Beschlussvorlage - 0675/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Erschließung obere Hördenstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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20.08.2009
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Sachverhalt
Kurzfassung
Da es sich bei der oberen
Hördenstraße nicht um eine öffentliche Straße, sondern um einen von der
Thüringenstraße abzweigenden Privatweg handelt, ist die aktuelle gerichtliche
Auseinandersetzung rein privatrechtlicher Art.
Eine öffentliche
Erschließung, wie sie mehrfach gefordert worden war, bringt erhebliche Kosten
für die Anwohner mit sich. Die Untersuchung der Erschließungsvarianten zeigt,
dass der Aufwand für einen Straßenneubau unverhältnismäßig hoch ist.
Begründung
1. Vorgeschichte
Wie durch historisches
Kartenmaterial belegt ist, dient die obere Hördenstraße schon seit über hundert
Jahren der Erschließung der dort vorhandenen Bebauung. In der topografischen
Karte von 1894 ist eine Streusiedlung mit einer Reihe von Gebäuden zu erkennen,
deren Standorte sich in etwa mit der heutigen Bebauung decken. Die obere
Hördenstraße ist als Feld- und Waldweg kartiert, der vermutlich den damaligen
Ansprüchen an eine ausreichende Erschließung genügte.
Von den Gebäuden
Hördenstraße 75, 77, 79, 81, 83 und 85
ist bekannt, dass sie bereits vor dem 2. Weltkrieg bestanden. Teilweise wurden
die Häuser stark überformt, sodass ihr tatsächliches Alter von außen nicht mehr
ablesbar ist.
Der Verlauf der oberen
Hördenstraße wurde bei dem Bau der Thüringenstraße in den 30er Jahren des
vergangenen Jahrhunderts kaum verändert. Allerdings hat sich durch die damalige
Bebauung die sehr schmale und steile Anschlusssituation der oberen Hördenstraße
zwischen den Gebäuden Thüringenstraße Nr. 2 und 2a verfestigt.
Die Streusiedlung, die sich
aus den Gebäuden Hördenstraße 75, 77, 79, 81, 83 und 85 zusammensetzt, ist sei
ihrem Entstehen im vorletzten Jahrhundert kaum nachverdichtet worden. Es fanden
im Wesentlichen nur Ergänzungen in Form von Gartenhäusern statt. Nach wie vor
liegen die genannten Gebäude insgesamt im Außenbereich.
Allein die Tatsache, dass
die obere Hördenstraße bereits seit über hundert Jahren dazu dient, die
vorhandene Bebauung zu erschließen, ist kein hinreichender Grund, ein Gewohnheitsrecht abzuleiten.
Das Wegerecht ist im Bund
und in den Ländern kodifiziert. Es sprechen deshalb grundsätzlich Erwägungen
dagegen, im Bereich eines kodifizierten Rechtsgebietes das Vorhandensein von
Gewohnheitsrecht anzunehmen. Im Geltungsbereich des Straßen- und Wegegesetzes
NRW ist daher für Gewohnheitsrecht kein Raum. (vgl. Kodal / Krämer,
Straßenrecht, 6. Auflage, Kap. 2, Rand - Nr. 50). Gewohnheitsrecht kann die
Öffentlichkeit eines Weges nicht begründen. Bei der fraglichen Wegefläche
handelt es sich auch nicht um eine öffentliche
Wegefläche kraft unvordenklicher
Verjährung. Die „unvordenkliche“ Verjährung ist nicht
rechtsbegründend; sie stellt lediglich die widerlegbare Vermutung auf, dass vor
unvordenklicher Zeit eine Widmung vorgenommen worden sei. Diese Rechtsvermutung
gilt allerdings nicht bei Wegen, die sich im Eigentum Privater befinden, was
hier der Fall ist.
2. Aktueller Rechtsstreit
Zwischen einem Anlieger der
Thüringenstraße und den Anliegern der oberen Hördenstraße besteht
bekanntermaßen seit mehreren Jahren Streit über die Nutzungsrechte der
Anlieger. Da es sich bei der oberen Hördenstraße nicht um eine öffentliche
Straße, sondern um einen von der Thüringenstraße abzweigenden Privatweg
handelt, ist diese Auseinandersetzung rein privatrechtlicher Art. Im Jahre 2006
hat das Amtsgericht Hagen durch Urteil vom 13.11.2006 (Az. 142 C 87/06) den
Anliegern ein Notwegerecht nach § 917 BGB zuerkannt. Die Entscheidung des
Amtsgerichts wurde in II. Instanz vom Landgericht Hagen durch Beschluss vom
28.03.2007 (Az. 1 S 160/06) bestätigt.
Am 28.05.2009 fand ein
gerichtlicher Orts-/Erörterungstermin mit dem Verwaltungsgericht Arnsberg
statt. Der o. g. Anlieger der Thüringenstraße verlangt mit seiner im Jahre 2008
erhobenen Klage von der Stadt Hagen eine Anbindung der oberen Hördenstraße an
die Friedrichstraße. Das Gericht hat dem Kläger deutlich gemacht, dass seine
Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, da ein Rechtsanspruch auf Durchführung der
geforderten Ausbaumaßnahme nicht besteht. Der Kläger hat daraufhin seine Klage
gegen die Stadt Hagen zurückgenommen. Das Klageverfahren wurde sodann auf
Kosten des Klägers eingestellt.
Über die Frage der Berechtigung
des Anliegers, neuerdings einen weiteren Absperrpfosten zu errichten, der eine
Vollsperrung für den Fahrzeugverkehr zur Folge hat, hatte zuständigkeitshalber
aufgrund eines entsprechenden vorläufigen Rechtsschutzantrags eines Anliegers
der oberen Hördenstraße in erster Instanz erneut das Amtsgericht Hagen zu
entscheiden, denn es handelt sich insoweit wiederum um eine rein
privatrechtliche Streitigkeit zwischen den betroffenen Anliegern.
Der beim Amtsgericht Hagen
gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde in der mdl.
Verhandlung am 17.07.2009 zuständigkeitshalber an das Landgericht Hagen
verwiesen, weil nach Ansicht des Amtsgerichts der aktuelle Streitwert über der
maßgeblichen Streitwertgrenze liegt. Die Stadt Hagen ist an diesem Rechtsstreit
nicht beteiligt. Eine Einflussnahme von Seiten der Stadt auf den zurzeit
anhängigen Zivilrechtsstreit ist tatsächlich und rechtlich ausgeschlossen.
Die sog.
bauordnungsrechtliche Erschließung nach § 4 BauO NRW, d.h. die Erreichbarkeit
der Anliegergrundstücke durch Rettungs- und Löschfahrzeuge der Feuerwehr, war
auch nach Errichtung des Absperrpfostens am 04.07.2009 durch einen Anlieger der
Thüringenstraße in ausreichender Weise sichergestellt.
Am 4. 8. 2009 wurde der
Eilantrag auf einstweilige Verfügung eines Anliegers der oberen Hördenstraße
vorm Landgericht behandelt. Im Vergleichswege einigten sich die Parteien, dass
der Pfosten, der im Juli errichtet wurde, wieder umgelegt wird, sodass PKW den
Weg benutzen können. Der bereits seit längerem bestehende Pfosten darf
hochgeklappt werden. Damit ist für LKW die obere Hördenstraße nicht passierbar.
Reicht der Beschwerdeführer nicht innerhalb von sechs Wochen die Klage in der
Hauptsache ein, wird der Vergleich hinfällig. Richter Niemöller wies mit
Nachdruck darauf hin, sich außergerichtlich zu einigen. Denn eine öffentliche
Erschließung, wie sie mehrfach gefordert worden war, bringe erhebliche Kosten
für die Anwohner mit sich. Die sollten sich lieber an der Unterhaltung des
Weges beteiligen.
3. Mögliche Planungsschritte
Sollte dennoch die obere
Hördenstraße zur öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut werden, bedarf es
einer planungsrechtlichen Grundlage in Form eines Bebauungsplanes.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans. Ein
solcher Anspruch kann nach dem Gesetzeswortlaut auch nicht durch Vertrag
begründet werden. Das Baugesetzbuch räumt der Gemeinde mit dieser Vorschrift
ein weitgehendes Planungsermessen ein.
Eine Verdichtung dieses
Planungsermessens zu einer strikten Planungspflicht, wie sie das
Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 17.09.2003 (Az. 4 C
14/01) im unbeplanten Innenbereich unter bestimmten Voraussetzungen angenommen
hat, kommt hier nicht in Betracht, da es sich bei den betroffenen
Grundstücksflächen im Bereich der oberen Hördenstraße eindeutig nicht um
unbeplanten Innenbereich, sondern um Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB handelt.
Darüber hinaus darf die
Gemeinde planerische Selbstbeschränkung und Zurückhaltung üben. In Anbetracht
der Tatsache, dass die Stadt Hagen auf absehbare Zeit keinen ausgeglichenen
Haushalt hat und dem sog. Nothaushaltsrecht (§ 82 GO NRW) unterliegt, können
von der Stadt nur solche Ausgaben in rechtmäßiger Weise getätigt werden, die
unabweisbar sind, zu denen die Stadt also kraft Gesetzes oder aufgrund
vertraglicher Bindung verpflichtet ist.
Damit ist festzustellen,
dass ein Rechtsanspruch der Anlieger der oberen Hördenstraße auf Aufstellung
eines Bebauungsplans zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anzunehmen ist.
Sollte entschieden werden,
diesen Bereich planungsrechtlich mit Bauleitplanverfahren zu
„belegen“, ist für solche Verfahren die gesamte Bandbreite der
Planung erforderlich.
Je nach Umfang und Inhalt
der Planung muss geprüft werden, ob der Flächennutzungsplan geändert werden muss und im Bebauungsplanverfahren
sind neben der inhaltlichen Bearbeitung vor dem Hintergrund der Auswirkungen
der Planung auch folgende Untersuchungen und Gutachten zwingend zu erbringen:
-
Artenschutzrechtliche
Prüfung,
-
Landschaftspflegerischer
Begleitplan und
-
Umweltbericht.
Die Kosten für das
Bebauungsplanverfahren, setzt man hier den Planbedarf für eine Fläche von rund
1,5 ha an, beträgt einschließlich der vorgenannten Untersuchungen und Gutachten
ca. 15.000 bis 20.000 €.
Sofern nur der
Erschließungsansatz von der Hördenstraße aus planungsrechtlich gesichert werden
sollte, ist hier mit Planungskosten im Verfahren von ca. 10.000 € zu
rechnen.
Hinzu kommen die Planungs-
und Baukosten für die Erschließung (Straße + Kanal).
Die
u.a. Erschließungsvarianten wären in einem Bebauungsplanverfahren zu prüfen.
a) Ausbau der vorhandenen Wegetrasse
Der Ausbau der heutigen
Erschließung von der Thüringenstraße bis zur südwestlichen grenze des
Flurstücks 2 erfolgt unter Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen (ca. 90
qm) in einer Standardbreite von 4,40 m. Die Ausbaukosten werden hierfür auf
€ 52.500 kalkuliert (€ 150/qm). Dabei sind keine Verkehrsbauwerke
(z. B. Stützmauern) berücksichtigt.
Eine verkehrsgerechte
Herstellung (in Asphalt statt Beton) des vorhandenen Erschließungsweges in der
heutigen Breite kostet voraussichtlich € 39.300.
Vom Ausbauende (Flurstück 2)
bis zu den Häusern Hördenstraße 83/85 bleibt der vorhandene Weg in seinem
jetzigen Zustand. Ein analoger Ausbau (4,50 m auf einer Gesamtlänge von rd. 240
m erfordert einen bergseitigen Abtrag, ggf. mit Stützmauern. Die Gesamtkosten
hierfür liegen bei geschätzt: 36.000,- €. Diese Kosten würden auch bei
den Varianten b) und c) zusätzlich anfallen, wenn das gerade Stück Weg
ausgebaut wird.
b) Neue Erschließung über das Grundstück Hördenstraße
Nr. 71 bis zur vorhandenen Wegetrasse auf der Höhe des Gebäudes Hördenstraße
Nr. 75 und von da weiter auf der alten Trasse
bis zum Gebäude Hördenstraße Nr. 83/85
Der Ausbau auf 4,50 m und
einer Länge von ca. 70 m erfordert Flächen von ca. 320 qm und kostet geschätzt
€ 48.000. Die Eingriffe in die privaten Grundstücke sind erheblich.
c) Neubau einer Erschließungsstraße vom östlichen
Ende der Friedrichstraße bis zum Gebäude Hördenstraße Nr. 85 und von da weiter
auf der alten Trasse nach Westen
Auf einer Länge von ca. 270
entsteht bei einem Ausbau des vorhandenen Weges auf 4.50 m ein Flächenbedarf
von etwa 1.215 qm. Auch hier müssen nahezu ausschließlich und auf der gesamten
Länge private Grundstücke in Anspruch genommen werden. Die voraussichtlichen
Ausbaukosten betragen ca. € 182.250.
Die Erschließungsvarianten
stellen noch keinen Komplettausbau dar. Bei den ermittelten Kosten sind
Grunderwerb, Kanalbau, Beleuchtung usw. noch nicht erfasst.
Sowohl die Planungs- als
auch die Grunderwerbskosten und die Baukosten sind nicht in den Haushaltsansätzen enthalten und
konkurrieren mit anderen Vorhaben.
Desweiteren wird unterstellt,
dass die Grundstückseigentümer die notwendigen Wegeflächen an die Gemeinde
verkaufen. Davon ist zurzeit jedoch nicht auszugehen. Sowohl eine planerische
Sicherung der Erschließung als auch deren Realisierung ist zeitlich nicht
einzugrenzen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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