Beschlussvorlage - 0596/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte beschließt,

als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Nr. 1 Frau Elisabeth Betzing zu wählen.

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis: 01.02.10.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die amtierende Schiedsperson Frau Elisabeth Betzing erklärte ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.

Da die Direktorin des Amtsgerichts Hagen sowie der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen keine Bedenken gegen eine Wiederwahl der bisherigen Amtsinhaberin äußerten, verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks 1 und schlägt vor, Frau Elisabeth Betzing für eine weitere Amtszeit zu wählen.

 

 

 

Begründung

 

Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.

Im Schiedsamtsbezirk 1 endet die Amtszeit der amtierenden Schiedsperson Frau Elisabeth Betzing am 11.11.09.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. April 2009     (GV. NRW. S. 224) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hagen-Mitte, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 1 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Mitte überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.

 

Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer

 

die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

 

unter Betreuung steht.

 

Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer

 

1.      das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat

 

2.      in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat

 

3.      durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

 

 

Die bisher in dem Schiedsamtsbezirk 1 amtierende Schiedsperson

 

Frau Elisabeth Betzing

Lützowstr. 54, 58095 Hagen

Telefonanschluss und E-Mail-Adresse vorhanden

50 Jahre alt

 

erklärte ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen. Die Nennung der oben stehenden persönlichen Daten erfolgt mit dem Einverständnis der Schiedsperson.

 

Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, sowie der Direktorin des Amtsgericht Hagen mit Schreiben vom 15.06.09 Gelegenheit gegeben, zur Wiederwahl von Frau Betzing für den Bezirk 1 Stellung zu nehmen.

Die Direktorin des Amtsgerichts Hagen und der BDS äußerten in ihren Schreiben – beide vom 18.06.09 - keine Bedenken gegen eine Wiederwahl der bisherigen Amtsinhaberin.

Daher wurde auf die Ausschreibung des Schiedsamtsbezirks 1 verzichtet.

 

Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den Vorjahren, da es sich um die Wiederbesetzung eines Schiedsamtsbezirks handelt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

X

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

857,90 €

a)  Zuschüsse Dritter

0,00 €

b)  Eigenfinanzierungsanteil

857,90 €

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

 

, Teilfinanzstelle

 

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

 

0,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Die Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im

Ergebnisplan

1220

Produktgrp.

1220

Aufwandsart

542950

543901

Produkt:

1.12.20.30

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

0,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

0,00€

d) personelle Folgekosten je Jahr

0,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

0,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

0,00€

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

0,00€

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

 

 

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Beschlüsse

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29.09.2009 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen