Beschlussvorlage - 0198/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauvorhaben Kochstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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10.03.2009
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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24.03.2009
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12.05.2009
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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26.03.2009
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14.05.2009
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Sachverhalt
Begründung:
Das
Baugebiet östlich der Brinkstraße, das im Norden durch die Alexanderstraße und
im Süden durch die Kochstraße begrenzt wird, befindet sich in einer
Gemengelage. Nur der Abschnitt unmittelbar an der Kochstraße wird durch die
Wohnnutzung geprägt, während die Randbebauung entlang der Brinkstraße einen
Mischgebietscharakter aufweist. Der Blockinnenbereich und die Grundstücke
entlang der Alexanderstraße wurden bislang von einer gewerblichen Nutzung
geprägt. Seit Beginn dieses Jahrzehnts befindet sich das Baugebiet in einer Phase,
in der viele Nutzungsänderungen stattfinden. Einige Gewerbebetriebe wurden
aufgegeben. Dafür wurden im nördlichen Bereich
Einzelhandelsbetriebe angesiedelt.
Bereits
im Jahre 2002 wurde zur Steuerung der
Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben für den Bereich zwischen der
Alexanderstraße und der Kochstraße ein Bebauungsplanverfahren (Nr. 12/02)
eingeleitet, jedoch nicht weiter geführt.
In dieser Situation wurde
eine Bauvoranfrage für eine Seniorenpflegeeinrichtung mit 151 Betten in der
Kochstraße 9 gestellt. Bei dem Grundstück
Kochstraße 9 handelt es sich um eine Gewerbebrache, die zwischen der
Wohnbebauung an der Kochstraße im Süden und den gewerblich genutzten
Grundstücken im Norden des Plangebietes liegt. Sie wird über die Kochstraße
bzw. in der Verlängerung der Friedensstraße erschlossen. Das Grundstück wird
durch bebaute Bereiche im Süden und im Westen mit Mischgebietscharakter sowie
durch Flächen mit überwiegend gewerblicher Nutzung im Norden vorgeprägt.
Bereits vor der Einreichung
des Antrages wurde dem Antragsteller vom Bauordnungsamt mit Schreiben vom
12.09.2006 signalisiert, dass aufgrund der sich abzeichnenden
Immissionsproblematik ein Planungserfordernis vorliegen könnte, welches einer
Genehmigung nach §34 BauGB entgegen stehen könnte.
Nach weiteren Gesprächen
wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Genehmigung auch nach §34 BauGB
in Erwägung gezogen wird, wenn die möglichen bodenrechtlichen Spannungen -insbesondere
die Behinderung der Entwicklung der bestehenden gewerblichen Betriebe- durch
die Einholung der Zustimmungen aller Nachbarn ausgeräumt werden können. Hierzu
hat das Bauordnungsamt eine umfangreiche Beteiligung aller Nachbarn
durchgeführt. Drei Nachbarn haben sich ablehnend geäußert:
- Nachbar A, der eine Einschränkung seines
Gewerbetriebes durch eine schutzbedürftige Nutzung auf dem
Nachbargrundstück befürchtete, konnte vom Antragsteller zu einer
Übereinkunft bewogen werden, welche die Einhaltung eines Abstandes von 20
m zwischen der Seniorenpflegeeinrichtung und der gemeinsamen
Grundstücksgrenze vorsieht. Hierdurch konnten die Zustimmung erwirkt und
die bodenrechtlichen Spannungen ausgeglichen werden.
- Nachbar B hat aus den gleichen Gründen seine
Zustimmung verweigert, war aber zu keinem Einlenken bereit. Dem
Antragsteller wurde der Weg eröffnet, diesen Einwänden mit einer
Geräuschimmissionsprognose zu begegnen. Das Gutachten kam zu dem Schluss,
dass das Pflegeheim unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen den Werten eines
Mischgebietes (MI) ausgesetzt wird, so dass die Bezirksregierung Arnsberg
(Umweltverwaltung) keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Bauvorhaben
äußerte. Gleichwohl wurde von der Bezirksregierung angemerkt, dass gemäß
TA Lärm in ausgewiesenen Gebieten für Pflegeanstalten wesentlich geringere
Werte einzuhalten sind und die vorliegenden Werte eine Lärmbelästigung
darstellen können. Die Einhaltung der MI-Werte wurde für den Bestand
ermittelt. Es wurde nicht konkretisiert, welche Entwicklungsmöglichkeiten
den gewerblichen Nachbarn verbleiben.
- Nachbar C hatte seine Zustimmung zunächst
verweigert.
Somit lagen zur Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 02.09.2008 zwei Nachbarzustimmungen noch nicht
vor. Daher wurde das Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt noch nicht als
genehmigungsfähig angesehen. Die Zustimmung von Nachbar C liegt
zwischenzeitlich vor, sie wurde am 04.09.2008 zugefaxt. Damit liegt zum
jetzigen Zeitpunkt nur die Zustimmung von Nachbar B nicht vor.
In der Sitzungsrunde August
/ September 2008 wurde die Einleitung des Bebauungsplanes (Nr. 5/08) für den
Bereich südlich der Alexanderstraße beraten. Zurzeit befindet sich das
Einzelhandelskonzept der Stadt Hagen in der Aufstellung. Mit dem neuen
Bebauungsplan, der das Bebauungsplanverfahren (Nr. 12/02) ersetzt, soll nunmehr
zeitnah die Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes sichergestellt werden. Sowohl
der Stadtentwicklungsausschuss als auch der Rat der Stadt Hagen haben die
Verwaltung damit beauftragt, „die hinteren Teilflächen des
Geltungsbereiches als Gewerbegebiet festzusetzen.“ Damit neben der
Regelung zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben auch Planungssicherheit für
andere gewerbliche Nutzungen geschaffen wird, soll der neue Bebauungsplan für
das ganze Plangebiet Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung ausweisen. Dies
erfordert, dass das Bebauungsplanverfahren Nr. 5/08 auf eine neue
Rechtsgrundlage gestellt wird. Das bisher vorgesehene Verfahren nach § 9a (2)
BauGB muss durch ein Verfahren nach
§ 13a BauGB ersetzt werden.
Dabei soll sowohl der Bestand der vorhandenen Gewerbetriebe gesichert als auch
die Möglichkeit zur Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe ermöglicht werden
(siehe auch Vorlage zum Bebauungsplan Nr. 5/08 (601) – Bereich südlich
Alexanderstraße -, Drucksachennummer 0195/2009).
Aufgrund der
Beschlussfassung des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates sieht sich die
Verwaltung gehalten, eine Zurückstellung des Vorhabens zu beantragen.
Auf Veranlassung der
Antragstellers kam es am 16.02.2009 zu einem Gespräch mit den Vertretern der
Bauherrenschaft, der Stadtverwaltung und der Kommunalaufsicht sowie des
Dezernates für Bauaufsicht, Städtebau und Denkmalangelegenheiten bei der
Bezirksregierung Arnsberg, da die Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses zur
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens
und der aus diesem Grund bevorstehenden Zurückstellung des Bauvorhabens
nach § 15 Abs. 1 BauGB vom Bauherrn und seinen Anwälten angezweifelt wird.
Abweichend von der
Sichtweise der Stadtverwaltung, dass bodenrechtliche Spannungen vorliegen
könnten und eine Nachbarbeteiligung durchgeführt werden musste, um diesen
bodenrechtlichen Spannungen zu begegnen und dadurch sicher zu stellen, dass es
keine Planungserfordernis gibt, die dem Bauvorhaben gemäß § 1 Abs. 3 BauGB
entgegen stehen würde, sieht die Bezirksregierung eine Genehmigungsfähigkeit
auch ohne Nachbarzustimmung von Anfang an als gegeben an, da es sich um ein
Mischgebiet (MI) im Sinne des §6 BauNVO handele und die beantragte Nutzung dem
Nutzungskatalog eines MI entspräche. Die Bezirksregierung vertritt darüber
hinaus die Meinung, dass auch der §15 BauNVO (Unzulässigkeit im Einzelfall)
trotz erhöhter Schutzbedürftigkeit dem Bauvorhaben nicht entgegen stehen könne.
Das von der Bezirksregierung zu fertigende Protokoll der o.g. Besprechung liegt
der Verwaltung noch nicht vor.
Diese Rechtsauffassung,
insbesondere die Aussage, dass es in diesem Fall kein Planerfordernis gibt,
wird von der Verwaltung jedoch nicht geteilt.
Nach Auffassung der
Bezirksregierung könnte eine Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BauGB zum
Zeitpunkt der Einleitung des Bebauungsplanes Nr. 5/08 Schadensersatzansprüche
an die Stadt Hagen auslösen. Solche sind auch vom Antragsteller angedroht
worden.
Die Frage, inwieweit ein
Planerfordernis zu sehen ist, berührt die vom Gesetzgeber garantiert
Selbstverwaltungshoheit der Kommune. Die vom Gesetzgeber formulierten
Grundsätze der Bauleitplanung zeigen auf, dass „sobald und soweit es für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“, die
Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen hat.
Die bereits mehrfach angesprochenen bodenrechtlichen Spannungen zeigen,
dass ein geordnetes Nebeneinander vorhandener und geplanter Nutzungen ohne
Planungsrecht nicht zweifelsfrei zu erwarten ist.
Die Verwaltung bleibt bei
ihrer Auffassung, dass die Zulässigkeit des konkreten Bauvorhabens im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens zu prüfen ist. In diesem Verfahren soll versucht
werden, durch eine Gliederung des vorgesehenen Mischgebietes die Flächen zu
bestimmen, in denen eine gewerbliche Nutzung und in denen eine Wohnnutzung planungsrechtlich
möglich sind.
