Beschlussvorlage - 0257/2009

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung kann dem Ansinnen der Bezirksvertretung Haspe aus rechtlichen Gründen nicht folgen.

 

 

Umsetzungstermin: 27.03.2009

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Sh. Begründung.

 

Begründung

 

 

In Ihrer Sitzung am 11.12.2008 hat die Bezirksvertretung Haspe zum Tagesordnungspunkt 5.1.5 folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Bezirksvertretung Haspe stellt zur weiteren Überwachung der Containerstandplätze in Haspe einen Betrag von bis zu 3.000,-- Euro zur Verfügung, wenn sich der HEB in gleicher Höhe beteiligt.

 

Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, entsprechende Verstöße mit höheren Verwarn- /Bußgeldern zu ahnden. Die Mindestsumme sollte 60,-- Euro betragen.

 

Die Verwaltung wird weiter beauftragt, den hierzu erforderlichen Ratsbeschluss herbeizuführen.

 

 

Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

1. Verwarngelder

 

Das Verwarngeldverfahren ist im § 56 des Ordnungswidrigkeitengesetzes abschließend geregelt. Hier heißt es:

 

„Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarngeld von 5 bis 35 € erheben.“

 

Eine Erhöhung der Verwarngelder ist somit aus rechtlichen Gründen nicht zulässig.

 

Ein entsprechender Verwarngeldkatalog, welcher sich in diesem Rahmen bewegt, wurde vor geraumer Zeit für die Stadt Hagen erstellt und findet beim Umweltamt Anwendung.

 

2. Bußgelder

 

Die Höhe von festzusetzenden Bußgeldern wird im hier anzuwendenden Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz geregelt und beläuft sich nach dessen § 61 Abs. 3 auf bis zu 50.000 €.  Hierzu hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Runderlass vom 02.01.2002 (-I-3/406.51.00-) einen Bußgeldkatalog  veröffentlicht. Ziel dieses Kataloges ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zu bewirken. Mit ihm wurde den Behörden eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Rechtsverstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können. 

 

Die zuständigen Behörden wurden angewiesen, diesen Katalog zu berücksichtigen. Dabei hat der Katalog zwar nur die Bedeutung einer Richtlinie, jedoch ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten eine Abweichung von den Rahmensätzen verlangen. Grundlage dabei sind § 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 

 

Auch nach diesen Vorgaben wird beim Umweltamt verfahren.

 

Die Festlegung einer Mindestsumme würde eine unzulässige Einschränkung des Ermessens darstellen, die einem entsprechenden Einspruch gegen den betreffenden Bußgeldbescheid zum Erfolg verhelfen würde.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

0,00 €

a)  Zuschüsse Dritter

0,00 €

b)  Eigenfinanzierungsanteil

0,00 €

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

 

, Teilfinanzstelle

 

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

 

0,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Die Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im

    Ergebnisplan

 

Produktgruppe

 

Aufwandsart

 

Produkt:

 

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

0,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

0,00€

d) personelle Folgekosten je Jahr

0,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

0,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

0,00€

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

0,00€

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

 

 

Loading...

Beschlüsse

Reduzieren

26.03.2009 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Verstöße im Bußgeldbereich mit mindestens 60,-- Euro zu ahnden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Erweitern

14.05.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen