Beschlussvorlage - 0195/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 5/08 (601) Altenhagen –Bereich südlich Alexanderstraße-Hier: Umstellung des Verfahrens auf einen Bebauungsplan der Innenentwicklung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Erich Engel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Mitte
|
Vorberatung
|
|
|
|
10.03.2009
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
24.03.2009
| |||
|
|
12.05.2009
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
26.03.2009
| |||
|
|
14.05.2009
|
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, das Bebauungsplanverfahren Nr. 5/08 (601) „Einzelhandel Altenhagen –Bereich südlich Alexanderstraße-“ auf einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Baugesetzbuch mit der geänderten Bezeichnung Nr. 5/08 (601) „Altenhagen –Bereich südlich Alexanderstraße-“ umzustellen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Eine Kurzfassung ist aufgrund der Kürze der
Begründung nicht erforderlich.
Weitere Informationen zu dem Gebiet südlich der
Alexanderstraße können der Berichtsvorlage (Drucksachennr.: 0198/2009) zu dem Bauvorhaben Kochstraße 9 entnommen werden.
Begründung
1.
Vorlauf
Der Rat der Stadt Hagen hatte in seiner Sitzung am
04.09.2008 die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 12/02
Alexanderstraße / Brinkstraße und dafür die Aufstellung eines einfachen
Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Dieses neue
Verfahren erhielt den Arbeitstitel:
Bebauungsplan Nr. 5/08 (601) Einzelhandel Altenhagen – Bereich
südlich Alexanderstraße-. (siehe Vorlage
/ Drucksachennr.: 0681/2008)
Seit der gesetzlichen Regelung im novellierten BauGB
von 2007 haben die Gemeinden die Möglichkeit, die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
besser zu regeln und diese auch aktiv zu sichern. Dies sollte auf der Grundlage
des neu eingeführten § 9 Abs. 2 a BauGB mit dem Bebauungsplan Nr. 5/08 Einzelhandel Altenhagen – Bereich
südlich Alexanderstraße- erfolgen.
In dem
Beratungsgang hatte der
Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 02.09.2008 den
Beschlussvorschlag dahingehend erweitert, dass die Verwaltung beauftragt wird,
die hinteren Bereiche des Bebauungsplangebietes für eine gewerbliche Nutzung festzusetzen.
Diesen Beschluss hatte der Rat am 04.09.2008 übernommen. Ein Bebauungsplan zur
Sicherung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB dient allerdings
ausschließlich der Regelung von Einzelhandelsnutzungen. Die Festsetzung von
Baugebieten kann auf dieser rechtlichen Grundlage nicht erfolgen.
2.
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB
Um neben den Einzelhandelsnutzungen auch weitere
Arten von Flächennutzungen zu regeln, ist eine Umstellung des Verfahrens auf
eine andere Rechtsgrundlage erforderlich. Seit der BauGB-Novelle 2007 besteht
die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB
für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Dies sind nach dem Wortlaut des
Gesetzes Pläne, die die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der
Innenentwicklung zum Inhalt haben. Erfasst werden damit solche Planungen, die
u. a. der Erneuerung, Fortentwicklung und Umbau vorhandener Ortsteile dienen.
Das in Anlehnung an die Regelung über die
vereinfachte Änderung eines Bebauungsplanes (§ 13 BauGB) eingeführte beschleunigte Verfahren kann
angewendet werden, weil folgende Kriterien erfüllt sind:
·
Es findet keine
Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b BauGB durch die Planung statt.
·
Die zulässige
Grundfläche der überbaubaren Fläche
liegt zwischen 20.000 und 70.000 qm.
·
Der
Bebauungsplan trägt einem Bedarf an Investitionen zur Verwirklichung von
Infrastrukturvorhaben Rechnung.
·
Vorprüfung des
Einzelfalls
Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung ist außerdem
nur zulässig, wenn keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei
einer zulässigen Grundfläche der überbaubaren Fläche zwischen 20.000 und 70.000
qm sieht das Gesetz eine überschlägige Prüfung
(Vorprüfung des Einzelfalls) vor. Diese Vorprüfung findet zur Zeit statt
und wird vor der öffentlichen Bekanntmachung des Ratsbeschlusses zur Umstellung
des Verfahrens abgeschlossen sein. Der Fachbereich für Stadtentwicklung und
Stadtplanung geht von einem positiven Ergebnis der Vorprüfung aus, weil
lediglich die vorhandene Mischnutzung aus Wohnen und kleinteiligem Gewerbe
entlang der Kochstraße und Brinkstraße und im übrigen Bereich ein Gebiet für
überwiegend gewerbliche Nutzungen festgesetzt werden soll.
3.
Planungsziele
·
Regelung von
Einzelhandelsnutzungen zur Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche
·
Festsetzung von
Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung
Es besteht die Absicht, die Bebauung entlang der
Brinkstraße und der Kochstraße entsprechend des Bestandes als Mischgebiet
festzusetzen. In den übrigen Bereichen wird unter Berücksichtigung des
Ratsbeschlusses vom 04.09.2008 das Ziel verfolgt, die Flächen als Gebiete für überwiegend
gewerbliche Nutzungen auszuweisen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
796,2 kB
|

10.03.2009 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung
Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:
Der
Verwaltungsvorschlag wird abgelehnt.
Der Rat der Stadt
beschließt das Bebauungsplanverfahren Nr. 5/08 (601) „Einzelhandel
Altenhagen – Bereich südlich der Alexanderstraße“ fortzuführen. Die
Absicht der Festsetzung „Gewerbegebiet“ für die hinteren Teilflächen
des Geltungsbereiches wird nicht weiter verfolgt.
12.05.2009 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat
der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Hagen bestätigt seinen
Beschluss vom 04.09.2008 ohne den Zusatz „Die Verwaltung wird beauftragt,
die hinteren Teilflächen des Geltungsbereiches als Gewerbegebiet
festzusetzen.“
Der Beschluss lautet somit wie folgt:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens Nr. 5/08 (601) Einzelhandel Altenhagen –
Bereich südlich der Alexanderstraße -, Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a
BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB – gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der
zuletzt gültigen Fassung.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
|
x |
Einstimmig beschlossen |
14.05.2009 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt
fasst folgenden Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen bestätigt seinen
Beschluss vom 04.09.2008 ohne den Zusatz „Die Verwaltung wird beauftragt,
die hinteren Teilflächen des Geltungsbereiches als Gewerbegebiet
festzusetzen.“
Der Beschluss lautet somit wie folgt:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens Nr. 5/08 (601) Einzelhandel Altenhagen –
Bereich südlich der Alexanderstraße -, Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a
BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB – gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der
zuletzt gültigen Fassung.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
x |
Einstimmig beschlossen |