Beschlussvorlage - 0587/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Widmung der Handwerkerstraße2. Widmung des Fußweges zwischen der Handwerkerstraße und der Rehstraße einschließlich der Treppenanlage zur Eugen-Richter-Straße3. Stichstraße von der Rehstraße zu den Grundstücken Rehstraße 108 und110 (SIHK)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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20.08.2009
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6
Abs. 1 des Straßen- u. Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91;
ber. in GV NRW 1996 S. 81, 141, 216 und 355), zuletzt geändert durch Artikel
182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW 2007 S. 327) die Widmung
1.
der Handwerker Straße
(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück
Gemarkung Hagen Flur 23 Flurstück 524 und das Flurstück 528 teilweise,
Gemarkung Haspe Flur 14 Flurstücke 45, 47 und 49, Gemarkung Haspe Flur 14
Flurstücke 36 und 43 jeweils teilweise),
2.
des Fußweges zwischen der Handwerkerstraße und
der Rehstraße einschließlich der Treppenanlage zur Eugen-Richter-Straße
(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 23 Flurstücke
508, 528 und 529 jeweils teilweise),
3.
Stichstraße von der Rehstraße zu den Grundstücken
Rehstr. 108 und 110 (SIHK)
(Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück
Gemarkung Hagen Flur 23 Flurstück 508).
Die Verkehrsfläche zu 2.
wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß §
3 Abs. 1 Nr.3 StrWG NRW und werden der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2
StrWG NRW (Anliegerstraßen, Fußgängerbereich) zugeordnet; sie sind in den im
Sitzungssaal aufgehängten Lageplänen farbig (rot) markiert dargestellt.
Die Lagepläne sind Bestandteil des Beschlusses
Sachverhalt
Begründung
Die betroffenen
Verkehrsflächen wurden von der Stadt hergestellt und stehen dem allgemeinen Verkehr
bereits zur Verfügung. Sie sollen
nunmehr insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit gemäß § 6 Abs. StrWG NRW
gewidmet werden.
Die Flächen befinden
sich bis auf geringe Teilfläche im Eigentum der Stadt Hagen. Für die Flächen,
die nicht im Eigentum der Stadt stehen, haben die jeweiligen Eigentümer der
Widmung durch schriftliche Erklärung unwiderruflich zugestimmt.
Damit liegen die
Voraussetzungen für die Widmung vor.
Durch die Widmung
nach § 6 StrWG NRW erhalten die in Rede
stehenden Verkehrsflächen die Eigenschaft von öffentlichen Straßen im Sinne von
§ 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit
als Folge der Gemeingebrauch an den Straßen, d.h. die Benutzung der
Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften,
eröffnet.
Mit der Widmung geht
die Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast gemäß § 9 StrWG NRW als öffentliche
Aufgabe auf die Stadt Hagen über.
Anlagen: Lagepläne
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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