|||
|
26
|
(wie Dokument)
|
3,9 MB
|
|||
|
27
|
(wie Dokument)
|
23,9 kB
|
|||
|
28
|
(wie Dokument)
|
2,1 MB
|
|||
|
29
|
(wie Dokument)
|
1,5 MB
|
|||
|
30
|
(wie Dokument)
|
606,6 kB
|
|||
|
31
|
(wie Dokument)
|
702,2 kB
|
|||
|
32
|
(wie Dokument)
|
2,9 MB
|
|||
|
33
|
(wie Dokument)
|
8 MB
|
|||
|
34
|
(wie Dokument)
|
8 MB
|
|||
|
35
|
(wie Dokument)
|
2,1 MB
|
|||
|
36
|
(wie Dokument)
|
337,1 kB
|
|||
|
37
|
(wie Dokument)
|
2,3 MB
|
|||
|
38
|
(wie Dokument)
|
3,6 MB
|
|||
|
39
|
(wie Dokument)
|
1,4 MB
|
|||
|
40
|
(wie Dokument)
|
753,7 kB
|
|||
|
41
|
(wie Dokument)
|
1,4 MB
|
|||
|
42
|
(wie Dokument)
|
488,4 kB
|
|||
|
43
|
(wie Dokument)
|
467,9 kB
|
|||
|
44
|
(wie Dokument)
|
983,7 kB
|
