Beschlussvorlage - 0195/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, das Bebauungsplanverfahren Nr. 5/08 (601) „Einzelhandel Altenhagen –Bereich südlich Alexanderstraße-“ auf einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Baugesetzbuch mit der geänderten Bezeichnung Nr. 5/08 (601) „Altenhagen –Bereich südlich Alexanderstraße-“ umzustellen.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Eine Kurzfassung ist aufgrund der Kürze der Begründung nicht erforderlich.

 

Weitere Informationen zu dem Gebiet südlich der Alexanderstraße können der Berichtsvorlage (Drucksachennr.: 0198/2009) zu dem Bauvorhaben Kochstraße 9 entnommen werden.

 

 

Begründung

 

1.      Vorlauf

 

Der Rat der Stadt Hagen hatte in seiner Sitzung am 04.09.2008 die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 12/02 Alexanderstraße / Brinkstraße und dafür die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Dieses neue Verfahren erhielt den Arbeitstitel:   Bebauungsplan Nr. 5/08 (601) Einzelhandel Altenhagen – Bereich südlich Alexanderstraße-.  (siehe Vorlage / Drucksachennr.: 0681/2008) 

 

Seit der gesetzlichen Regelung im novellierten BauGB von 2007 haben die Gemeinden die Möglichkeit, die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche besser zu regeln und diese auch aktiv zu sichern. Dies sollte auf der Grundlage des neu eingeführten § 9 Abs. 2 a BauGB mit dem Bebauungsplan Nr. 5/08  Einzelhandel Altenhagen – Bereich südlich Alexanderstraße- erfolgen.

 

In dem  Beratungsgang  hatte der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 02.09.2008 den Beschlussvorschlag dahingehend erweitert, dass die Verwaltung beauftragt wird, die hinteren Bereiche des Bebauungsplangebietes für eine gewerbliche Nutzung festzusetzen. Diesen Beschluss hatte der Rat am 04.09.2008 übernommen. Ein Bebauungsplan zur Sicherung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB dient allerdings ausschließlich der Regelung von Einzelhandelsnutzungen. Die Festsetzung von Baugebieten kann auf dieser rechtlichen Grundlage nicht erfolgen.

 

 

2.      Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB

 

Um neben den Einzelhandelsnutzungen auch weitere Arten von Flächennutzungen zu regeln, ist eine Umstellung des Verfahrens auf eine andere Rechtsgrundlage erforderlich. Seit der BauGB-Novelle 2007 besteht die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens nach §  13 a BauGB  für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Dies sind nach dem Wortlaut des Gesetzes Pläne, die die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Inhalt haben. Erfasst werden damit solche Planungen, die u. a. der Erneuerung, Fortentwicklung und Umbau vorhandener Ortsteile dienen.

Das in Anlehnung an die Regelung über die vereinfachte Änderung eines Bebauungs­planes (§ 13 BauGB)  eingeführte beschleunigte Verfahren kann angewendet werden, weil folgende Kriterien erfüllt sind:

·        Es findet keine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs.6 Nr.7           Buchstabe b BauGB durch die Planung statt.

·        Die zulässige Grundfläche der überbaubaren  Fläche liegt zwischen 20.000 und 70.000 qm.

·        Der Bebauungsplan trägt einem Bedarf an Investitionen zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben Rechnung.

·        Vorprüfung des Einzelfalls

Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung ist außerdem nur zulässig, wenn keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei einer zulässigen Grundfläche der überbaubaren Fläche zwischen 20.000 und 70.000 qm sieht das Gesetz eine überschlägige Prüfung  (Vorprüfung des Einzelfalls) vor. Diese Vorprüfung findet zur Zeit statt und wird vor der öffentlichen Bekanntmachung des Ratsbeschlusses zur Umstellung des Verfahrens abgeschlossen sein. Der Fachbereich für Stadtentwicklung und Stadtplanung geht von einem positiven Ergebnis der Vorprüfung aus, weil lediglich die vorhandene Mischnutzung aus Wohnen und kleinteiligem Gewerbe entlang der Kochstraße und Brinkstraße und im übrigen Bereich ein Gebiet für überwiegend gewerbliche Nutzungen festgesetzt werden soll. 

 

 

3.      Planungsziele

 

·        Regelung von Einzelhandelsnutzungen zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche            

 

·        Festsetzung von Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung

Es besteht die Absicht, die Bebauung entlang der Brinkstraße und der Kochstraße entsprechend des Bestandes als Mischgebiet festzusetzen. In den übrigen Bereichen wird unter Berücksichtigung des Ratsbeschlusses vom 04.09.2008 das Ziel verfolgt, die Flächen als Gebiete für überwiegend gewerbliche Nutzungen auszuweisen.

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.03.2009 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Verwaltungsvorschlag wird abgelehnt.

Der Rat der Stadt beschließt das Bebauungsplanverfahren Nr. 5/08 (601) „Einzelhandel Altenhagen – Bereich südlich der Alexanderstraße“ fortzuführen. Die Absicht der Festsetzung „Gewerbegebiet“ für die hinteren Teilflächen des Geltungsbereiches wird nicht weiter verfolgt.

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

 14

Dagegen:

 2

Enthaltungen:

 1

 

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24.03.2009 - Stadtentwicklungsausschuss - vertagt

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26.03.2009 - Rat der Stadt Hagen - vertagt

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12.05.2009 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Hagen bestätigt seinen Beschluss vom 04.09.2008 ohne den Zusatz „Die Verwaltung wird beauftragt, die hinteren Teilflächen des Geltungsbereiches als Gewerbegebiet festzusetzen.“

 

Der Beschluss lautet somit wie folgt:

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 5/08 (601) Einzelhandel Altenhagen – Bereich südlich der Alexanderstraße -, Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB – gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.

 

 

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

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14.05.2009 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt  fasst folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen bestätigt seinen Beschluss vom 04.09.2008 ohne den Zusatz „Die Verwaltung wird beauftragt, die hinteren Teilflächen des Geltungsbereiches als Gewerbegebiet festzusetzen.“

 

Der Beschluss lautet somit wie folgt:

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 5/08 (601) Einzelhandel Altenhagen – Bereich südlich der Alexanderstraße -, Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB – gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen