Mitteilung - 0352/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitteilung des Bauordnungsamtes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 63 Baurodnungsamt
- Bearbeitung:
- Iris Schmidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Entscheidung
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12.05.2009
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Sachverhalt
Kurzfassung
Der Landtag hat am
24.03.2009 das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
(BauGB-AG NRW) beschlossen (GV. NRW. 2009 S. 186).
Begründung
Der Landtag hat am
24.03.2009 das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
(BauGB-AG NRW) wie folgt beschlossen und verkündet:
§
1
Die Sieben-Jahres-Frist
nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist
als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes
einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.
§
2
Dieses Gesetz tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuches in NRW vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 952) außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
