Beschlussvorlage - 0354/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat nimmt die geplante landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Anbau an das Wohnhaus Bolohstraße 129 im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.21 „Dünningsbruch“ zur Kenntnis.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Siehe Begründung

 

 

 

Begründung

Das Grundstück Bolohstraße 129 liegt randlich im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.21 „Dünningsbruch“ und wird als Wohngrundstück genutzt. In unmittelbarer Umgebung befindet sich das Autobahnkreuz Hagen, welches in nordöstlicher Richtung direkt an die Bolohstraße angrenzt. Das Haus 129 stellt das letzte Wohngrundstück entlang der Bolohstraße dar. An das bestehende 2-geschossige Haus mit Dachausbau mit einer Grundfläche von 131 m² soll ein Anbau mit einer Grundfläche von 78 m² im Bereich des Gartens / Rasens erfolgen (siehe Anlage). Der Anbau soll von der Tochter bewohnt werden. Die ursprüngliche Planung eines einzeln stehenden Wohnhauses auf diesem Grundstück ist zugunsten der Anbauvariante verworfen worden.

 

Der aktuelle Flächennutzungsplan (FNP) weist diese Fläche als Fläche für die Forstwirtschaft aus; im Rahmen der zukünftigen FNP-Neuaufstellung Hagen soll diese Fläche mit den benachbarten Hausgrundstücken als Wohnbaufläche dargestellt werden. Dadurch wird dieser Bereich aus dem Geltungsbereich Landschaftsplan, Landschaftsschutzgebiet, entlassen.

 

Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen den Anbau keine Bedenken; es stellt ein nach § 35 (2) BauGB sonstiges Vorhaben dar, welches genehmigungsfähig ist, sofern öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

 

Der geplante Anbau verstößt gegen die allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete als öffentlicher Belang. Gemäß Verbot Nr. 6 ist es nicht erlaubt, „bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu erweitern oder einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen“. Der Anbau bedarf somit einer landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

 

Gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans kann die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme von den Ver- und Geboten erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme mit dem besonderen Schutzzweck zu vereinbaren ist. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.21 „Dünningsbruch“ erfolgt:

-          zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in Ergänzung des geschützten Landschaftsbestandteilen 1.4.2.36 „Dünningsbruch“ und

-          wegen seiner besonderen Bedeutung als Naherholungsgebiet für den Stadtteil Eppenhausen.

 

Vor den oben dargelegten Gegebenheiten geplante FNP-Änderung, unmittelbare Nähe zur Autobahn mit damit einhergehender Vorbelastung, funktionaler Bezug zu der vorhandenen Bebauung entlang der Bolohstraße sowie ökologisch geringere Wertigkeit der Rasenfläche bestehen seitens der unteren Landschaftsbehörde keine Bedenken, eine landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen.  

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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06.05.2009 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen