Beschlussvorlage - 0208/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen - Haspe, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.

 

Die Vorlage wird zum 20.11.2009 realisiert.

 

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Sachverhalt

Aus Anlass des Adventmarktes soll ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden.

 

 

Der Interessen- und Fördergemeinschaft für Einzelhändler und Gewerbetreibende   Pro Haspe e. V. hat am 23.02.2009 beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Haspe aus Anlass des  Adventmarktes am 29.11.2009 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

 

Um auch in Zukunft aus Anlass der genannten Veranstaltung jeweils verkaufsoffene Sonntage stattfinden lassen zu können, wird die Ordnungsbehördliche Verordnung als Dauerverordnung festgesetzt.

 

 

 

Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird wie folgt begrenzt:

Alle Straßen innerhalb des Bereiches von der Rehstraße beginnend an der Kreuzung Rehstraße / Eugen - Richter - Straße, weiter in nördlicher Richtung entlang der Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung Rehstraße / Berliner Straße und weiter in nördlicher Richtung in gedachter Linie zur Verlängerung der Rehstraße bis zum Schnittpunkt mit der Rheinischen Bahnlinie, dieser folgend nach Westen bis zur Kreuzung mit der Vogelsanger Straße, über die Asker Straße entlang der Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung mit der Bergisch - Märkischen - Bahnlinie, auf dieser zurück in Richtung Osten bis zur Hördenstraße, dann zur Kreuzung Hördenstraße / Eugen - Richter - Straße und weiter entlang der Eugen - Richter - Straße wieder bis zur Kreuzung Rehstraße.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

 

Für den Stadtteil Hagen - Haspe würden mit diesem Sonntag insgesamt drei verkaufsoffene Sonntage stattfinden.

 

Die Verbände - Industrie- und Handelskammer, Gewerkschaft und Einzelhandelsverband - sind nach dem Ladenöffnungsgesetz nicht mehr zwingend zu beteiligen. Da in den vergangenen Jahren die SIHK und der Einzelhandelsverband dem verkaufsoffenen Sonntag immer zustimmten und die Gewerkschaft grundsätzlich ablehnte, wird auf eine weitere Beteiligung der Verbände verzichtet, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Stellungnahmen ähnlich ausfallen werden.

 

Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten im Advent für den Stadtteil Hagen - Haspe  

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -  LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516 / SGV NRW 7113)  in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NW S. 281 / SGV NRW 2000), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 747) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274 / SGV NRW 2060) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

§ 1

 

(1)    Verkaufstellen im Geltungsbereich dieser Verordnung dürfen am Sonntag, 29.11.2009 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

(2)    Zukünftig dürfen Verkaufsstellen im Geltungsbereich dieser Verordnung aus Anlass des Adventmarktes an einem Sonntag vom ersten bis dritten Advent in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst folgendes Gebiet:

 

Alle Straßen innerhalb des Bereiches von der Rehstraße beginnend an der Kreuzung Rehstraße / Eugen - Richter - Straße, weiter in nördlicher Richtung entlang der Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung Rehstraße / Berliner Straße und weiter in nördlicher Richtung in gedachter Linie zur Verlängerung der Rehstraße bis zum Schnittpunkt mit der Rheinischen Bahnlinie, dieser folgend nach Westen bis zur Kreuzung mit der Vogelsanger Straße, über die Asker Straße entlang der Stadtbezirksgrenze bis zur Kreuzung mit der Bergisch - Märkischen - Bahnlinie, auf dieser zurück in Richtung Osten bis zur Hördenstraße, dann zur Kreuzung Hördenstraße / Eugen - Richter - Straße und weiter entlang der Eugen - Richter - Straße wieder bis zur Kreuzung Rehstraße.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

 

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

 

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

07.05.2009 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.05.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen