Beschlussvorlage - 0449/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte nimmt die im Betreff genannte Zurückstellung nach

§ 15 BauGB der Bauvoranfrage: Neubau von Non-Food-Fachmärkten auf dem Grundstück Alexanderstraße

Gemarkung Eckesey, Flur 5, Flurstücke 408,409 zur Kenntnis.

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Sachverhalt

 

 

Begründung:

 

Der Verwaltung liegt folgende Bauvoranfrage vor:

Neubau von Non-Food-Fachmärkten auf dem Grundstück Alexanderstraße

Gemarkung Eckesey, Flur 5, Flurstücke 408,409

 

Az.: 3/63/A/0025/09

 

Baugesuchskonferenz vom 23.4.09

 

Zum Planungsrecht:

Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als G-Fläche (gewerbliche Baufläche) dargestellt.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 14.5.09 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 5/08 (601) Einzelhandel Altenhagen – Bereich südlich Alexanderstraße -,

Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB  - gemäß § 2 Abs.1 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung beschlossen.

 

Der Bestandsschutz für vorhandene Einzelhandelseinrichtungen besteht und kon­krete, umsetzungsreife Planungen (siehe Penny-Markt, z.Z. im Bau) sind ausnahmsweise noch realisierbar; eine weitere Konzentration der Einzelhandelsnutzung an dieser Stelle soll aber vermie­den werden.

 

Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Verhinderung weiterer Ausnahmen, da sonst das gerade in der Beratung befindliche Einzelhan­delkonzept in Frage ge­stellt wird.

 

Durch die neue gesetzliche Regelung im novellierten BauGB von 2007 besteht jetzt für die Gemeinden die Möglichkeit für im Zusammenhang bebauter Ortsteile die Be­lange zur Erhaltung und zur Entwicklung zent­raler Ver­sorgungsbereiche besser zu regeln und zentrale Versorgungsbereiche aktiv zu sichern.

Auf Grund des neu eingeführten § 9 Abs. 2a BauGB können einfache Bebauungs­pläne erstellt werden, in denen festgesetzt wird, dass nur bestimmte Nutzungen zu­lässig oder nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulassungsfähig sind. Diese Festsetzungen können auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebau­ungsplanes unter­schiedlich getroffen werden.

 

Entsprechend § 13 Abs. 1 BauGB wird dieser Bebauungsplan nach dem Verein­fachten Verfahren durchgeführt. Da die geplanten Festsetzungen sich auf ein Mini­mum be­schränken (Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel) bzw. die Bebau­barkeit im Geltungsbereich weiterhin nach § 34 BauGB beurteilt werden soll, sind die Vorausset­zungen für die Durchführung eines Vereinfachten Verfahrens gegeben:

 

-          Keine Vorbereitung oder Begründung von Vorhaben, die nach UVP-Gesetz oder Landesrecht UVP-Pflichtig sind

-          Keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwe­cke von FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten

 

Aus vorgenannten Gründen wird die Entscheidung über o.g. Antrag nach § 15 BauGB zurückgestellt.

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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16.06.2009 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen