Beschlussvorlage - 0342/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Streuobstwiese als geschützter Landschaftsbestandteil: nachträgliche landschaftsrechtliche Befreiung für die Verlegung einer Wasserleitung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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06.05.2009
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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07.05.2009
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Sachverhalt
Kurzfassung
Alle
Streuobstwiesen ab einer Größe von 0,25 ha in Landschaftsschutzgebieten sind im
Landschaftsplan Hagen als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. Im
Bereich des Ergster Weges soll ein privater Wasseranschluss an das öffentliche
Versorgungsnetz realisiert werden. Ein Teil dieser Wasserleitung wurde am Rande
der Streuobstwiese gegenüber der Jugendbildungsstätte verlegt, der hier nun nachträglich
landschaftsrechtlich genehmigt werden soll.
Begründung
Der Landschaftsplan Hagen
weist Streuobstwiesen mit einer Größe ab 0,25 ha als geschützte
Landschaftsbestandteile aus. Auf der Streuobstwiese, die sich gegenüber der
Jugendbildungsstätte Berchum befindet, ist für einen privaten Hausanschluss
eine Wasserleitung verlegt worden (siehe Karte im Anhang). Die Leitung verläuft
am Rande der Obstwiese zur Straße hin; der Graben wies eine Breite von 0,3 m
und eine Tiefe von 0,9 m auf. Eine Beeinträchtigung des Wurzelbereiches hat
nicht stattgefunden.
Im Vorfeld der Planung ist
aus Unwissenheit keine landschaftsrechtliche Befreiung beantragt worden und
wird hiermit nun nachgeholt. Das Vorhaben verstößt gegen die Festsetzungen für
alle geschützten Landschaftsbestandteile. Gemäß dem allgemeinen Verbot Nr. 10
ist es nicht erlaubt, „oberirdische und unterirdische Versorgungs- oder
Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeleitungen und –
einrichtungen zu verlegen, deren Ausbaugrad zu verändern oder ohne Einvernehmen
mit der unteren Landschaftsbehörde zu unterhalten“. Aus Sicht der unteren
Landschaftsbehörde kann in diesem Falle eine Befreiung nach § 69 Landschaftsgesetz
NRW erteilt werden. Infolge der Lage am Rande der Obstwiese ist sehr schonend
mit diesem geschützten Biotop umgegangen.
Gleichwohl betrachtet der
Gesetzgeber in § 4 Abs.2 Punkt 5 LG NRW
das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen im Außenbereich als Eingriff in
Natur und Landschaft, der nach der Grundlage „Bewertungsrahmen für
unterirdische Rohrleitungen für nicht wassergefährdende Stoffe“ bewertet
wird.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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88,4 kB
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