Beschlussvorlage - 0449/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauvoranfrage:Neubau von Non-Food Fachmärkten auf dem Grundstück Alexanderstraße Gemarkung Eckesey, Flur 5, Flurstücke 408,409hier: Zurückstellung nach § 15 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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16.06.2009
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Sachverhalt
Begründung:
Der
Verwaltung liegt folgende Bauvoranfrage vor:
Neubau
von Non-Food-Fachmärkten auf dem Grundstück Alexanderstraße
Gemarkung
Eckesey, Flur 5, Flurstücke 408,409
Az.:
3/63/A/0025/09
Baugesuchskonferenz
vom 23.4.09
Zum
Planungsrecht:
Das
Grundstück ist im Flächennutzungsplan als G-Fläche (gewerbliche Baufläche)
dargestellt.
Der Rat der Stadt hat in
seiner Sitzung am 14.5.09 die Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 5/08 (601) Einzelhandel Altenhagen – Bereich südlich Alexanderstraße
-,
Einfacher
Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB - gemäß § 2 Abs.1 BauGB in der zuletzt
gültigen Fassung beschlossen.
Der Bestandsschutz
für vorhandene Einzelhandelseinrichtungen besteht und konkrete,
umsetzungsreife Planungen (siehe Penny-Markt, z.Z. im Bau) sind ausnahmsweise
noch realisierbar; eine weitere Konzentration der Einzelhandelsnutzung an
dieser Stelle soll aber vermieden werden.
Ziel dieses
Bebauungsplanes ist die Verhinderung weiterer Ausnahmen, da sonst das gerade in
der Beratung befindliche Einzelhandelkonzept in Frage gestellt wird.
Durch die neue
gesetzliche Regelung im novellierten BauGB von 2007 besteht jetzt für die
Gemeinden die Möglichkeit für im Zusammenhang bebauter Ortsteile die Belange
zur Erhaltung und zur Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche besser zu
regeln und zentrale Versorgungsbereiche aktiv zu sichern.
Auf Grund des neu
eingeführten § 9 Abs. 2a BauGB können einfache Bebauungspläne erstellt werden,
in denen festgesetzt wird, dass nur bestimmte Nutzungen zulässig oder nicht
zulässig oder nur ausnahmsweise zulassungsfähig sind. Diese Festsetzungen
können auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes
unterschiedlich getroffen werden.
Entsprechend § 13
Abs. 1 BauGB wird dieser Bebauungsplan nach dem Vereinfachten Verfahren
durchgeführt. Da die geplanten Festsetzungen sich auf ein Minimum beschränken
(Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel) bzw. die Bebaubarkeit im
Geltungsbereich weiterhin nach § 34 BauGB beurteilt werden soll, sind die
Voraussetzungen für die Durchführung eines Vereinfachten Verfahrens gegeben:
-
Keine
Vorbereitung oder Begründung von Vorhaben, die nach UVP-Gesetz oder Landesrecht
UVP-Pflichtig sind
-
Keine
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke
von FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten
Aus vorgenannten Gründen wird die Entscheidung über o.g. Antrag nach §
15 BauGB zurückgestellt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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905,9 kB
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