Beschlussvorlage - 0659/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Wochenmarktsatzung der Stadt Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.08.2009
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24.09.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.10.2009
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Sachverhalt
Begründung
In
der Vergangenheit kam es immer wieder zu Problemen, die sich in dem Verhalten
der Marktbesucher begründen, so dass diese Verhaltensregeln in die bestehende
Wochenmarktsatzung aufgenommen werden mussten. Aus diesem Grunde ist eine
Änderung der Wochenmarktsatzung notwendig, da die bisherige keine Regelungen
über das Verhalten der Marktbesucher beinhaltet. Außerdem sind in dem
Paragraphen über Ordnungswidrigkeiten die Bußgeldtatbestände mit aufgenommen
worden.
Des
Weiteren werden geringe Veränderungen bezüglich der Reinhaltung und
Abfallentsorgung vorgenommen. Die grundsätzlichen Regelungen bestehen bereits. Es müssen jedoch für eine wirksame Einhaltung
dieser Vorschriften die geeigneten Ahndungsmaßnahmen aufgenommen werden.
Zukünftig
soll die Einhaltung der Vorschriften über die Reinigung und Abfallentsorgung rigoroser
kontrolliert und ggf. geahndet werden. Durch diese Maßnahmen soll u. a. dazu
beitragen werden, dass die Entgelte für die Marktstände nicht erhöht werden
müssen.
Die
Wochenmarktsatzung ist als Anlage beigefügt und die vorgenommenen Änderungen
durch die Schriftart „Fett und Kursiv“ gekennzeichnet.
Es
wird gebeten, die Wochenmarktsatzung zu beschließen.
Anlage
Wochenmarktsatzung
der Stadt Hagen
Aufgrund
des § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.
NRW. S. 380) sowie der §§ 64 ff der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.09.1999
(BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.07.2009
(BGBl. I S. 2091) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung
am …………. folgende Satzung beschlossen:
§ 1 -
Öffentliche Einrichtung
Die Stadt
Hagen betreibt die festgesetzten Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung.
§ 2 -
Platz, Zeit und Öffnungszeiten der Wochenmärkte
(1) Die
Wochenmärkte finden auf den vom Oberbürgermeister - Amt für öffentliche
Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen - bestimmten Flächen zu den von ihm
festgesetzten Öffnungszeiten statt.
(2) Ist die
Benutzung einer Marktfläche infolge von Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen
vorübergehend nicht möglich, können Fläche, Zeit und Öffnungszeit vom
Oberbürgermeister - Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und
Personenstandswesen - abweichend festgesetzt werden. Die geänderte Festsetzung
wird öffentlich bekanntgemacht.
§ 3 -
Zutritt
Der Oberbürgermeister
- Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen -, vertreten
durch den / die Marktmeister (im Folgenden der Marktmeister oder die
Marktmeister) kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall
den Zutritt je nach den Umständen befristet oder räumlich begrenzt untersagen.
Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese
Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich
oder wiederholt verstoßen wird.
§ 4 -
Standplätze
(1) Auf der
Marktfläche dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten
und verkauft werden. Dazu bedarf der Standinhaber einer Erlaubnis, durch die
ihm ein Standplatz zugewiesen wird. Ohne Erlaubnis ist jede auf Verkauf
ausgerichtete Tätigkeit, auch in Form der Verteilung von Warenproben,
Geschäftsanzeigen oder Reklamezetteln, untersagt.
(2) Die Erlaubnis ist beim Marktmeister
zu beantragen. Im Antrag sind Art und Größe (Länge, Breite, Durchmesser) der
Verkaufseinrichtung anzugeben.
(3) Die
Erlaubnis wird durch den Marktmeister nach den marktbetrieblichen
Erfordernissen erteilt. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines
bestimmten Standplatzes besteht nicht.
(4) Die
Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist nicht
übertragbar.
(5) Wird der
zugewiesene Standplatz nicht binnen einer Stunde nach Öffnungszeit des Marktes
besetzt, kann der Marktmeister die Fläche für den betreffenden Tag anderweitig
vergeben. Eine Entschädigung für die nicht genutzte Erlaubnis kann nicht
verlangt werden.
(6) Die
Erlaubnis kann vom Marktmeister versagt werden, wenn ein sachlich
gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass der Erwerber die für die Teilnahme am
Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
b) die zur
Verfügung stehende Fläche nicht ausreicht.
(7) Die Erlaubnis
kann vom Marktmeister widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter
Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Standinhaber
a) erheblich
oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat,
b) mit der
Erlaubnis verbundene Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat,
c) die nach
der maßgeblichen Gebührensatzung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht
bezahlt oder
d) die
Voraussetzung des Abs. 6a vorliegen.
Wird die
Erlaubnis widerrufen, kann der Marktmeister, die sofortige Räumung des
Standplatzes verlangen und erforderlichenfalls die Räumung zwangsweise auf
Kosten des Standinhabers durchsetzen.
§ 5 -
Auf- und Abbau
(1) Waren,
Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens drei
Stunden vor Öffnungszeit des Marktes angefahren, ausgepackt oder aufgestellt
werden. Die Aufbauarbeiten müssen vor Öffnung des Marktes abgeschlossen sein.
Wird der Marktverkehr nicht beeinträchtigt, kann der Marktmeister, die sich auf
dem Markt auf Verlangen durch einen Dienstausweis ausweisen müssen, im
Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(2) Waren, Verkaufseinrichtungen und
sonstige Betriebsgegenstände müssen spätestens neunzig Minuten nach Ende der
Öffnungszeit von der Marktfläche entfernt sein. Bei Nichteinhaltung dieser
Frist können sie zwangsweise auf Kosten des Standinhabers entfernt werden. Der
Abbau von Verkaufseinrichtungen während der Öffnungszeit des Marktes ist
untersagt. Der Marktmeister kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
§ 6 -
Verkaufseinrichtungen
(1) Als
Verkaufseinrichtungen sind auf der Marktfläche nur Verkaufswagen, -anhänger und
-stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Öffnungszeit des
Marktes nur mit Genehmigung des Marktmeisters auf den Marktflächen abgestellt
werden.
(2) Verkaufseinrichtungen
müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die
Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Verkaufswagen bzw. Stände, deren Tiefe 4
m übersteigt, werden zu den Wochenmarktveranstaltungen nicht zugelassen. Die
Marktfläche darf durch Einschlagen von Pflöcken oder anderen Gegenständen nicht
beschädigt werden. Verkaufseinrichtungen dürfen weder an Bäumen und deren
Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen
Einrichtungen befestigt werden. Der Marktmeister kann im Einzelfall Ausnahmen
zulassen.
(3) Die
Standinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle auf
einem Schild ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber,
die eine Firma führen, haben außerdem ihren Firmennamen in der vorbezeichneten
Weise anzugeben.
(4) Das
Anbringen von anderen als in Absatz 3 genannten Schildern, Anschriften und
Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der
Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichem Rahmen und nur insoweit
gestattet, als es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung
steht.
§ 7 -
Behandeln von Kleintieren
Es ist
untersagt, auf dem Markt warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder
zu rupfen.
§ 8 -
Verhalten der Standinhaber
(1) Der
Warenverkauf darf nur innerhalb der zugewiesenen Standflächen erfolgen.
(2) Die Standinhaber haben den
Anordnungen des Marktmeisters Folge zu leisten. Ihnen ist jederzeit Zutritt zu
allen Standplätzen, Verkaufseinrichtungen, Waren und sonstigen Betriebsgegenständen
zu gestatten. Sie sind berechtigt, Proben zu entnehmen und Waren zu
untersuchen. Die Standinhaber haben alle Amtshandlungen zu dulden, Auskünfte zu
erteilen und auf Verlangen ihre Berechtigung zur Gewerbeausübung nachzuweisen.
(3) Die allgemein
geltenden Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gewerbe- und des
Lebensmittelrechts, sind zu beachten.
§ 9 - Verhalten der Marktbesucher
(1) Für die Marktbesucher ist das Befahren der Marktfläche und das Abstellen
von Fahrzeugen auf der Marktfläche während der Aufbau-, Abbau- und Verkaufszeit
untersagt.
(2) Das Mitführen von Fahrrädern und sonstiger Fortbewegungsmittel,
ausgenommen Rollstühle und Rollatoren ist den Marktbesuchern nicht gestattet.
(3) Das Mitführen von Tieren, insbesondere von Hunden und sonstigen
Kleintieren mit Ausnahme von Blindenhunden, ist den Marktbesuchern untersagt.
(4) Auf der Marktfläche ist der Verzehr von Alkohol nicht gestattet.
§ 10 -
Gebühren
Für die
Überlassung des Standplatzes werden Gebühren nach gesonderter Satzung erhoben.
§ 11 -
Reinhaltung und Abfallentsorgung
(1) Die
Standinhaber sind für die Sauberkeit ihres Verkaufsstandes verantwortlich. Die
Standplätze sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schmutzwasser darf nur in die
dafür vorgesehenen Straßenkanäle ausgegossen werden.
(2) Abfälle sind nach Maßgabe des § 2
Abs. 1 Satz 2 Landesabfallgesetz soweit als möglich zu vermeiden. Abfälle sind
so zu lagern, dass weder der Verkaufsstand und der Marktplatz noch die
angrenzenden öffentlichen und privaten Flächen verunreinigt werden.
(3) Vor Verlassen des Platzes hat jeder
Marktbeschicker im Bereich seines Standes alle Abfälle zu sammeln und
nach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.
Alle
Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen im Sinne der
Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung)
vom 12.06.91 sind von den Marktbeschickern selbst wieder mitzunehmen und einer
erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der
öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Hierzu können sich die
Marktbeschicker Dritter bedienen.
Transportverpackungen
im Sinne der Verpackungsverordnung sind: Fässer, Kanister, Kisten, Säcke
einschließlich Paletten, Kartonagen, geschäumte Schalen, Schrumpffolien u. ä.
