Beschlussvorlage - 0333/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 11/02 (552) - Rissestraße - hier:a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (Satzungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Annette Hölmer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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28.04.2009
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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06.05.2009
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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07.05.2009
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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12.05.2009
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.05.2009
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Beschlussvorschlag
a)
Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Bürgeranhörung, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.
Die Verwaltungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 11/02 (552) - Rissestraße - nebst der Begründung vom 14.04.2009 nach §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches in der zuletzt gültigen Fassung.
Die Begründung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage Bestandteil der Niederschrift.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Eppenhausen des Stadtbezirkes Hagen - Mitte. Die südliche Abgrenzung verläuft im östlichen Teil des Plangebietes in einem Abstand von ca. 40 – 45 m parallel zur Rissestraße, verspringt in Höhe des Hauses Rissestraße Nr. 35 direkt an die Rissestraße bis zum Haus Nr. 59.
Im Westen bildet der Rembergfriedhof, unter Einbeziehung kleinerer Teilbereiche des Friedhofes, im Norden die vorhandene Bebauung südlich der Eppenhauser Straße und im Osten die Rissestraße sowie im weiteren Verlauf die vorhandene Bebauung Rissestraße 4 - 10 die Grenze des Plangebietes.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Plan eindeutig dargestellt.
Die Rechtskraft des Planes soll mit der Veröffentlichung im ersten Halbjahr 2009 erfolgen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Im
Bereich südlich der Eppenhauser Straße, westlich der Rissestraße im Ortsteil Eppenhausen
soll auf einer Wiese, Grabeland / Schrebergärten und einer Erweiterungsfläche
für den Rembergfriedhof das Planungsrecht für ca. 50 Einfamilienhäuser geschaffen
werden. Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Begründung
Aufgrund
des vorhandenen Bedarfs nach Baugrund für Einfamilienhäuser in der Stadt Hagen
sollen durch die Bauleitplanung neue
Wohnbauflächen ausgewiesen werden. Der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen
ergibt sich trotz der aktuell sinkenden Einwohnerzahl in der Stadt Hagen
aufgrund der Veränderungen in der Haushaltsstruktur. Der "Masterplan
Wohnen" (Stand: März 2006) empfiehlt ein jährliches Bauvolumen von ca. 200
Wohneinheiten im Einfamilienhausbau und ca. 150 Wohneinheiten im
Geschosswohnungsbau.
Wesentliches
Ziel ist insofern die Deckung des Wohnbedarfs der Hagener Bevölkerung.
Gleichzeitig soll dieser Bebauungsplan einen Beitrag gegen die Abwanderung von
Bauwilligen in die Umlandgemeinden leisten.
Der
Rat der Stadt Hagen hat am 08.10.2002 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 11/02 (552) - Rissestraße –
beschlossen.
Am
01.09.2005 wurde auf Basis der Entwurfsplanung eine Bürgeranhörung (frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit) durchgeführt.
Zu
dem Protokoll und den schriftlich eingegangenen Anregungen wird im weiteren
Verlauf dieser Vorlage Stellung genommen.
Zur
Erfassung der umweltrelevanten Auswirkungen des Projektes hat am 29.08.2005 ein
"Scopingtermin" mit den Fachämtern und Behörden stattgefunden. Die im
Ergebnis des Termins benannten erforderlichen Gutachten liegen vor.
Die
Vorgezogene Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
fand in der Zeit vom 29.08.2006 bis 02.10.2006 statt.
Folgende
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben sich zur Planung
geäußert:
·
Staatliches
Umweltamt Hagen mit Schreiben vom 01.09.2006
·
SEH mit
Schreiben vom 30.10. 2006
·
mark E mit
Schreiben vom 26.09.2006
·
Kommission der
kirchlichen Friedhöfe Remberg und Buschey mit Schreiben vom 17.11.2006
·
Bezirksregierung
Arnsberg, Dezernat 53 mit Schreiben vom 02.04.2007
Folgende Stellungnahmen werden zusammen mit den Stellungnahmen, die im Rahmen
der Beteiligung parallel zur öffentlichen Auslegung eingegangen sind, abgehandelt.
·
Untere
Landschaftsbehörde mit Schreiben vom 10.10.2006
·
Untere Wasser-
und Bodenschutzbehörde mit Schreiben vom 11.10.2006.
Die
öffentliche Auslegung und nochmalige Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 01.12.2008 bis 07.01.2008
durchgeführt.
Aus
der Bürgerschaft wurden keine Anregungen vorgebracht.
Folgende
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben sich zur Planung
geäußert:
·
Untere
Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen mit Schreiben vom
08.01.2009
·
Hagener
Naturschutzverbände mit Schreiben von Jan. 2009
·
Untere
Landschaftsbehörde mit Schreiben vom 18.12.2008
·
Untere Wasser-
und Bodenschutzbehörde mit Schreiben vom 19.12.2008
·
Untere
Bodenschutzbehörde mit Schreiben vom 19.12.2008
·
SEH mit
Schreiben vom 05.01.2009
Bestandteile der
Vorlage
Begründung einschließlich
des Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 11/02 (552) - Rissestraße –
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Protokoll der
Bürgeranhörung
Stellungnahmen der Bürger
Stellungnahmen der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (vorgezogene Beteiligung)
Stellungnahmen im Rahmen
der Offenlage
Folgende
Unterlagen wurden zur Erstellung der Begründung zum Bebauungsplan ausgewertet
und können im Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden.
- Hydrogeologisches
Gutachten
- Schalltechnische
Untersuchung für den Bereich des Bebauungsplanes
- Erweiterte
schalltechnische Untersuchung im Bereich des Karosserie- und Lackierbetriebes Luhof
- Bericht über die Durchführung
einer Immissionsprognose zur
Abschätzung der Geruchsimmissionen im Bereich des Bebauungsplangebietes
Nr. 11/02 (552) - Rissestraße
– der Stadt Hagen, verursacht durch den Betrieb einer benachbarten
Kompostierungsanlage
- Artenschutzrechtliche
Prüfung für den Bereich des Bebauungsplanes
- Hydrogeologische
Untersuchung und Gefährdungsabschätzung für den Bereich Rissestraße
Änderungen im
Verfahren
Um das
städtebauliche Ziel, ein locker bebautes Einfamilienhausgebiet zu realisieren, werden die Festsetzungen im Bebauungsplan
modifiziert.
In
der textlichen Festsetzung 2 wird der
Begriff "Keller" durch "Geschosse" ersetzt.
Die
Neufassung lautet:
Bei
Gebäuden mit zwei Vollgeschossen ist unterhalb des unteren Vollgeschosses kein
weiteres Geschoss zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB u. § 16 BauNVO).
In
den Bebauungsplan wird eine zusätzliche Festsetzung aufgenommen:
Die höchst zulässige Zahl
der Wohnungen in Wohngebäuden wird auf maximal 2 begrenzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB).
Stellungnahme
der Stadt Hagen zu den Anregungen die in der Bürgeranhörung am 01.09.2005 zum
Bebauungsplan Nr. 11/02 (552) -
Rissestraße – vorgebracht wurden.
Über
die bereits in der Bürgeranhörung erläuterten und protokollierten Anregungen
hinaus wird wie folgt zu den nachfolgenden Themen Stellung genommen.
Thema:
Erschließungsbeiträge
Es
ist vorgesehen, dass die Erschließung für das Baugebiet durch einen Erschließungsträger hergestellt
wird. Dieses wird durch einen
Erschließungsvertrag geregelt. Die anfallenden Kosten werden dann auf das neue
Baugebiet umgelegt. Für die Altanlieger sollen keine Erschließungsbeiträge
entstehen.
Die
Anregung ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Ein Beschluss darüber ist nicht erforderlich.
Thema:
Entwässerung in der Rissestraße
Im
Rahmen der Erneuerung des vorhandenen Kanals in der Rissestraße wird ein
zusätzlicher Entwässerungskanal in die Rissestraße eingebaut. Dieser wird das
Hangwasser, das aus der im Süden liegenden Grünfuge kommt und das anfallende
Niederschlagswasser aufnehmen und in den Kanal in der Eppenhauser Straße ableiten.
Diese Maßnahme wird dazu führen, dass es in Zukunft bei Starkregen nicht mehr
zu einem Rückstau kommen wird. Die Situation wird sich für den Altbestand
deutlich verbessern.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
Thema:
Verschlechterung der Entwässerungssituation durch das neue Baugebiet
Für das neue Baugebiet wird die Kanalisation bis zum
Mischwasserkanal in der Rissestraße neu
verlegt. Daran angeschlossen werden sämtliche versiegelten Flächen. Der
Mischwasserkanal in der Rissestraße wird teilweise erneuert. Außerdem wird ein
zusätzlicher Kanal gebaut, in dem alle von oberhalb anfallenden Niederschlagswässer
erfasst und bis zur Eppenhauser Str. abgeleitet werden.
Für
die Dachflächen der Neubauten sind
Retentionszisternen vorgeschrieben, damit der anfallende Niederschlag
gedrosselt in die Kanalisation gelangt.
Das
von dem Hang nördlich der verlängerten Rissestraße anfallende Niederschlagswasser
wird durch eine parallel zum Hang verlaufende Mulde in die Kanalisation geleitet.
Durch
diese Maßnahmen wird gewährleistet, dass sich die Situation für die Altbebauung durch das neue Baugebiet nicht
verschlechtert.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
Thema:
Kompostierungsanlage
Um
die Emissionen der Kompostierungsanlage einschätzen zu können, wurden sowohl
ein Lärm- als auch ein Geruchsgutachten in Auftrag gegeben.
Die
in dem Lärmgutachten vorgeschlagenen Maßnahmen wie eine Lärmschutzwand und
einzuhaltende Abstände sind im Bebauungsplan festgesetzt.
Um
die zukünftigen Baugrundstücke von den Geruchsimmissionen zu schützen wird im
Bebauungsplan eine bedingte Festsetzung getroffen, die besagt, dass die
Grundstücke erst nach Schließung der Kompostierungsanlage bebaut werden dürfen.
Die
Anregungen wurden aufgenommen und im Sinne der Ergebnisse der Gutachten
berücksichtigt.
Thema:
Erschließung von der Eickertstraße, Reduzierung des Baugebietes auf den Bereich
an der Eickertstraße
Eine
Erschließung über die Eickertstraße ist nur mit einem wesentlich höheren Bauaufwand
zu realisieren. Der hintere Teil der Eickertstraße ist nur provisorisch angelegt,
so dass hier ein Straßenausbau erforderlich wäre. Die Erschließungsstraße würde
dann die vorhandene Stützmauer im Bereich der Kompostierungsanlage des
Friedhofes durchschneiden und mit fast 13 % Steigung in Richtung Neubaugebiet
verlaufen. Zur Bewältigung der Topografie wären eine neue Stützmauer und Einschnittböschungen
erforderlich. Der Anschluss an die Rissestraße erreicht hingegen nur eine
Längsneigung von ca. 6 %.
Über die Rissestraße wird das
Neubaugebiet über eine wesentlich kürzere Entfernung (ca. 70 m) mit der
Eppenhauser Straße verbunden. Durch diese Vorgaben ist es angebracht, direkt
mit einer Bebauung zu beginnen, die Bebauung auf den westlichen Teilbereich zu
beschränken wäre äußerst unwirtschaftlich.
Den
Anregungen wird nicht gefolgt.
Thema:
Abstand der geplanten Bebauung zum Haus Rissestraße 2b
Der
städtebauliche Entwurf wurde überarbeitet und der Abstand zum nächstliegenden
Gebäude beträgt nun ca. 10 m.
Der
Anregung wurde gefolgt.
Thema:
Einmündung der geplanten Straße vor dem Haus Rissestraße 5
Es ist richtig, dass sich die
Lärmbelastung der Anwohner erhöhen wird. Allerdings liegt die Erhöhung aufgrund
der geringen Verkehrsmengen, die durch ca. 50 Wohneinheiten ausgelöst wird, im
zumutbaren Bereich. Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine lärmtechnische
Untersuchung durchgeführt. Das Gutachten kommt zu der Aussage, dass die
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts an der
bestehenden Wohnbebauung außerhalb des Plangebiets durch Geräusche des
Kfz-Verkehrs auf der Planstraße nicht überschritten werden.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Thema: Verlust der Frischluftschneise
Von den Friedhofsflächen sowie von den Grabelandflächen gehen laut Klimagutachten
weder Luftaustauschbahnen noch Frischluft- oder Kaltfluftfluss aus. Bei der geplanten
lockeren Wohnbebauung ist daher nur mit einer unwesentlichen und nicht
quantifizierbaren Minderung der Klimafunktion zu rechnen, die nach aller Wahrscheinlichkeit
nicht zu einer höheren Schadstoffbelastung der entfernt gelegenen Innenstadt
führen wird.
Die Bedenken werden
zurückgewiesen.
Thema: Verkehrsbehinderung
in der Rissestraße
Die untere Rissestraße hat eine reale
Fahrbahnbreite von 6m zwischen den Bordsteinen und ist damit auch für den
zukünftig anfallenden Verkehr ausreichend dimensioniert. Ab der Einmündung der
Rissestraße in die Eppenhauser Straße bis zur Einmündung der Zufahrt
Rissestraße 2b ist auf beiden Seiten das Halten von Fahrzeugen uneingeschränkt
verboten. Das Straßenverkehrsamt hat in
der Zeit vom 05.04. bis 18.04.2006 den ruhenden Verkehr in der Rissestraße zu
unterschiedlichen Tageszeiten verstärkt überwacht. Aufgrund der durchgeführten
Kontrollen kommt das Straßenverkehrsamt zu der Aussage, dass sich dieser Bereich
nicht problematisch darstellt. Sollte es zukünftig tatsächlich zu
Verkehrsbehinderungen kommen, wäre eine verstärkte Kontrolle durch das
Straßenverkehrsamt erforderlich.
Die Bedenken werden
zurückgewiesen.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen die
aus der Bürgerschaft mit Schreiben vom 10.01.2003 zum Bebauungsplan Nr. 11/02
(552) - Rissestraße – vorgebracht
wurden.
Zu 1.
Die untere Rissestraße hat eine reale
Fahrbahnbreite von 6m zwischen den Bordsteinen und ist damit auch für den zukünftig
anfallenden Verkehr ausreichend dimensioniert. Ab der Einmündung der
Rissestraße in die Eppenhauser Straße bis zur Einmündung der Zufahrt
Rissestraße 2b ist auf beiden Seiten das Halten von Fahrzeugen uneingeschränkt
verboten. Das Straßenverkehrsamt hat in
der Zeit vom 05.04. bis 18.04.2006 den ruhenden Verkehr in der Rissestraße zu
unterschiedlichen Tageszeiten verstärkt überwacht. Aufgrund der durchgeführten
Kontrollen kommt das Straßenverkehrsamt zu der Aussage, dass sich dieser
Bereich nicht problematisch darstellt. Sollte es zukünftig tatsächlich zu
Verkehrsbehinderungen kommen, wäre eine verstärkte Kontrolle durch das
Straßenverkehrsamt erforderlich.
Zu 2.
Es ist richtig, dass sich die
Lärmbelastung der Anwohner erhöhen wird. Allerdings liegt die Erhöhung aufgrund
der geringen Verkehrsmengen, die durch ca. 50 Wohneinheiten ausgelöst wird, im
zumutbaren Bereich. Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine lärmtechnische
Untersuchung durchgeführt. Das Gutachten kommt zu der Aussage, dass die Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts an der bestehenden Wohnbebauung
außerhalb des Plangebiets durch Geräusche des Kfz-Verkehrs auf der Planstraße
nicht überschritten werden.
Die geplante Straße soll als
"Verkehrsberuhigter Bereich" ausgeschildert werden. Das Abstellen von
Fahrzeugen ist dann nur auf den markierten Parkplätzen zulässig. Es ist
beabsichtigt, die Parkplätze gleichmäßig entlang der geplanten Straße zu verteilen.
Für die Gäste der Diskothek und der anderen Einrichtungen würden sich dann
unattraktive weite Wege ergeben.
Zu
3
Die Zufahrt über die Eickertstraße ist
nur mit einem wesentlich höheren Bauaufwand zu realisieren. Der hintere Teil
der Eickertstraße ist nur provisorisch angelegt, so dass hier ein Straßenausbau
erforderlich wäre. Die Erschließungsstraße würde dann die vorhandene Stützmauer
im Bereich der Kompostierungsanlage des Friedhofes durchschneiden und mit fast
13 % Steigung in Richtung Neubaugebiet verlaufen. Zur Bewältigung der
Topografie wären eine neue Stützmauer und Einschnittböschungen erforderlich.
Der Anschluss an die Rissestraße erreicht hingegen nur eine Längsneigung von
ca. 6 %.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen die
aus der Bürgerschaft mit Schreiben vom 03.02.2003 zum Bebauungsplan Nr. 11/02
(552) - Rissestraße – vorgebracht
wurden.
Zu 1.
Die Lage der Straße wurde so gewählt,
dass sich etwa gleiche Abstände zu den Häusern Rissestraße 2b und 4 ergeben.
Die Planstraße verläuft mit einem Mindestabstand von 8 m an dem Gebäude
Rissestraße 2 b vorbei. Das neue Baugebiet grenzt an die südliche Grenze des Grundstückes
Rissestraße 2b an. Allerdings wird durch Baugrenzen gewährleistet, dass bedingt
durch die Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfes das nächstliegende Wohngebäude einen Abstand von ca. 10 m,
Garagen oder Carports einen Mindestabstand von ca. 6 m einhalten muss. Die öffentlichen
Stellplätze halten einen Abstand von ca. 7 m ein.
Zu 2. und 3.
Aufgrund der geringen Verkehrsbelastung
in der Rissestraße ist das Gebäude Rissestraße 2b keiner außergewöhnlichen
Schadstoffbelastung ausgesetzt. Die Immissions-Situation wird sich aller
Voraussicht nach durch das Neubaugebiet mit nur ca. 50 Einfamilienhäusern und
den hierdurch ausgelösten zusätzlichen Kfz-Verkehr nicht wesentlich verändern.
Die Gefahr eines Verkehrskollapses wird
nicht gesehen, weil mehr Stellplätze angelegt werden, wie die in Neubaugebieten
üblich sind. Entsprechend der Stellplatzsatzung der Stadt Hagen ist für jede
Wohneinheit ein Stellplatz auf den Baugrundstücken nachzuweisen. Die
angesprochene Ablösung von Stellplätzen kommt nicht in Frage, weil das
Baugebiet nicht im Geltungsbereich der Stellplatzablösesatzung liegt. Im
öffentlichen Straßenraum sind ca. 22 Parkplätze für Besucher vorgesehen, die
gleichmäßig entlang der Straße und als Parkbuchten angelegt werden. Diese Anzahl entspricht in etwa einem
Stellplatzschlüssel von ca. 0,4 pro Wohneinheit, deutlich mehr als
normalerweise bei der Planung von Neubaugebieten zugrunde gelegt wird.
Zu 4.
Die Rissestraße hat eine Fahrbahnbreite
von 6m zwischen den Bordsteinen und ist daher auch für den zukünftig
anfallenden Verkehr ausreichend dimensioniert. Ab der Einmündung der
Rissestraße in die Eppenhauser Straße bis zur Einmündung der Zufahrt
Rissestraße 2b ist auf beiden Seiten das Halten von Fahrzeugen uneingeschränkt
verboten. Das Straßenverkehrsamt hat in
der Zeit vom 05.04. bis 18.04.2006 den ruhenden Verkehr in der Rissestraße zu
unterschiedlichen Tageszeiten verstärkt überwacht. Aufgrund der durchgeführten
Kontrollen kommt das Straßenverkehrsamt zu der Aussage, dass sich dieser
Bereich nicht problematisch darstellt. Sollte es zukünftig tatsächlich zu
Verkehrsbehinderungen kommen, wäre eine verstärkte Kontrolle durch das
Straßenverkehrsamt erforderlich.
Zu 5.
Neben dem Malmkebach im Norden, dem
Freizeitpark Hamecke und Ischeland zählt der Freiraumbereich des
Rembergfriedhofs mit seinen Erweiterungsflächen zu einem der vier
innerstädtischen Grünzüge. Das Bebauungsplangebiet bildet hierbei den
nordöstlichen Ausläufer des von Südosten verlaufenden Freiraumes. Die Klimafunktionen
der Grünzüge sind dabei von unterschiedlicher Bedeutung. So beschreibt die
Synthetische Klimafunktionskarte der Stadt Hagen für den Bebauungsplanbereich
ein innerstädtisches Parkklima, welches entlang
der Eppenhauser Straße in das Stadtklima unmittelbar übergeht.
Von der Friedhofsfläche sowie von den
Grabelandflächen gehen laut Klimagutachten weder Luftaustauschbahnen noch Frischluft-
oder Kaltfluftfluss aus. Bei der geplanten lockeren Wohnbebauung ist daher nur
mit einer unwesentlichen und nicht quantifizierbaren Minderung der
Klimafunktion zu rechnen, die nach aller Wahrscheinlichkeit nicht zu einer
höheren Schadstoffbelastung der entfernt gelegenen Innenstadt führen wird.
Zu 6.
Nach der Wasser- und
Baugrundplanungskarte des Amtes für Bodenforschung liegen die Kalk- bzw.
Dolomitsteinbruchvorkommen, sowie der frühere Steinbruch außerhalb des geplanten
Bebauungsplangebietes, südlich der Rissestraße.
Es gibt in dem Bereich des Hauses
Rissestraße 2b eine Verrohrung, deren genauer Verlauf nicht bekannt ist und die
nach hiesigem Kenntnisstand keine Vorflut hat. In Abhängigkeit von
witterungsbedingten Änderungen des Grundwasserspiegels ist es möglich, dass
sich diese Verrohrung mit Wasser füllt.
Eine Quelle im Sinne des § 1
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) existiert im Plangebiet nicht.
Zu 7.
Es besteht das städtebauliche Ziel, ein
locker bebautes Einfamilienhausgebiet zu realisieren. Mit der Festsetzung von
ausschließlich Einzel- und Doppelhäusern und einer Grundflächezahl von 0,35, in
offener Bauweise, ist gewährleistet, dass die vorhandene Siedlungsstruktur
entlang der unteren Rissestraße im Plangebiet weitergeführt wird. Es ist davon
auszugehen, dass ca. 50 Einfamilienhäuser entstehen werden. Eine Reduzierung
der Baugrundstücke wird nicht für erforderlich gehalten, zumal die vorhandenen
und geplanten Verkehrsräume für den anfallenden Kfz-Verkehr ausreichend dimensioniert
sind.
Es erfolgte eine Überprüfung der
verkehrlichen Erschließung über die Eickertstraße. Dabei haben sich folgende
Nachteile herausgestellt.
§
Die Zufahrt über die Eickertstraße ist nur mit einem wesentlich
höheren Bauaufwand zu realisieren. Der hintere Teil der Eickertstraße ist nur
provisorisch angelegt, so dass hier ein Straßenausbau erforderlich wäre. Die
Erschließungsstraße würde dann die vorhandene Stützmauer im Bereich der
Kompostierungsanlage des Friedhofes durchschneiden und mit fast 13 % Steigung
in Richtung Neubaugebiet verlaufen. Zur Bewältigung der Topografie wären eine
neue Stützmauer und Einschnittböschungen erforderlich. Der Anschluss an die
Rissestraße erreicht hingegen nur eine Längsneigung von ca. 6 %.
§
Die Einmündung der Rissestraße in die Eppenhauser Straße ist
bereits mit einer Lichtsignalanlage geregelt. Hingegen weisen die Einmündungen
der Schabergstraße und der Lukasstraße in die Eppenhauser Straße keine
Lichtsignalanlagen auf.
§
Die Erschließung über die Eickertstraße würde gegenüber der
gewählten Lösung ein bedeutend größeres bestehendes Wohngebiet belasten. Auf
Grund der Gesamtsituation sollte die Eickertstraße keinen weiteren Verkehr
erhalten. Auch ist die Orientierung über diese
Straße zum Neubaugebiet hin etwas schwierig. Über die Rissestraße wird
das Neubaugebiet über eine wesentlich kürzere Entfernung (ca. 70 m) mit der
Eppenhauser Straße verbunden und damit auf kurzem Weg eine Hauptverkehrsstraße
mit entsprechender Verbindungs- und Verteilungsfunktion erreicht.
Zusammenfassend kann gesagt werden,
dass die Anbindung über die Rissestraße eindeutige Vorteile aufweist, weil
-
ein direkter Anschluss an das Straßennetz besteht,
-
weniger Bewohner zusätzlich belastet werden und
-
geringere Kosten entstehen.
Der Bebauungsplan sieht deshalb die
Erschließung über die Rissestraße vor.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der
Bürgerinitiative die mit Schreiben vom 17.01.2006 zum Bebauungsplan Nr. 11/02
(552) - Rissestraße – vorgebracht
wurden.
Es besteht das städtebauliche Ziel, ein
locker bebautes Einfamilienhausgebiet zu realisieren. Mit der Festsetzung von
ausschließlich Einzel- und Doppelhäusern und einer Grundflächezahl von 0,35, in
offener Bauweise, ist gewährleistet, dass die vorhandene Siedlungsstruktur
entlang der unteren Rissestraße im Plangebiet weitergeführt wird. Es ist davon
auszugehen, dass ca. 50 Einfamilienhäuser entstehen werden. Die Lage der neuen
Erschließungsstraße wurde so gewählt, dass sich etwa gleiche Abstände zu den
Häusern Rissestraße 2b und 4 ergeben.
Durch diese Art der Bebauung wird eine
Ergänzung der vorhandenen Struktur angestrebt.
Der geplante Spielplatz wird auch für
die Kinder aus den bestehenden Wohngebieten ein attraktiver Anlaufpunkt werden.
Die älteren Anwohner werden sicherlich die geplante Fußwegeverbindung von der
oberen Rissestraße zur Eickertstraße als kurzen Weg zur Eppenhauser Straße zu schätzen wissen.
Die Rissestraße hat eine Fahrbahnbreite
von 6m zwischen den Bordsteinen und ist daher auch für den zukünftig
anfallenden Verkehr ausreichend dimensioniert. Ab der Einmündung der
Rissestraße in die Eppenhauser Straße bis zur Einmündung der Zufahrt Rissestraße
2b ist auf beiden Seiten das Halten von Fahrzeugen uneingeschränkt verboten.
Das Straßenverkehrsamt hat in der Zeit
vom 05.04. bis 18.04.2006 den ruhenden Verkehr in der Rissestraße zu
unterschiedlichen Tageszeiten verstärkt überwacht. Aufgrund der durchgeführten
Kontrollen kommt das Straßenverkehrsamt zu der Aussage, dass sich dieser
Bereich nicht problematisch darstellt. Eine besondere Belastung durch Besucher
des Friedhofes wurde nicht festgestellt. Sollte es zukünftig tatsächlich zu
Verkehrsbehinderungen kommen, wäre eine verstärkte Kontrolle durch das
Straßenverkehrsamt erforderlich.
Der Zugang zum Friedhof an der oberen
Rissestraße wird geschlossen, der nächstliegende Zugang zum Friedhof befindet
sich dann an der Malmedystraße.
Es erfolgte eine Überprüfung der
verkehrlichen Erschließung über die Eickertstraße. Dabei haben sich folgende
Nachteile herausgestellt.
§
Die Zufahrt über die Eickertstraße ist nur mit einem
wesentlich höheren Bauaufwand zu realisieren. Der hintere Teil der
Eickertstraße ist nur provisorisch angelegt, so dass hier ein Straßenausbau
erforderlich wäre. Die Erschließungsstraße würde dann die vorhandene Stützmauer
im Bereich der Kompostierungsanlage des Friedhofes durchschneiden und mit fast
13 % Steigung in Richtung Neubaugebiet verlaufen. Zur Bewältigung der
Topografie wären eine neue Stützmauer und Einschnittböschungen erforderlich.
Der Anschluss an die Rissestraße erreicht hingegen nur eine Längsneigung von
ca. 6 %.
§
Die Einmündung der Rissestraße in die Eppenhauser Straße ist
bereits mit einer Lichtsignalanlage geregelt. Hingegen weisen die Einmündungen
der Schabergstraße und der Lukasstraße in die Eppenhauser Straße keine
Lichtsignalanlagen auf.
§
Die Erschließung über die Eickertstraße würde gegenüber der
gewählten Lösung ein bedeutend größeres bestehendes Wohngebiet belasten. Auf
Grund der Gesamtsituation sollte die Eickertstraße keinen weiteren Verkehr
erhalten. Auch ist die Orientierung über diese
Straße zum Neubaugebiet hin etwas schwierig. Über die Rissestraße wird
das Neubaugebiet über eine wesentlich kürzere Entfernung (ca. 70 m) mit der
Eppenhauser Straße verbunden und damit auf kurzem Weg eine Hauptverkehrsstraße
mit entsprechender Verbindungs- und Verteilungsfunktion erreicht.
Zusammenfassend kann gesagt werden,
dass die Anbindung über die Rissestraße eindeutige Vorteile aufweist, weil
-
ein direkter Anschluss an das Straßennetz besteht,
-
weniger Bewohner zusätzlich belastet werden und
-
geringere Kosten entstehen.
Der Bebauungsplan sieht deshalb die
Erschließung über die Rissestraße vor.
Neben dem Malmkebach im Norden, dem
Freizeitpark Hamecke und Ischeland zählt der Freiraumbereich des
Rembergfriedhofs mit seinen Erweiterungsflächen zu einem der vier innerstädtischen
Grünzüge. Das Bebauungsplangebiet bildet hierbei den nordöstlichen Ausläufer
des von Südosten verlaufenden Freiraumes. Die Klimafunktionen der Grünzüge sind
dabei von unterschiedlicher Bedeutung. So beschreibt die Synthetische
Klimafunktionskarte der Stadt Hagen für den Bebauungsplanbereich ein
innerstädtisches Parkklima, welches entlang
der Eppenhauser Straße in das Stadtklima unmittelbar übergeht.
Von der Friedhofsfläche sowie von den
Grabelandflächen gehen laut Klimagutachten weder Luftaustauschbahnen noch
Frischluft- oder Kaltfluftfluss aus. Bei der geplanten lockeren Wohnbebauung
ist daher nur mit einer unwesentlichen und nicht quantifizierbaren Minderung
der Klimafunktion zu rechnen, die nach aller Wahrscheinlichkeit nicht zu einer
höheren Schadstoffbelastung der entfernt gelegenen Innenstadt führen wird.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen die
aus der Bürgerschaft mit Schreiben vom ,10.05.2006 zum Bebauungsplan Nr. 11/02
(552) - Rissestraße – vorgebracht
wurden.
Die
Überprüfung aller Vor- und Nachteile, wie in den vorherigen Stellungnahmen erläutert,
hat dazu geführt, dass die Erschließung über die Rissestraße die praktikablere
Lösung Ist.
Der
Anregung wurde entsprochen.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen die
aus der Bürgerschaft mit Schreiben vom 26.05.2006 zum Bebauungsplan Nr. 11/02
(552) - Rissestraße – vorgebracht
wurden.
Die
Überprüfung aller Vor- und Nachteile, wie in den vorherigen Stellungnahmen erläutert,
hat dazu geführt, dass die Erschließung über die Rissestraße die praktikablere
Lösung Ist.
Der
Anregung wurde entsprochen.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen des
staatlichen Umweltamtes vom 01.09.2006 die zum Bebauungsplan Nr. 11/02
(552) - Rissestraße – vorgebracht
wurden.
Die
im Bebauungsplan vorgenommene Empfehlung für die zukünftigen Bauherrn ihr Haus
vor Grundwasser zu schützen, wurde dahingehend geändert, dass der Begriff
"Weiße Wanne" genannt wird.
Der
Bebauungsplanentwurf wurde geändert, sodass die Grundstücke nun genügend
Abstand zur Lärmschutzwand einhalten.
Die
Anregungen wurden aufgenommen.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der
SEH vom 31.10.2006 die zum Bebauungsplan Nr. 11/02 (552) - Rissestraße – vorgebracht wurden.
Im
Bebauungsplan wurde eine Mulde zur Anleitung des Oberflächenwassers festgesetzt.
Der
Anregung wurde gefolgt.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der
mark E vom 26.09.2006 die zum Bebauungsplan Nr. 11/02 (552) - Rissestraße – vorgebracht wurden.
Der
Standort für eine Kompaktstation wurde
in Bebauungsplan festgesetzt.
Die
weiteren Informationen werden an den Erschließungsträger weitergeleitet.
Den
Anregungen wurde gefolgt.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der
Kommission der kirchlichen Friedhöfe Remberg und Buschey vom 17.11.2006 die zum
Bebauungsplan Nr. 11/02 (552) -
Rissestraße – vorgebracht wurden.
Um
die Emissionen der Kompostierungsanlage einschätzen zu können, wurde sowohl ein
Lärm- als auch ein Geruchsgutachten in Auftrag gegeben.
Die
in dem Lärmgutachten vorgeschlagenen Maßnahmen wie eine Lärmschutzwand und
einzuhaltende Abstände sind im Bebauungsplan festgesetzt.
Um
die zukünftigen Baugrundstücke von den Geruchsimmissionen zu schützen wird im
Bebauungsplan eine bedingte Festsetzung getroffen, die besagt, dass die
Grundstücke erst nach Schließung der Kompostierungsanlage bebaut werden dürfen.
Die
Anregungen wurden aufgenommen und im Sinne der Ergebnisse der Gutachten berücksichtigt.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der
Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53 vom 02.04.2007 die zum Bebauungsplan Nr.
11/02 (552) - Rissestraße –
vorgebracht wurden.
Um
die Emissionen der Fa. Luhoff einschätzen zu können, wurde ein Lärmgutachten in
Auftrag gegeben.
Das
Gutachten hat ergeben, dass die Emissionen innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen
liegen.
Der
Anregung wurde gefolgt.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen des
Umweltamtes als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum,
Dortmund und Hagen vom 08.01.2009 die zum Bebauungsplan Nr. 11/02 (552) - Rissestraße – vorgebracht wurden.
Thema:
der von der Kompostierungsanlage ausgehende Lärm
Zwischen
der vorzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange und der Beteiligung im Rahmen der Offenlegung des Planes wurde der
Entwurf geändert. Der Gutachter hat seinerzeit den vorherigen Entwurf bewertet.
Der in dem Gutachten empfohlene Abstand zusätzlich zur festgesetzten
Lärmschutzwand wird nun für alle Wohngebäude eingehalten.
Dieses
wurde der Unteren Umweltschutzbehörde nochmals vorgelegt und so akzeptiert.
Die
Anregung ist somit gegenstandslos.
Thema:
die von der Kompostierungsanlage ausgehende Gerüche
Um
die zukünftigen Baugrundstücke von den Geruchsimmissionen zu schützen wird im
Bebauungsplan eine bedingte Festsetzung getroffen, die besagt, dass die
Grundstücke erst nach Schließung der Kompostierungsanlage bebaut werden dürfen.
Der
Anregung den betroffenen Bereich vor den Gerüchen zu schützen wird
gefolgt.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der
Hagener Naturschutz-Verbände mit Posteingang vom 09.01.2009 die zum
Bebauungsplan Nr. 11/02 (552) -
Rissestraße – vorgebracht wurden.
Thema:
Gewässerhydrologie
Die Forderung eine Trennkanalisation einzurichten,
kann auf Grund der immensen Kosten, die ein Umbau des Entwässerungssystems bis
zur Volme verursachen würde, nicht gefolgt werden. Deshalb wurde auch auf eine
Trennkanalisation nur für das Baugebiet verzichtet, weil nicht absehbar ist, ob
ein Umbau der Kanalisation jemals erfolgen wird. Die Entscheidung, so zu
verfahren, wird von der oberen Wasserbehörde in Arnsberg mitgetragen.
Um die möglichen Veränderungen des Wasserhaushaltes
durch die Bebauung aufzuzeigen, wurde eine hydrologische Untersuchung und
Gefährdungsabschätzung für den Bereich Rissestraße vom Büro Ahlenberg
Ingenieure GmbH durchgeführt. Dieses Gutachten nutzt die Erkenntnisse, die
bereits vom Büro AWG Rummel & Knüfermann im Jahre 2005 erarbeitet wurden.
Zu den bereits vier durchgeführten Rammkernsondierungen des Büro’s Rummel
& Knüfermann wurden noch 13 weiter Rammkernsondierungen vorgenommen.
Im Ergebnis zeigt das Gutachten, dass sich die
örtliche Situation durch die Bebauung verbessern wird, weil sämtliche
Oberflächenwässer der versiegelten Flächen, auch die der Dachflächen in die
Kanalisation geleitet wird. Für die Neubebauung gibt der Bebauungsplan den
Hinweis eine "weiße Wanne" einzurichten.
Die Gesamtwassermenge
(Grund- und Oberflächenwasser), die das Bebauungsplangebiet nach Norden
und Nordwesten verlässt, wird sich im Bauendzustand gegenüber der aktuellen
Situation deutlich verringen.
Als Beweissicherung schlägt der Gutachter vor,
nördlich und nordwestlich Grundwassermessstellen zu errichten.
Im und um das Baugebiet herum existieren nur noch
Fragmente einer Verrohrung auf Privatgrundstücken parallel zur Eppenhauser
Straße. Da diese Verrohrung nicht in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden
ist bzw. kein Kontakt mehr zum Wasserhaushalt besteht und das nur bei
Starkregen aus der Grünfuge abfließende Oberflächenwasser in die Kanalisation
eingeleitet wird, gibt es hier kein Gewässer im Sinne des § 1 WHG. Eine
Offenlegung ist deshalb hinfällig.
Um
das aus der im Südosten gelegenen Grünfuge abfließende Wasser zukünftig unschädlich
für die Anlieger in den vorhandenen Mischwasserkanal einzuleiten, wird ein
zweiter Kanal in die Rissestraße gelegt. Die im Bebauungsplan festgesetzte
Mulde, die das Hangwasser aufnehmen soll, wird ebenfalls an diesen Kanal
angeschlossen. So wird sich die Situation für die Altanlieger deutlich
verbessern und die geplante Bebauung wird geschützt.
Eine Quelle im Sinne des § 1 Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) existiert im Plangebiet nicht.
Thema:
Eingriffsbilanzierung
Der
Rat der Stadt Hagen hat im Jahr 2007 beschlossen, die Bewertung von Eingriffen
in Natur und Landschaft nach der Bewertungsmethode ARGE EINGRIFF – AUSGLEICH NRW sowohl für Eingriffe in der
Bauleitplanung als auch für Eingriffe nach Landschaftsgesetz einheitlich
durchzuführen.
Dieser
einheitliche Bewertungsrahmen wurde von mehreren in Deutschland anerkannten Landschaftsarchitekten
und Landschaftsökologen entwickelt.
Dieses
Bewertungsverfahren ist sehr komplex und berücksichtigt sowohl die biotischen
als auch die abiotischen Funktionselemente des Naturhaushaltes wie z.B. Boden
und Wasser und auch das Landschaftsbild einschließlich der naturbezogenen Erholung.
Bei
der Ermittlung der Gesamtkompensation stellt die komplementäre Verknüpfung der Kompensationsumfänge den Regelfall
dar, d.h., wenn die Funktionswerte aller Faktoren bis zu einem bestimmten Grade
zugleich erfüllt werden.
Die
additive Verknüpfung kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Folgen des
Eingriffs auf mindestens einen Faktor (Naturhaushalt oder Landschaftsbild) für
den betroffenen Landschaftsraum besonders hohe oder außergewöhnliche
Funktionswerte besitzen.
Bei
diesen “nicht mehr erträglichen“ Beeinträchtigungen - sie gelten
als nicht ausgleichbar - wird zusätzlich
ein Mindestumfang an Ersatzflächen ermittelt.
Voraussetzung
für die Berücksichtigung zusätzlicher Ersatzmaßnahmenflächen:
Für
den abiotischen Landschaftsfaktor BODEN gelten die Merkmale für Wert- und
Funktionselemente besonderer Bedeutung in Anlehnung an SMEETS + DAMASCHEK :(Seite 86, 87, 90, 97, 98 ARGE NRW)
-
Bereiche ohne
oder mit geringen anthropogenen Bodenveränderungen
-
Vorkommen
seltener Bodentypen oder geomorphologischer Erscheinungsformen (z.B.
Talbildungen, Terrassenkanten, Dünen, Höhlen)
-
kulturhistorisch
bedeutsame anthropogene Böden ( z.B. Plaggenesche, Heidepodsole, Moore, fossile
Bodenhorizonte, Gesteinsaufschlüsse)
-
-Böden mit hoher
Eignung für die Entwicklung besonderer Biotope (Extremstandorte mit Nährstoff -
und Wasserversorgungsmaxima /minima z.B. Ranker, Nassgleye)
-
Bereiche mit
besonderer Bedeutung im Wasserhaushalt für Speicher- und Reglerfunktion (hohes
Puffer- und Filtervermögen bei Böden mit Mittel- und Feinsandanteil, unter
chemischen Gesichtspunkten als Filter bei tonigen Böden)
Zusammenfassend
ist klarzustellen, dass nur seltene, stark gefährdete Böden von besonderer
Bedeutung mit hohem Natürlichkeitsgrad, d.h., die nicht durch anthropogene
Einflüsse verändert sind, additiv zu
berücksichtigen sind.
Die
Bodenqualität im Sinne der Ertragsfunktion oder als Ressource ist in diesem Bewertungsverfahren
nachrangig! (Seite 87,
ARGE NRW)
Die
in der ARGE NRW Tabellen Seite 86, 87,
90, 97 und 98 aufgeführten Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung
treffen für die Eingriffsflächen des Baugebietes Rissestraße nicht zu.
Thema:
Artenschutzbelange, andere Flächenaufteilung
Die
Naturschutzverbände fordern weitergehende Untersuchungen um die Sommer- bzw.
Winterruhestätten und die Fortpflanzungsstätten hauptsächlich der Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus) zu untersuchen.
Die
Zwergfledermaus ist eine sogenannte Gebäudefledermaus, die in strukturreichen
Landschaften, vor allem auch im Siedlungsbereich als Kulturfolger vorkommt. Als
an Gebäude gebundene Fledermaus sucht sie hauptsächlich Spaltenverstecke in und
an Gebäuden auf. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden Hohlräume unter
Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf
Dachböden genutzt. Die Tiere jagen in 2 – 6 m Höhe entlang von
Waldrändern oder Heckenstrukturen.
Laut
artenschutzrechtlichem Gutachten des Büros ökoplan sind Tagesquartiere an
Wohngebäuden in der Umgebung nachgewiesen, Wochenstuben, also Reproduktionsstätten,
aber nicht bekannt. Das Büro konstatiert weiter, dass durch den Bebauungsplan
das Nahrungshabitat geringfügig beeinträchtigt wird, die Tiere aber auf andere
Habitate ausweichen können. Eine Beeinträchtigung der Ruhe- bzw. der Fortpflanzungsräume
wird nicht festgestellt.
Die
Untere Landschaftsbehörde als zu beteiligende Behörde schließt sich dem Gutachten
insofern an, dass eine Beeinträchtigung der Ruhe- bzw. Fortpflanzungsräume weitgehend ausgeschlossen werden kann, da
sich diese in umliegenden Gebäuden befinden, die im Rahmen der Bebauungsplanung
nicht verändert werden sollen. Ein Restrisiko verbleibt eventuell beim abriss
der Gartenhütten die als Unterschlupf dienen könnten.
Im
Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Gutachter im Rahmen seines Auftrags der
Erstellung einer artenschutzrechtlichen Prüfung wesentliche Untersuchungen
nicht durchgeführt hat.
Eine
weitergehende Untersuchung zur Erfassung der exakten Größe der lokalen Population
ist nicht notwendig, da die Tiere, unabhängig von der Größe der Population
nicht direkt beeinträchtigt werden, sondern durch die Verkleinerung des
Jagdreviers, was sie laut Gutachten allerdings kaum beinträchtigen wird.
Die
Ansprüche an eine artenschutzrechtliche Prüfung sind erfüllt und eine genauere
Untersuchung würde zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der
Unteren Landschaftsbehörde mit Schreiben vom 11.10.2006 und 18.12.2008 die zum
Bebauungsplan Nr. 11/02 (552) -
Rissestraße – vorgebracht wurden.
Thema:
Biotopverbund
Mit
dem Einleitungsbeschluss vom 08.10.2002 hat der Rat der Stadt Hagen beschlossen,
das Plangebiet Rissestraße zur Deckung des Wohnbedarfs der Hagener Bevölkerung
als Wohnbaufläche auszuweisen. Um gleichzeitig einen Beitrag gegen die Abwanderung
von Bauwilligen in die Umlandgemeinden zu leisten und eine zusätzliche
Zersiedelung in die Außenbereiche Hagens zu vermeiden, soll diese im Biotopverbundplan
der Stadt Hagen ausgewiesene “Sonstige Fläche mit Biotop- funktion“
zugunsten der Wohnbebauung aufgegeben werden.
Diese
“Verbundachse Remberg-Eppenhausen“ ist bereits durch bestehende
Bebauung und Verkehrsflächen in Richtung Nordosten unterbrochen.
Die
südwestlich angrenzende Friedhofsfläche als wesentliche "Kernfläche des Verbundes
im Siedlungsbereich" wird von dem Vorhaben nur im Süden des Plangebietes
geringfügig in Anspruch genommen.
Die
Bedeutung eines schmalen Restgrünstreifens entlang der südlichen Grenze des
Bebauungsplangebietes ist bei Realisierung der Wohnbebauung Rissestraße als
Verbundflächenanteil nur von untergeordneter Bedeutung.
Die
Grünflächenverbindung innerhalb der geplanten Bebauung in Nord-Süd-Richtung
wurde zur notwendigen Reduzierung der Herstellungs- und insbesondere der Folgekosten
für die öffentlichen Grünflächen nördlich des festgesetzten Kinderspielplatzes
auf die erforderliche Wegebreite reduziert.
Thema:
Landschaftsbild
Für
die landschaftsästhetische Erheblichkeit wurde das ursprüngliche Berechnungsverfahren
von A/N/V angewendet, da die Berechung bereits vor Einführung des ARGE-Verfahrens
abgeschlossen war.
Nach
diesem Verfahren wird bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für das Landschaftsbild
bei Anwendung der neuen Bewertungskriterien ein gleiches Ergebnis erzielt, da
der landschaftsästhetische Erheblichkeitswert von 5 berechnet wurde.
Nur
bei ermittelten Erheblichkeitsstufen von 7 (= Erheblichkeitsfaktor 0,7) und höherwertiger
müssen im additiven Verfahren zusätzliche Ersatzmaßnahmen für das
Landschaftsbild Berücksichtigung finden.
Listen-
Code
Der
Lanuv-Code aus der "Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung
in NRW" wird bei zukünftigen Bauleitplanverfahren generell Anwendung
finden.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der
Unteren Wasserbehörde mit Schreiben vom 11.10.2006 und 19.12.2008 die zum
Bebauungsplan Nr. 11/02 (552) -
Rissestraße – vorgebracht wurden.
Thema:
Eppenhauser Bach / Entwässerung der süd-östlich gelegenen Günfuge
Im und um das Baugebiet herum existieren nur noch
Fragmente einer Verrohrung auf Privatgrundstücken parallel zur Eppenhauser
Straße. Da diese Verrohrung nicht in den natürlichen Wasserkreislauf
eingebunden ist bzw. kein Kontakt mehr zum Wasserhaushalt besteht und das nur
bei Starkregen aus der Grünfuge abfließende Oberflächenwasser in die
Kanalisation eingeleitet wird, gibt es hier kein Gewässer im Sinne des § 1 WHG.
Eine Offenlegung ist deshalb hinfällig.
Um das aus der im Südosten gelegenen Grünfuge
abfließende Wasser zukünftig unschädlich für die Anlieger in den vorhandenen
Mischwasserkanal einzuleiten, wird ein zweiter Kanal in die Rissestraße gelegt.
Die im Bebauungsplan festgesetzte Mulde, die das Hangwasser aufnehmen soll,
wird ebenfalls an diesen Kanal angeschlossen. So wird sich die Situation für
die Altanlieger deutlich verbessern und die geplante Bebauung wird geschützt.
Thema: Entwässerung des Baugebietes.
Um die möglichen Veränderungen des Wasserhaushaltes
durch die Bebauung aufzuzeigen, wurde eine hydrologische Untersuchung und
Gefährdungsabschätzung für den Bereich Rissestraße vom Büro Ahlenberg
Ingenieure GmbH durchgeführt. Dieses Gutachten nutzt die Erkenntnisse, die
bereits vom Büro AWG Rummel & Knüfermann im Jahre 2005 erarbeitet wurden.
Zu den bereits vier durchgeführten Rammkernsondierungen des Büro’s Rummel
& Knüfermann wurden noch 13 weiter Rammkernsondierungen vorgenommen.
Im Ergebnis zeigt das Gutachten, dass sich die
örtliche Situation durch die Bebauung verbessern wird, weil sämtliche
Oberflächenwässer der versiegelten Flächen, auch die der Dachflächen in die
Kanalisation geleitet wird.
Die Gesamtwassermenge
(Grund- und Oberflächenwasser), die das Bebauungsplangebiet nach Norden
und Nordwesten verlässt, wird sich im Bauendzustand gegenüber der aktuellen
Situation deutlich verringen.
Als Beweissicherung schlägt der Gutachter vor,
nördlich und nordwestlich Grundwassermessstellen zu errichten.
Die Forderung eine Trennkanalisation einzurichten,
kann auf Grund der immensen Kosten, die ein Umbau des Entwässerungssystems bis
zur Volme verursachen würde, nicht gefolgt werden. Deshalb wurde auch auf eine
Trennkanalisation nur für das Baugebiet verzichtet, weil nicht absehbar ist, ob
ein Umbau der Kanalisation jemals erfolgen wird. Die Entscheidung, so zu
verfahren, wird von der oberen Wasserbehörde in Arnsberg mitgetragen.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird angepasst.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der
Unteren Bodenschutzbehörde mit Schreiben vom 05.03.2008 die zum Bebauungsplan
Nr. 11/02 (552) - Rissestraße –
vorgebracht wurden.
Die
textlichen Festsetzungen und Hinweise wurden im Bebauungsplan geändert bzw. ergänzt.
Den
Anregungen wurde gefolgt.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der
SEH mit Schreiben vom 05.01.2009 die zum Bebauungsplan Nr. 11/02 (552) - Rissestraße – vorgebracht wurden.
Die
Begründung zum Bebauungsplan wurde ergänzt.
Die
Anregung wurde aufgenommen.
Anlagen
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