Beschlussvorlage - 0208/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen - Haspe für einen Adventmarkt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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07.05.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.05.2009
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Sachverhalt
Aus Anlass des
Adventmarktes soll ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden.
Der Interessen- und Fördergemeinschaft für
Einzelhändler und Gewerbetreibende Pro
Haspe e. V. hat am 23.02.2009 beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Haspe aus
Anlass des Adventmarktes am 29.11.2009
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Um auch in Zukunft aus Anlass der genannten
Veranstaltung jeweils verkaufsoffene Sonntage stattfinden lassen zu können,
wird die Ordnungsbehördliche Verordnung als Dauerverordnung festgesetzt.
Der
Geltungsbereich dieser Verordnung wird wie folgt begrenzt:
Alle
Straßen innerhalb des Bereiches von der Rehstraße beginnend an der Kreuzung
Rehstraße / Eugen - Richter - Straße, weiter in nördlicher Richtung entlang der
Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung Rehstraße / Berliner Straße und weiter in
nördlicher Richtung in gedachter Linie zur Verlängerung der Rehstraße bis zum
Schnittpunkt mit der Rheinischen Bahnlinie, dieser folgend nach Westen bis zur
Kreuzung mit der Vogelsanger Straße, über die Asker Straße entlang der
Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung mit der Bergisch - Märkischen - Bahnlinie,
auf dieser zurück in Richtung Osten bis zur Hördenstraße, dann zur Kreuzung
Hördenstraße / Eugen - Richter - Straße und weiter entlang der Eugen - Richter
- Straße wieder bis zur Kreuzung Rehstraße.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich
höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Für den Stadtteil Hagen - Haspe würden mit diesem
Sonntag insgesamt drei verkaufsoffene Sonntage stattfinden.
Die Verbände - Industrie- und Handelskammer, Gewerkschaft
und Einzelhandelsverband - sind nach dem Ladenöffnungsgesetz nicht mehr
zwingend zu beteiligen. Da in den vergangenen Jahren die SIHK und der
Einzelhandelsverband dem verkaufsoffenen Sonntag immer zustimmten und die
Gewerkschaft grundsätzlich ablehnte, wird auf eine weitere Beteiligung der
Verbände verzichtet, weil davon ausgegangen werden kann, dass die
Stellungnahmen ähnlich ausfallen werden.
Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte
Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Anlage
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen über
die Regelung besonderer Öffnungszeiten im Advent für den Stadtteil Hagen -
Haspe
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -
LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516 / SGV NRW 7113) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NW S. 281 / SGV NRW 2000),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 747) und der §§ 1,
27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980
(GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005
(GV NRW S. 274 / SGV NRW 2060) wird von der Stadt Hagen als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom ..............
folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
(1) Verkaufstellen im Geltungsbereich dieser Verordnung
dürfen am Sonntag, 29.11.2009 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein.
(2) Zukünftig dürfen Verkaufsstellen im Geltungsbereich
dieser Verordnung aus Anlass des Adventmarktes an einem Sonntag vom ersten bis
dritten Advent in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst
folgendes Gebiet:
Alle
Straßen innerhalb des Bereiches von der Rehstraße beginnend an der Kreuzung
Rehstraße / Eugen - Richter - Straße, weiter in nördlicher Richtung entlang der
Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung Rehstraße / Berliner Straße und weiter in
nördlicher Richtung in gedachter Linie zur Verlängerung der Rehstraße bis zum
Schnittpunkt mit der Rheinischen Bahnlinie, dieser folgend nach Westen bis zur
Kreuzung mit der Vogelsanger Straße, über die Asker Straße entlang der
Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung mit der Bergisch - Märkischen - Bahnlinie,
auf dieser zurück in Richtung Osten bis zur Hördenstraße, dann zur Kreuzung
Hördenstraße / Eugen - Richter - Straße und weiter entlang der Eugen - Richter
- Straße wieder bis zur Kreuzung Rehstraße.
§ 3
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 LÖG NRW mit
einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung
in Kraft.
