Beschlussvorlage - 0349/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRWhier: Anerkennung der Jugendhilfe Selbecke gGmbH als freier Träger der Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Petra Seifert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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28.04.2009
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Beschlussvorschlag
Die
Jugendhilfe Selbecke gGmbH wird gem. § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des
1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG NRW)
als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Die
Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sich ergeben sollte, dass die
erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung gem. § 75 SGB VIII nicht
vorgelegen haben bzw. nicht mehr vorliegen.
Der
Ausschuss genehmigt die im Wege der Dringlichkeit getroffene Entscheidung vom
03.04.2009.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Mit Schreiben vom 02.02.2009 beantragt die Jugendhilfe Selbecke
gGmbH die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII.
Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und
Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn
sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII
tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen
erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des GG förderliche Arbeit
bieten.
Einen Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der
bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist
und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.
Dem Fachbereich Jugend und Soziales sind keine Tatsachen
bekannt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt die angestrebte Anerkennung der
Jugendhilfe Selbecke gGmbH als Träger
der freien Jugendhilfe zweifelhaft erscheinen lassen.
„Dachgesellschaft“ der Jugendhilfe Selbecke ist
die BSH Holding GmbH. Diese wurde 1995 im Rahmen erster Outsourcing-Maßnahmen
als Betrieb sozialer Einrichtungen gegründet und betrieb das städtische Alten-
und Kinderheim im vollstationären Bereich. Im Jahr 2004 wurde im Rahmen einer
Umstrukturierung die Jugendhilfe Selbecke gGmbH als Tochtergesellschaft der BSH
gegründet. Die Stadt Hagen nutzt die Angebote der Jugendhilfe Selbecke seit
Beginn der Trägerschaft, insbesondere im Bereich der Erziehungshilfen sind die
Angebote in der pluralen Trägerlandschaft wichtige Elemente um die adäquaten
Hilfen einzusetzen.
Die Jugendhilfe Selbecke ist in zahlreichen Gremien und AG`s
an der Planung und konzeptionellen Weiterentwicklung des Hagener Angebotes
beteiligt.
Es wird von daher vorgeschlagen, die Jugendhilfe Selbecke
gGmbH als Träger der freien Jugendhilfe
gem. § 75 SGB VIII öffentlich unbefristet anzuerkennen.
Der Antrag der Jugendhilfe Selbecke gGmbH auf Anerkennung
als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII liegt der Vorlage bei.
Gem. § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 6 II Ziff. 3.4 der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Hagen ist der Jugendhilfeausschuss für die
Entscheidung zuständig.
Die Dringlichkeitsentscheidung war erforderlich, da ein regulärer
Beschluss des Jugendhilfeausschusses erst wieder am 28.04.2009 gefasst werden
kann..
Die Jugendhilfe Selbecke gGmbH benötigte die Anerkennung
jedoch schnellstmöglich, um vom LWL prüfen lassen zu können, ob die Übernahme
von Kindertageseinrichtungen für die Jugendhilfe Selbecke formell und
wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Dringlichkeitsentscheidung wurde am 03.04.2009 von Herrn
Oberbürgermeister Demnitz und der stellvertretenden Vorsitzenden des
Jugendhilfeausschusses Frau
Klos-Eckermann unterzeichnet.
