Beschlussvorlage - 0650/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Benutzungsordnung der Stadtbücherei Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 43 Amt für Weiterbildung und Medien
- Bearbeitung:
- Cornelia Steinbach
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB20 - Finanzen und Controlling; VB3 Vorstandsbereich für Jugend und Soziales, Integration, Bildung und Kultur
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Kultur- und Weiterbildungsausschuss
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Entscheidung
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25.08.2009
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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27.08.2009
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.09.2009
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Benutzungsordnung der
Stadtbücherei Hagen regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen der Einrichtung
Stadtbücherei und ihren Kundinnen und Kunden.
Begründung
Die Benutzungsordnung der
Stadtbücherei Hagen hat sich in den
letzten Jahren weitgehend bewährt und bietet den Handlungsrahmen, den Auftrag
der Stadtbücherei in einer verbindlichen rechtlichen Form zu erfüllen.
Folgende Punkte wurden
verändert bzw. neu aufgenommen:
-
Leihfristregelungen
zu einzelnen Medienarten (§3),
-
Ersatzbeschaffung
auf Kosten des Entleihers (§5).
Die entsprechenden
Änderungen und Ergänzungen sind im Text fett dargestellt.
Benutzungsordnung
der Stadtbücherei Hagen vom
Der Rat der Stadt Hagen hat
in seiner Sitzung vom .......... aufgrund von § 41 Abs.1 Buchstabe f ) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 380) die folgende Neufassung der
Benutzungsordnung der Stadtbücherei der Stadt Hagen beschlossen:
§ 1 – Allgemeines, Kreis der Benutzer
(1) Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung
der Stadt Hagen zur Versorgung der Bevölkerung mit Büchern, Zeitschriften,
Noten und sonstigen Medien.
(2) Die Stadtbücherei darf von jedermann im Rahmen dieser
Benutzungsordnung benutzt werden.
(3) Das Benutzungsverhältnis richtet sich grundsätzlich
nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Schadensersatzansprüche nach § 5
können jedoch im Zivilrechtswege geltend gemacht werden.
(4) Sofern für die Benutzung der Stadtbücherei Gebühren
erhoben werden, richten sich diese nach der Gebührenordnung für die
Stadtbücherei Hagen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 – Anmeldung, Benutzerausweis
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Anmeldung.
(2) Der Benutzerausweis wird unter Vorlage des
Personalausweises beantragt. Anstelle des Personalausweises können zur
Anmeldung gleichwertige Ausweispapiere
zusammen mit einer amtlichen Meldebestätigung vorgelegt werden. Minderjährige
erhalten einen Benutzerausweis, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren müssen die schriftliche
Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters beibringen.
Die
Angaben zur Person werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen
Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.
(3) Die Benutzerin/der Benutzer oder ein
gesetzlicher Vertreter bestätigt durch
Unterschrift, dass er von
der Benutzungsordnung sowie der Gebührenordnung für
die Stadtbücherei Hagen Kenntnis erhalten
hat und gibt mit seiner Unterschrift
die Einwilligung zur elektronischen
Speicherung der Angaben zur Person.
(4) Der Benutzerausweis wird versagt, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nicht erfüllt sind. Er kann versagt werden,
wenn Tatsachen bekannt sind, die die Benutzerin/den Benutzer unzuverlässig erscheinen
lassen.
(5) Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Stadt Hagen.
Er ist nicht übertragbar. Sein Verlust und jeder Wohnungswechsel der
Benutzerin/des Benutzers sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen.
(6) Der Benutzerausweis kann entzogen werden, wenn die
Benutzerin/der Benutzer trotz Ermahnung wiederholt oder in einem Einzelfall
besonders schwerwiegend
a) gegen die Benutzungsordnung verstößt,
b) Anordnungen der Büchereibediensteten zuwider handelt.
(7) Das Benutzungsverhältnis kann für 1 oder mehrere
Jahre abgeschlossen werden. Es endet nach Zeitablauf oder wenn der Benutzerausweis entzogen
oder zurückgegeben worden ist und alle auf Grund des Benutzungsverhältnisses
bestehenden Ansprüche erfüllt sind.
§ 3 – Ausleihe, Verlängerung,
Rückgabe, Vormerkung
(1) Die
von der Stadtbücherei zur Ausleihe
bereitgehaltenen Medien können nur
gegen
Vorlage des gültigen Benutzerausweises ausgeliehen werden.
(2) Die
Leihfrist beträgt für
Bücher 4
Wochen
Kinderkassetten/CD 4 Wochen
Hörbücher 4
Wochen
Noten
4
Wochen
CD-ROM/DVD-ROM
4 Wochen
Spiele 4
Wochen
Sach-Video
/ Sach-DVD-Video 4 Wochen
Medienboxen 4
Wochen
Klassensätze 8
Wochen
Zeitschriften 2
Wochen
Musik-CD 2 Wochen
Jahreszeitliche
Medien 2 Wochen
Bilderbuchkino 2 Wochen
Für
die Ausleihe kostenpflichtiger Sonderbestände gelten folgende Leihfristen:
Bestseller
2
Wochen
Wii-Spiele
2 Wochen
DVD-Video 1
Woche
Musik-CD-Charts 1
Woche
Der Leiter/die Leiterin der Stadtbücherei kann
weitere Medien den kosten-
pflichtigen Sonderbeständen zuordnen
sowie abweichende Leihfristen
festlegen.
(3) Kindern und Jugendlichen
kann das Ausleihen von Medien, die für sie ungeeignet
erscheinen,
verweigert werden.
(4) Die Anzahl der vom
Benutzer zur Ausleihe vorgesehenen Medien kann durch die
Stadtbücherei begrenzt werden.
(5) Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, sich
vor der Ausleihe vom ordnungsgemäßen Zustand der Medien zu vergewissern.
Medienpakete müssen vor der Ausleihe auf Vollständigkeit geprüft werden. Werden
Medien von der Benutzerin/von dem Benutzer beschädigt oder unvollständig
zurückgegeben, so haftet diese/dieser nach den Vorschriften des § 5 der
Benutzungsordnung.
(6) Benutzerinnen und Benutzer, deren Konto mit
Versäumnisgebühren belastet ist, können bis zum Ausgleich des Kontos keine
weiteren Ausleihen tätigen.
(7) Die Ausleihzeit kann vor ihrem Ablauf bis zu dreimal
um weitere vier
Wochen
verlängert werden, wenn die ausgeliehenen Medien nicht vorgemerkt sind. Eine
einmalige zweiwöchige Leihfristverlängerung gilt für Bestseller;
Musik-CDs können dreimal um weitere
zwei Wochen verlängert werden.
Ausgenommen
von der Leihfristverlängerung sind Zeitschriften, jahreszeitliche Medien,
Bilderbuchkinos, DVD-Videos, Musik-CD-Charts sowie Wii-Spiele.
Die Verlängerung kann in den
Stadtbüchereien, telefonisch, schriftlich, per
E-Mail
oder im Online-Katalog der Stadtbücherei unter Angabe der Nummer des
Benutzerausweises beantragt werden.
(8) Mit Ablauf der Leihfrist
müssen die Medien zurückgegeben werden.
(9) Gewünschte, aber zur
Zeit ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
Die
Stadtbücherei ist berechtigt, bestimmte Medienarten von der Vor-
merkung auszunehmen.
§ 4 – Fernleihe
(1) Medien, insbesondere wissenschaftliche Bücher und
Zeitschriften, die nicht
im
Bestand der Stadtbücherei oder einer anderen öffentlichen Bücherei Hagens
vorhanden sind, werden, soweit möglich, auf Wunsch der Benutzerin/des Benutzers
über die Fernleihe beschafft.
(2) Für die Vermittlung gilt die Leihverkehrsordnung für
die Bibliotheken des Landes
Nordrhein-Westfalen
in der jeweils geltenden Fassung. Sie kann in der Stadtbücherei eingesehen
werden.
§ 5 – Behandlung der ausgeliehenen Medien,
Haftung, Ersatzbeschaffung auf
Kosten
des Entleihers
(1) Die ausgeliehenen Medien müssen von der
Benutzerin/dem Benutzer sorgfältig behandelt und vor Beschädigung bewahrt
werden.
(2) Sind Medien verloren gegangen oder beschädigt worden,
so ist dies der Stadt-
bücherei
mitzuteilen. Für beschädigte Medien ist Schadensersatz zu leisten. Bei
Verlust
ist der Wiederbeschaffungswert oder die zur Reproduktion benötigte Summe zu
erstatten.
(3)
Mit Beginn der 7.Überschreitungswoche ergeht ein
Bescheid mit Fristsetzung zur Rückgabe der Medien. Nach Ablauf dieser im
Bescheid festgelegten Frist ist die Stadt Hagen berechtigt, die Rücknahme der
Medien zu verweigern und dem Entleiher die Kosten des Medienersatzes in
Rechnung zu stellen.
(4) Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben
werden.
(5) Entliehene Tonträger, Videos, CDs, DVDs und andere
Medien dürfen nur auf
handelsüblichen
Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen
Voraussetzungen wiedergegeben werden. Die Benutzerin/der Benutzer haftet für
die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes.
(6) Für Schäden, die infolge missbräuchlicher Verwendung
des Benutzer-
ausweises verursacht werden, haftet die
rechtmäßige Inhaberin/der rechtmäßige
Inhaber des Benutzerausweises
insbesondere in den Fällen, in denen
diese/dieser den Verlust des
Benutzerausweises der Stadtbücherei nicht gemäß
§ 2 Abs. 5 dieser Benutzungsordnung
unverzüglich mitgeteilt hat.
§ 6 - Haftungsausschluss
(1) Für Schäden, die durch
geliehene Medien an Geräten, Dateien und Daten-
trägern der Benutzerinnen und Benutzer
entstehen, übernimmt die Stadt-
bücherei keine Haftung.
(2) Die Stadtbücherei
übernimmt keine Garantie für die neuwertige Qualität
sowie Abspielmöglichkeit/Verwendbarkeit
der zur Ausleihe angebotenen
Tonträger, Videos, CDs, DVDs und anderer
Medien. Aus Qualitätsmängeln
können keine Haftungs- oder
Rückerstattungsansprüche hergeleitet werden.
§ 7 – Rückforderung der ausgeliehenen Medien
Werden Medien nicht fristgerecht
zurückgegeben, kann die Rückgabe mit
Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
§ 8 – Verhalten in der Bücherei, Hausrecht,
Ausschluss von der Benutzung
(1) Die Benutzerinnen und Benutzer der Stadtbücherei sind
verpflichtet, jede Störung anderer Benutzerinnen und Benutzer und des Betriebes
der Stadtbücherei zu unterlassen. Nicht gestattet sind
- Rauchen, Essen und Trinken,
- Veränderung, Beschmutzung oder Beschädigung von
Medien,
- Nutzung von Sportgeräten aller Art in den
Büchereiräumen.
(2) Die Büchereileitung entscheidet über die Zulassung
von Hunden in den
jeweiligen
Büchereieinheiten. Wenn das Mitbringen von Hunden erlaubt ist,
müssen
diese an der Leine geführt werden.
(3) Plakate, Broschüren oder Ähnliches dürfen nur mit
Einwilligung der Büchereileitung durch das Büchereipersonal aufgehängt oder
ausgelegt werden.
(4) Das Hausrecht nimmt die Leiterin/der Leiter der
Stadtbücherei wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Büchereipersonal.
Den Anordnungen ist Folge zu leisten.
(5) Benutzerinnen/Benutzer, die gegen die Bestimmungen
dieser Benutzungs-
ordnung im Einzelfall oder wiederholt
verstoßen, können dauerhaft oder für
begrenzte Zeit von der Benutzung der
Stadtbücherei ausgeschlossen
werden.
§ 9 – Nutzung der Internetarbeitsplätze
(1) Die Benutzung der kostenpflichtigen
Internetarbeitsplätze ist für alle
Besucherinnen/Besucher der Stadtbücherei im Rahmen der aushängenden
Nutzungsbedingungen möglich.
(2) Veränderungen an der System- und
Netzwerkkonfiguration der PCs sowie eine Umgehung der installierten
Jugendschutz-Filterschutzsoftware sind nicht gestattet.
(3) Informationen/Adressen gewaltverherrlichenden,
pornographischen und/oder rassistischen Inhalts dürfen nicht aufgerufen oder
abgespeichert werden.
(4) Die Stadtbücherei übernimmt keine Gewähr dafür, dass
der Zugang zum Internet zu jeder Zeit möglich ist. Dies gilt auch für Ausdrucke
von Internetseiten.
§ 10 Inkrafttreten
(1)
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.10.09 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der
HagenMedien Stadtbücherei vom 03.07.2008 außer
Kraft.