Umhüllungen, die Bestandteil von Transportverpackungen sind und die dazu
dienen, Waren auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber vor Schäden zu
bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
Umverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind: Blister, Folien,
Kartonagen o. ä. Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, als zusätzliche
Verpackung um Verkaufsverpackungen
a) die Abgabe von Waren im Wege der Selbstbedienung
zu ermöglichen oder
b) die Möglichkeit des Diebstahls zu erschweren oder
zu verhindern oder
c) überwiegend der Werbung dienen.
Verkaufsverpackungen
im Sinne der Verpackungsverordnung sind geschlossene oder offene Behältnisse
und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer,
Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen oder
ähnliche Umhüllungen, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum
Verbrauch der Waren verwendet werden. Verkaufsverpackungen sind auch
Einweggeschirr und Einwegbestecke.
(4) Der nicht
unter den Begriff der Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen fallende
Restmüll ist ebenfalls von den Marktbeschickern nach Beendigung des Marktes einzusammeln
und nach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Auf
Verlangen des Marktmeisters sind kompostierbare organische Abfälle getrennt vom
Restmüll zu halten und in ggf. bereitgestellte Bio-Abfallbehälter einzufüllen.
(5) Die zugewiesene Marktfläche ist von den Marktbeschickern
nach Beendigung des Marktes besenrein zu verlassen.
§ 12 -
Haftpflicht
(1) Das
Betreten der Marktfläche geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet für
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit ihrer Dienstkräfte.
(2) Für Schäden die durch das Aufstellen
von Verkaufseinrichtungen, Waren und sonstigen Betriebsgegenständen, durch den
Marktbetrieb oder allgemein durch das Ausüben des Marktgewerbes entstehen,
haftet der jeweilige Verursacher. Gehört der Verursacher zum Personal eines
Standinhabers, haften Verursacher und Standinhaber als Gesamtschuldner.
(3) Jeder Händler ist verpflichtet den
Nachweis seiner Betriebshaftpflicht bei Antragsstellung oder auf Verlangen des
Marktmeisters vorzulegen
§ 13 - Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen
§ 3 trotz einer vollziehbaren Anordnung des Marktmeisters den Markt betritt,
2. entgegen
§ 4 (1) Waren ohne die erforderliche Erlaubnis anbietet,
3. entgegen
§ 4 (7) trotz Aufforderung den Standplatz nicht räumt,
4. entgegen
§ 5 (1) außerhalb der Fristen Marktflächen in Anspruch nimmt bzw.
Aufbauarbeiten vor Öffnung des Marktes nicht beendet,
5. entgegen
§ 5 (2) die Marktfläche nicht innerhalb von neunzig Minuten nach Ende der
Öffnungszeit räumt bzw. den Markt vorzeitig verlässt,
6. entgegen
§ 6 (1) Fahrzeuge ohne Genehmigung des Marktmeisters auf der Marktfläche
abstellt,
7. entgegen
§ 6 (2) Verkaufseinrichtungen aufstellt oder befestigt,
8. entgegen
§ 6 (4) Schilder verwendet,
9. entgegen
§ 7 warmblütige Kleintiere schlachtet, abhäutet oder rupft,
10. entgegen § 9 (1)
die Marktfläche widerrechtlich befährt,
11. entgegen § 9 (2)
Fahrräder oder sonstige Fortbewegungsmittel mitführt und nutzt,
12. entgegen § 9 (3)
Tiere mitführt,
13. entgegen § 9 (4)
Alkohol auf der Marktfläche verzehrt,
14. entgegen § 11 (1) der
Reinhaltungspflicht nicht nachkommt oder Schmutzwasser außerhalb der dafür
vorgesehenen Straßenkanäle ausgießt,
15. entgegen § 11
(2) Abfälle nicht ordnungsgemäß lagert oder die genannten Flächen verunreinigt,
16. entgegen § 11 (3) Transport-,
Verkaufs- oder Umverpackungen auf dem Marktgelände zurücklässt oder nicht
vorschriftsmäßig entsorgt.
17. entgegen § 11 (4
+ 5) Restmüll zurücklässt oder nicht ordnungsgemäß entsorgt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(3)
Die
zwangsweise Durchsetzung der Bestimmungen dieser Satzung richtet sich nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.
§ 14 -
Inkrafttreten
Diese
Wochenmarktsatzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.

24.09.2009 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Neufassung der Wochenmarktsatzung,
die Anlage dieser Vorlage ist.
Zusatz:
Die
Neuregelungen zu § 9 Absatz 2 und § 9 Absatz 3 der Wochenmarksatzung, wie sie
Anlage der Vorlage sind, werden zurückgenommen; ebenso werden konsequenterweise
die Bußgeldvorschriften zu § 13 Absatz 1 Nr. 11 und Nr. 12 zurückgenommen.
Die Vorlage wird am 31.12.2009 realisiert.
08.10.2009 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat beschließt die Neufassung der Wochenmarktsatzung, die Anlage
dieser Vorlage ist, mit der Maßgabe, dass die Neuregelungen zu § 9 Abs. 2 und 3
und § 13 Abs. 1 Nr. 11 und 12 der Wochenmarktsatzung gestrichen werden.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |