Beschlussvorlage - 0455/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Ausbauplan für die Straße „Auf dem Berge“ zu erstellen und die Umsetzung vorzubereiten.

Der Ausbauplan soll im Herbst 2009 vorgestellt werden.

 

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Sachverhalt

 

 

Begründung:

 

Für das Grundstück  Auf dem Berge 40c  Gemarkung Haspe, Flur 3, Flurstücke 1583-1589 gibt es  einen Vorbescheid des Bauordnungsamtes vom 6.2.2009 zur Errichtung von 14 Einfamilienhäusern.

Mit Schreiben vom 5.3.2009 wurde Klage gegen den o.g. Bescheid beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben.

 

Das Baugrundstück ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Die Erschließung ist planungsrechtlich gesichert.  Das Baugrundstück grenzt an eine im Bebauungsplan Nr. 8/63 Auf dem Berge festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche.

Die Verkehrsfläche (Gemarkung Haspe, Flur 3, Flurstücke 246,247) ist weder im Eigentum der Stadt Hagen noch im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes (STrWG NRW) gewidmet. Die verkehrliche Erschließung  des Baugebietes ist damit bauordnungsrechtlich nicht gesichert.

Spätestens im Baugenehmigungsverfahren ist die verkehrliche Erschließung über die Straße „Auf dem Berge“ öffentlich rechtlich zu sichern.

Dieses kann entweder durch eine Baulast oder durch ein öffentlich-rechtliches Widmungsverfahren der bisher privaten Straße „Auf dem Berge“ erfolgen.

 

Der Eigentümer der privaten Straße ist nicht bereit, eine Baulast  zur Erschließung des Baugebietes eintragen zu lassen.

 

Der Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung hat den Fachbereich für Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken  mit Schreiben vom 22.8.2008 gebeten, das Widmungsverfahren nach § 6 STRWG NRW einzuleiten. Voraussetzung zur Widmung der Straße ist die Zustimmung des Eigentümers. Da der Eigentümer seine Zustimmung zur Widmung der Straße nicht erteilt, kann das Widmungsverfahren zurzeit nicht fortgeführt werden.

 

Der Bebauungsplan Nr. 8/63 Auf dem Berge setzt eine 8,50 m breite (1,75+5,00+1,75) Verkehrsfläche fest.

 

Der Ausbau der öffentlichen Verkehrsfläche soll allerdings auf ein Querschnittsmaß von mind. 5,00 m Fahrbahn  reduziert werden.

Einschließlich einer Beleuchtungsanlage, die neu hergestellt werden muss, belaufen sich die Kosten für die Herrichtung der Straße als öffentliche Straße auf

ca. 175.000, Euro.  

Nach BauGB sind 90 % der abrechnungsfähigen Kosten von den Beitragspflichtigen zu zahlen.

 

Sollte der Erwerb der Straßenfläche nicht einvernehmlich stattfinden, ist ein Enteignungsverfahren durchzuführen, um letztendlich die Straße zu widmen. 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

0,00 €

a)  Zuschüsse Dritter

0,00 €

b)  Eigenfinanzierungsanteil

0,00 €

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

 

, Teilfinanzstelle

 

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

 

0,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Die Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im

Ergebnisplan

 

Produktgrp.

 

Aufwandsart

 

Produkt:

 

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

0,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

0,00€

d) personelle Folgekosten je Jahr

0,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

0,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

0,00€

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

0,00€

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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16.06.2009 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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23.06.2009 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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25.06.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen