Beschlussvorlage - 0357/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauvorhaben Kochstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Barbara Linden
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Gestoppt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
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Entscheidung
|
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|
12.05.2009
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Der Besprechungsvermerk der
Bezirksregierung gibt aus Sicht der städtischen Teilnehmer an der Besprechung
vom 16.02.2009 deren Verlauf nicht korrekt wieder und bedarf daher einiger
klarstellender und korrigierender Anmerkungen. Des Weiteren folgt eine
Stellungnahme zu eventuellen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüchen der
Antragsteller.
Begründung
1. Termin bei der Bezirksregierung am 16. 02. 2009
Mit der Vorlage vom 26. 2.
2009 zum Bauvorhaben Kochstraße (Drucksachennummer 0198/2009) hat die
Verwaltung dargelegt, welche Gründe dazu geführt haben, noch keinen positiven
Vorbescheid auf die Bauvoranfrage auf Errichtung eines Pflegeheimes / einer
Seniorenpflegeeinrichtung auf dem Grundstück Kochstraße Nr. 9 zu erteilen. Die
Verwaltung ist der Auffassung, dass die Zulässigkeit des konkreten Bauvorhabens
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu prüfen ist. In diesem Verfahren soll
versucht werden, durch eine Gliederung des vorgesehenen Mischgebietes die
Flächen zu bestimmen, in denen eine gewerbliche Nutzung und in denen eine
Wohnnutzung planungsrechtlich möglich sind (siehe Vorlage zum
Bebauungsplanverfahren / Drucksachennummer 0195/2009).
Auf Veranlassung der
Antragstellers kam es am 16.02.2009 zu einem Gespräch mit den Vertretern der
Bauherrenschaft, der Stadtverwaltung und der Kommunalaufsicht sowie des Dezernates
für Bauaufsicht, Städtebau und Denkmalangelegenheiten bei der Bezirksregierung
Arnsberg, da die Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses zur Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens und der aus diesem Grund bevorstehenden Zurückstellung
nach § 15 Abs. 1 BauGB vom Bauherrn und seinen Anwälten angezweifelt wird. In
der o.g. Vorlage wurde bereits über diesen Termin berichtet. In der Vorlage
konnte zu dem Besprechungsvermerk der Bezirksregierung zu dem Termin am 16. 2.
2009 nicht mehr Bezug genommen werden, da dieser der Stadt verspätet zugestellt
wurde.
Der am 24.03.2009
eingegangene Besprechungsvermerk der Bezirksregierung gibt aus Sicht der
städtischen Teilnehmer an der Besprechung vom 16.02.2009 deren Verlauf nicht
korrekt wieder und bedarf daher einiger klarstellender und korrigierender
Anmerkungen.
Der Vermerk enthält einige
inhaltlich falsche Angaben über Äußerungen der städtischen Teilnehmer an der
Besprechung, die vermutlich daraus resultieren, dass der Vermerk erst mehrere
Wochen nach dem Gespräch erstellt wurde.
Tatsächlich ging der Vermerk
so spät beim Bauordnungsamt der Stadt Hagen ein, dass es nicht mehr möglich
war, ihn vor der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 24. 3. 2009 zur
Kenntnis zu nehmen.
Die
weitere Kommentierung folgt dem Aufbau des Vermerks (siehe Anlage).
Seite 2 (Sachverhalt)
Der Antrag auf Erteilung
eines Vorbescheides ging beim Bauordnungsamt am 28.03.2007 ein. Das im Vermerk
angegebene Datum ist falsch.
Ebenfalls unzutreffend ist
die nachstehende, aus dem Vermerk zitierte Behauptung:
„Zugleich wurde gem. §
15 BauGB vom Rat der Stadt Hagen die Zurückstellung des Baugesuchs für 12
Monate beschlossen.“
Die Entscheidung über eine
Zurückstellung ist als Einzelfallentscheidung regelmäßig, so auch hier, ein
Geschäft der laufenden Verwaltung. Dementsprechend beabsichtigte die
Bauaufsichtsbehörde auf entsprechenden Antrag der Gemeinde (gestellt durch den
Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung als zuständiger
Verwaltungseinheit) einen Zurückstellungsbescheid zu erlassen.
Seite 2 (Planungsrechtliche Beurteilung der
Bauvoranfrage)
„Die Vertreter …
erklärten übereinstimmend, dass das Bauvorhaben gem. § 34 BauGB zu beurteilen
ist.“
Diese Darstellung ist
insoweit richtig, als es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil
handelt, so dass sich die Zulässigkeitsfrage (noch) nach § 34 BauGB
beantwortet.
Seite 3 (Darstellung der
Umgebungsbebauung)
Die Darstellung der
Umgebungsbebauung stimmt mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein.
Tatsächlich stellt sich der
Bestand der näheren Umgebung wie folgt dar:
Unmittelbar nördlich des
Baugrundstückes befindet sich das Grundstück des Straßen- und
Tiefbauunternehmens kbk. Das Betriebsgelände des Unternehmens wird intensiv
genutzt und würde sich nicht in ein Mischgebiet einfügen. Nördlich davon
befinden sich u. a. ein Installationsbetrieb – Sanitär / Heizung –,
ein Bedachungsgroßhandel, ein Lebensmittelproduzent – ME-HA Fleischbrühe
–, ein Lebensmitteldiscounter, ein Einzelhändler für Elektrowaren sowie
ein Getränkegroß- und -einzelhandel; ein weiterer Lebensmitteldiscounter ist
genehmigt. Nur vereinzelt befinden sich auf den Betriebsgrundstücken Wohnungen.
Insgesamt hat der nördliche Abschnitt des Baugebietes den Charakter eines
Gewerbegebietes. Im südlichen Abschnitt befinden sich entlang der Kochstraße
Wohngebäude. Südwestlich gibt es eine Durchmischung von Wohnnutzungen und
kleinteiligem Gewerbe. Auf dem Baugrundstück selbst befindet sich noch eine
Firma, die Baumaschinen verkauft und vermietet. Das Firmengrundstück ist
allerdings in die Planung der Seniorenpflegeeinrichtung einbezogen worden. So
kann der Bereich südlich des geplanten Bauvorhabens als Mischgebiet eingestuft
werden, wobei der Übergang vom Mischgebiet zum Gewerbegebiet entlang der
Brinkstraße fließend ist.
Dementsprechend haben die
Vertreter der Stadt in dem Besprechungstermin der Einordnung des Gesamtgebietes
als Mischgebiet widersprochen, konnten sich mit dieser Auffassung aber gegen
die – ausschließlich auf einer Planbetrachtung beruhende und ohne
Ortskenntnis getroffene – Einschätzung des Vermerksverfassers nicht
durchsetzen.
Bei Zugrundelegung der Sicht
des Herrn Fröhlich ist die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB konsequent, nach
Auffassung der städtischen Vertreter hingegen nicht zutreffend.
Eine Inaugenscheinnahme der
Umgebung des Baugrundstückes würde die Einschätzung der Stadtverwaltung
bestätigen. In Bezug auf die Lärmbeeinträchtigung ist allerdings darauf
hinzuweisen, dass die Störungen, die von den angrenzenden Betrieben ausgehen,
sich nicht gleichmäßig über den Tag verteilen. So kann es durchaus sein, dass
phasenweise die vorgegebenen Lärmpegel für Mischgebiete eingehalten werden.
Die Beurteilung des
Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB kann nicht nachvollzogen werden. Wie oben
beschrieben, handelt es sich bei dem Bereich zwischen der Kochstraße und der
Alexanderstraße nicht um ein homogenes Gebiet, dass nur einem Baugebietstyp
nach Baunutzungsverordnung zugeordnet werden kann. Die Anwendbarkeit des § 34
Abs. 2 BauGB setzt aber voraus, dass die maßgebliche Umgebung ausschließlich
bauliche Elemente bzw. Nutzungen enthält, die nur einem Baugebiet nach BauNVO zuzuordnen sind (Söfker in
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 Rn. 79). Es ist auch nicht möglich, in dem
Übergangsbereich zwischen zwei unterschiedlichen Bereichen ein Baugrundstück
geradezu „gewaltsam“ in ein Baugebiet der in §§ 2 bis 11 BauNVO
bezeichneten Art zu pressen. Dass es sich bei der Umgebung des Baugrundstückes
um zwei Baugebiete unterschiedlichen Charakters handelt, ist auch gegenüber der
Bezirksregierung deutlich gemacht worden.
Seite 4 – 6 (Einordnung des Vorhabens, Maß der
baulichen Nutzung, …)
Richtig ist, dass sich dass
Vorhaben nach Maß der Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in die
Umgebung einfügt. Dies hat aber keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven
Bauvorbescheides zur Folge.
Entgegen der von Herrn
Fröhlich geäußerten Auffassung sind nämlich die Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse nicht
gewahrt.
Zwar hat Herr Fröhlich aus
der Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg - Umweltverwaltung – vom
29.06.2007 richtig zitiert. Zutreffend ist damit, dass die Werte der TA Lärm im
Sinne eines Mischgebietes (MI) am Pflegeheim unter Berücksichtigung bestimmter
Maßnahmen eingehalten werden können. Nicht in seinen Vermerk aufgenommen hat er
allerdings – trotz ausdrücklichen Hinweises der städtischen Vertreter
hierauf – den am Ende der Stellungnahme enthaltenen Vermerk, nach dem für
die besonders schutzbedürftige beabsichtigte Nutzung die MI-Werte eben nicht
uneingeschränkt ausreichend sind. Mögen die MI-Werte für das eigentliche
Pflegeheim tatsächlich eingehalten werden, für Teile der Außenflächen (Garten)
wird dies nicht explizit nachgewiesen. Noch gar nicht betrachtet wurden im
Übrigen Emissionen wie die vom kbk-Grundstück ausgehende Staubentwicklung durch
die Baumaschinen.
Nach alledem kann das auf
Seite 6 des Vermerks gezogene Zwischenfazit nicht geteilt werden.
Seite 6 (Bauleitplanung)
Auf die hier wiederholte
falsche Darstellung, der Rat habe die Zurückstellung des Vorhabens beschlossen,
wurde schon oben hingewiesen. Richtig ist die Angabe, dass nach dem Willen des
Rates die hinteren Flächen des Gebietes als Gewerbegebiet festgesetzt werden
sollen.
Sinn und Zweck des § 9 Abs.
2a BauGB gibt der Vermerk korrekt wieder. Auch die daraus gezogene
Schlussfolgerung, diese Bestimmung sei keine geeignete Grundlage zur
Festsetzung eines Gewerbegebietes ist zutreffend. Der daraus abgeleiteten Folgerung,
der Beschluss des Rates sei rechtswidrig, widersprachen die Vertreter der Stadt
und wiesen darauf hin, der Beschluss müsse dahin ausgelegt werden, dass
Zielrichtung des Planes im genannten Teilbereich die Realisierung eines
Gewerbegebietes ist. Den Rat auf die dafür notwendige Änderung der rechtlichen
Grundlage hinzuweisen, ist Aufgabe der Verwaltung.
Der Kommentar zu den
bauplanerischen Möglichkeiten basiert auf der wie dargelegt falschen Einordnung
(und Entwicklung) des Gebietes und wird daher nicht geteilt. Ob tatsächlich ein
Gewerbegebiet festgesetzt wird, sollte in einem geordneten Verfahren
entschieden werden.
Seite 7 (Kommunalaufsicht)
Die nur kurz angerissenen
Möglichkeiten kommunalaufsichtlichen Einschreitens können nicht greifen, da der
Ratsbeschluss nicht rechtswidrig ist. Aus diesem Grund scheidet auch eine
Beanstandung durch den Oberbürgermeister aus.
Seite 8 (Weiteres Procedere)
Die weitere Vorgehensweise
ist – abgesehen von der erneuten Wiederholung, der Rat habe die
Zurückstellung beschlossen – korrekt dargestellt. Die Verwaltung hat diese Vereinbarung
eingehalten.
2. Risiko
von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen
Die bevollmächtigten Anwälte der Antragsteller haben mit Schreiben vom
21.11.2008 ausführlich dargelegt, dass aus ihrer Sicht bei Ablehnung des
Antrages auf Erteilung eines Bauvorbescheides Schadensersatz- bzw.
Entschädigungsansprüche ihrer Mandanten bestünden und stützen solche Ansprüche
sowohl auf § 839 BGB (Amtshaftung) als auch auf § 39 OBG NRW (enteignungsgleicher
Eingriff). Mit Schreiben vom 09.03.2009 bezifferten sie die Höhe eines
möglichen Schadens unter Berufung auf eine diesem Schreiben beigefügte
Stellungnahme eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken und
Gebäuden auf knapp 3,4 Mio. €.
Auf die Unterschiede zwischen den verschiedenen Anspruchsgrundlagen soll
nicht näher eingegangen werden, da beiden gemeinsam ist, dass ein Recht des
Anspruchstellers verletzt sein muss, was nach Auffassung der Verwaltung nicht
der Fall ist.
Die Anwälte versuchen eine solche Rechtsverletzung damit zu begründen,
dass ein Anspruch ihrer Mandanten auf Erteilung eines positiven
Bauvorbescheides verletzt worden sei.
Ein solcher Anspruch bestand und besteht nicht.
Das Vorhaben fügt sich nach Art der beabsichtigten baulichen Nutzung
nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, sondern löst wegen seiner
besonderen Schutzbedürftigkeit bodenrechtliche Spannungen aus. Diese Tatsache
steht dem behaupteten Anspruch entgegen.
Die Bauwilligen wurden schon im Vorfeld der Antragstellung darauf
hingewiesen, dass eine positive Entscheidung über ihren Antrag auf Grundlage
des § 34 BauGB möglich sei, wenn Einverständniserklärungen aller
möglicherweise betroffenen Nachbarn beigebracht und so die bodenrechtlichen
Spannungen ausgeräumt würden. Die Antragsteller erklärten sich mit dieser
Vorgehensweise einverstanden. Die Prüfung weiterer Aspekte der
Genehmigungsfähigkeit wurde zunächst einvernehmlich zurückgestellt.
Zum weiteren Ablauf hinsichtlich der Einverständniserklärungen wird auf
die Vorlage 0198/2009 verwiesen.
Bis zum Tag der Ratssitzung am 04.09.2008 waren damit die
bodenrechtlichen Spannungen noch nicht ausgeräumt.
Auf Grund des bei Beratung über die Einleitung des Bebauungsplanes Nr.
5/08 „Bereich südlich der Alexanderstraße“ erteilten Ratsauftrages,
die hinteren Teile des Geltungsbereichs als Gewerbegebiet festzusetzen, ergab
sich für die Verwaltung eine neue Sachlage, auf die zu reagieren war. Um den
Ratsauftrag pflichtgemäß umzusetzen, beantragte der Fachbereich
Stadtentwicklung und Stadtplanung beim Bauordnungsamt die Zurückstellung des
Baugesuches nach § 15 BauGB. Über diesen vorrangig zu behandelnden Antrag hat
das Bauordnungsamt noch nicht entschieden, da die Antragsteller nach der
erfolgten Anhörung zur beabsichtigten Rückstellung sich an die Bezirksregierung
wandten und in dem Gespräch am 16.02.2009 vereinbart wurde, zunächst den Rat
und die vorberatenden Gremien über die neuere Entwicklung zu unterrichten.
Eine vorwerfbare Verzögerung der Entscheidung über das Baugesuch, aus
der ebenfalls Schadensersatzansprüche folgen könnten, liegt ebenfalls nicht
vor. Die Antragsteller bzw. die von ihnen Beauftragten baten während der
gesamten Zeit seit Antragstellung immer wieder um Verlängerung der ihnen zur
Beibringung der Nachbarerklärungen eingeräumten Frist und darum, bis dahin
zunächst nicht über ihren Antrag zu entscheiden, da sie ansonsten eine
Ablehnung des Antrages befürchteten.
Die Tatsache, dass über den Antrag nicht entschieden wurde, beruht daher
nicht auf einem amtspflichtwidrigen Verhalten der Stadtverwaltung, sondern auf
einem ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller.
Auch aus der Tatsache, dass nach Umplanung des Vorhabens und
Übermittlung einer weiteren Zustimmungserklärung am 04.09.2008 keine
Genehmigung erfolgte, kann nicht auf eine pflichtwidrige Verzögerung
geschlossen werden. Die umfängliche Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens
konnte unterbleiben, solange wegen ausstehender Zustimmungserklärungen eine
positive Beurteilung des Vorhabens nicht denkbar war. Dass eine solche Prüfung
nicht innerhalb weniger Stunden, hier zwischen Eingang der Erklärung und
Beschlussfassung im Rat am selben Tage, leistbar ist, bedarf keiner näheren
Darlegung.
Durch den vom Rat erteilten Auftrag zu den anzustrebenden Planinhalten
hat sich mit dieser Beschlussfassung die Sachlage in einer Weise geändert,
welche die Wertung der Nichtbescheidung als ein pflichtwidriges Verhalten
ausschließt.
Selbst wenn Gerichte zu einer von vorstehenden Ausführungen abweichenden
Wertung kämen, was von der Verwaltung als wenig wahrscheinlich eingeschätzt
wird, wäre allenfalls mit einem gegenüber der von den Antragstellern
behaupteten Schadenssumme deutlich niedrigeren Betrag zu rechnen.
Würde nämlich ein positiver Vorbescheid gerichtlich erstritten, käme
allenfalls ein aus der Verzögerung resultierender Verlust als Schaden in
Betracht, nicht hingegen der für 25 Jahre berechnete Reinertrag der
Investition.
Zur Höhe eines solchen Verzögerungsschadens müssten die Antragsteller
noch ausführlich vortragen. Letztlich käme es entscheidend darauf an, zu
welchem Zeitpunkt die Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Dabei wäre in
die rechtliche Würdigung u. a. einzubeziehen, dass die Antragsteller ihr
Vorhaben zur Wahrung der Rechte eines Nachbarn noch umgeplant haben und, dass
die Antragsteller erst sehr spät die Löschungsbewilligung einer das Grundstück
belastenden und dem Vorhaben entgegenstehenden Grunddienstbarkeit erbeten
haben.
Einzig in dem Fall, dass eine Zurückstellung des Vorhabens gerichtlich
bestätigt würde – dies halten die Antragsteller selbst für ausgeschlossen
– und eine spätere planungsrechtliche Festsetzung das Vorhaben dauerhaft
verhinderte, wäre ein Schaden in der jetzt behaupteten Höhe denkbar, falls
zusätzlich gerichtlich festgestellt würde, dass vor der Zurückstellung ein
Genehmigungsanspruch bestanden hätte.
Anlagen
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