Beschlussvorlage - 0587/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- u. Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, 141, 216 und 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in  GV NRW 2007 S. 327) die Widmung

 

1.      der Handwerker Straße

(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 23 Flurstück 524 und das Flurstück 528 teilweise, Gemarkung Haspe Flur 14 Flurstücke 45, 47 und 49, Gemarkung Haspe Flur 14 Flurstücke 36 und 43 jeweils teilweise),

 

2.      des Fußweges zwischen der Handwerkerstraße und der Rehstraße einschließlich der Treppenanlage zur Eugen-Richter-Straße

      (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 23 Flurstücke 508, 528 und 529 jeweils teilweise),

3.      Stichstraße von der Rehstraße zu den Grundstücken Rehstr. 108 und 110 (SIHK)

     (Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 23 Flurstück 508).

 

 

 

Die Verkehrsfläche zu 2. wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr.3 StrWG NRW und werden der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraßen, Fußgängerbereich) zugeordnet; sie sind in den im Sitzungssaal aufgehängten Lageplänen farbig (rot) markiert dargestellt.

Die Lagepläne sind Bestandteil des Beschlusses

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Sachverhalt

 

Begründung

 

 

Die betroffenen Verkehrsflächen wurden von der Stadt hergestellt und stehen dem allgemeinen Verkehr bereits zur Verfügung.  Sie sollen nunmehr insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit gemäß § 6 Abs. StrWG NRW gewidmet werden.

Die Flächen befinden sich bis auf geringe Teilfläche im Eigentum der Stadt Hagen. Für die Flächen, die nicht im Eigentum der Stadt stehen, haben die jeweiligen Eigentümer der Widmung durch schriftliche Erklärung unwiderruflich zugestimmt.

Damit liegen die Voraussetzungen für die Widmung vor.

 

Durch die Widmung nach § 6 StrWG NRW erhalten  die in Rede stehenden Verkehrsflächen die Eigenschaft von öffentlichen Straßen im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit  als Folge der Gemeingebrauch an den Straßen, d.h. die Benutzung der Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.

Mit der Widmung geht die Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast gemäß § 9 StrWG NRW als öffentliche Aufgabe auf die Stadt Hagen über.

 

 

 

Anlagen: Lagepläne

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

20.08.2009 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen