Beschlussvorlage - 0223/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Der Rat entspricht dem Bürgerbegehren nicht.

 

Der durchzuführende Bürgerentscheid soll am 26.04.2009 erfolgen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die der Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten beizufügende Information hinsichtlich der Auffassung des Rates fristgerecht zu erstellen und die Vertreter des Begehrens aufzufordern, die Darstellung ihrer Auffassung rechtzeitig einzureichen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Vorlage stellt zunächst den bisherigen Verfahrensgang dar.

Weiter schlägt die Verwaltung vor, dem Begehren nicht zu folgen und als Termin für den Bürgerentscheid den 26.04.2009 festzulegen.

Eine Einigung mit den Vertretern des Begehrens scheint nur noch schwer realisierbar, da nach Stand bei Drucklegung eine Stellungnahme zum übermittelten Entwurf nicht mehr vor dem Termin der Sondersitzung erfolgen wird.

Dennoch werden die Gespräche fortgeführt, um möglicherweise den Bürgerentscheid entbehrlich zu machen.

 

 

Begründung

 

A) Sachstand

 

Mit dieser Vorlage wird auf Grund der in der Ratssitzung vom 12.02.2009 ausdrücklich geäußerten Bitte nochmals der bisherige Verfahrensablauf dargestellt. Hierzu wird auf den (aktualisierten) mündlichen Bericht aus der genannten Sitzung zurückgegriffen.

 

In seiner Sondersitzung am 20.11.2008 sah der Rat das Bürgerbegehren als zulässig an. Die Beratung in dieser Sondersitzung erfolgte auf ausdrückliche Forderung der Vertreter des Begehrens, die insoweit auch das Verwaltungsgericht Arnsberg angerufen hatten. Grund hierfür war die Tatsache, dass der Rat sich auf Verlangen der Bezirksregierung an diesem Tag erneut mit der Frage der Schulschließungen befassen musste.

 

Den Ratsbeschluss über die Zulässigkeit beanstandete der Oberbürgermeister auf Weisung der Bezirksregierung, weswegen der Rat am 27.11.2008 erneut beriet und seinen Beschluss bestätigte.

Daraufhin erließ die Bezirksregierung am 28.11.2008 eine Aufhebungsverfügung. Hiergegen erhob die Verwaltung am 03.12.2008 auftragsgemäß Klage. Zu diesem Rechtsstreit wurden die Vertreter des Bürgerbegehrens beigeladen. Mit Schreiben vom 23.12.2008, hier eingegangen am 29.12.2008, hob die Bezirksregierung die streitbefangene Verfügung auf. Daraufhin wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 26.01.2009 wurde das Verfahren durch das Verwaltungsgericht eingestellt.

 

Damit steht die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht mehr im Streit. Der nächste Schritt im Verfahren um ein Bürgerbegehren wäre die Entscheidung des Rates, ob er sich dem Begehren anschließt. Diese sollte ursprünglich in der Sitzung am 12.02.2009 herbeigeführt werden.

 

Bereits am 23.01.2009 fand aber ein erstes Gespräch mit den Vertretern des Begehrens statt, in dem die Möglichkeit ausgelotet werden sollte, ob durch eine Übereinkunft diese Entscheidung und gegebenenfalls auch ein kostenintensiver Bürgerentscheid entbehrlich gemacht werden könnte. Die Vertreter des Begehrens erklärten ihr grundsätzliches Interesse an einer solchen Lösung, bekundeten aber, sich bei den von ihnen vertretenen Gruppierungen rückversichern zu müssen. Die Verwaltung wies darauf hin, dass bei dieser Situation eine Beratung in der Februarsitzung des Rates über die Frage, ob er dem Begehren entspricht, nicht machbar sei. Dies nahmen die Vertreter zustimmend zur Kenntnis.

 

Nachdem die Vertreter des Begehrens in einer Versammlung in der 5. Kalenderwoche grundsätzliche Zustimmung zur angedachten Vorgehensweise erhielten, kam es am 04.02.2009 zu einem ersten Telefonat zwischen dem Rechtsamt und dem Anwalt der Vertreter, Herrn Hotstegs. Hier wurden erste Inhalte einer denkbaren Übereinkunft skizziert.

 

Nachdem der Anwalt mit seinen Mandaten Rücksprache gehalten hatte und auch verwaltungsintern über die Gesprächsinhalte diskutiert worden war, kam es zu einem weiteren Telefonat am 10.02.2009. Herr Hotstegs wies darauf hin, dass seine Mandanten mehr Zeit zur internen Abstimmung benötigten.

Er kündigte aber an, dass kurzfristig ein Schreiben übersandt werde, mit dem die Durchführung eines Bürgerentscheides innerhalb der Dreimonatsfrist verlangt werde. Er bat um Verständnis für diese Vorgehensweise, berief sich dabei auf eine Entscheidung des OVG, und betonte zugleich, in erster Linie seien seine Mandanten an einer einvernehmlichen Lösung interessiert. Das angekündigte Schreiben ging am 17.02.2009 bei der Verwaltung ein. Kopie des Schreibens ist als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.

 

Der Verfahrensstand und die geplante Vorgehensweise wurden am 16.02.2009 mit der Bezirksregierung (Kommunalaufsicht) erörtert. Die Sichtweise der Verwaltung hinsichtlich der Zulässigkeit des Begehrens und der Berechnung der Drei-Monatsfrist des § 26 Abs. 6 S. 3 GO NRW, wie sie unter B) dargelegt wird, wurde von dort geteilt. Auch der Versuch, zu einer Übereinkunft zu kommen, wurde unter Kostengesichtspunkten begrüßt.

 

 

 

 

B) Weiteres Vorgehen

 

Die Verhandlungen mit den Vertretern des Begehrens werden im Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage noch fortgeführt. Es muss allerdings angemerkt werden, dass eine Einigung kaum mehr rechtzeitig möglich erscheint. Herrn Riemann, einem der Vertreter des Begehrens, wurde am 27.02.2009 ein Vereinbarungsentwurf (Anlage 2) übersandt. Mit E-Mail vom 02.03.2009 (Anlage 3) teilte er mit, dass erst am 16.03. eine Entscheidung zu diesem Entwurf erfolgen könne.

 

Dennoch sollen nachstehend die verschiedenen denkbaren Geschehensabläufe skizzenhaft angesprochen werden.

 

Sollten die Verhandlungen doch noch zu einer Einigung führen, könnte das Verfahren beendet werden, falls der Rat das Ergebnis zu akzeptieren bereit ist. Um dies zu ermöglichen, wird die Verwaltung die Vertreter um eine Rückäußerung rechtzeitig vor den Fraktionssitzungen am 09.03. bitten. Bei positiver Resonanz wird die Verwaltung schnellstmöglich berichten und gegebenenfalls zur Sitzung einen geänderten Beschlussvorschlag unterbreiten.

Die grundsätzliche Ermächtigung der Vertreter des Begehrens zum Abschluss einer solchen Übereinkunft steht außer Zweifel, da ihre Rechtsstellung nach der Rechtsprechung des OVG NRW über diejenige der rechtsgeschäftlichen Stellvertreter hinausgeht und derjenigen der Vertrauensmänner bei einem Volksbegehren entspricht (vgl. Urteil vom 15.02.2000, Az. 15 A 552/97).

 

Scheitern die Gespräche oder trägt der Rat den Inhalt der Vereinbarung nicht mit, ist das Verfahren zum Bürgerbegehren fortzuführen.

 

Der Rat muss sich dann entscheiden, ob er dem Bürgerbegehren entspricht. Vor dieser Entscheidung soll gemäß § 26 Abs. 6 S. 5 GO NRW den Vertretern des Begehren Gelegenheit zur Erläuterung ihres Antrages gegeben werden.

 

Entspricht der Rat dem Begehren, ergibt sich eine faktische Bindung für eine Dauer von mindestens zwei Jahren. Zwar erwähnt das Gesetz ausdrücklich nur eine Sperrwirkung des Bürgerentscheides (§ 26 Abs. 8 GO NRW), so dass formal ein Beschluss des Rates, mit dem einem Bürgerbegehren entsprochen wird, jederzeit wieder aufhebbar wäre. Eine Aufhebung innerhalb von zwei Jahren nach Zulässigkeitsfeststellung hätte aber, wenn sie sanktionslos möglich wäre, eine Aushöhlung des vom Gesetzgeber gewollten hohen Schutzes des Bürgerwillens zur Folge. Daher wäre bei einer solchen Vorgehensweise nach Aufhebung doch noch ein Bürgerentscheid durchzuführen (statt aller Wansleben in Held u.a., § 26, Anm. 5.4).

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Begehren nicht zu folgen.

 

Anderenfalls wären nämlich wegen der zuvor dargestellten faktischen Bindungswirkung für die nächsten drei Schuljahre keine grundlegenden Veränderungen der Hagener Schullandschaft möglich. Diese Folge kann angesichts der Haushaltslage nicht hingenommen werden.

 

Bereits in seiner Sitzung am 19.06.2008 hat der Rat grundsätzlich dem Vorschlag des Mentors, durch Reduzierung von Schulräumen ab 2014 jährlich1,0 Mio. € einzusparen, zugestimmt; dies geschah allerdings unter der Konkretisierung, dass die endgültige Entscheidung zur Reduzierung von Schul- und Sporträumen der Rat auf der Grundlage der noch vorzulegenden fortgeschriebenen Schul- und Sportentwicklungsplanung bis zum 31.12.2008 trifft.

 

Zu diesem Ratsbeschluss hat die Verwaltung mit Vorlage vom 04.09.2008 (0772/2008) die Schulentwicklungsplanung 2009/2010 bis 2016/2017 eingebracht.

Aus bekannten Gründen ist der Rat dieser Vorlage in seiner Sitzung am 13.11.2008 nicht gefolgt. Dabei war dem Rat bewusst, dass mit den beschlossenen Maßnahmen das definierte Einsparziel nur teilweise erreichbar war. Deswegen forderte er die Verwaltung zur Erstellung einer Gesamtschau der zukünftigen Flächenbedarfe auf. Auch die finanziellen Auswirkungen möglicher Einsparüberlegungen sollten in einer Kosten-Nutzen-Analyse dargestellt werden. Auf dieser Grundlage sollte dann weiter über das Thema der Einsparungen im Schulbereich entschieden werden.

Diese Möglichkeit muss dem Rat erhalten bleiben, da ansonsten das Sparziel im Schulbereich nicht realisiert werden kann.

 

Vor einer Beschlussfassung des Rates ist den Vertretern des Begehrens Gelegenheit zur Erläuterung ihres Antrages zu geben.

 

Folgt der Rat dem Verwaltungsvorschlag, ist ein Termin für den Bürgerentscheid festzusetzen.

Zur Ermittlung möglicher Termine ist von dem Zeitpunkt auszugehen, an dem die Zulässigkeit des Begehrens fest stand.

 

Grundsätzlich besteht mit der Bezirksregierung Einvernehmen, dass der Ratsbeschluss vom 20.11.2008, mit dem die Zulässigkeit des Begehrens festgestellt wurde, seit dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.01.2009 nicht mehr in Frage steht. Die Aufsichtsbehörde wird diese Entscheidung nicht mehr hinterfragen.

 

Davon ausgehend beginnt die Drei-Monatsfrist, innerhalb derer ein Bürgerentscheid durchzuführen ist, wegen der Besonderheit des vorliegenden Falles, nämlich wegen des zunächst notwendigen Prozesses der Stadt Hagen gegen die Bezirksregierung erst mit  Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26.01.2009 zu laufen. Sie endet daher am 26.04.2009.

 

Die Verwaltung schlägt das späteste mögliche Datum, den 26.04.2009 vor.

Zuvor liegen die Osterferien, so dass die Sonntage 05., 12. und 19. 04. nicht geeignet erscheinen. Eine frühere Entscheidung kann wegen der umfangreichen notwendigen Vorarbeiten kaum realisiert werden.

Als nicht verzichtbarer Vorlauf ist dabei zu berücksichtigen, dass die Abstimmungsberechtigten spätestens am 05.04.2009 unter Darstellung der in den zuständigen Organen vertretenen Auffassungen und der Sichtweise der Vertreter des Begehrens zu unterrichten sind (vgl. §§ 7 und 7a der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden).

 

 

 

Der unter „Finanzielle Auswirkungen“ angegebene, vom Ressort Statistik und Stadtforschung kalkulierte Betrag gibt die Kosten der Durchführung eines Bürgerentscheides an.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

X

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

200.000 €

a)  Zuschüsse Dritter

0,00 €

b)  Eigenfinanzierungsanteil

200.000 €

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

 

, Teilfinanzstelle

 

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

 

0,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Die Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im

    Ergebnisplan

 

Produktgruppe

 

Aufwandsart

 

Produkt:

 

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

0,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

0,00€

d) personelle Folgekosten je Jahr

0,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

0,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

0,00€

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

0,00€

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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12.03.2009 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

  1. Die formale Beschlussfassung über den Inhalt des Bürgerbegehrens „Ja zu Hagener Schulen“ wird in die Sitzung des Rates am 26.03.2009 geschoben.

 

  1. Der Rat ermächtigt die Verwaltung auf der Grundlage des in der Anlage befindlichen Entwurfs bis zur Ratssitzung am 26.03.2009 eine einvernehmliche und von neutraler Seite rechtlich überprüfte Vereinbarung zwischen Stadt und den Vertretern des Bürgerbegehrens mit dem Ziel herbeizuführen, dass diese auf die Durchführung eines Bürgerentscheides verzichten.

 

  1. Die Stadt Hagen übernimmt die Kosten für eine in Übereinstimmung mit den Vertretern des Begehrens zu beauftragende neutrale rechtliche Prüfung dieser Vereinbarung.

 

  1. Der ggf. durchzuführende Bürgerentscheid soll am 26.04.2009 erfolgen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die rechtlich unproblematischen Vorarbeiten für einen möglichen Bürgerentscheid zu beginnen sowie die in engerer Abhängigkeit von einem Ratsbeschluss stehenden Aufträge vorzubereiten.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

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26.03.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen