Beschlussvorlage - 0650/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Benutzungsordnung der

Stadtbücherei Hagen wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 28.07.2009 (Drucksachennummer: 0650/2009) ist.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Benutzungsordnung der Stadtbücherei Hagen regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen der Einrichtung Stadtbücherei und ihren Kundinnen und Kunden.

 

 

Begründung

 

Die Benutzungsordnung der Stadtbücherei  Hagen hat sich in den letzten Jahren weitgehend bewährt und bietet den Handlungsrahmen, den Auftrag der Stadtbücherei in einer verbindlichen rechtlichen Form zu erfüllen.

Folgende Punkte wurden verändert bzw. neu aufgenommen:

-          Leihfristregelungen zu einzelnen Medienarten (§3),

-          Ersatzbeschaffung auf Kosten des Entleihers (§5).

 

Die entsprechenden Änderungen und Ergänzungen sind im Text fett dargestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Hagen vom

 

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung vom .......... aufgrund von § 41 Abs.1 Buchstabe f ) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 380) die folgende Neufassung der Benutzungsordnung der Stadtbücherei der Stadt Hagen beschlossen:

 

§ 1 – Allgemeines, Kreis der Benutzer

 

(1)   Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hagen zur Versorgung der Bevölkerung mit Büchern, Zeitschriften, Noten und sonstigen Medien.

 

(2)   Die Stadtbücherei darf von jedermann im Rahmen dieser Benutzungsordnung benutzt werden.

 

(3)   Das Benutzungsverhältnis richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Schadensersatzansprüche nach § 5 können jedoch im Zivilrechtswege geltend gemacht werden.

 

(4)   Sofern für die Benutzung der Stadtbücherei Gebühren erhoben werden, richten sich diese nach der Gebührenordnung für die Stadtbücherei Hagen in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 2 – Anmeldung, Benutzerausweis

 

(1)   Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Anmeldung.

 

(2)   Der Benutzerausweis wird unter Vorlage des Personalausweises beantragt. Anstelle des Personalausweises können zur Anmeldung gleichwertige  Ausweispapiere zusammen mit einer amtlichen Meldebestätigung vorgelegt werden. Minderjährige erhalten einen Benutzerausweis, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren müssen die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters beibringen.

Die Angaben zur Person werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.

 

(3)   Die Benutzerin/der Benutzer oder ein gesetzlicher Vertreter bestätigt durch  

     Unterschrift, dass er von der Benutzungsordnung sowie der Gebührenordnung für  

     die Stadtbücherei Hagen Kenntnis erhalten hat und gibt mit seiner Unterschrift

     die Einwilligung zur elektronischen Speicherung der Angaben zur Person.

 

(4)   Der Benutzerausweis wird versagt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nicht erfüllt sind. Er kann versagt werden, wenn Tatsachen bekannt sind, die die Benutzerin/den Benutzer unzuverlässig erscheinen lassen.

 

 

(5)   Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Stadt Hagen. Er ist nicht übertragbar. Sein Verlust und jeder Wohnungswechsel der Benutzerin/des Benutzers sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen.

 

(6)   Der Benutzerausweis kann entzogen werden, wenn die Benutzerin/der Benutzer trotz Ermahnung wiederholt oder in einem Einzelfall besonders schwerwiegend

a)     gegen die Benutzungsordnung verstößt,

b)     Anordnungen der Büchereibediensteten zuwider handelt.

 

(7)   Das Benutzungsverhältnis kann für 1 oder mehrere Jahre abgeschlossen werden. Es endet nach Zeitablauf oder wenn der Benutzerausweis entzogen oder zurückgegeben worden ist und alle auf Grund des Benutzungsverhältnisses bestehenden Ansprüche erfüllt sind.

 

§ 3 – Ausleihe, Verlängerung, Rückgabe, Vormerkung

 

(1) Die von der Stadtbücherei zur Ausleihe bereitgehaltenen Medien können nur 

gegen Vorlage des gültigen Benutzerausweises ausgeliehen werden.

    

(2) Die Leihfrist beträgt für

 

Bücher                                                    4 Wochen

Kinderkassetten/CD                             4 Wochen

Hörbücher                                               4 Wochen

Noten                                                      4 Wochen

CD-ROM/DVD-ROM                            4 Wochen

Spiele                                                     4 Wochen

Sach-Video / Sach-DVD-Video          4 Wochen

Medienboxen                                         4 Wochen

     

Klassensätze                                         8 Wochen

      Zeitschriften                                            2 Wochen

Musik-CD                                                          2 Wochen

Jahreszeitliche Medien                        2 Wochen

Bilderbuchkino                                       2 Wochen

 

Für die Ausleihe kostenpflichtiger Sonderbestände gelten folgende Leihfristen:

    

Bestseller                                                                       2 Wochen

Wii-Spiele                                                               2 Wochen

DVD-Video                                                                    1 Woche

Musik-CD-Charts                                                          1 Woche

 

      Der Leiter/die Leiterin der Stadtbücherei kann weitere Medien den kosten-

      pflichtigen Sonderbeständen zuordnen sowie abweichende Leihfristen

      festlegen.

 

 

 

(3) Kindern und Jugendlichen kann das Ausleihen von Medien, die für sie ungeeignet

erscheinen, verweigert werden.

 

(4) Die Anzahl der vom Benutzer zur Ausleihe vorgesehenen Medien kann durch die

     Stadtbücherei begrenzt werden.

 

(5)   Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, sich vor der Ausleihe vom ordnungsgemäßen Zustand der Medien zu vergewissern. Medienpakete müssen vor der Ausleihe auf Vollständigkeit geprüft werden. Werden Medien von der Benutzerin/von dem Benutzer beschädigt oder unvollständig zurückgegeben, so haftet diese/dieser nach den Vorschriften des § 5 der Benutzungsordnung.

 

(6)   Benutzerinnen und Benutzer, deren Konto mit Versäumnisgebühren belastet ist, können bis zum Ausgleich des Kontos keine weiteren Ausleihen tätigen.

 

(7)   Die Ausleihzeit kann vor ihrem Ablauf bis zu dreimal um weitere vier

Wochen verlängert werden, wenn die ausgeliehenen Medien nicht vorgemerkt sind. Eine einmalige zweiwöchige Leihfristverlängerung gilt für Bestseller;

Musik-CDs können dreimal um weitere zwei Wochen verlängert werden.

Ausgenommen von der Leihfristverlängerung sind Zeitschriften, jahreszeitliche Medien, Bilderbuchkinos, DVD-Videos, Musik-CD-Charts sowie Wii-Spiele.

    

Die Verlängerung kann in den Stadtbüchereien, telefonisch, schriftlich, per

E-Mail oder im Online-Katalog der Stadtbücherei unter Angabe der Nummer des Benutzerausweises beantragt werden.

  

(8) Mit Ablauf der Leihfrist müssen die Medien zurückgegeben werden.

 

(9) Gewünschte, aber zur Zeit ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.

     Die Stadtbücherei ist berechtigt, bestimmte Medienarten von der Vor-

     merkung auszunehmen. 

 

§ 4 – Fernleihe

 

(1)   Medien, insbesondere wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, die nicht

im Bestand der Stadtbücherei oder einer anderen öffentlichen Bücherei Hagens vorhanden sind, werden, soweit möglich, auf Wunsch der Benutzerin/des Benutzers über die Fernleihe beschafft.

 

(2)   Für die Vermittlung gilt die Leihverkehrsordnung für die Bibliotheken des Landes

Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Sie kann in der Stadtbücherei eingesehen werden.

 

 

 

 

 

§ 5 – Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung, Ersatzbeschaffung auf

         Kosten des Entleihers

 

(1)   Die ausgeliehenen Medien müssen von der Benutzerin/dem Benutzer sorgfältig behandelt und vor Beschädigung bewahrt werden.

 

(2)   Sind Medien verloren gegangen oder beschädigt worden, so ist dies der Stadt-

bücherei mitzuteilen. Für beschädigte Medien ist Schadensersatz zu leisten. Bei

Verlust ist der Wiederbeschaffungswert oder die zur Reproduktion benötigte Summe zu erstatten.

 

(3)   Mit Beginn der 7.Überschreitungswoche ergeht ein Bescheid mit Fristsetzung zur Rückgabe der Medien. Nach Ablauf dieser im Bescheid festgelegten Frist ist die Stadt Hagen berechtigt, die Rücknahme der Medien zu verweigern und dem Entleiher die Kosten des Medienersatzes in Rechnung zu stellen.

 

(4)   Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

(5)   Entliehene Tonträger, Videos, CDs, DVDs und andere Medien dürfen nur auf

handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen wiedergegeben werden. Die Benutzerin/der Benutzer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes.

 

(6)   Für Schäden, die infolge missbräuchlicher Verwendung des Benutzer-

     ausweises verursacht werden, haftet die rechtmäßige Inhaberin/der rechtmäßige

     Inhaber des Benutzerausweises insbesondere in den Fällen, in denen

     diese/dieser den Verlust des Benutzerausweises der Stadtbücherei nicht gemäß

     § 2 Abs. 5 dieser Benutzungsordnung unverzüglich mitgeteilt hat.

 

§ 6 - Haftungsausschluss

 

(1) Für Schäden, die durch geliehene Medien an Geräten, Dateien und Daten-

     trägern der Benutzerinnen und Benutzer entstehen, übernimmt die Stadt-

     bücherei keine Haftung.

 

(2) Die Stadtbücherei übernimmt keine Garantie für die neuwertige Qualität

     sowie Abspielmöglichkeit/Verwendbarkeit der zur Ausleihe angebotenen

     Tonträger, Videos, CDs, DVDs und anderer Medien. Aus Qualitätsmängeln

     können keine Haftungs- oder Rückerstattungsansprüche hergeleitet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7 – Rückforderung der ausgeliehenen Medien

 

      Werden Medien nicht fristgerecht zurückgegeben, kann die Rückgabe mit

      Zwangsmitteln durchgesetzt werden.       

 

§ 8 – Verhalten in der Bücherei, Hausrecht, Ausschluss von der Benutzung

 

(1)   Die Benutzerinnen und Benutzer der Stadtbücherei sind verpflichtet, jede Störung anderer Benutzerinnen und Benutzer und des Betriebes der Stadtbücherei zu unterlassen. Nicht gestattet sind

  • Rauchen, Essen und Trinken,
  • Veränderung, Beschmutzung oder Beschädigung von Medien,
  • Nutzung von Sportgeräten aller Art in den Büchereiräumen.

 

(2)   Die Büchereileitung entscheidet über die Zulassung von Hunden in den

jeweiligen Büchereieinheiten. Wenn das Mitbringen von Hunden erlaubt ist,

müssen diese an der Leine geführt werden.

 

(3)   Plakate, Broschüren oder Ähnliches dürfen nur mit Einwilligung der Büchereileitung durch das Büchereipersonal aufgehängt oder ausgelegt werden.

 

(4)   Das Hausrecht nimmt die Leiterin/der Leiter der Stadtbücherei wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Büchereipersonal. Den Anordnungen ist Folge zu leisten.

 

(5)   Benutzerinnen/Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs-

     ordnung im Einzelfall oder wiederholt verstoßen, können dauerhaft oder für

     begrenzte Zeit von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen

     werden. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9 – Nutzung der Internetarbeitsplätze

 

(1)   Die Benutzung der kostenpflichtigen Internetarbeitsplätze ist für alle  Besucherinnen/Besucher der Stadtbücherei im Rahmen der aushängenden Nutzungsbedingungen möglich.

 

(2)   Veränderungen an der System- und Netzwerkkonfiguration der PCs sowie eine Umgehung der installierten Jugendschutz-Filterschutzsoftware sind nicht gestattet.

 

(3)   Informationen/Adressen gewaltverherrlichenden, pornographischen und/oder rassistischen Inhalts dürfen nicht aufgerufen oder abgespeichert werden.

 

(4)   Die Stadtbücherei übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Zugang zum Internet zu jeder Zeit möglich ist. Dies gilt auch für Ausdrucke von Internetseiten.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

     

(1)   Diese Benutzungsordnung tritt am 01.10.09 in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der HagenMedien Stadtbücherei vom 03.07.2008 außer Kraft.

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Beschlüsse

Erweitern

25.08.2009 - Kultur- und Weiterbildungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

27.08.2009 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

10.09.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen