Beschlussvorlage - 0342/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der nachträglichen landschaftsrechtlichen Befreiung für die Verlegung einer privaten Wasserleitung auf den Grundstücken der Streuobstwiese gegenüber der Jugendbildungsstätte Berchum zu.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Alle Streuobstwiesen ab einer Größe von 0,25 ha in Landschaftsschutzgebieten sind im Landschaftsplan Hagen als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. Im Bereich des Ergster Weges soll ein privater Wasseranschluss an das öffentliche Versorgungsnetz realisiert werden. Ein Teil dieser Wasserleitung wurde am Rande der Streuobstwiese gegenüber der Jugendbildungsstätte verlegt, der hier nun nachträglich landschaftsrechtlich genehmigt werden soll.

 

 

 

Begründung

 

Der Landschaftsplan Hagen weist Streuobstwiesen mit einer Größe ab 0,25 ha als geschützte Landschaftsbestandteile aus. Auf der Streuobstwiese, die sich gegenüber der Jugendbildungsstätte Berchum befindet, ist für einen privaten Hausanschluss eine Wasserleitung verlegt worden (siehe Karte im Anhang). Die Leitung verläuft am Rande der Obstwiese zur Straße hin; der Graben wies eine Breite von 0,3 m und eine Tiefe von 0,9 m auf. Eine Beeinträchtigung des Wurzelbereiches hat nicht stattgefunden.

 

Im Vorfeld der Planung ist aus Unwissenheit keine landschaftsrechtliche Befreiung beantragt worden und wird hiermit nun nachgeholt. Das Vorhaben verstößt gegen die Festsetzungen für alle geschützten Landschaftsbestandteile. Gemäß dem allgemeinen Verbot Nr. 10 ist es nicht erlaubt, „oberirdische und unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeleitungen und – einrichtungen zu verlegen, deren Ausbaugrad zu verändern oder ohne Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zu unterhalten“. Aus Sicht der unteren Landschaftsbehörde kann in diesem Falle eine Befreiung nach § 69 Landschaftsgesetz NRW erteilt werden. Infolge der Lage am Rande der Obstwiese ist sehr schonend mit diesem geschützten Biotop umgegangen.

 

Gleichwohl betrachtet der Gesetzgeber in  § 4 Abs.2 Punkt 5 LG NRW das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen im Außenbereich als Eingriff in Natur und Landschaft, der nach der Grundlage „Bewertungsrahmen für unterirdische Rohrleitungen für nicht wassergefährdende Stoffe“ bewertet wird.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

06.05.2009 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

Erweitern

07.05.2009 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen