Beschlussvorlage - 0367/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 4/63 (090) -Bathey Süd-4. Änderung (gemäß § 13 BauGB) hier:a) Beschluss über die eingegangenen Bedenken und Anregungenb) Beschluss gemäß § 2 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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17.06.2009
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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23.06.2009
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.06.2009
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Beschlussvorschlag
zu a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die vorgebrachten Anregungen im Sinne der Stellungnahme in der Begründung der Vorlage zurück. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd –,
4. Änderung gemäß § 13 BauGB mit den in oranger Farbe eingetragenen Änderungen einschließlich der Begründung vom 08.01.2009 nach § 2 und § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zuletzt gültigen Fassung als Satzung.
Die Begründung zum Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd –, 4. Änderung gemäß § 13 BauGB vom 08.01.2009 ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Geltungsbereich
:
Das Plangebiet/Änderungsgebiet
der 4. Änderung des Bebauungsplans umfasst das Gebiet zwischen
der Dortmunder Straße, einer etwa 25 m bis 85 m vor- und zurückspringenden
Linie nördlich parallel zur Kabeler Straße bis zur Straße "Auf dem
Graskamp", einer gedachten Linie aus der Straße "Auf dem
Graskamp" über die Kabeler Straße hinweg bis zur nordöstlichen Seite der
Wandhofener Straße, von hier aus zum nördlichen Böschungsfuß der BAB A1 (Bremen
– Köln) und an diesem entlang zurück zur Dortmunder Straße.
In den
im Sitzungssaal ausgehängten Lageplänen (Urkundsplan / Sitzungsplan) ist der
beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Diese Lagepläne im Maßstab
1:500 (Urkundsplan) sowie 1:1000 (Sitzungsplan) sind Bestandteil des
Beschlusses.
Nächster
Verfahrensschritt:
Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Juli 2009
Sachverhalt
Kurzfassung
Um
die Ansiedlung weiteren, insbesondere großflächigen Einzelhandels in Bathey steuern
zu können, besteht Bedarf zur umgehenden Änderung des
rechtskäftigen Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd – I. Nachtrag in Bezug auf die
anzuwendende BauNVO (Baunutzungsverordnung).
Begründung
Vorbemerkung:
Es
handelt sich bei diesem Verfahren um das 4. Änderungsverfahren (Änderung gemäß § 13 BauGB) für
den Bebauungsplan Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd–.
Anlass:
Im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd – I.
Nachtrag
gibt
es vermehrt Ansiedlungsbegehren für großflächige Einzelhandelsnutzungen.
Dem rechtskräftigen Bebauungsplan liegt die
BauNVO (Baunutzungsverordnung) von 1962 zugrunde. Die Ansiedlung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe wäre daher im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans mit
dieser Fassung der Baunutzungsverordnung zulässig, entspricht aber nicht den
Zielen der Stadt Hagen zur Entwicklung des Einzelhandels im Stadtgebiet
Die dynamische Entwicklung im Einzelhandel führt zu teilweise
nicht unerheblichen Konfliktpotenzialen in Bezug auf eine geordnete
städtebauliche Entwicklung. Ausgewogene Versorgungsstrukturen bedürfen einer
planerischen Steuerung.
Entsprechend hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen
zur Steuerung des Einzelhandels mehrfach modifiziert.
Die effiziente Anwendung dieser Rechtsvorschriften wird jedoch
erst durch ein abgestimmtes Steuerungs- und Entwicklungsinstrument
gewährleistet.
Der Rat der
Stadt Hagen hat am 14.05.2009 das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für das
gesamte Stadtgebiet beschlossen. Es definiert die Leitvorstellungen und Grundsätze
der städtebaulichen Einzelhandelsentwicklung. Ziel dieses Konzeptes ist
eindeutig die Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche an
integrierten Standorten. Sowohl die Novellierung des BauGB als auch des
Landesentwicklungsprogramms sieht vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe
nur in zentraler Lage zulässig sind, sofern sie hauptsächlich zentrenrelevante
Waren anbieten. Die Potenziale im Einzelhandel sind eher gering, dem richtigen
Standort für weitere Ansiedlungen kommt daher besondere Bedeutung zu.
Der Standort Bathey stellt keinen zentralen Versorgungsbereich
dar. Er gilt in diesem Konzept lediglich als Ergänzungsstandort für
großflächigen Einzelhandel, ein Umstand, den der im Bereich
Wandhofener–/, Dortmunder–/ und Kabeler Straße existierende
großflächige Einzelhandel "real" zur Bestandssicherung nutzen kann.
Eine weitere Ansiedlung von zentren – und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten soll ausgeschlossen werden.
Planungsrecht:
Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans größtenteils als
"Gewerbliche Baufläche" dargestellt; der Bereich des
"real"–Marktes (existierender großflächiger Einzelhandel) ist
als Sonderbaufläche –Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandelsbetrieb"–
dargestellt. Südlich der Wandhofener Straße ist außerdem eine Fläche für den
Gemeinbedarf –Zweckbestimmung "Schule"– dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd – I. Nachtrag ist rechtsverbindlich seit dem 17.05.1968. Er setzt für die Art der baulichen
Nutzung in seinem Geltungsbereich "Gewerbegebiet" fest. Dem
Bebauungsplan liegt die BauNVO von 1962 zugrunde.
Für einen Teilbereich
des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090)
– Bathey Süd – I. Nachtrag ersetzt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) –
Bathey Süd – (Änderung Douglas) den angeführten Bebauungsplan. Die 2. Änderung ist rechtsverbindlich seit
dem 08.01.2005. Der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) –
Bathey Süd – liegt die BauNVO
von 1990 zugrunde.
Planung:
Um die geplanten Ziele zur Steuerung des Einzelhandels im Sinne
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erreichen, sollen mit diesem
Änderungsverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Dies geschieht durch die Änderung der Anwendung der
Baunutzungsverordnung von der Fassung der BauNVO 1962 auf die Fassung der
BauNVO 1990 in der zur Zeit gültigen Fassung. Hierdurch wird der großflächige
Einzelhandel außerhalb von Kerngebieten nur noch in den für ihn unter
städtebaulichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des in Aufstellung
befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzept für das
gesamte Stadtgebiet ausgewiesenen Sondergebieten zulässig sein.
Da der Bebauungsplan für seinen Geltungsbereich GE (Gewerbegebiet)
festsetzt, würde eine Änderung entsprechend den Darstellungen des
Flächennutzungsplans in Bezug auf die Festsetzung einer Sonderbaufläche ebenso
wie die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf die Grundzüge der Planung
berühren und somit ein Bebauungsplanverfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
(Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB notwendig machen.
Zur Sicherung der städtebaulichen Planungen im Hinblick auf das
Einzelhandelskonzept ist jedoch kurzfristig/umgehend die Änderung auf die
BauNVO 1990 durchzuführen/notwendig. Dies ist durch das vereinfachte 4.
Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB möglich, da die Grundzüge der Planung
–Sicherung des Gewerbegebietes– nicht berührt werden.
Die Änderung des Bebauungsplans entsprechend den Darstellungen des
Flächennutzungsplans erfolgt in dem parallel geführten, mit Ratsbeschluss vom
10.05.2007 eingeleiteten 3. Änderungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd –.
Verfahren:
Der
Rat der Stadt Hagen hat die Einleitung des 4. Änderungsverfahrens gemäß § 13
BauGB für den Bebauungsplan Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd – am
12.02.2009 beschlossen.
Die Änderung wirkt sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete
nicht bzw. nur unwesentlich aus, da der Bestand im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) –
Bathey Süd – I. Nachtrag der beabsichtigten
Änderung bereits größtenteils entspricht. Das Planungsziel
"Gewerbegebiet" bleibt erhalten.
Durch die Änderungen werden somit die Grundzüge der Planung nicht
berührt.
Das Änderungsverfahren konnte daher nach § 13 BauGB durchgeführt
werden, auf eine Bürgeranhörung sowie eine frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde verzichtet.
Von einer Umweltprüfung wurde aufgrund der Geringfügigkeit der
Planänderung gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Im Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wurden der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie auch den Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der
jeweils zuletzt gültigen Fassung innerhalb einer angemessenen Frist bzw. im
Rahmen der Auslegung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 02.03.2009 bis
02.04.2009 einschließlich statt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, fand parallel
zur öffentlichen Auslegung statt.
Ergebnis der öffentlichen Auslegung / der Beteiligung der Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange:
Im Zuge der öffentlichen Auslegung ist über das Anwaltsbüro Bauer, Lagemann, Dahmen & Partner; Sachbearbeiter:
Rechtsanwalt Kuthe für eine betroffene Erbengemeinschaft im Änderungsbereich
des Bebauungsplans eine Einwendung gegen die Planänderung – Änderung der Anwendung der Baunutzungsverordnung von der
Fassung der BauNVO 1962 auf die Fassung der BauNVO 1990 in der zur Zeit
gültigen Fassung– eingegangen.
Die Stellungnahme der Verwaltung zu der Einwendung ist dieser
Vorlage als Anhang beigefügt.
Von den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Beteiligung keine zu
berücksichtigenden Stellungnahmen bzgl. der Planung/Änderung eingegangen.
Aus dem Beteiligungsverfahren und der Abwägung zur Einwendung
ergeben sich keine Änderungen in der Planung.
Es wird zum besseren
Verständnis eine redaktionelle Veränderung in der Darstellung des geänderten Bebauungsplans
vorgenommen.
Der von der Änderung
betroffene Geltungsbereich des Bebauungsplans wird zusätzlich in der
bestehenden Abgrenzung des Geltungsbereiches in der Änderungsfarbe orange
umgrenzt.
Die textliche Festsetzung
der Änderung im Bebauungsplan wird durch eine verdeutlichende Erläuterung ergänzt:
Die textliche Festsetzung
der Änderung
"Rechtsgrundlagen
(geändert)
Verordnung über die bauliche
Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO –) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.April 1993 (BGBl. I S. 466)"
wird durch den folgenden,
erklärenden Text ergänzt:
Rechtsgrundlagen:
Mit dieser Nachtragssatzung
zu dem Ursprungsbebauungsplan erfolgt eine Umstellung von der Baunutzungsverordnung
–BauNVO– 1962 auf die BauNVO 1990 in der zur Zeit gültigen Fassung.
Diese Umstellung bezieht sich auf sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans.
Die bestandsgeschützten baulichen Anlagen und deren genehmigte Nutzung sind von
dieser Umstellung ausgenommen.
Erläuterung:
Die Anwendung der
Baunutzungsverordnung –BauNVO– in der Fassung der BauNVO 1962 wird
mit der Änderung des Bebauungsplans durch die Anwendung der BauNVO 1990 in der
Fassung vom 22.04.1993 für den in oranger Farbe gekennzeichneten Bereich
ersetzt.
Dies hat insbesondere zur
Folge dass, entgegen den Möglichkeiten der Anwendung der BauNVO von 1962, die
noch die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels in Gewerbegebieten (§ 8 )
zuließ, die Anwendung der BauNVO 1990 in § 11 Abs. 3 bestimmt, dass
großflächige Einzelhandelsbetriebe außer in Kerngebieten nur noch in für sie
festgesetzten Sondergebieten zulässig sind.
Der Bestandsschutz bestehender
großflächiger Einzelhandelsbetriebe bleibt unberührt.
Diese Verdeutlichung führt
zu keiner Änderung der Planung und bedarf daher keiner erneuten Beteiligung.
Anlage:
Übersichtsplan
Lage und Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd
–, 4. Änderung
Begründung zum Bebauungsplan Nr.
4/63 (090) – Bathey Süd –, 4. Änderung (Änderung
gemäß § 13 BauGB) vom 08.01.2009
Anhang
Stellungnahme
der Verwaltung
Betr.:
Bebauungsplan Nr. 4/63 –Bathey
Süd–, 4. Änderung
![]()
hier:
Einwendungen der Erbengemeinschaft Claudia Lueg, Frank Jamin, Sandra Hüsecken
zum Bebauungsplan Nr. 4/63 –Bathey
Süd–, 4. Änderung über Rechtsanwälte Bauer, Lagemann, Dahmen &
Partner; Sachbearbeiter: Rechtsanwalt Kuthe
Schreiben
vom 01.04.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Ø
Änderung des
Bebauungsplans / Beschränkung wirtschaftlicher Nutzung:
Die
Änderung der Anwendung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von der Fassung der
BauNVO 1962 auf die Fassung der BauNVO 1990 in der zur Zeit gültigen Fassung
führt keineswegs zu einer "nicht unerheblichen Beschränkung der
wirtschaftlichen Nutzung der betroffenen Gewerbeflächen", allenfalls zu
einer Einschränkung der Vermarktungsmöglichkeiten der Gewerbeflächen, da Nutzer
aus dem Bereich großflächigen Einzelhandels als Nachfrager nach diesen Flächen
ausfallen.
Eingriffe
in die tatsächlich ausgeübte wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes (hier:
Speditionsbetrieb) finden nicht statt.
Ø
Änderung im
Hinblick auf das Einzelhandelskonzept:
Das
Einzelhandelskonzept der Stadt Hagen wurde am 14.05.2009 vom Rat der Stadt
beschlossen.
Der
Verweis in der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans auf das Einzelhandelskonzept
besitzt somit einen erheblichen Stellenwert im Hinblick auf eine zielgerichtete
Maßnahme zur Sicherung der Umsetzung des zukünftigen Einzelhandelskonzepts.
Der
zeitlich nach dem Beschluss des Einzelhandelskonzepts im Rat der Stadt Hagen zu
fassende Satzungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans erfolgt unter Berücksichtigung
der "Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen
Planung" (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB).
Ø
Vermarktung des
Grundstücks:
Wie
schon oben angeführt, ergibt sich eine Erschwernis der Grundstücksvermarktung
nur insoweit, als Nutzer aus dem Bereich großflächigen Einzelhandels als
Nachfrager nach diesen Flächen ausfallen.
Hier
geht die städtebauliche Entwicklungsplanung im Hinblick auf die Steuerung der
Einzelhandelsansiedlung zur Sicherung und zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche
im Stadtgebiet den Gewinnerwartungen des einzelnen Grundstückseigentümers im
Hinblick auf die Vermarktung seines Grundstücks eindeutig vor.
Die
Änderung des Bebauungsplans zielt nicht nur auf die Verhinderung der ungesteuerten
Ansiedlung großflächigen Einzelhandels und den Schutz zentraler Versorgungsbereiche
ab, sondern hat damit einhergehend die Sicherung von Gewerbeflächen, die in der
Stadt Hagen knapp sind, zum Ziel.
Die
Befürchtung, dass aufgrund des geänderten Bebauungsplans langfristig eine weitere
Gewerbefläche in Hagen brachliegen wird, ist zur Zeit lediglich eine Vermutung.
Die
Einwendung wird zurückgewiesen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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368,4 kB
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(wie Dokument)
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366,9 kB
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