Beschlussvorlage - 0223/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerbegehren "Ja - zu Hagener Schulen"; Sachstand und weiteres Vorgehen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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12.03.2009
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26.03.2009
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Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Rat entspricht dem Bürgerbegehren nicht.
Der durchzuführende Bürgerentscheid soll am 26.04.2009 erfolgen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die der Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten beizufügende Information hinsichtlich der Auffassung des Rates fristgerecht zu erstellen und die Vertreter des Begehrens aufzufordern, die Darstellung ihrer Auffassung rechtzeitig einzureichen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Vorlage stellt zunächst den bisherigen
Verfahrensgang dar.
Weiter schlägt die Verwaltung vor, dem Begehren nicht
zu folgen und als Termin für den Bürgerentscheid den 26.04.2009 festzulegen.
Eine Einigung mit den Vertretern des Begehrens
scheint nur noch schwer realisierbar, da nach Stand bei Drucklegung eine
Stellungnahme zum übermittelten Entwurf nicht mehr vor dem Termin der
Sondersitzung erfolgen wird.
Dennoch werden die Gespräche fortgeführt, um
möglicherweise den Bürgerentscheid entbehrlich zu machen.
Begründung
A) Sachstand
Mit dieser Vorlage wird auf Grund der in der
Ratssitzung vom 12.02.2009 ausdrücklich geäußerten Bitte nochmals der bisherige
Verfahrensablauf dargestellt. Hierzu wird auf den (aktualisierten) mündlichen
Bericht aus der genannten Sitzung zurückgegriffen.
In seiner Sondersitzung am 20.11.2008 sah der Rat das
Bürgerbegehren als zulässig an. Die Beratung in dieser Sondersitzung erfolgte
auf ausdrückliche Forderung der Vertreter des Begehrens, die insoweit auch das
Verwaltungsgericht Arnsberg angerufen hatten. Grund hierfür war die Tatsache,
dass der Rat sich auf Verlangen der Bezirksregierung an diesem Tag erneut mit
der Frage der Schulschließungen befassen musste.
Den Ratsbeschluss über die Zulässigkeit beanstandete
der Oberbürgermeister auf Weisung der Bezirksregierung, weswegen der Rat am
27.11.2008 erneut beriet und seinen Beschluss bestätigte.
Daraufhin erließ die Bezirksregierung am 28.11.2008
eine Aufhebungsverfügung. Hiergegen erhob die Verwaltung am 03.12.2008 auftragsgemäß
Klage. Zu diesem Rechtsstreit wurden die Vertreter des Bürgerbegehrens
beigeladen. Mit Schreiben vom 23.12.2008, hier eingegangen am 29.12.2008, hob
die Bezirksregierung die streitbefangene Verfügung auf. Daraufhin wurde der
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom
26.01.2009 wurde das Verfahren durch das Verwaltungsgericht eingestellt.
Damit steht die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
nicht mehr im Streit. Der nächste Schritt im Verfahren um ein Bürgerbegehren
wäre die Entscheidung des Rates, ob er sich dem Begehren anschließt. Diese
sollte ursprünglich in der Sitzung am 12.02.2009 herbeigeführt werden.
Bereits am 23.01.2009 fand aber ein erstes Gespräch
mit den Vertretern des Begehrens statt, in dem die Möglichkeit ausgelotet
werden sollte, ob durch eine Übereinkunft diese Entscheidung und gegebenenfalls
auch ein kostenintensiver Bürgerentscheid entbehrlich gemacht werden könnte.
Die Vertreter des Begehrens erklärten ihr grundsätzliches Interesse an einer solchen
Lösung, bekundeten aber, sich bei den von ihnen vertretenen Gruppierungen
rückversichern zu müssen. Die Verwaltung wies darauf hin, dass bei dieser
Situation eine Beratung in der Februarsitzung des Rates über die Frage, ob er
dem Begehren entspricht, nicht machbar sei. Dies nahmen die Vertreter zustimmend
zur Kenntnis.
Nachdem die Vertreter des Begehrens in einer
Versammlung in der 5. Kalenderwoche grundsätzliche Zustimmung zur angedachten
Vorgehensweise erhielten, kam es am 04.02.2009 zu einem ersten Telefonat
zwischen dem Rechtsamt und dem Anwalt der Vertreter, Herrn Hotstegs. Hier
wurden erste Inhalte einer denkbaren Übereinkunft skizziert.
Nachdem der Anwalt mit seinen Mandaten Rücksprache
gehalten hatte und auch verwaltungsintern über die Gesprächsinhalte diskutiert
worden war, kam es zu einem weiteren Telefonat am 10.02.2009. Herr Hotstegs
wies darauf hin, dass seine Mandanten mehr Zeit zur internen Abstimmung
benötigten.
Er kündigte aber an, dass kurzfristig ein Schreiben
übersandt werde, mit dem die Durchführung eines Bürgerentscheides innerhalb der
Dreimonatsfrist verlangt werde. Er bat um Verständnis für diese Vorgehensweise,
berief sich dabei auf eine Entscheidung des OVG, und betonte zugleich, in
erster Linie seien seine Mandanten an einer einvernehmlichen Lösung
interessiert. Das angekündigte Schreiben ging am 17.02.2009 bei der Verwaltung
ein. Kopie des Schreibens ist als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.
Der Verfahrensstand und die geplante Vorgehensweise
wurden am 16.02.2009 mit der Bezirksregierung (Kommunalaufsicht) erörtert. Die
Sichtweise der Verwaltung hinsichtlich der Zulässigkeit des Begehrens und der
Berechnung der Drei-Monatsfrist des § 26 Abs. 6 S. 3 GO NRW, wie sie unter B)
dargelegt wird, wurde von dort geteilt. Auch der Versuch, zu einer Übereinkunft
zu kommen, wurde unter Kostengesichtspunkten begrüßt.
B) Weiteres
Vorgehen
Die Verhandlungen mit den Vertretern des Begehrens
werden im Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage noch fortgeführt. Es muss
allerdings angemerkt werden, dass eine Einigung kaum mehr rechtzeitig möglich
erscheint. Herrn Riemann, einem der Vertreter des Begehrens, wurde am
27.02.2009 ein Vereinbarungsentwurf (Anlage 2) übersandt. Mit E-Mail vom
02.03.2009 (Anlage 3) teilte er mit, dass erst am 16.03. eine Entscheidung zu
diesem Entwurf erfolgen könne.
Dennoch sollen nachstehend die verschiedenen
denkbaren Geschehensabläufe skizzenhaft angesprochen werden.
Sollten die Verhandlungen doch noch zu einer Einigung
führen, könnte das Verfahren beendet werden, falls der Rat das Ergebnis zu
akzeptieren bereit ist. Um dies zu ermöglichen, wird die Verwaltung die Vertreter
um eine Rückäußerung rechtzeitig vor den Fraktionssitzungen am 09.03. bitten.
Bei positiver Resonanz wird die Verwaltung schnellstmöglich berichten und
gegebenenfalls zur Sitzung einen geänderten Beschlussvorschlag unterbreiten.
Die grundsätzliche Ermächtigung der Vertreter des
Begehrens zum Abschluss einer solchen Übereinkunft steht außer Zweifel, da ihre
Rechtsstellung nach der Rechtsprechung des OVG NRW
über diejenige der rechtsgeschäftlichen Stellvertreter hinausgeht und
derjenigen der Vertrauensmänner bei einem Volksbegehren entspricht (vgl.
Urteil vom 15.02.2000, Az. 15 A 552/97).
Scheitern die Gespräche oder trägt der Rat den Inhalt
der Vereinbarung nicht mit, ist das Verfahren zum Bürgerbegehren fortzuführen.
Der Rat muss sich dann entscheiden, ob er dem
Bürgerbegehren entspricht. Vor dieser Entscheidung soll gemäß § 26 Abs. 6 S. 5
GO NRW den Vertretern des Begehren Gelegenheit zur Erläuterung ihres Antrages
gegeben werden.
Entspricht der Rat dem Begehren, ergibt sich eine
faktische Bindung für eine Dauer von mindestens zwei Jahren. Zwar erwähnt das
Gesetz ausdrücklich nur eine Sperrwirkung des Bürgerentscheides (§ 26 Abs. 8 GO
NRW), so dass formal ein Beschluss des Rates, mit dem einem Bürgerbegehren
entsprochen wird, jederzeit wieder aufhebbar wäre. Eine Aufhebung innerhalb von
zwei Jahren nach Zulässigkeitsfeststellung hätte aber, wenn sie sanktionslos
möglich wäre, eine Aushöhlung des vom Gesetzgeber gewollten hohen Schutzes des
Bürgerwillens zur Folge. Daher wäre bei einer solchen Vorgehensweise nach
Aufhebung doch noch ein Bürgerentscheid durchzuführen (statt aller Wansleben in
Held u.a., § 26, Anm. 5.4).
Die Verwaltung schlägt vor, dem Begehren nicht zu
folgen.
Anderenfalls wären nämlich wegen der zuvor
dargestellten faktischen Bindungswirkung für die nächsten drei Schuljahre keine
grundlegenden Veränderungen der Hagener Schullandschaft möglich. Diese Folge
kann angesichts der Haushaltslage nicht hingenommen werden.
Bereits in seiner Sitzung am 19.06.2008 hat der Rat
grundsätzlich dem Vorschlag des Mentors, durch Reduzierung von Schulräumen ab
2014 jährlich1,0 Mio. € einzusparen, zugestimmt; dies geschah allerdings
unter der Konkretisierung, dass die endgültige Entscheidung zur Reduzierung von
Schul- und Sporträumen der Rat auf der Grundlage der noch vorzulegenden
fortgeschriebenen Schul- und Sportentwicklungsplanung bis zum 31.12.2008
trifft.
Zu diesem Ratsbeschluss hat die Verwaltung mit
Vorlage vom 04.09.2008 (0772/2008) die Schulentwicklungsplanung 2009/2010 bis
2016/2017 eingebracht.
Aus bekannten Gründen ist der Rat dieser Vorlage in
seiner Sitzung am 13.11.2008 nicht gefolgt. Dabei war dem Rat bewusst, dass mit
den beschlossenen Maßnahmen das definierte Einsparziel nur teilweise erreichbar
war. Deswegen forderte er die Verwaltung zur Erstellung einer Gesamtschau der
zukünftigen Flächenbedarfe auf. Auch die finanziellen Auswirkungen möglicher
Einsparüberlegungen sollten in einer Kosten-Nutzen-Analyse dargestellt werden.
Auf dieser Grundlage sollte dann weiter über das Thema der Einsparungen im
Schulbereich entschieden werden.
Diese Möglichkeit muss dem Rat erhalten bleiben, da
ansonsten das Sparziel im Schulbereich nicht realisiert werden kann.
Vor einer
Beschlussfassung des Rates ist den Vertretern des Begehrens Gelegenheit zur
Erläuterung ihres Antrages zu geben.
Folgt der Rat dem Verwaltungsvorschlag, ist ein
Termin für den Bürgerentscheid festzusetzen.
Zur Ermittlung möglicher Termine ist von dem
Zeitpunkt auszugehen, an dem die Zulässigkeit des Begehrens fest stand.
Grundsätzlich besteht mit der Bezirksregierung Einvernehmen,
dass der Ratsbeschluss vom 20.11.2008, mit dem die Zulässigkeit des Begehrens
festgestellt wurde, seit dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom
26.01.2009 nicht mehr in Frage steht. Die Aufsichtsbehörde wird diese Entscheidung
nicht mehr hinterfragen.
Davon ausgehend beginnt die Drei-Monatsfrist,
innerhalb derer ein Bürgerentscheid durchzuführen ist, wegen der Besonderheit
des vorliegenden Falles, nämlich wegen des zunächst notwendigen Prozesses der
Stadt Hagen gegen die Bezirksregierung erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
26.01.2009 zu laufen. Sie endet daher am 26.04.2009.
Die Verwaltung schlägt das späteste mögliche Datum,
den 26.04.2009 vor.
Zuvor liegen die Osterferien, so dass die Sonntage
05., 12. und 19. 04. nicht geeignet erscheinen. Eine frühere Entscheidung kann
wegen der umfangreichen notwendigen Vorarbeiten kaum realisiert werden.
Als nicht verzichtbarer Vorlauf ist dabei zu
berücksichtigen, dass die Abstimmungsberechtigten spätestens am 05.04.2009
unter Darstellung der in den zuständigen Organen vertretenen Auffassungen und
der Sichtweise der Vertreter des Begehrens zu unterrichten sind (vgl. §§ 7 und
7a der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden).
Der unter
„Finanzielle Auswirkungen“ angegebene, vom Ressort Statistik und
Stadtforschung kalkulierte Betrag gibt die Kosten der Durchführung eines
Bürgerentscheides an.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Fiskalische
Bindung |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
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X |
Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Ohne
Bindung |
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Vertragliche
Bindung |
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1) Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand |
200.000 € |
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a) Zuschüsse Dritter |
0,00 € |
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b) Eigenfinanzierungsanteil |
200.000 € |
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2) Investive Maßnahmen |
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Die Finanzierung der Maßnahme ist
gesichert/ soll gesichert werden durch |
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Veranschlagung im investiven Teil des |
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Teilfinanzplans |
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,
Teilfinanzstelle |
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Jahr |
lfd Jahr |
Folgejahr 1 |
Folgejahr 2 |
Folgejahr 3 |
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Betrag |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
|
0,00 € |
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3) Konsumtive Maßnahmen |
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Die
Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im |
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Ergebnisplan |
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Produktgruppe |
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Aufwandsart |
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Produkt: |
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4) Folgekosten |
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a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den
Eigenfinanzierungsanteil |
0,00€ |
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(nur bei
investiven Maßnahmen) |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
0,00€ |
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c) sonstige Betriebskosten je Jahr |
0,00€ |
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d) personelle Folgekosten je Jahr |
0,00€ |
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Stellen-/Personalbedarf: |
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Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
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Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Datum |
anzuerkennen |
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e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven
Maßnahmen) |
0,00€ |
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Zwischensumme |
0,00€ |
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abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr |
0,00€ |
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Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
0,00€ |
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5)
Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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(wie Dokument)
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32,2 kB
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2
|
(wie Dokument)
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17,4 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
15,2 kB
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12.03.2009 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
- Die formale Beschlussfassung über den Inhalt des Bürgerbegehrens „Ja zu Hagener Schulen“ wird in die Sitzung des Rates am 26.03.2009 geschoben.
- Der Rat ermächtigt die Verwaltung auf der Grundlage des in der Anlage befindlichen Entwurfs bis zur Ratssitzung am 26.03.2009 eine einvernehmliche und von neutraler Seite rechtlich überprüfte Vereinbarung zwischen Stadt und den Vertretern des Bürgerbegehrens mit dem Ziel herbeizuführen, dass diese auf die Durchführung eines Bürgerentscheides verzichten.
- Die Stadt Hagen übernimmt die Kosten für eine in Übereinstimmung mit den Vertretern des Begehrens zu beauftragende neutrale rechtliche Prüfung dieser Vereinbarung.
- Der ggf. durchzuführende Bürgerentscheid soll am 26.04.2009 erfolgen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die rechtlich unproblematischen Vorarbeiten für einen möglichen Bürgerentscheid zu beginnen sowie die in engerer Abhängigkeit von einem Ratsbeschluss stehenden Aufträge vorzubereiten.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |