Beschlussvorlage - 0103/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Endgültige Einziehung einer Teilfläche der Hohenzollernstraße vor dem Grundstück Hohenzollernstr. 2
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- OB/SZW Servicezentrum Wirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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28.04.2009
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S, 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW 2007 S. 327), aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles die endgültige Einziehung
einer Teilfläche der Hohenzollernstraße vor dem
Grundstück Hohenzollernstr. 2.
Die Fläche umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Hagen Flur 42 Flurstück 106 und Flurstück 107.
Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan „rot“ unterlegt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses
Sachverhalt
Kurzfassung
Ohne
Begründung
Im Zuge des Umbaues des Gebäudes
Hohenzollernstr. 2 soll die Arkadenfläche in die Bebauung einbezogen werden.
Die Fläche ist deshalb einzuziehen.
Die Bezirksvertretung
Mitte hatte deshalb in ihrer Sitzung am 09.12.2008 aus überwiegenden Gründen
des öffentlichen Wohles die beabsichtigte Einziehung einer Teilfläche der
Hohenzollernstraße vor dem Haus Hohenzollernstr. 2 beschlossen.
Der Beschluss war am
10.01.2009 in den Hagener Tageszeitungen öffentlich bekanntgemacht worden, um
Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Einwendungen wurden bisher nicht erhoben.
Nach § 7 Abs. 4 StrWG NRW
kann die endgültige Einziehung frühestens 3 Monate nach der öffentlichen
Bekanntmachung der Einziehungsabsicht erfolgen. Die Frist ist jetzt abgelaufen.
Die zuständige
Straßenverkehrsbehörde soll die Einziehung einer Straße bzw. von Teilen einer
Straße verfügen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die
Einziehung vorliegen.
Die überwiegenden Gründe
des öffentlichen Wohles zur Einziehung des Straßenteiles wurden bereits in der
Verwaltungsvorlage vom 01.12.2008, Drucksachen-Nr. 1084/2008, dargelegt. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird diese Vorlage als Kopie in der Anlage
beigefügt und auf die darin gemachten diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Anlage: Kopie der
Verwaltungsvorlage vom 01.12.2008,
Drucksachen-Nr. 1084/2008
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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537,4 kB
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