Beschlussvorlage - 0596/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 1 (Stadtmitte, Remberg)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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29.09.2009
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die amtierende
Schiedsperson Frau Elisabeth Betzing erklärte ihre Bereitschaft, sich für eine
Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Da die Direktorin des
Amtsgerichts Hagen sowie der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen
keine Bedenken gegen eine Wiederwahl der bisherigen Amtsinhaberin äußerten,
verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks 1 und schlägt
vor, Frau Elisabeth Betzing für eine weitere Amtszeit zu wählen.
Begründung
Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun
Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Im Schiedsamtsbezirk 1 endet die Amtszeit der
amtierenden Schiedsperson Frau Elisabeth
Betzing am 11.11.09.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember
1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) ist
für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1
und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung,
hier: Hagen-Mitte, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der
Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich
über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 1 stimmen
im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Mitte überein; die
Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach
§ 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit
und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2
der Bestimmung nicht sein, wer
die Befähigung
zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
unter Betreuung
steht.
Nach
Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1.
das 30.
Lebensjahr nicht vollendet hat
2.
in dem
Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3.
durch sonstige
gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson
nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die
bisher in dem Schiedsamtsbezirk 1 amtierende Schiedsperson
Frau Elisabeth Betzing
Lützowstr. 54, 58095 Hagen
Telefonanschluss und E-Mail-Adresse
vorhanden
50 Jahre alt
erklärte
ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung
zu stellen. Die Nennung der oben stehenden persönlichen Daten erfolgt mit dem
Einverständnis der Schiedsperson.
Entsprechend
den Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den
Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner
und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, sowie der Direktorin des
Amtsgericht Hagen mit Schreiben vom 15.06.09 Gelegenheit gegeben, zur
Wiederwahl von Frau Betzing für den Bezirk 1 Stellung zu nehmen.
Die Direktorin des Amtsgerichts Hagen und der BDS äußerten
in ihren Schreiben – beide vom 18.06.09 - keine Bedenken gegen eine
Wiederwahl der bisherigen Amtsinhaberin.
Daher wurde auf die
Ausschreibung des Schiedsamtsbezirks 1 verzichtet.
Es entstehen Kosten
in gleicher Höhe wie in den Vorjahren, da es sich um die Wiederbesetzung eines
Schiedsamtsbezirks handelt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Fiskalische
Bindung |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
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X |
Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Ohne
Bindung |
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Vertragliche
Bindung |
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1) Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand |
857,90 € |
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a) Zuschüsse Dritter |
0,00 € |
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b) Eigenfinanzierungsanteil |
857,90 € |
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2) Investive Maßnahmen |
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Die Finanzierung der Maßnahme ist
gesichert/ soll gesichert werden durch |
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Veranschlagung im investiven Teil des |
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Teilfinanzplans |
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,
Teilfinanzstelle |
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Jahr |
lfd Jahr |
Folgejahr 1 |
Folgejahr 2 |
Folgejahr 3 |
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Betrag |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
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0,00 € |
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3) Konsumtive Maßnahmen |
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Die
Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im |
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Ergebnisplan |
1220 |
Produktgrp. |
1220 |
Aufwandsart |
542950 543901 |
Produkt: |
1.12.20.30 |
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4) Folgekosten |
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a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den
Eigenfinanzierungsanteil |
0,00€ |
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(nur bei
investiven Maßnahmen) |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
0,00€ |
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c) sonstige Betriebskosten je Jahr |
0,00€ |
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d) personelle Folgekosten je Jahr |
0,00€ |
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Stellen-/Personalbedarf: |
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Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
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Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Datum |
anzuerkennen |
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e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven
Maßnahmen) |
0,00€ |
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Zwischensumme |
0,00€ |
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abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr |
0,00€ |
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Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
0,00€ |
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5)
Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen) |
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