Beschlussvorlage - 0349/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Jugendhilfe Selbecke gGmbH wird gem. § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG NRW) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.

Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sich ergeben sollte, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung gem. § 75 SGB VIII nicht vorgelegen haben bzw. nicht mehr vorliegen.

Der Ausschuss genehmigt die im Wege der Dringlichkeit getroffene Entscheidung vom 03.04.2009. 

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

 

Mit Schreiben vom 02.02.2009 beantragt die Jugendhilfe Selbecke gGmbH die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII.

 

Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

 

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,

 

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

 

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen

nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

 

4. die Gewähr für eine den Zielen des GG förderliche Arbeit bieten.

 

 

Einen Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Dem Fachbereich Jugend und Soziales sind keine Tatsachen bekannt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt die angestrebte Anerkennung der Jugendhilfe Selbecke gGmbH  als Träger der freien Jugendhilfe zweifelhaft erscheinen lassen.

„Dachgesellschaft“ der Jugendhilfe Selbecke ist die BSH Holding GmbH. Diese wurde 1995 im Rahmen erster Outsourcing-Maßnahmen als Betrieb sozialer Einrichtungen gegründet und betrieb das städtische Alten- und Kinderheim im vollstationären Bereich. Im Jahr 2004 wurde im Rahmen einer Umstrukturierung die Jugendhilfe Selbecke gGmbH als Tochtergesellschaft der BSH gegründet. Die Stadt Hagen nutzt die Angebote der Jugendhilfe Selbecke seit Beginn der Trägerschaft, insbesondere im Bereich der Erziehungshilfen sind die Angebote in der pluralen Trägerlandschaft wichtige Elemente um die adäquaten Hilfen einzusetzen.

Die Jugendhilfe Selbecke ist in zahlreichen Gremien und AG`s an der Planung und konzeptionellen Weiterentwicklung des Hagener Angebotes beteiligt.

 

Es wird von daher vorgeschlagen, die Jugendhilfe Selbecke gGmbH  als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII öffentlich unbefristet anzuerkennen.

 

Der Antrag der Jugendhilfe Selbecke gGmbH auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII liegt der Vorlage bei.

 

Gem. § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 6 II Ziff. 3.4 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Hagen ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.

 

Die Dringlichkeitsentscheidung war erforderlich, da ein regulärer Beschluss des Jugendhilfeausschusses erst wieder am 28.04.2009 gefasst werden kann..

Die Jugendhilfe Selbecke gGmbH benötigte die Anerkennung jedoch schnellstmöglich, um vom LWL prüfen lassen zu können, ob die Übernahme von Kindertageseinrichtungen für die Jugendhilfe Selbecke formell und wirtschaftlich realisierbar ist.

Die Dringlichkeitsentscheidung wurde am 03.04.2009 von Herrn Oberbürgermeister Demnitz und der stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses  Frau Klos-Eckermann unterzeichnet.

 

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Beschlüsse

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28.04.2009 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen