Beschlussvorlage - 0354/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauen im Außenbereich - landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Anbau eines Wohnhauses im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.21 "Dünningsbruch"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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06.05.2009
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Sachverhalt
Kurzfassung
Siehe Begründung
Begründung
Das Grundstück Bolohstraße
129 liegt randlich im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.21 „Dünningsbruch“
und wird als Wohngrundstück genutzt. In unmittelbarer Umgebung befindet sich
das Autobahnkreuz Hagen, welches in nordöstlicher Richtung direkt an die
Bolohstraße angrenzt. Das Haus 129 stellt das letzte Wohngrundstück entlang der
Bolohstraße dar. An das bestehende 2-geschossige Haus mit Dachausbau mit einer
Grundfläche von 131 m² soll ein Anbau mit einer Grundfläche von 78 m² im Bereich
des Gartens / Rasens erfolgen (siehe Anlage). Der Anbau soll von der Tochter
bewohnt werden. Die ursprüngliche Planung eines einzeln stehenden Wohnhauses
auf diesem Grundstück ist zugunsten der Anbauvariante verworfen worden.
Der aktuelle
Flächennutzungsplan (FNP) weist diese Fläche als Fläche für die Forstwirtschaft
aus; im Rahmen der zukünftigen FNP-Neuaufstellung Hagen soll diese Fläche mit
den benachbarten Hausgrundstücken als Wohnbaufläche dargestellt werden. Dadurch
wird dieser Bereich aus dem Geltungsbereich Landschaftsplan, Landschaftsschutzgebiet,
entlassen.
Aus planungsrechtlicher
Sicht bestehen gegen den Anbau keine Bedenken; es stellt ein nach § 35 (2)
BauGB sonstiges Vorhaben dar, welches genehmigungsfähig ist, sofern öffentliche
Belange dem nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Der geplante Anbau verstößt
gegen die allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete als
öffentlicher Belang. Gemäß Verbot Nr. 6 ist es nicht erlaubt, „bauliche
Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu
erweitern oder einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern,
auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen“. Der Anbau bedarf somit einer
landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigung.
Gemäß den Festsetzungen
des Landschaftsplans kann die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme von den
Ver- und Geboten erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme mit dem besonderen
Schutzzweck zu vereinbaren ist. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
1.2.2.21 „Dünningsbruch“ erfolgt:
-
zur Erhaltung
und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in Ergänzung
des geschützten Landschaftsbestandteilen 1.4.2.36 „Dünningsbruch“
und
-
wegen seiner
besonderen Bedeutung als Naherholungsgebiet für den Stadtteil Eppenhausen.
Vor den oben dargelegten
Gegebenheiten geplante FNP-Änderung, unmittelbare Nähe zur Autobahn mit damit
einhergehender Vorbelastung, funktionaler Bezug zu der vorhandenen Bebauung
entlang der Bolohstraße sowie ökologisch geringere Wertigkeit der Rasenfläche bestehen
seitens der unteren Landschaftsbehörde keine Bedenken, eine
landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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83,7 kB
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