Beschlussvorlage - 0602/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Erneuerung der Fahrbahn und Straßenentwässerung wird zugestimmt. Der Ausbauumfang ergibt sich aus der Vorlagenbegründung und dem in der Sitzung ausgehängten Ausbaulageplan.

Die Realisierung kann erst nach Genehmigung der Dringlichkeitsliste für investive Maßnahmen durch die Bezirksregierung Arnsberg erfolgen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Nach dem Ratsbeschluss vom 22.06.2006 sind reine Straßenwiederherstellungsmaßnahmen, die eine Anliegerbeitragspflicht nach § 8  KAG auslösen, mit den beteiligten Trägern der Maßnahme abzustimmen und nach Durchführung einer Anliegerinformation in der jeweils zuständigen Bezirksvertretung beschließen zu lassen.

In der Wilhelmstraße zwischen Ort- und Zimmerbergstraße plant die SEH die Erneuerung des Mischwasserkanals und die SEWAG die Neuverlegung von Gas- und Wasserleitungen.  Dadurch bedingt muss die gesamt Fahrbahnbefestigung beseitigt werden. Die Fahrbahn ist auch verschlissen und somit erneuerungsbedürftig.  Die geplante Erneuerung der Fahrbahn und der  Straßenentwässerung löst eine Beitragspflicht auch § 8 KAG aus.

 

Begründung

 

 

Bei der Wilhelmstraße zwischen Ort- und Zimmerbergstraße handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße, die in den letzten Jahrzehnten nur durch reine Unterhaltungsmaßnahmen verkehrssicher und funktionsfähig gehalten wurde.  Im Zusammenhang mit der erforderlichen Kanalerneuerung und -erweiterung sowie der SEWAG-Maßnahmen muss der gesamte Fahrbahnabschnitt einschl. Straßenentwässerung erneuert werden. Die Wilhelmstraße wurde Anfang der 60iger Jahre erstmalig endgültig hergestellt und 1966 nach dem Bundesbaugesetz (heute BauGB) beitragsrechtlich abgerechnet. Die Fahrbahn soll in den bisherigen Ausmaßen auf einer Länge von  ca. 250 m  in einer durchschnittlichen  Breite von ca. 6,50 m wie folgt erneuert werden:

 

42 cm Frostschutzschicht

14 cm bituminöse Tragschicht

4 cm Asphaltdecke.

 

Dieser Ausbau entspricht den aktuellen technischen Straßenbaurichtlinien und stellt gleichzeitig eine erhebliche Verbesserung zum jetzigen Ausbauzustand dar. Es handelt sich somit bei dieser Maßnahme um eine nachmalige Herstellung und Verbesserung, die eine Beitragspflicht nach § 8 KAG in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt für die Anlieger auslöst.

Die geschätzten Kosten der Fahrbahnerneuerung belaufen sich auf ca. 326.800 €. Nach Abzug des Anteils der SEH und SEWAG von je 1/3 verbleiben ca. 108.900,00 €, die zu 40% = 43.560,00 € von den Anliegern zu zahlen sind.

 

Der in dem Abschnitt vorhandene Mischwasserkanal DN 300 wurde im Jahre 1954 gebaut und weist erhebliche Mängel auf. Der geplante Mischwasserkanal DN 400 soll auf einer Länge von ca. 250 m erneuert werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 408.900,00 €, wovon 28% = 114.500,00 € als anteilige Straßenentwässerungskosten beitragsfähig sind und zu 40% = 45.800,00 € auf die Anliegern umzulegen sind.

 

Hinzu kommen Kosten für Sinkkästen und Zuleitungen in Höhe von ca. 23.000,00 €, die zu 40% = 9.200,00 € ebenfalls von den Anliegern erhoben werden.

 

Somit sind insgesamt 98.560,00 € auf die Anliegergrundstücke zu verteilen, was zu einer Belastung von ca. 8,50 €/qm führt.

 

Entsprechend dem Ratsbeschluss vom 22.06.2006 wurde die Maßnahme den  Eigentümern der betroffenen Grundstücke in einer Informationsveranstaltung am 30.06.2009 vorgestellt. Das Protokoll ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

x

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

131.900,00 €

a)  Zuschüsse Dritter

98.560,00 €

b)  Eigenfinanzierungsanteil

33.340,00 €

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

1.54.10

, Teilfinanzstelle

5000070

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

2010

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

131.900,00 €

0,00 €

0,00 €

 

131.900,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Die Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im

Ergebnisplan

 

Produktgrp.

 

Aufwandsart

 

Produkt:

 

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

1.500,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

2.640,00€

d) personelle Folgekosten je Jahr

0,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

2.200,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr (Auflösung SoPo)

-1.640,00

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

4.700,00€

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

Die getätigten Investitionen sind entsprechend ihrer Anschaffungs- und Herstellungskosten auf der Aktivseite der Bilanz zu aktivieren. Dies führt in der Regel zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer der Anlagen in der Anlagenbuchhaltung. Die durch die Anlieger anteilig gezahlten Beiträge nach § 8 KAG sind entsprechend als Sonderposten auf der Passivseite zu bilanzieren und parallel zur Abschreibung ertragswirksam aufzulösen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.08.2009 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen