Beschlussvorlage - 0010/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 4/06 (581) Wohnbebauung KrähnockenHier:a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss gemäß § 2 und § 10 Baugesetzbuch (Satzungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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29.04.2009
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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06.05.2009
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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07.05.2009
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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12.05.2009
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.05.2009
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung und
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht
ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der
Vorlage gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal
ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 4/06 (581)
Wohnbebauung Krähnocken nebst der Begründung vom 26.03.2009 nach §§ 2 und 10 des
Baugesetzbuches in der zuletzt gültigen Fassung.
Die Begründung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Plangebiets liegt in der Gemarkung Hagen, Flur 7, Flurstück 249 und Flurstück 423 (tlw.) sowie Flur 10, Flurstück 474 (tlw.)
Die Abgrenzung des Plangebietes verläuft:
- im Norden entlang der Grenze zu den bebauten Grundstücken an der Sunderlohstraße
- im Süden entlang der Grenze Flur 10, Flurstücke 453 und 541
- im Westen entlang der Grenze zum Flurstück 226
- im Osten verläuft die Abgrenzung entlang der Krähnockenstraße, wobei diese im Geltungsbereich des Plangebietes liegt.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Satzungsplan ist das
oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt.
Nächster
Verfahrensschritt:
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im
2. Quartal 2009 wird dieses Bebauungsplanverfahren abgeschlossen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Im
Bereich Krähnocken im Stadtbezirk Eilpe/Dahl,
wird auf der Fläche des ehemaligen „Elmar Sportplatzes“
Planungsrecht zur Realisierung eines Wohngebietes geschaffen.
Begründung
Am
12.05.2005 hat die katholische Kirchengemeinde Herz Jesu den Antrag gestellt,
ihr Grundstück des ehemaligen „Elmar Sportplatzes“ an der
Krähnockenstraße künftig in Wohnbaufläche umzuwidmen und dazu die Verfahren
zur Änderung des Planungsrechts einzuleiten.
Im
Vorfeld der Planung wurde die „Entbehrlichkeit“ des Platzes mit der
Fachverwaltung abgestimmt. Es handelt sich hier um ein privates Grundstück der
Kirchengemeinde Herz Jesu Eilpe, auf das die Stadt nach Ablauf der ehemals
vereinbarten Nutzung für den Schulsport keinen Zugriff mehr hat. Dies betrifft
auch die in der Folgezeit geduldete Spielnutzung, die seitens der Gemeinde
ausdrücklich nur bis zu der nunmehr beantragten Wohnnutzung gestattet wurde.
Im
Stadtbezirk Eilpe/Dahl sind aktuell nur geringe Flächenreserven für den Wohnungsbau
verfügbar. Die beantragte Fläche arrondiert die bereits vorhandene Wohnbebauung
an der Krähnockenstraße. Mit dem, wenn auch geringem, zusätzlichen Angebot an
Wohnbaugrundstücken kann ein dem Bedarf gerecht werdender ergänzender Baustein
erbracht werden, um der weiteren Abwanderung der Bevölkerung ins Umland entgegenzuwirken.
Die äußere Erschließung sowie der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr
sind vorhanden. Die Nähe zum Eilper Zentrum mit den dort vorhandenen
Infrastruktureinrichtungen macht den Standort insgesamt zu einem attraktiven
Wohngebiet.
Der
Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 11.05.2006 die Einleitung der
Bauleitplanverfahren – Teiländerung Nr. 81 „Krähnocken“ des
Flächenutzungsplans der Stadt Hagen und Bebauungsplan Nr. 04/06 (581)
„Wohnbebauung Krähnocken“ - beschlossen.
Am
19.06.2006 wurde auf Basis der Entwurfsplanung eine Bürgeranhörung (frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit) durchgeführt. Die Planung wurde in dieser Veranstaltung
kontrovers diskutiert. Es zeichnete sich früh ab, dass sich eine Initiative gegen
den Wegfall des Platzes bilden würde. In der Bürgeranhörung wurde der Verwaltung
eine Unterschriftenliste mit ca. 260 Unterschriften gegen die Bebauung übergeben.
Am
20.06.2006 fand der Scopingtermin (Ermittlung der wesentlichen umweltrelevanten
Auswirkungen des Projektes) statt. Hier wurde mit den Fachbehörden- und Ämtern
der Umfang der erforderlichen begleitenden Untersuchungen abgestimmt und
erfasst.
Parallel
zur Bürgeranhörung und zum Scopingtermin wurde die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
In
der Diskussion in den politischen Gremien wurde die Verwaltung von der Bezirksvertretung
Eilpe/Dahl am 14.08.2007 gebeten, eine mögliche Wegeverbindung zwischen der
Straße Am Waldwege sowie auch die Berücksichtigung eines neuen Spielplatzes
und dessen Finanzierung aus dem Stadtumbau-West Programm zu prüfen.
Die
Verwaltung hat diesen Prüfauftrag in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachämtern
bearbeitet. Dabei ist festgestellt worden, dass eine verkehrsgerechte Fußwegeverbindung nur mit hohem wirtschaftlichem
Aufwand realisierbar wäre und diese sowie auch die Errichtung eines neuen Spielplatzes
sich nicht aus der Neubebauung ableiten lassen. Zur Frage der gewünschten
Wegeverbindung muss gesagt werden, dass eine öffentliche Wegeverbindung
aufgrund der schwierigen Topographie (5,00m Höhenunterschied) und des damit
verbundenen aufwendigen und kostenintensiven Ausbaus (einschließlich der
erforderlichen Unterhaltung) kaum umzusetzen ist. Die Verwaltung hält die
vorhandenen Wegebeziehungen zur Stadt und zum Zentrum Eilpe sowie auch aus dem
Gebiet heraus zu den Infrastruktureinrichtungen und den Haltepunkten des
öffentlichen Personennahverkehrs für ausreichend. Das Projekt kann auch nicht
aus Mitteln „Stadtumbau West“ finanziert werden.
Zur
Frage eines neuen Spielplatzes sei gesagt, dass an der Krähnockenstraße, auf
dem, dem geplanten Baugebiet gegenüberliegendem Grundstück bereits ein öffentlicher
Spielplatz für Kinder bis ca. 12 Jahre besteht, der vor wenigen Jahren in
seiner Substanz erneuert wurde. Ein zusätzlicher Spielplatz würde nur dann Sinn
machen, wenn auf einer vergleichsweise größeren Fläche (min. 1.500 m²)
tatsächlich ein Angebot für „ältere“ Kinder gemacht werden könnte.
Dieses Angebot aber lässt sich nach Rücksprachen mit dem zuständigen Fachamt
und dem Investor im Plangebiet nicht darstellen. Ein adäquates
„Ersatzgrundstück“ steht nicht zur Verfügung. Die Einrichtung eines
solchen „Spielplatzes“ (Bolzplatz etc.) in unmittelbarer Nähe zur
Wohnbebauung kann zudem zu Konflikten (Lärm) mit der Nachbarschaft führen.
Am
07.02.2008 hat der Rat der Stadt Hagen den Beschluss gefasst, die Teiländerung
Nr. 81 „Krähnocken“ des Flächennutzungsplans der Stadt Hagen und
den Bebauungsplan Nr. 4/06 (581) „Wohnbebauung Krähnocken“
öffentlich auszulegen.
Am
Tage dieser Ratsitzung wurde ein Bürgerantrag gemäß §§ 24/25 der Gemeindeordnung
vorgebracht, mit der Forderung „der Elmar-Sportplatz am Krähnocken soll
erhalten bleiben“.
Diesen
Bürgerantrag haben nach Angaben der Antragsteller 3.354 Bürger der Stadt unterschrieben.
Die
öffentliche Auslegung der Planungen erfolgte in der Zeit vom 20.02.2008 bis
20.03.2008.
Im
Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
Behörden-
und sonstige Träger öffentlicher Belange:
1.
Hagener
Straßenbahn AG, Am Pfannenofen 25, 58097 Hagen
2.
Mark E,
Körnerstraße 40, 58095 Hagen
3.
T-Com,
Lütkenheider Straße 6, 58099 Hagen
4.
Regionalverband
Ruhr (RVR), Kronprinzenstraße 35, 45128 Essen
5.
Amt für öffentliche
Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen, Böhmerstraße 1, 58095 Hagen
6.
Untere
Landschaftsschutzbehörde, Stadt Hagen
7.
Untere
Wasserbehörde, Stadt Hagen
8.
Untere
Bodenschutzbehörde, Stadt Hagen
Darüber
hinaus sind aus der frühzeitigen Beteiligung und Offenlegung Schreiben von
Bürgerinnen und Bürgern eingegangen. Aus Gründen des Datenschutzes werden die
Stellungnahmen behandelt und abgewogen, ohne dass die Namen in der
öffentlichen Beschlussvorlage aufgeführt werden.
Die
Stellungnahmen der Bürger machten ein ergänzendes Bodengutachten erforderlich.
Die Ergebnisse dieses Gutachtens, Büro Ingenieure Ahlenberg, v. 10.09.2008,
wurden im Umweltbericht berücksichtigt.
Zur
Ermittlung der Bedeutung des Plangebietes für die Tierwelt und zur Abklärung
des besonderen Schutzstatus und der damit verbundenen artenschutzrechtlichen
Belange wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durch das Büro Ökoplan
durchgeführt. Auch diese Ergebnisse wurden im Umweltbericht berücksichtigt.
Weiterhin
wurde eine Hydrogeologische Untersuchung und Bilanzierung der Grundwasserneubildung
durch das Büro Ahlenberg Ingenieure durchgeführt. Mit den Untersuchungen und
Bilanzierungen sollen mögliche Veränderungen des örtlichen Wasserhaushaltes
durch die Bebauung aufgezeigt werden.
Nach
Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wurden der Bebauungsplan und die
Begründung zum Bebauungsplan geringfügig überarbeitet.
In
der Begründung zum Bebauungsplan wurden folgende Ergänzungen vorgenommen:
-
Punkt 6.3
– Entwässerung
Ergänzung um den 1. Absatz, Seite 6 mit dem Wortlaut:
„Die bestehende Entwässerung des Sportplatzes
in der Böschung zu den unterliegenden Grundstücken bleibt unverändert“.
-
Ergänzung um den
2. Absatz, Seite 7 mit dem Wortlaut:
„Aus demselben Grund ist an der Böschungskante
zu der nördlichen Bebauung ebenfalls eine Verwallung zu errichten und dauerhaft
zu betreiben. Die Terrassen müssen an den Mischwasserkanal angeschlossen
werden“.
-
Ergänzung um den
4. Absatz, Seite 7 mit dem Wortlaut:
„Die Ausgestaltung der nichtöffentlichen
Entwässerungseinrichtungen wird in dem Erschließungsvertrag geregelt“.
-
Punkt 8 -
Umweltbericht - Schutzgut Boden
Ergänzung um den Zusatz, dass nach Hinweisen von Anwohnern ein Gutachten zu Bodenablagerungen
durchgeführt wurde, mit dem Ergebnis, dass der vorgebrachte Verdacht nicht
bestätigt wurde.
-
Punkt 8 –
Umweltbericht – Schutzgut Tiere und Pflanzen –
Qualität der biologischen Vielfalt – jetzige Situation
Ergänzung um die Aussagen der Artenschutzrechtlichen Prüfung
-
Punkt 8 –
Umweltbericht Schutzgut Tiere und
Pflanzen –
Qualität der biologischen Vielfalt – Prognose der Auswirkungen der
Planung
Ergänzung um die Auswirkungen der Planung
Zu
diesen Ergänzungen zum Punkt 6.3 der Begründung – Entwässerung- wurden im Plan zusätzlich noch 3 textliche
Hinweise aufgenommen mit dem Zusatz, dass entsprechende Regelungen im Erschließungsvertrag
getroffen werden.
Weiterhin
wurde Plan eine redaktionelle Änderung/Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr.
7 für die einzelnen Baugebiete aufgenommen. Dieses dient allein der Klarstellung
zu den im Plangebiet eindeutig festgesetzten Pflanzgebotsflächen.
Diese
Ergänzungen sind als geringfügig zu werten, da sie ausschließlich dazu dienen,
die bisherigen Aussagen in der Begründung vom 25.10.2007 ausführlicher zu
erklären.
Die
Ergänzungen haben keine Auswirkungen auf die Planung, sie dienen lediglich der
Klarstellung. Die Interessen Dritter werden nicht tangiert. Eine erneute
öffentliche Auslegung nach § 4 Abs. 3 bzw. eine Beteiligung nach § 13 BauGB
ist nicht erforderlich.
Die
Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan vom 25.10.2007 wird ersetzt
durch die Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan vom 26.03.2009.
Mit
dem Beschluss zu dieser Vorlage soll das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen
werden.
Bestandteile
der Vorlage:
·
Stellungnahmen
Nr. 1 -8 der Behörden
·
Stellungnahmen
der Bürger
·
Protokoll der
Bürgeranhörung
·
Übersichtsplan
mit Bebauungsplanabgrenzung
·
Begründung zum
Bebauungsplan vom 26.03.2009, einschl. Umweltbericht und Eingriffsbeurteilung
Die
folgenden Gutachten, die als Anlagen zur Begründung Bestandteil des Bebauungsplanes
sind, werden in den Sitzungen der politischen Gremien bereitgehalten und sind zusätzlich
im Internet über das „Allris“ – Ratsinformationssystem
abrufbar. Auf einen Versand der Gutachten wurde verzichtet:
Anlage 1 Gefährdungsabschätzung, Ingenieurgesellschaft für Geotechnik
und Umwelt, Erdbaulaboratorium Ahlenberg, Herdecke, vom 31.05.2005
Anlage 2 Gutachterliche Begleitung der Baggerschürfe/Beurteilung des
Aushubmaterials, Ahlenberg Ingenieure GbR, Herdecke, vom 10.09.2008
Anlage 3 Hydrogeologische Untersuchung und Bilanzierung der
Gewässerneubildung, Ahlenberg Ingenieure, Herdecke, vom 13.02.2009
Anlage 4 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 4/06
(581), „Wohnbebauung Krähnocken“, Ökoplan, Essen, vom 11.07.2008
Stellungnahme der Verwaltung zu den
Stellungnahmen der Bürger in der Bürgeranhörung am 19.06.2006 / Schreiben der
Bürger vom Juni 2006
-
Bedenken, dass der Veranstaltungsort nicht neutral
sei.
Das
BauGB (Baugesetzbuch) macht keine näheren Vorgaben über die Lage, Qualität,
Zustand etc. des gewählten Veranstaltungsortes. Veranstalter der Bürgeranhörung
war die Stadt Hagen. Die Kirchengemeinde hat auf Anfrage der Stadt lediglich
den Veranstaltungsort, den Gemeindesaal, zur Verfügung gestellt. Der räumliche
Bezug war nach Ansicht der Verwaltung gegeben und die öffentliche
Erreichbarkeit gewährleistet.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
-
Aussage, dass die Politik in dieser Stadt
kinderfeindlich sei, weil eine Bebauung des Geländes den Kindern die letzte Möglichkeit
sich auszutoben nehme.
Das
Gelände befindet sich nicht im Besitz der Stadt Hagen. Am 12.05.2005 hat die
katholische Kirchengemeinde Herz Jesu den Antrag gestellt, ihr Grundstück des
ehemaligen „Elmar Sportplatzes“ an der Krähnockenstraße künftig in
Wohnbaufläche umzuwidmen und dazu die Verfahren zur Änderung des Planungsrechts
einzuleiten. Im Vorfeld der Einleitung der erforderlichen Verfahren wurde die
„Entbehrlichkeit“ des Platzes mit der Fachverwaltung abgestimmt. Es
handelt sich hier um ein privates Grundstück der Kirchengemeinde Herz Jesu
Eilpe, auf das die Stadt nach Ablauf der ehemals vereinbarten Nutzung für den
Schulsport keinen Zugriff mehr hat. Dies betrifft auch die in der Folgezeit
geduldete Spielnutzung, die seitens der Kirchengemeinde ausdrücklich nur bis
zu der nunmehr beantragten Wohnnutzung gestattet wurde.
Freiraum
für größere Kinder, auch unter Beaufsichtigung der Eltern etc., bietet sich
aber in unmittelbarer Nachbarschaft im Landschaftsraum des Krähnockens.
Die
Bedenken müssen zurückgewiesen werden.
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Hinweis darauf, dass es in Hagen großen Leerstand an
Wohnungen gibt und bestimmte Wohngebiete noch nicht vollständig bebaut seien.
Trotz
allgemein sinkender Einwohnerzahlen ergibt sich aufgrund der demographisch
ablesbaren Veränderungen der Haushaltsstrukturen, weg vom Familienverbund im
Mehrgenerationenhaushalt über den Wunsch nach Wohneigentum bis hin zur
Selbständigkeit in Single-Haushalten, ein ständig wachsender Bedarf an
wohnformgerechten Bauflächen. Dieser Bedarf lässt sich trotz aller Bemühungen
nicht allein mit der wünschenswerten Revitalisierung des wachsenden Leerstandes
in teilweise sicherlich auch überalterter Bausubstanz decken. Hier muss mit
langfristig angelegten Programmen die Qualität der vorhandenen Quartiere
verbessert werden. Dies betrifft sowohl das städtebauliche und soziale Umfeld
als auch die bedarfsgerechte Ausstattung des Wohnraums selbst. Um dem aktuellen
Bedarf gerecht zu werden und damit einer weiteren Abwanderung der Bevölkerung
ins Umland entgegenzuwirken, müssen kurz- und mittelfristig neue nachfragegerechte
Bauflächen zur Verfügung gestellt werden.
Die
Anregungen sind eher von grundsätzlicher Bedeutung. Die konkreten Bedenken
gegen den Bedarf an dieser Stelle sind zurückzuweisen.
-
Das
Verkehrsproblem werde sich in diesem Bereich durch das Neubaugebiet
verschärfen.
Die
geplanten 14 Hauseinheiten sind als eher geringer Zuwachs zu betrachten. Im
Plangebiet selbst werden ausreichend Stellplätze geschaffen. Der vorhandene
verkehrliche Zu- und Abfluss aus dem Baugebiet Krähnocken insgesamt wird dadurch
nicht eingeschränkt. Die in der Bürgeranhörung vorgebrachten Bedenken zum
bestehenden Straßenausbau wurden an die zuständigen Fachämter weitergeleitet.
Ob und in welchem Umfang vor dem Hintergrund der Haushaltssituation der Stadt
hier umfassende Verbesserungen in den nächsten Jahren möglich sind, bleibt
offen.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
-
Bei Regen
würden die Grundstücke unter Wasser stehen.
Es wurde die Probleme der Staunässe, des Quellwassers, der Kanalisation
etc. angesprochen.
Wie
bereits in der Bürgeranhörung zum Ausdruck gebracht, wurde von der Stadtentwässerung
Hagen AöR ein umfassendes Entwässerungskonzept erarbeitet, dass alle
entwässerungsrelevanten Punkte berücksichtigt. Die Planung ist in der
Begründung des Bebauungsplans umfassend dargestellt.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
-
Die Kosten,
die für die Stadt entstehen würden, wie die Planungskosten, Straßenplanung,
Entwässerung seien sehr hoch.
Das
Bebauungsplanverfahren wird aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Hagen
durchgeführt. Die inhaltliche Planung – Entwurfskonzept der Bebauung,
Erschließungsplanung, Umweltbericht und sonstige erforderliche Gutachten - wurde
im Wesentlichen durch bzw. über den von der Gemeinde beauftragten Planer in
Auftrag gegeben.
Zu
der Anfrage ist kein Beschluss erforderlich.
-
Frage, wer für
die Straßenschäden aufkommt, die während der Bauphase entstehen.
Schäden,
die nachweislich in Zusammenhang mit der Baustelle der Neubebauung gebracht
werden können, sind vom Verursacher bzw. auf dessen Kosten zu beseitigen. Das
zuständige Fachamt wird zu gegebener Zeit (während und nach der Bauphase) dies
kontrollieren.
Ein
Beschluss über die Frage ist nicht erforderlich.
-
Aussage, dass
auf dem Gelände Bauschutt abgeladen wurde und weitere Altlasten vermutet
werden.
Im
Rahmen der Planung wurden umfassende Untersuchungen vorgenommen. Darüber wird
in den Anlagen zur Begründung des Bebauungsplans und im Umweltbericht
umfassend Stellung bezogen. Umweltgefährdende Stoffe konnten nicht festgestellt
werden.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
-
Eine
2-geschossige Bauweise sei zu hoch. Die neue Bebauung sollte max. 1 ½-geschossig
sein.
Die
Abstände zwischen der bestehenden und der geplanten Bebauung sind ausreichend
groß, so dass keine negativen Auswirkungen durch die geplante 2-geschossige
Gebäudehöhe zu erwarten sind.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
-
Es wurde die
Frage nach alternativen Standorten für den Bolzplatz gestellt.
Alternativen
können in unmittelbarer Standortnähe bislang nicht benannt werden. Ggf. wird im
Rahmen des Stadtumbau West Programms in der Tallage - Nähe Elbers - ein neuer
Bolzplatz entstehen können. Gemeinsam mit dem Fachbereich Jugend und Soziales
ist die Verwaltung bemüht eine Lösung anzubieten.
Da
die Frage generellen Charakter zur Ausstattung des Gesamtquartiers hat., ist
hier ein Beschluss im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren
über die Frage nicht erforderlich.
-
Wird es nach
Abschluss des Verfahrens Fristen geben, bis wann die Erschließungsanlagen und
die Bebauung abgeschlossen sein müssen.
Sofern
die inneren Erschließungsanlagen künftig öffentlich sein werden, wird zwischen
dem Investor und der Stadt Hagen ein Erschließungsvertrag abgeschlossen. In
diesem wird der Investor/Bauträger verpflichtet, diese Erschließungsanlagen
sowie auch den Anschluss an den vorhandenen Straßenraum in einem noch zu
bestimmenden Zeitrahmen zu erstellen. Ein enger Zeitrahmen für den Bau der
Häuser ist anzustreben, kann aber hier nicht, wie z.B. bei einem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan, seitens der Stadt vorgegeben werden.
Von
der Fachbehörde wird in Zusammenarbeit mit dem Investor/Bauherrn/Eigentümer
ein Erschließungsvertrag vorbereitet und dem Rat zum Beschluss vorgelegt, der
die gegenseitigen Verpflichtungen in Bezug auf die Erschließung und die
Kompensation regelt.
-
Wieso besteht
eine Notwendigkeit, dass die Kirchengemeinde das Grundstück zwecks einer
Bebauung verkauft.
Die
Frage ist nicht bebauungsplanrelevant.
Die
im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (nach §
4 BauGB) und im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 (2) BauGB) eingegangenen
Stellungnahmen der Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange werden zusammen behandelt:
Zu 1:
Hagener Straßenbahn AG, Am Pfannenofen
25, 58097 Hagen,
Schreiben vom 26.06.2006.
Hinweis
auf die Situation im Wohnquartier Krähnocken, enge Straßenräume etc.. Verbesserung
der Anordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich. Hagener Straßenbahn hält
Angebot grundsätzlich für ausreichend.
Stellungnahme der Verwaltung
Mit
dem neuen Wohngebiet wird der Kreis der potentiellen ÖPNV-Nutzer nur unwesentlich
vergrößert. Zusätzlicher Ruhender Verkehr soll im Plangebiet verbleiben, eine Ausweisung
von öffentlichen Parkplätzen erfolgt nach Festlegung der Grundstückszufahrten im
Straßenraum.
Der
Hinweis an die zuständigen Fachämter hinsichtlich des übrigen ruhenden Verkehrs
ist erfolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Zu 2:
mark E, Körnerstraße 40, 58095 Hagen,
Schreiben vom 28.06.2006
Anregung
zur Beachtung der erforderlichen Abstimmung zwischen Versorgungsträger und
Investor/Bauherrn.
Stellungnahme der Verwaltung
Das
Schreiben der mark E ist an den Eigentümer, den Projektentwickler und die
zuständigen bauausführenden Fachämter weitergeleitet worden.
Ein
Beschluss über den Inhalt der Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Zu 3:
T-Com, Lütkenheider Straße 6, 58099
Hagen,
Schreiben vom 26.06.2006 und Schreiben
vom 12.03.2008
Keine
Bedenken. Hinweise auf die Berücksichtigung vorhandener Leitungstrassen bei der
Ausbauplanung.
Stellungnahme der Verwaltung
Das
Schreiben der Deutschen Telecom ist an den Eigentümer, den
Projektentwickler und die zuständigen
planenden und bauausführenden Fachämter mit der Bitte um Beachtung weitergeleitet
worden.
Ein
Beschluss über den Inhalt der Stellungnahmen ist nicht erforderlich,
Zu 4:
Regionalverband Ruhr (RVR),
Kronprinzenstraße 35, 45128 Essen,
Schreiben vom 10.03.2008
Keine
Bedenken. Bitte zur Mitteilung der Bekanntmachung.
Stellungnahme der Verwaltung
Nach
Abschluss des Bebauungsplanverfahrens werden die Daten der ortsüblichen Bekanntmachung
der genehmigten Bauleitpläne dem Regionalverband Ruhr zugeleitet.
Ein
Beschluss über den Inhalt der Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Zu 5:
Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr
und Personenstandswesen, Böhmerstraße 1, 58095 Hagen,
Schreiben vom 06.07.2006 und 20.02.2008
Hinweis
auf gemeldetes Bombenabwurfgebiet. Erfordernis des Einsatzes des Kampfmittelbeseitigungsdienstes.
Stellungnahme der Verwaltung
Auf
Anraten des Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der
Bezirksregierung Arnsberg (KBD) wurden die ehemalige FLAK- Stellung auf dem
Sportplatz untersucht und vorhandene Kampfmittel und Munitionsteile geräumt.
Der
Anregung wurde gefolgt.
Ein
Beschluss über die Inhalte der Stellungnahme ist nicht erforderlich
Zu 6.
Untere Landschaftsschutzbehörde (ULB),
Rathausstraße 11, 58095 Hagen,
Schreiben vom 28.03.2008
Keine
grundsätzlichen Bedenken.
Redaktionelle
Korrektur im landschaftspflegerischem Fachbeitrag.
Stellungnahme der Verwaltung
Die
Korrekturen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag sind erfolgt.
Ein
Beschluss über die Inhalte der Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Zu 7:
Untere Bodenschutzbehörde ,
Rathausstraße 11, 58095 Hagen,
Schreiben vom 30.06.2006 und 26.03.2008
Die
untere Bodenschutzbehörde wünscht Ergänzungen hinsichtlich des Umgangs mit dem
Schutzgut Boden.
Stellungnahme der Verwaltung
Den
Inhalten der Stellungnahmen wird ausgenommen der Empfehlung auf Verzicht der
Unterkellerung (hier nur teilweise) gefolgt.
Ein
Beschluss über die Stellungnahmen ist nicht erforderlich.
Zu 8:
Untere Wasserschutzbehörde,
Rathausstraße 11, 58095 Hagen,
Schreiben vom 30.06.2006 und
26.03.2008.
Die
Untere Wasserbehörde fordert umfassenden Umgang mit dem Schutzgut Wasser, u.a.
auch den Umgang mit dem sogenannten Oberliegerwasser.
Stellungnahme der Verwaltung
Gemeinsam
mit der Stadtentwässerung Hagen sind umfassende Planungen zum Umgang mit dem
Oberflächenwasser und der generellen Entwässerung des Plangebietes erfolgt. Die
Ergebnisse hierzu sind nachfolgend dargestellt und in die Begründung zum
Bebauungsplan und in den Umweltbericht übernommen worden.
Gemäß § 51a LWG ist das
Niederschlagswasser örtlich zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten. Das Bodengutachten für ein in direkter Nachbarschaft
liegendes Bauvorhaben führte zu dem Ergebnis, dass auf Grund des inhomogenen
Untergrunds in Verbindung mit ungünstigen kf- Werten eine Versickerung
von Niederschlagswasser nicht durchgeführt werden sollte. Die Ergebnisse können
wegen der räumlichen Nähe übernommen werden. Die alternative Ableitung von
Niederschlagswasser über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer scheidet
ebenfalls aus, da ein solches nicht in der Nähe des Baugebiets liegt. Somit
bleibt zur Entwässerung „nur“ das ohnehin vorhandene Mischsystem.
Die Vorflut ist ausreichend dimensioniert, um die Schmutz- und
Niederschlagswassermengen beim Bemessungsregen ohne weitergehende Maßnahmen
aufzunehmen.
Insbesondere in hängigen Lagen, wie sie
in Hagen vorherrschen, kann es zu Abflüssen aus sogenannten Außengebieten
kommen. Hier ist im Rahmen der Bauleitplanung für den Schutz der betroffenen
Anlieger zu sorgen (s.a. sog. Weinbergurteil). Diese Aufgabe ist grundsätzlich
erst einmal unabhängig von der öffentlichen Kanalisation sicherzustellen. Der
Schutz kann durch Ableitung in naheliegende Gewässer oder entsprechende
bauliche Ausbildung der geplanten Bebauung erfolgen. Erst wenn keine natürliche
Vorflut vorhanden ist, ist zu prüfen, ob das öffentliche Kanalisationsnetz für
den Außengebietsabfluss Kapazitätsreserven aufweist.
Im Rahmen der Entwässerungsplanung wird
regelmäßig sowohl ein Abflussanteil aus den Außengebieten als auch von den
nicht befestigten Flächen innerhalb der Bebauung rein rechnerisch
berücksichtigt. Aus der Abwasserbeseitigungspflicht heraus entsteht aber keine
Verpflichtung zum Bau von Anlagen, die diese Abflüsse geregelt und sicher der
Kanalisation zuführen.
Im Rahmen des hier behandelten
Baugebietes besteht die hydraulische Möglichkeit zur Aufnahme von
Niederschlagswasser aus dem oberhalb liegenden Außengebiet in die öffentliche
Kanalisation. Im vorliegenden Fall soll die aus einer Mulde plus Verwallung
bestehende Anlage vom Bauträger erstellt und anschließend in das Eigentum und
damit die Unterhaltungslast der Eigentümer übergeben werden. Hier ist
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Muldenquerschnitt auf Dauer
ausreichend leistungsfähig bleibt und die Verwallung nicht niedergetrampelt
wird.
Bau und Betrieb dieser Anlage sind im
Erschließungsvertrag zu regeln. Die grundbuchliche Sicherung/ bzw. Eintragung
einer Baulast ist mit Einreichung der Bauanträge nachzuweisen.
Für das Niederschlagswasser, das auf
den Freiflächen zwischen der geplanten und vorhandenen Bebauung anfällt,
besteht grundsätzlich erst einmal keine Verpflichtung zur Übernahme in das
Kanalisationsnetz. Zur Minimierung des Abwassers wird hier dennoch die
Regelung getroffen, dass an der Pflanzgebotsgrenze (Böschungsoberkante) zu der
nördlichen Bebauung eine Verwallung zu erstellen ist und darüber hinaus die Entwässerung
der Terrassen der Privatgrundstücke an den Mischwasserkanal angeschlossen
werden. Diese Regelung wird im Erschließungsvertrag aufgenommen.
Neben den oberirdischen anfallenden
Wasserströmen gibt es noch das Grundwasser, das bei mangelhafter Planung und
Ausführung durch den Architekten bzw. die Baufirma zu nicht unerheblichen
Bauschäden führen kann. Hier gilt aber grundsätzlich, dass sich jeder Bauherr
selbst durch geeignete Bauvorsorge gegen Grundwasser schützen muss, ohne das
Grundwasser aufzufangen und der Kanalisation zuzuführen, was gemäß Entwässerungssatzung
grundsätzlich verboten ist (siehe textl. Festsetzung Nr.5, bzw. textliche
Hinweise).
Die Stadtentwässerung Hagen SEH ist
abwasserbeseitigungspflichtig und damit für die Ableitung von Schmutzwasser und
Niederschlagswasser, dass auf befestigten Flächen anfällt, zuständig. Diese
Abwasserströme werden von der SEH im Rahmen von Baugebieten regelmäßig
aufgenommen. Der Nachweis erfolgt über vorhandene Entwässerungsentwürfe oder
eigens hierfür aufgestellte Berechnungen. Sollte das öffentliche Kanalnetz im
Einzelfall nicht in der Lage sein, die Abwasserströme neuer Baugebiete
aufzunehmen, werden die technisch notwendigen Lösungen gefordert, um die
entwässerungstechnische Erschließung sicherzustellen. Seit Jahren werden in den
Entwässerungsentwürfen auch die sogenannten nicht bebauten Außengebietsflächen
hydraulisch berücksichtigt, auch wenn seitens der SEH keine Verpflichtung
besteht, dieses aufzunehmen, bzw. Anlagen zu unterhalten, die einen Einlauf in
die öffentliche Kanalisation ermöglichen.
Im vorliegenden Fall wurde der Abfanggraben zum Schutz der Anlieger auf
Anraten der SEH geplant, nachdem geprüft
wurde, ob die Kanalisation für den vorgegebenen Belastungsfall ausreichend bemessen
ist.
Mit Schreiben eines Bürgers vom 13.08.2007 hat die SEH
erstmals erfahren, dass der Sportplatz eine Drainage hat, die vermutlich an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, weil sonst keine Vorflut besteht,
die das Drainagewasser ableiten könnte. Gemäß Entwässerungssatzung darf aber kein
Grundwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, weil hierdurch
die Reinigungsleistung des öffentlichen Entwässerungsnetzes inkl. Kläranlage
heruntergesetzt wird. Im Rahmen der hydrogeologischen Untersuchung und
Bilanzierung der Grundwasserneubildung wurde die Entwässerung des Sportplatzes
untersucht. Hierbei wurde eine eingebrochene Leitung gefunden. Es könnte sich
hierbei um die angesprochene Drainage handeln. Auf Grund des Zustandes hat sie
aber keinerlei Funktion damit auch keine Auswirkung auf die Bebauung. Diese Leitung
bleibt unverändert.
Unabhängig von der Verschlechterung der Reinigungsleistung
auf der Kläranlage ist auch noch § 33a WHG zu berücksichtigen. Hier sind die
Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser definiert. Demnach ist das
Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung des
mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird. Eine Ableitung über eine
Drainage stellt
eindeutig eine
mengenmäßige Verschlechterung dar. Hier greifen die Ausnahmeregelungen des §
33a Abs. 4 WHG nicht, weil sich jeder Eigentümer mit vertretbarem Aufwand
selbst gegen Grundwasser schützen kann, ohne dieses abzuleiten. Die dafür
erforderliche Bauweise ist in vielen Gebieten Deutschlands Standard und stellt
damit keine übermäßige Beanspruchung des Bauherrn dar. Zusätzlich sagt die
Rechtsprechung aus, dass Baugrundrisiko eindeutig ein Bauherrenrisiko
darstellt.
Die SEH führt alle satzungsgemäßen abzuführenden
Abwasserströme und darüber hinaus noch das Niederschlagswasser aus den
Außengebieten ab, so dass keine Rückhaltung benötigt wird. Die Anlieger an der
Sunderlohstraße haben ihre Häuser vor Erstellung der Sportplatzentwässerung
gebaut. Zumindest ihr Architekt hätte erkennen müssen, dass ein Hang hinter dem
Haus konstruktive Vorkehrungen benötigt. Wenn diese vom Bauherrn nicht
getroffen wurden, können die Grundstückseigentümer nicht im Nachhinein fordern,
dass andere ihr Unterlassen bereinigen müssen.
Die von der Stadtentwässerung Hagen (SEH) vorgeschlagene
Entwässerungskonzeption ist trotz der von der unteren Wasserbehörde der Stadt
Hagen (UWB) geäußerten Bedenken als ausreichend und geeignet anzusehen. Sie
entspricht insbesondere den Anforderungen, die von der höchstrichterlichen
Rechtssprechung an die Entwässerungsplanung für ein neues Baugebiet gestellt
werden (u.a. OVG Münster, Urteil v. 24.11.2008, 7D 52/07. NE). Weitere als die
von der SEH vorgeschlagenen Maßnahmen bezüglich des Entwässerungssystems (z.B.
Einbeziehung der Drainage) werden nicht für notwendig erachtet.
Den
Anregungen und Forderungen der Unteren Wasserbehörde ist ausreichend Rechnung
getragen worden. Ansonsten sind die Bedenken zurückzuweisen.
Siedlergemeinschaft Sunderloh
Schreiben vom 02.02.2008 an den
Oberbürgermeister der Stadt Hagen und an alle Fraktionsmitglieder (mit Unterschriftenliste)
Die
Siedlergemeinschaft Sunderlohstraße
stellt mit ihrem Schreiben generell die politischen Entscheidungen zu dem
Projekt Wohnbebauung Krähnocken infrage. Die Verwaltung geht in ihren
Stellungnahmen hier nur auf die sachlichen Bezüge zum Bebauungsplan ein.
Zur
Vereinfachung der Darstellung der inhaltlichen Zusammenhänge ist die Stellungnahme
in Themenkreise aufgelöst und durchnummeriert worden.
Verkehrsproblematik
1. Es wird befürchtet, dass mit dem neuen
Baugebiet zusätzliche verkehrliche Probleme für die fußläufigen Beziehungen
zur Schule und zum Kindergarten entstehen.
6. Wie wird während der Bauphase mit dem
zusätzlichen Baustellenverkehren umgegangen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
1.:
Der
gesamte Krähnocken ist als Tempo-30-Zone ausgeschildert. Das Verkehrssystem
selbst ist historisch sehr unterschiedlich und leider nicht seiner jeweiligen
Belastungsstärke entsprechend gestuft ausgebaut worden. So ist z.B. die
untergeordnete Straße „Am Weitblick“ großzügiger ausgebaut als die
zuführende Krähnockenstraße.
Die
Krähnockenstraße selbst weist unterschiedliche Ausbauquerschnitte auf. Talwärts
der Einmündung der Sunderlohstraße ist sie schmal, kurvig, sehr steil und mit
einem „Notgehweg“ ausgestattet. Bergauf von der Einmündung der
Sunderlohstraße bis zur Einmündung der Straße Am Weitblick weist sie keinen
Gehweg auf, die Straßenoberfläche scheint aber in der Vergangenheit neu
hergestellt worden zu sein.
Da
die Krähnockenstraße auch Schulweg ist, wären hier entsprechende Schutzmaßnahmen
sehr wünschenswert, zumindest in Form eines abmarkierten Fußwegstreifens.
Die
Neubebauung wird aus ca. 14 Wohneinheiten bestehen. Geht man von 1,5 Pkw je
Wohneinheit aus, ergibt dies für das Neubaugebiet einen Zuwachs von 21 Pkw.
Diese werden in der morgendlichen Spitzenstunde zu einer zusätzlichen Belastung
von 7 Pkw/h führen. Diese 7 Pkw werden die heutige Verkehrssituation sicherlich
nicht spürbar verschlechtern.
Die
Befürchtungen gegen die zusätzlichen verkehrlichen Belastungen werden zurückgewiesen.
Die
Fachverwaltung wird die notwendige Abmarkierung des Fußwegestreifens weiter
verfolgen. Hier ist bis zum Beginn der Baumaße eine Entscheidung zu treffen.
Zu
6.:
Die
Siedlergemeinschaft führt die vermehrten LKW- Fahrten während der Bautätigkeit
an. Diese werden die Verkehrssituation sicherlich in einigen Bauphasen deutlich
belasten. Hier muss über ein Baustellenmanagement gesichert werden, dass die
Probleme so klein wie möglich gehalten werden. Insbesondere ist wäre der
Bauzeit der ruhende Verkehr explizit zu regeln, um zu gewährleisten, dass für
die schwächeren Verkehrsteilnehmer ausreichend Wegefläche verbleibt.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
Kosten für
Bewohner
2.
Anwohner
befürchten Kostenbeteiligung für ggf. erforderliche Sanierung der vorhandenen
Erschließung
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
2.:
Weder
ergänzende Kanalbauarbeiten in der Krähnockenstraße noch grundsätzliche
Straßenerneuerungsmaßnahmen sind erforderlich. Auf die alteingesessenen Bürger
werden keine zusätzlichen Kosten zukommen. Die erforderliche Anpassung der Erschließungsflächen
des neuen Baugebietes an den vorhandenen Ausbau der Krähnockenstraße geht zu Lasten
des Investors. Entsprechende Vereinbarungen dazu sind im Erschließungsvertrag
zu regeln.
Die
Frage ist nicht bebauungsplanrelevant. Ein Beschluss hierzu ist nicht
erforderlich.
Wasserproblematik
3.
Anwohner sehen
Probleme mit Hangwasser
Stellungnahme
der Verwaltung
zu
3.:
Die
Stadtentwässerung Hagen SEH ist abwasserbeseitigungspflichtig und damit für die
Ableitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser, dass auf befestigten
Flächen anfällt, zuständig. Diese Abwasserströme werden von der SEH im Rahmen
von Baugebieten regelmäßig aufgenommen. Der Nachweis erfolgt über vorhandene
Entwässerungsentwürfe oder eigens hierfür aufgestellte Berechnungen. Sollte
das öffentliche Kanalnetz im Einzelfall nicht in der Lage sein, die
Abwasserströme neuer Baugebiete aufzunehmen, werden die technisch notwendigen
Lösungen gefordert, um die entwässerungstechnische Erschließung
sicherzustellen. Seit Jahren werden in den Entwässerungsentwürfen auch die
sogenannten nicht bebauten Außengebietsflächen hydraulisch berücksichtigt,
auch wenn seitens der SEH keine Verpflichtung besteht, dieses aufzunehmen, bzw.
Anlagen zu unterhalten, die einen Einlauf in die öffentliche Kanalisation ermöglichen. Im vorliegenden Fall wurde der Abfanggraben
(Mulde + Verwallung) zum Schutz der Anlieger auf Anraten der SEH geplant, nachdem geprüft wurde, ob
die Kanalisation für den vorgegebenen Belastungsfall ausreichend bemessen ist.
Für das Niederschlagswasser, das auf den Freiflächen zwischen der geplanten und
vorhandenen Bebauung anfällt, besteht grundsätzlich erst einmal keine
Verpflichtung zur Übernahme in das Kanalisationsnetz. Zur Minimierung des
Abwassers wird hier dennoch die Regelung getroffen, dass an der
Pflanzgebotsgrenze (Böschungsoberkante ) zu der nördlichen Bebauung eine
Verwallung zu erstellen ist und darüber hinaus die Entwässerung der Terrassen
der Privatgrundstücke an den Mischwasserkanal angeschlossen werden. Diese
Regelung wird im Erschließungsvertrag aufgenommen.
Mit Schreiben eines Bürgers vom 13.08.2007 hat die SEH
erstmals erfahren, dass der Sportplatz eine Drainage hat, die vermutlich an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, weil sonst keine Vorflut besteht,
die das Drainagewasser ableiten könnte. Gemäß Entwässerungssatzung darf aber
kein Grundwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, weil
hierdurch die Reinigungsleistung des öffentlichen Entwässerungsnetzes incl.
Kläranlage heruntergesetzt wird. Im Rahmen der hydrogeologischen Untersuchung
und Bilanzierung der Grundwasserneubildung wurde die Entwässerung des
Sportplatzes untersucht. Hierbei wurde eine eingebrochene Leitung gefunden.
Es könnte sich hierbei um die
angesprochene Drainage handeln. Auf Grund des Zustandes hat sie aber keinerlei
Funktion damit auch keine Auswirkung auf die Bebauung. Diese Leitung bleibt unverändert.
Unabhängig
von der Verschlechterung der Reinigungsleistung auf der Kläranlage ist auch
noch § 33a WHG zu berücksichtigen. Hier sind die Bewirtschaftungsziele für das
Grundwasser definiert. Demnach ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass
eine nachteilige Veränderung des mengenmäßigen und chemischen Zustands
vermieden wird. Eine Ableitung über eine Drainage stellt eindeutig eine mengenmäßige Verschlechterung dar.
Hier greifen die Ausnahmeregelungen des § 33a Abs. 4 WHG nicht, weil sich jeder
Eigentümer mit vertretbarem Aufwand selbst gegen Grundwasser schützen kann,
ohne dieses abzuleiten. Die dafür erforderliche Bauweise ist in vielen Gebieten
Deutschlands Standard und stellt damit keine übermäßige Beanspruchung des Bauherrn
dar. Zusätzlich sagt die Rechtsprechung aus, dass Baugrundrisiko eindeutig ein
Bauherrenrisiko darstellt.
Am
01.07.2008 hat eine Besprechung stattgefunden in der die Bürger mit der SEH gemeinsam
die Befürchtungen der Bürger diskutiert haben.
Nachfolgend wird aus dem Besprechungsprotokoll zum
Thema Entwässerung zitiert:
„… Seitens der Anlieger wird befürchtet,
dass sich nach erfolgter Bebauung sowohl der oberirdische Niederschlagsabfluss
als auch der unterirdische Grundwasserabfluss negativ auf die vorhandene
Bebauung auswirken wird.
H. Sommer erläutert an Hand einer Grafik die
Zuständigkeiten der SEH zur Ableitung von Abwasser. Alle Wasserströme, die
nicht Abwasser sind, müssen von der SEH nicht abgeleitet werden. Hierzu zählen
insbesondere das Niederschlagswasser von sogenannten Außengebieten und das
Grundwasser.
Obwohl die SEH nicht für die Ableitung des
Niederschlagswassers von Außengebieten zuständig ist, muss die Stadt im Rahmen
des Bebauungsplans sicherstellen, dass Niederschlagswasser aus Außengebieten
nicht störend oder Schaden auslösend in ein Baugebiet fließt (sog.
Weinbergurteil) Im Rahmen neuerer Bebauungspläne ist es in Hagen daher Usus,
das Niederschlagswasser aus Außengebieten – wenn möglich – einem
Gewässer zuzuführen. Da hier aber kein Gewässer in wirtschaftlich erreichbarer
Entfernung liegt, wurde geprüft, ob das Niederschlagswasser aus dem Außengebiet
von der Kanalisation aufgenommen werden kann. Nach positiver Prüfung wurde
folgende Lösung gefunden:
Oberhalb der geplanten Bebauung wird ein privater
Graben plus dahinter liegender Verwallung erstellt, der das Niederschlagswasser
auffängt und der öffentlichen Kanalisation zuführt. Diese Schutzeinrichtung
geht in das Eigentum der neuen Grundstückseigentümer über und muss von diesen
unterhalten werden. Die Wirksamkeit ist selbstverständlich von der Qualität
der Unterhaltung abhängig. Hier muss aber vorausgesetzt werden, dass es im
ureigentlichen Interesse der neuen Grundstückseigentümer sein muss, ihr
Grundstück vor den potentiellen Gefahren durch ein Starkregenereignis zu
schützen.
Im Ist-Zustand dient der vorhandene Sportplatz quasi
als Puffer für das oberirdisch abfließende Wasser. Zukünftig wird die Aufgabe
von dem Graben und unterhalb liegend zusätzlich von der Kanalisation erfüllt,
so dass bezüglich des oberirdisch abfließenden Niederschlagswassers eine
Verbesserung eintritt, wobei zu berücksichtigen ist, dass gemäß technischer Vorschriften
und der derzeitigen Rechtsprechung die Entwässerungsanlagen nur bis zu einer
begrenzten Jährlichkeit auszulegen sind.
Die
Zusammenhänge beim Grundwasserabfluss wurden ebenfalls mittels einer Grafik
erläutert. Grundwasser darf grundsätzlich nicht im Schmutz- und
Mischwasserkanal abgeführt werden, weil es dort als sogenanntes Fremdwasser
die Abwasserableitung erschwert, verteuert und auf der Kläranlage die
Reinigungsleistung zusätzlich herabsetzt.“
Im
Rahmen weiterer Untersuchungen wurde eine eingebrochene Leitung gefunden, bei
der es sich evtl. um die angesprochene Drainage handeln könnte. Auf Grund ihres
Zustandes übt sie derzeit keine Funktion mehr aus. Die Leitung verbleibt im
Boden, darf aber in ihrem Zustand nicht verändert werden. Damit ist dem Verschlechterungsgebot
genüge getan.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
Böschungen im Bereich Krähnockenstraße
und zu den Anliegern Sunderlohstraße
4.
Wie wird das
neue Baugebiet zur Krähnockenstraße hin begrenzt?
Stellungnahme
der Verwaltung
zu
4.:
Im
Rahmen der Konkretisierung der Bauausführung ist bauordnungsrechtlich darzulegen,
wie mit dem Höhenunterschied des Baugebietes zur Krähnockenstraße hin
umgegangen wird. Sollte aus Platzgründen keine durchgehende Böschung mit
entsprechendem Neigungswinkel möglich sein, könnte in Teilbereichen auch eine
Stützmauer in geringer Höhe erforderlich werden.
Die
Frage ist nicht bebauungsplanrelevant. Ein Beschluss hierzu ist nicht
erforderlich.
5.
Wie wird die Abgrenzung zu den unterliegenden Grundstücken an der Sunderlohstraße
ausgebildet?
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
5.:
Sofern
mit der Bildung der Baugrundstücke Veränderungen des bestehenden Geländeprofils
einhergehen, sind diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens darzustellen.
Dazu gehört auch der Nachweis der Standsicherheit von Böschungen etc. zu den
Nachbargrundstücken.
Die
Frage ist nicht bebauungsplanrelevant. Ein Beschluss hierzu ist nicht
erforderlich.
Siedlergemeinschaft Sunderloh
Schreiben vom 17.03.2008 (mit Unterschriftenliste)
Dieser
Stellungnahme ist das Schreiben der Siedlergemeinschaft an die politischen
Fraktionen vom 02.02.2008 zusätzlich beigefügt, das als Schreiben gleichen
Inhalts an die Verwaltung hier in dieser Vorlage vorab bereits beantwortet ist.
Die
Siedlergemeinschaft Sunderlohstraße
stellt auch in ihrem Schreiben v. 17.03.2008 generell das Projekt Wohnbebauung
Krähnocken in Frage. Die Verwaltung geht in ihren Stellungnahmen auch hier nur
auf die sachlichen Bezüge zum Bebauungsplan ein.
Zur
Vereinfachung der Darstellung der inhaltlichen Zusammenhänge ist die Stellungnahme
vom 17.03.2008 in Themenkreise aufgelöst und durchnummeriert worden.
1. Anwohner fordern grundsätzlich den
Erhalt des Elmar-Sportplatzes
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
1. Die Stadt Hagen hat den Elmar-Sportplatz zu Beginn der 70er-Jahre von der katholischen
Kirchengemeinde Herz- Jesu für Turn- und Sportzwecke für die Schulen im Stadtteil
Oberhagen angemietet. Dieser Pachtvertrag wurde seitens der Kirchengemeinde
bereits zum 31.03.2003 gekündigt. Nutzungsgerechte Sportanlagen wurden im
Umfeld der Schulen angelegt. Im Wege der Verhandlungen konnte seinerzeit nur erreicht
werden, dass die Fläche der Stadt zunächst weiter auf jederzeitigen Widerruf
zur Verfügung steht. Am 12.05.2005 hat die katholische Kirchengemeinde Herz
Jesu den Antrag gestellt, ihr Grundstück des ehemaligen „Elmar
Sportplatzes“ an der Krähnockenstraße künftig in Wohnbaufläche
umzuwidmen und dazu die Verfahren zur Änderung des Planungsrechts einzuleiten.
Im Vorfeld der Einleitung der erforderlichen Verfahren wurde die
„Entbehrlichkeit“ des Platzes mit der Fachverwaltung abgestimmt. Es
handelt sich hier um ein privates Grundstück der Kirchengemeinde Herz-Jesu
Eilpe, auf das die Stadt nach Ablauf der ehemals vereinbarten Nutzung für den
Schulsport keinen Zugriff mehr hat. Dies betrifft auch die in der Folgezeit
geduldete Spielnutzung, die seitens der Gemeinde ausdrücklich nur bis zum
Zeitpunkt der nunmehr beantragten Wohnnutzung gestattet wurde.
Ein
Erwerb des Grundstücks zum Erhalt der Freizeitfläche ist in der Vergangenheit
von interessierten Bürgern wiederholt angesprochen und mit der Fachverwaltung
diskutiert worden. Ein Erwerb ist aber aufgrund der finanziellen Situation der
Stadt Hagen nicht möglich. Ein Grundstückstausch scheitert daran, dass kein
geeignetes städtisches Ersatzgrundstück zur Verfügung steht.
Mit
dem Hinweis auf mögliche Konflikte zwischen einem Bolzplatz und benachbarter
Wohnbebauung ist keinesfalls gemeint, dass Kinder selbst Konfliktpotentiale
sind. Gemeint ist hier ausschließlich, dass die Nutzung eines Bolzplatzes auch
Lärm mit sich bringt, der nicht immer von allen Anwohner toleriert wird. In
einigen Fällen sah sich die Verwaltung bereits gezwungen, die Nutzung temporär
oder auch generell zu untersagen.
Die
Forderungen werden zurückgewiesen.
2. Bolzplatz Elbershallen
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
2. Nicht erst durch die massiven Bürgerproteste gegen den Bebauungsplan ist der
geplante Bolzplatz (Standort
Elbershallen) ins Gespräch gebracht worden. Vielmehr war und ist die Errichtung
eines Bolzplatzes bereits Bestandteil des Konzepts „Stadtumbau
West“. Der geplante Bolzplatz an den Elbershallen ist nicht als Ersatz
für den Elmar-Sportplatz vorgesehen. Das der Hinweis zur Neuplanung eines
Bolzplatzes an den Elbershallen in der Vorlage aufgenommen wurde, diente
lediglich der Klarstellung, dass entgegen der Äußerungen der Bürger, die Stadt
sehr wohl den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen entgegenkommt und diese
in ihren Planungen im Stadtgebiet berücksichtigt.
Der
Bolzplatz an den Elbershallen wurde im beschlossenen städtebaulichen
Entwicklungskonzept als geeignet eingestuft, da er quartiersnah die Bedarfe für
ältere Kinder und Jugendliche im Stadtteil Oberhagen gebündelt abdeckt. Diese Funktion
kann ein Bolzplatz am Krähnocken nicht erfüllen und kann deshalb mit
Stadtumbau-West-Mitteln nicht finanziert werden.
Lärmtechnische
Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Elbershallen haben die
Machbarkeit an diesem Standort bestätigt. Das Gründefizit in diesem Bereich
soll gerade mit der Spielflächennutzung als Puffer zwischen dem Freizeitschwerpunkt
Elbershallen und der zurückgenommenen Wohnbebauung ausgeglichen werden.
Die
Frage bezieht sich nicht auf den Bebauungsplan. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
3. Forderung: Spielplatz für ältere
Kinder und Jugendliche
Stellungnahme
der Verwaltung
zu
3. Die Verwaltung hat die grundsätzliche Frage nach einem zusätzlichen
Spielplatz, zu der es eine Aufforderung aus der BV-Eilpe/Dahl gab, in
Zusammenarbeit mit allen betroffenen Fachämtern bearbeitet. Gemeinsam wurde
festgestellt, dass die geplante Bebauung vom Umfang her nicht der Auslöser für
einen neuen Spielplatz sein kann und damit auch keine entsprechenden Flächen
vom Grundstückseigentümer eingefordert werden können.
An
der Krähnockenstraße, auf dem, dem geplanten Baugebiet gegenüberliegenden
Grundstück besteht bereits ein öffentlicher Spielplatz für Kinder bis ca. 12
Jahre, der zudem vor wenigen Jahren in seiner Substanz erneuert wurde. Ein
zusätzlicher Spielplatz würde nur dann Sinn machen, wenn auf einer
vergleichsweise größeren Fläche (min. 1.500 m²) tatsächlich ein Angebot für
„ältere“ Kinder gemacht werden könnte. Dieses Angebot aber lässt
sich nach Rücksprachen mit den zuständigen Fachämtern und dem Investor im
Plangebiet nicht darstellen. Ein adäquates „Ersatzgrundstück“ steht
nicht zur Verfügung.
Freiraum
für größere Kinder, mit oder ohne Beaufsichtigung der Eltern etc., bietet sich
aber in unmittelbarer Nachbarschaft im Landschaftsraum des Krähnockens.
Die
Forderung ist zurückzuweisen.
4. Frage nach dem Investor
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
4. Die Frage ist nicht bebauungsplanrelevant. Ein Beschluss ist hierzu nicht
erforderlich.
5. Frage nach der Standsicherheit der
vorhandenen Mauer an der nördlichen Plangrenze
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
5. Sofern mit der Bildung der Baugrundstücke Veränderungen des bestehenden Geländeprofils
einhergehen, sind diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens darzustellen.
Dazu gehört generell der Nachweis der Standsicherheit der Gebäude und der
Mauern und Böschungen etc., auch während der Bauzeit, zu den angrenzenden Nachbargrundstücken.
Veränderungen der vorhandenen Bepflanzung, aus der sich ggf. negative
Auswirkungen auf den Halt der Böschungen ergeben könnten, sind grundsätzlich
auch im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Die
Frage ist nicht bebauungsplanrelevant. Ein Beschluss hierzu ist nicht
erforderlich.
6. Frage nach dem Umgang mit Bäumen an
der Böschung
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
6. Die im Baugebiet vorhandenen stockenden Großgehölze (es handelt sich hierbei
insbesondere um größere Fichten in der Böschung) sollen aus der Sicht der
Unteren Landschaftsbehörde (ULB), so auch im Landschaftspflegerischen
Begleitplan (LBP) vorgesehen, vor Baubeginn größtenteils entfernt werden. Der
LBP schreibt dazu im Kapitel 4.5.1. Gehölzpflegemaßnahmen innerhalb des
Plangebietes:
…
„Der gemischte Gehölzbestand (Typ 9.3) ist vor Durchführung der
Bauarbeiten zu durchforsten“…“ Überjährige Weichhölzer, wie
z.B. Pappeln und Gefahrenbäume sind aus Verkehrssicherungsgründen ebenfalls zu
entfernen.“
Die
Forderung ist bereits mit der Empfehlung des Gutachters und der Festsetzung im
Bebauungsplan entsprochen. Der Anregung ist gefolgt.
7. Probleme mit dem Wasser –
Anwohner fordern Kontakt zum Fachamt
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
7.
Am
1.07.2008 hat die Besprechung stattgefunden, in der die Bürger mit der SEH gemeinsam
ihre Befürchtungen diskutiert haben.
Die
Erläuterungen wurden den Unterliegern im Rahmen eines Besprechungsprotokolls
überreicht.
Ansonsten
wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu den Schreiben der Siedlergemeinschaft
Sunderloh mit Schreiben 02.02.2008 an den Oberbürgermeister der Stadt Hagen und
an alle Fraktionsmitglieder verwiesen.
Der
Forderung zur Rücksprache mit dem Fachamt wurde entsprochen.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
8. Frage nach Kampfmittel aus dem Krieg
bzw. Altlasten durch Abfallentsorgung
Stellungnahme
der Verwaltung
zu
8. Nach der Auswertung vorhandener Luftbilder durch den Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes
bei der Bezirksregierung Arnsberg (KBD) wurde die ehemalige FLAK-Stellung auf
dem Sportplatz untersucht und noch vorhandene Kampfmittel und Munitionsteile
geräumt.
In
Bezug auf die Frage nach den Altlasten kann gesagt werden, dass das Gelände des
Sportplatzes nicht im Altlastenverdachtskataster der Stadt Hagen verzeichnet
war und ist. Aufgrund der konkreten Verdachtsanzeige von Anwohner wurde aber
unter Begleitung der zuständigen Fachbehörde eine ergänzende gutachterliche
Untersuchung veranlasst, die im Ergebnis keinerlei auffällige Ablagerungen und
Aufschüttungen aufgezeigt haben.
Im
Bebauungsplan erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass, sofern bei Eingriffen in
den Boden Altlasten und /oder sonstige Verunreinigungen erkennbar sind, sofort
die Untere Bodenschutzbehörde benachrichtigt werden muss.
Der
Anregung auf vertiefende Untersuchungen wurde entsprochen. Die Bedenken sind
zurückzuweisen.
Weitergehende
Nachweise in Bezug auf die Tragfähigkeit des Baugrunds sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
zu erbringen.
Ein
Beschluss zur Frage der Tragfähigkeit ist nicht erforderlich.
Die
Festsetzung des Ausschlusses der Unterkellerung im südlichen Teilbereich der geplanten
Bebauung geschieht ausschließlich vor dem Hintergrund der damit erreichbaren
positiven Wirkung auf das Schichtenwasser, dessen Ströme bei dieser Festsetzung
in dem nur mäßig bzw. nicht angefüllten Bereich nicht unterbrochen werden.
Die
Stellungnahme der Siedlergemeinschaft hat nach Ansicht der Verwaltung nur feststellenden
Charakter. Ein Beschluss hierzu ist nicht erforderlich.
9. Gegen die geplante 2-geschossige
Bebauung
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
9. Mit
der Festsetzung der zweigeschossigen Bauweise folgt die Planung dem Ziel, hier
für den künftigen Bauherrn eine aufgelockerte aber mit ausreichend Geschossfläche
versehene Bebaubarkeit anzubieten. Durch das im Prinzip ebene Gelände besteht
gegenüber der angrenzenden Bebauung nicht die Gefahr der zusätzlichen
Überhöhung durch herausragende Kellergeschosse.
Eine Störung für die Anlieger durch
diese zweigeschossige Bauweise ist eher als sehr gering einzuschätzen. Zwischen
den Gebäuden an der Sunderlohstraße und den neu geplanten Bauflächen (Baugrenze)
beträgt der Abstand ca. 60,00 m.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
Zu 10. Erklärung des Abstandes zwischen
Baugrenze und Pflanzgebot.
Stellungnahme
der Verwaltung
10.
Dies bedeutet, dass zwischen den Pflanzgebotsflächen, die entlang der Grundstücksgrenze
der Grundstücke an Sunderlohstraße verlaufen und eine Tiefe von 5,0 m bis 6,0 m
aufweisen, und der festgesetzten Baugrenze ein Mindestabstand von 3,0 m
eingehalten werden muss, um die Pflanzgebotsflächen zu schützen.
Stellungnahme
dient nur der Erläuterung. Es ist kein Beschluss erforderlich.
11. Frage nach der Erschließung
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
11. Die Erschließung, der Anschluss des neuen Baugebietes an die Krähnockenstraße,
ist im Bebauungsplan eindeutig dargestellt. Sie wurden zwischen dem Planer und
der zuständigen Fachbehörde abgestimmt. Die Frage zur „scheinbaren“
Machbarkeit ist nicht verständlich.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
12. Frage zur Baustellenorganisation
Stellungnahme
der Verwaltung
zu
12. Die organisatorischen Abläufe der einzelnen Bauphasen sind nicht Gegenstand
des Bebauungsplans. Der Schutz der zu erhaltenden und zu schützenden
Freiflächen durch die Bauabläufe muss aber aufgrund der Festsetzungen im
Bebauungsplan mit der zuständigen Fachbehörde im Vorhinein abgestimmt werden.
Stellungnahme
dient nur der Erläuterung. Es ist kein Beschluss erforderlich.
13. Kostenübernahme für möglichen
Ausbau der Krähnockenstraße und Bauschäden
Stellungnahme
der Verwaltung
zu
13. Das neue Baugebiet wird, wie im Plan dargestellt, an die vorhandene Krähnockenstraße
angebunden, d.h. an den vorhandenen Ausbau der Krähnockenstraße angepasst. Ein
weitergehender Ausbau der Krähnockenstraße ist nicht geplant. Die Kosten für
die Anpassung sowie auch für evtl. durch die Baumaßnahme verursachte Schäden
trägt der Investor des neuen Baugebiets.
Die
Fragen zu den Kosten sind nicht bebauungsplanrelevant. Ein Beschluss hierzu ist
nicht erforderlich.
14. Bauzeit
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
14. Weder zum Zeitpunk des Beginns noch zur Dauer der Bauzeit können derzeit
konkrete Aussagen gemacht werden. Mit dieser Planung werden nur die Grundlagen
für die mögliche Bebauung geschaffen. Erst im Anschluss an die Verbindlichkeit
des Planungsrechts können die weiteren Schritte zum Ausbau der Erschließung und
die weitestgehend individuelle Gebäudeplanung eingeleitet werden.
Die
Fragen zur Bauzeit sind nicht bebauungsplanrelevant. Ein Beschluss hierzu ist
nicht erforderlich.
15.
Generelle Bedenken gegen Ausweisung neuer Bauflächen / Frage zum Schutzgut
Mensch
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu 15.: Trotz allgemein sinkender
Einwohnerzahlen ergibt sich aufgrund der demographisch ablesbaren Veränderungen
der Haushaltsstrukturen, weg vom Familienverbund im Mehrgenerationenhaushalt
über den Wunsch nach Wohneigentum bis hin zur Selbständigkeit in
Single-Haushalten, ein ständig wachsender Bedarf an wohnformgerechten
Bauflächen. Dieser Bedarf lässt sich trotz aller Bemühungen nicht allein mit
der wünschenswerten Revitalisierung des wachsenden Leerstandes in teilweise überalterter
Bausubstanz decken. Hier muss mit langfristig angelegten Programmen die
Qualität der vorhandenen Quartiere verbessert werden. Dies betrifft sowohl das
städtebauliche und soziale Umfeld als auch die bedarfsgerechte Ausstattung des
Wohnraums selbst. Um der aktuellen Nachfrage nach Wohneigentum gerecht zu
werden und damit einer weiteren Abwanderung der Bevölkerung ins Umland
entgegenzuwirken, müssen kurz- und mittelfristig neue nachfragegerechte
Bauflächen zur Verfügung gestellt werden.
Das
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung listet in § 2 auf, welche
Auswirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu ermitteln, zu beschreiben
und zu bewerten sind. Hier wird der Mensch einschließlich seiner Gesundheit an
erster Stelle genannt. Weiter werden Tiere und Pflanzen, die biologische
Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige
Sachgüter genannt. Die von Planungen und Maßnahmen Betroffenen (s. obige
Auflistung) werden im Gesetz als „Schutzgüter“ bezeichnet. Dies
ist ein gängiger Begriff, der auch in den Umweltbericht einfließt. Da Auswirkungen
auf die Lärmsituation, das Klima, die Luft, die Landschaft, die Erholung,
Kulturgüter und Sachgüter in erster Linie bzw. grundsätzlich bezogen auf den
Menschen betrachtet werden, wurden im Umweltbericht die Darlegungen mit der
Überschrift „Schutzgut Mensch“ bezeichnet. Hierunter fällt auch
die Betrachtung der Auswirkungen auf Sachgüter, die natürlich immer im Besitz
von Menschen sind. Die Menschen werden weder in der Umweltverträglichkeitsprüfung
noch im Umweltbericht als Sachgut bezeichnet, sondern unter der Überschrift
„Schutzgut Mensch“ werden u.a. auch die Auswirkungen auf Sachgüter
betrachtet. Im falle der geplanten Bebauung Krähnocken sind dieses die
bestehenden Häuser unterhalb des Sportplatzes.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
16. Klimatische Auswirkungen durch die
Planung
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
16. In der der Begründung wird unter Punkt Umweltbericht hierzu erläutert, dass
aufgrund der geringen Größe des Baugebietes und des Erhaltes der bestehenden
Grünstrukturen keine negativen Auswirkungen erwartet werden.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
Stellungnahme einer Bürgerin,
Scheiben vom 17.03.2008
Angesprochen
wird ein Bunker/Hohlraum, der sich in der Böschung zur Krähnockenstraße
befinden soll.
Stellungnahme
der Verwaltung
Weder
die Erkundungen des Ordnungsamtes der Stadt Hagen, Abt. Öffentliche Sicherheit,
im Rahmen der Untersuchungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes noch die
nachträglichen Bodenuntersuchungen haben auch nur ansatzweise die Aussage bestätigen
können. Ggf. sind bei der Gründung der Gebäude besondere Maßnahmen zu treffen.
Dies ist aber nicht bebauungsplanrelevant.
Ein
Beschluss über die Bedenken ist nicht erforderlich.
Stellungnahme einer Bürgerin,
Schreiben vom 16.03.2008
Widerspruch
gegen die geplante Ausweisung der Wohnbaufläche
Stellungnahme
der Verwaltung:
Das
Interesse am Erhalt des Elmar-Sportplatzes ist aus der Sicht der Bürgerin durchaus
verständlich. Zu beachten ist hier aber, dass die Stadt selbst keinen
unmittelbaren Zugriff auf die Fläche hat, da diese sich im Eigentum der
Kirchengemeinde befindet und es keine nutzungsbindenden Vereinbarungen gibt.
Die
Stadt Hagen hat den Elmar-Sportplatz zu Beginn der 70er-Jahre von der katholischen
Kirchengemeinde Herz- Jesu für Turn- und Sportzwecke für die Schulen im Stadtteil
Oberhagen angemietet. Dieser Pachtvertrag wurde seitens der Kirchengemeinde
bereits zum 31.03.2003 gekündigt nachdem von der Stadt bedarfsorientierte
Schul-Sportanlagen im Umfeld der Schulen angelegt wurden. Im Wege der
Verhandlungen konnte seinerzeit nur erreicht werden, dass die Fläche der Stadt
und damit der Öffentlichkeit zunächst weiter auf jederzeitigen Widerruf zur
Verfügung steht. Am 12.05.2005 hat die katholische Kirchengemeinde Herz Jesu
den Antrag gestellt, ihr Grundstück des ehemaligen „Elmar
Sportplatzes“ an der Krähnockenstraße künftig in Wohnbaufläche umzuwidmen
und dazu die Verfahren zur Änderung des Planungsrechts einzuleiten.
Im
Vorfeld der Planung wurde die „Entbehrlichkeit“ des Platzes mit der
Fachverwaltung abgestimmt. Ergebnis ist, dass nach Ablauf der ehemals
vereinbarten Nutzung für den Schulsport keinen Anspruch mehr auf die Fläche
hat. Ein Erwerb des Grundstücks durch die Stadt zum Erhalt der Freizeitfläche
ist in der Vergangenheit von interessierten Bürgern wiederholt worden. Der
Erwerb war aber aufgrund der finanziellen Situation der Stadt Hagen nicht
möglich. Ein Grundstückstausch scheiterte letztendlich daran, dass kein
geeignetes städtisches Ersatzgrundstück zur Verfügung stand.
Im Rahmen der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes ist eine Gesamtbetrachtung potentieller Wohnbauflächen
erfolgt. Dabei sollen vorrangig die Flächen im Nahbereich des Angebotes
vorhandener sozialer, wirtschaftlicher und verkehrlicher Infrastruktur zur
Entwicklung dargestellt werden.
Zu diesen Flächen gehört auch das im
Plangebiet mögliche Angebot. Die Fläche arrondiert die vorhandene Bebauung an
der Krähnockenstraße. Die äußere Erschließung ist vorhanden. In der Nähe zum
Eilper Zentrum mit den dort vorhandenen Infrastruktureinrichtungen kann eine
attraktive Wohnlage geschaffen werden, die dem aktuellen Bedarf an
individuellen Bauflächen entspricht.
Der
Bolzplatz an den Elbershallen ist nicht als Ersatz für den Elmar-Sportplatz
anzusehen. Er ist selbstständiger Bestandteil der städtebaulichen Maßnahme
Stadt-Umbau-West und wurde mit dem städtebaulichen
Entwicklungskonzept als geeignet eingestuft, da er quartiersnah die Bedarfe für
ältere Kinder und Jugendliche im Stadtteil Oberhagen gebündelt abdeckt. Der
Standort Elmar-Sportplatz kann diesen Anspruch für den Gesamtraum nicht
erfüllen und wäre nicht förderfähig.
Die
Bedenken gegen die Ausweisung der Wohnbaufläche werden zurückgewiesen.
Stellungnahmen von Bürgern,
Schreiben vom 13.08.2007 / 13.01.2008
Bedenken
gegen die Bebauung des Elmar-Sportplatzes aufgrund möglicher Oberflächenwasserprobleme.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Das Gelände oberhalb der
Bebauung im Bereich der Grundstücke an der Sunderlohstraße hat derzeit keine
geregelte Oberflächenentwässerung. Unter entsprechenden klimatischen
Randbedingungen kann es heute durchaus zu den geschilderten Wasseraustritten
aus der Böschung kommen, weil das von dem in Richtung der Straße Am Waldwege
steilen Hang schnell abfließende Niederschlagswasser auf dem relativ ebenen
Sportplatz verzögert wird, dort versickern kann und die Sickerlinie talwärts
aus der Böschung austritt. Dieser Abflussprozess ist unabhängig von dem Vorhandensein
des Sportplatzes. Wenn man während und nach langen und/oder starken Regenfällen
in den Hagener Hanglagen spazieren geht, wird man dieses Phänomen überall
beobachten können.
Im Rahmen weiterer
Untersuchungen wurde eine eingebrochene Leitung gefunden, bei der es sich evtl.
um die angesprochene Drainage handeln könnte. Auf Grund ihres Zustandes übt sie
keine Funktion aus. Die Leitung verbleibt im Boden, darf aber in ihrem Zustand
nicht verändert werden. Damit ist dem Verschlechterungsgebot Genüge getan.
Mit der neuen Bebauung ergeben
sich in Bezug auf das oberirdisch abfließende Niederschlagswasser
grundsätzlich folgende Verbesserungen:
1.
Das Niederschlagswasser, dass bisher auf dem Sportplatz
anfiel und ungefasst in Richtung der unterliegenden Grundstücke geflossen ist, wird nun im Bereich der versiegelten
Flächen abgefangen und der Kanalisation zugeführt, so dass es bei den für die
öffentliche Kanalisation maßgeblichen Bemessungsereignissen nicht mehr in Richtung
der Unterlieger abfließt
2.
Es wird ein Hangabfanggraben erstellt, der das von dem
oberhalb des Sportplatzes liegenden Hang abfließende Oberflächenwasser abfängt
und der Kanalisation zuführt. Bei dieser Anlage handelt es sich um das
Eigentum der neuen
Bewohner des
Baugebiets, die schon aus reinem Eigeninteresse an einer Wartung und
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage interessiert sein müssen
3.
Für das Niederschlagswasser, das auf den Freiflächen
zwischen der geplanten und vorhandenen Bebauung anfällt, besteht grundsätzlich
einmal keine Verpflichtung zur Übernahme in das Kanalisationsnetz. Zur
Minimierung des Abwassers wird hier dennoch die Regelung getroffen, dass an der
Pflanzgebotsgrenze (Böschungsoberkante) zu der nördlichen Bebauung eine
Verwallung zu erstellen ist und darüber hinaus die Entwässerung der Terrassen
der Privatgrundstücke an den Mischwasserkanal angeschlossen werden.
Unabhängig hiervon ist das
Grundwasser zu betrachten, das natürlich weiterhin im Untergrund abfließt und
in Abhängigkeit von den topografischen und geologischen Randbedingungen an den
entsprechenden Stellen aus dem Hang austreten kann.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
Stellungnahme eines Bürgers,
Schreiben vom 19.03.2008
Die
Stellungnahme des Einwenders beinhaltet neben den Bedenken gegen das Projekt
Wohnbebauung Krähnocken auch Kritik an sonstigen Planungen und an allgemeinen
politischen Entscheidungen. Die Verwaltung geht in ihren Stellungnahmen hier
nur auf die sachlichen Bezüge zum Bebauungsplan ein.
1./6./12. Für den Erhalt des
Sportplatzes
Stellungnahme
der Verwaltung:
Zu
1./6. Das Interesse am Erhalt des Elmar-Sportpaltzes ist aus der Sicht des
Bürgers ist durchaus verständlich. Zu beachten ist hier aber, dass die Stadt
selbst keinen unmittelbaren Zugriff auf die Fläche hat, da diese sich im
Eigentum der Kirchengemeinde befindet und es keine nutzungsbindenden
Vereinbarungen gibt.
Die
Stadt Hagen hat den Elmar-Sportplatz zu Beginn der 70er-Jahre von der katholischen
Kirchengemeinde Herz- Jesu für Turn- und Sportzwecke für die Schulen im Stadtteil
Oberhagen angemietet. Dieser Pachtvertrag wurde seitens der Kirchengemeinde
bereits zum 31.03.2003 gekündigt nachdem von der Stadt bedarfsorientierte
Schul-Sportanlagen im Umfeld der Schulen angelegt wurden. Im Wege der
Verhandlungen konnte seinerzeit nur erreicht werden, dass die Fläche der Stadt
und damit der Öffentlichkeit zunächst weiter auf jederzeitigen Widerruf zur
Verfügung steht. Am 12.05.2005 hat die katholische Kirchengemeinde Herz Jesu
den Antrag gestellt, ihr Grundstück des ehemaligen „Elmar
Sportplatzes“ an der Krähnockenstraße künftig in Wohnbaufläche umzuwidmen
und dazu die Verfahren zur Änderung des Planungsrechts einzuleiten.
Im
Vorfeld der Einleitung der erforderlichen Verfahren wurde die
„Entbehrlichkeit“ des Platzes mit der Fachverwaltung abgestimmt.
Ergebnis ist, dass nach Ablauf der ehemals vereinbarten Nutzung für den
Schulsport keinen Anspruch mehr auf die Fläche hat. Ein Erwerb des Grundstücks
durch die Stadt zum Erhalt der Freizeitfläche ist in der Vergangenheit von
interessierten Bürgern wiederholt worden. Der Erwerb war aber aufgrund der
finanziellen Situation der Stadt Hagen nicht möglich. Ein Grundstückstausch
scheiterte letztendlich daran, dass kein geeignetes städtisches
Ersatzgrundstück zur Verfügung stand.
Im Rahmen der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes ist eine Gesamtbetrachtung potentieller Wohnbauflächen
erfolgt. Dabei sollen vorrangig die Flächen im Nahbereich des Angebotes
vorhandener sozialer, wirtschaftlicher und verkehrlicher Infrastruktur zur
Entwicklung dargestellt und entwickelt werden.
Zu diesen Flächen gehört auch das im
Plangebiet mögliche Angebot. Die Fläche arrondiert die vorhandene Bebauung an
der Krähnockenstraße. Die äußere Erschließung ist vorhanden. In der Nähe zum
Eilper Zentrum mit den dort vorhandenen Infrastruktureinrichtungen kann eine
attraktive Wohnlage geschaffen werden, die dem aktuellen Bedarf an
individuellen Bauflächen entspricht.
Die
Bedenken gegen die Ausweisung der Wohnbaufläche werden zurückgewiesen.
3./9./11. Forderung nach einem neuen
Spiel-/Bolzplatz im Baugebiet
Stellungnahme
der Verwaltung
Die
Verwaltung hat die grundsätzliche Frage nach einem zusätzlichen Spielplatz, zu
der es eine Aufforderung aus der BV-Eilpe/Dahl ergab, in Zusammenarbeit mit
allen betroffenen Fachämtern bearbeitet. Gemeinsam wurde festgestellt, dass die
geplante Bebauung vom Umfang her nicht der Auslöser für einen neuen Spielplatz
sein kann und damit auch keine entsprechenden Flächen vom Grundstückseigentümer
eingefordert werden können.
An
der Krähnockenstraße, auf dem, dem geplanten Baugebiet gegenüberliegenden
Grundstück besteht bereits ein öffentlicher Spielplatz für Kinder bis ca. 12
Jahre, der zudem vor wenigen Jahren in seiner Substanz erneuert wurde. Ein
zusätzlicher Spielplatz würde nur dann Sinn machen, wenn auf einer
vergleichsweise größeren Fläche (min. 1.500 m²) tatsächlich ein Angebot für
„ältere“ Kinder gemacht werden könnte. Dieses Angebot aber lässt
sich nach Rücksprachen mit den zuständigen Fachämtern und dem Investor nicht
darstellen. Ein adäquates „Ersatzgrundstück“ steht nicht zur Verfügung.
Freiraum
für größere Kinder, mit oder ohne Beaufsichtigung der Eltern etc., bietet sich
aber in unmittelbarer Nachbarschaft im Landschaftsraum des Krähnockens.
Die
Forderung ist zurückzuweisen.
Mit
dem Hinweis auf mögliche Konflikte zwischen einem Bolzplatz und benachbarter
Wohnbebauung ist keinesfalls gemeint, dass Kinder selbst Konfliktpotential
sind. Gemeint ist hier ausschließlich, dass die Nutzung eines Bolzplatzes auch
Lärm mit sich bringt, der nicht immer von allen Anwohner toleriert wird. In
einigen Fällen sah sich die Verwaltung bereits gezwungen, die Nutzung temporär
oder auch generell zu untersagen.
Zu
diesem Hinweis ist kein Beschluss erforderlich.
Ergänzend
zum Thema Bolzplatz noch folgende Anmerkung. Der Bolzplatz an den Elbershallen
ist nicht als Ersatz für den Elmar-Sportplatz anzusehen. Er ist selbstständiger
Bestandteil des städtebaulichen Maßnahme Stadt-Umbau-West und wurde mit dem städtebaulichen Entwicklungskonzept als geeignet eingestuft,
da er quartiersnah die Bedarfe für ältere Kinder und Jugendliche im Stadtteil
Oberhagen gebündelt abdeckt. Der Standort Elmar-Sportplatz kann diesen Anspruch
für den Gesamtraum nicht erfüllen und ist nicht förderfähig.
4. Forderung eines Fußweges zwischen
der Straße Am Waldwege und der Krähnockenstraße
Stellungnahme
der Verwaltung
Vom
zuständigen Fachamt wurde geprüft, ob eine solche Fußwegeverbindung möglich
ist. Die Prüfung ergab, dass die gewünschte Wegeverbindung zwischen der Krähnockenstraße
und der Straße „Am Waldwege“ die sich heute in der Örtlichkeit als
überwucherter und sehr unwegbarer „Trampelpfad“ zeigt, als
Grundproblem den großen Höhenunterschied zwischen Sportplatzgelände und der
Straße „Am Waldwege“ beinhaltet. Hier sind ca. 5 m zu überwinden.
Als künftig möglicher öffentlicher Fußweg müsste dieser den Anforderungen der
technischen Regelwerke entsprechen. Zum Einen wäre die Neigung des Weges
entsprechend auszubilden. Trifft man die Annahme, dass der Weg am Ende der
neuen Erschließungsstraße münden soll (alles andere macht keinen Sinn), ergeben
sich immerhin noch Neigungswerte von ca. 14% als Neuprofilierung der bestehenden
Böschung. Die vom Antragsteller als Alternative gesehene Treppe würde zwar den
Höhenunterschied technisch überbrücken können, wäre aber kaum eine wirkliche
Verbesserung der heute bestehenden und von der Verwaltung als ausreichend
angesehenen fußläufigen Verbindungen in den Naturraum des Krähnocken und in
die Tallage zu den Infrastrukturangeboten. Zudem kann diese Lösung kein
behindertengerechter Weg sein.
Die
Forderung muss zurückgewiesen werden.
10. Lärmproblematik Bolzplatz
Stellungnahme der Verwaltung
Der Antragsteller hat richtig erkannt, dass mit dem „Betrieb“
eines Bolzplatzes durchaus Lärm verbunden sein kann. Um diesem möglichen
Problem im Vorfeld der Planung zu begegnen, wurde am Standort Elbershallen eine
Fläche gewählt, die belastbarer ist. Das Heranrücken von neuen Wohnnutzungen im
unmittelbaren Umfeld des geplanten Platzes wird künftig eingeschränkt. Der in
diesem Bereich bestehende Bebauungsplan wird derzeit zu diesem Zweck geändert.
Insgesamt wird sich der Platz mit seiner geplanten Bepflanzung als
„Grünraumergänzung“ darstellen.
Das Thema ist nur bedingt bebauungsplanrelevant. Die Bedenken werden
zurückgewiesen.
16./17./18./23 Bedenken
gegen die Bebauung des Elmar-Sportplatzes aufgrund möglicher
Oberflächenwasserprobleme.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu 16. Die Feststellung,
dass das oberflächige Hangwasser über eine Rinne in der gesamten Länge des
Gebietes abgeleitet werden soll sowie auch, entspricht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes. Inwieweit der Projektentwickler die Kosten für den Bau und die
Unterhaltung der Rinne auf die künftigen Erwerber insgesamt oder aber auch nur
teilweise umlegen wird, kann noch nicht gesagt werden.
Zu dieser Feststellung ist
kein Beschluss erforderlich.
zu 17.: Die Ableitung des
Schmutzwassers und des beseitigungspflichtigen Oberflächenwassers erfolgt über
den in der Krähnockenstraße bestehenden Mischwasserkanal. Die
Stadtentwässerung Hagen hat bestätigt, dass dieser Kanal ausreichend bemessen
ist, um diese Wässer inkl. der vom oberhalb liegenden Hang ankommenden Abflüsse
im Rahmen der erforderlichen Bemessungsabflüsse aufzunehmen.
Bei der erwähnten Einleitung in die Volme handelt es sich um
eine planmäßige Entlastung aus dem Stauraumkanal Eilper Str. die unabhängig von
der Kapazität der Kanalisation erfolgt. Diese Anlage wurde im Rahmen der Schmutzfrachtberechnung
für das Einzugsgebiet der KA Hagen bemessen und gemäß § 7 WHG wasserrechtlich
genehmigt.
Die Bedenken werden zurückgewiesen
zu 18. Aufgrund der in der Stadt durchgängig vorhandenen
topographischen und geologischen Baugrundverhältnisse wird in den
Bebauungsplanverfahren in der Regel ein Hinweis darauf gegeben, dass im Rahmen
der Bauausführung geeignete Maßnahmen (Bauvorsorge) gegen das Eindringen
oberflächig anfallenden und von Grund- und ggf. auch Schichtenwasser zu treffen
sind.
Hierzu empfiehlt die Stadtentwässerung Hagen die Ausführung
von Unterkellerungen als „weiße“ Wanne.
Nur Hinweis. Kein Beschluss erforderlich.
Zu 23.: Die Befürchtung,
dass sich durch die Baumaße zusätzliche Gefahren für die Unterlieger ergeben
könnten, besteht nicht. Ein unmittelbarer Eingriff in die möglicherweise
wasserführenden Schichten erfolgt nicht. Im südlichen Teilbereich wird gemäß
den Festsetzungen des Bebauungsplans sogar eine Unterkellerung der Gebäude
ausgeschlossen.
Mit der geplanten frühen
Ableitung des Oberflächenwassers in die offene Rinne wird sich zudem eine
deutliche Verbesserung der Situation ergeben. Dieses Wasser kann nicht mehr in
die teilweise ja aufgeschüttete Fläche einlaufen bzw. eindringen und nach
Sättigung des Bodens das Wasser weiter in Richtung Sunderlohstraße abgeben.
Das Konzept der
Entwässerung wurde Vertretern der Bürgerschaft im Juli 2008 im Hause der
Stadtentwässerung Hagen im Detail erläutert.
Die Bedenken können
zurückgewiesen werden.
19. – 22. Bedenken in Bezug auf
Kampfmittel aus dem Krieg bzw. Altlasten durch Abfallentsorgung
Stellungnahme
der Verwaltung
Nach
der Auswertung vorhandener Luftbilder durch den Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes
bei der Bezirksregierung Arnsberg (KBD) wurde die ehemalige FLAK- Stellung auf
dem Sportplatz untersucht und noch vorhandene Kampfmittel und Munitionsteile
geräumt.
In
Bezug auf die Frage nach den Altlasten kann gesagt werden, dass das Gelände des
Sportplatzes nicht im Altlastenverdachtskataster der Stadt Hagen verzeichnet
war und ist. Aufgrund der konkreten Verdachtsanzeige von Anwohner wurde aber
unter Begleitung der zuständigen Fachbehörde eine ergänzende gutachterliche
Untersuchung veranlasst, die im Ergebnis keinerlei auffällige Ablagerungen
aufgezeigt haben.
Dazu
erfolgt im Bebauungsplan grundsätzlich der Hinweis, dass, sofern bei Eingriffen
in den Boden Altlasten und /oder sonstige Verunreinigungen erkennbar sind,
sofort die Untere Bodenschutzbehörde benachrichtigt werden muss.
Der
Anregung auf vertiefende Untersuchungen wurde entsprochen. Die Bedenken sind
zurückzuweisen.
Ein
Beschluss zur Frage der Tragfähigkeit ist nicht erforderlich.
24. – 26. Sorgen wegen
zusätzlichen Verkehrs
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
24./25.: Der gesamte Krähnocken ist heute als Tempo-30-Zone ausgeschildert. Das
Verkehrssystem selbst ist historisch sehr unterschiedlich und leider nicht
seiner jeweiligen Belastungsstärke entsprechend gestuft ausgebaut worden.
Die
Krähnockenstraße selbst weist unterschiedliche Ausbauquerschnitte auf. Talwärts
der Einmündung der Sunderlohstraße ist sie schmal, kurvig, sehr steil und mit
einem „Notgehweg“ ausgestattet. Bergauf von der Einmündung der
Sunderlohstraße bis zur Einmündung der Straße Am Weitblick weist sie keinen
Gehweg auf, die Straßenoberfläche scheint aber in der Vergangenheit neu
hergestellt worden zu sein.
Da
die Krähnockenstraße auch Schulweg ist, wären hier entsprechende Schutzmaßnahmen
sehr wünschenswert, zumindest in Form eines abmarkierten Fußwegstreifens.
Die
Neubebauung wird aus ca. 14 Wohneinheiten bestehen. Geht man von 1,5 Pkw je
Wohneinheit aus, ergibt dies für das Neubaugebiet einen Zuwachs von 21 Pkw.
Diese werden in der morgendlichen Spitzenstunde zu einer zusätzlichen Belastung
von 7 Pkw/h führen. Diese 7 Pkw werden die heutige Verkehrssituation sicherlich
nicht spürbar verschlechtern.
Die
Bedenken gegen die zusätzlichen verkehrlichen Belastungen durch die Neubebauung
werden zurückgewiesen.
Zu
26.: Die vermehrten LKW- Fahrten während der Bauphasen werden die Verkehrssituation
sicherlich zeitweise deutlich belasten. Hier muss über ein Baustellenmanagement
gesichert werden, dass die Probleme so klein wie möglich gehalten werden. Insbesondere
ist wäre der Bauzeit der ruhende Verkehr explizit zu regeln, um zu gewährleisten,
dass für die schwächeren Verkehrsteilnehmer ausreichend Wegefläche verbleibt.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
32./33./35. Bedarf an Wohnbauflächen
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
32./33./35.: Eine Bedarfsberechnung für neue Wohn- bzw. Bauflächen wurde
seitens der Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung erstellt.
Hierbei wurde für die Stadt Hagen insgesamt ein Flächenbedarf von 55,9 ha
ermittelt. Im Stadtgebiet sind noch 132,4 ha Flächenreserven (Bebauungsplan- +
FNP-Reserven + Baulücken) vorhanden, so dass sich theoretisch ein Überhang an
Flächenpotentialen von 76,5 ha ergibt. Es ist geplant 58,1 ha an
Wohnbauflächenreserven, die bisher aufgrund der schwierigen Topographie oder
mangelnder Erschließung bzw. mangelnder Verkaufsbereitschaft der
Grundstückseigentümer nicht realisiert werden konnten, als Wohnbauflächen
zurückzunehmen. Zieht man diese 58,1 ha Rücknahmeflächen ab, ergibt sich ein
Überhang an Flächenreserven von nur noch 18,4 ha.
Da
es nicht Ziel des neuen Flächennutzungsplanes sein kann lediglich
Flächereserven und keine neuen Potentiale darzustellen, sollen trotz des durch
die Reserven rein theoretisch bereits abgedeckten Bedarfs neue Wohnbauflächen
hinzukommen.
Gründe dafür sind, dass sich trotz
allgemein sinkender Einwohnerzahlen sich aufgrund der demographisch ablesbaren
Veränderungen der Haushaltsstrukturen, weg vom Familienverbund im
Mehrgenerationenhaushalt über den Wunsch nach Wohneigentum bis hin zur
Selbständigkeit in Single-Haushalten, ein ständig wachsender Bedarf an wohnformgerechten
Bauflächen ergibt. Dieser Bedarf lässt sich trotz aller Bemühungen nicht allein
mit der wünschenswerten Revitalisierung des wachsenden Leerstandes in teilweise
überalterter Bausubstanz decken. Hier muss mit langfristig angelegten Programmen
die Qualität der vorhandenen Quartiere in der Substanz oder durch Neubau verbessert
werden. Dies betrifft sowohl das städtebauliche und soziale Umfeld als auch die
bedarfsgerechte Ausstattung des Wohnraums selbst.
Um der aktuellen Nachfrage nach
Wohneigentum gerecht zu werden und damit einer weiteren Abwanderung der
Bevölkerung ins Umland entgegenzuwirken, müssen kurz- und mittelfristig neue
nachfragegerechte Bauflächen zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist eine Gesamtbetrachtung
potentieller Wohnbauflächen erfolgt. Dabei sollen vorrangig die Flächen im
Nahbereich des Angebotes vorhandener sozialer, wirtschaftlicher und verkehrlicher
Infrastruktur zur Entwicklung dargestellt und entwickelt werden.
Zu diesen Flächen gehört auch das im
Plangebiet mögliche Angebot. Die Fläche arrondiert die vorhandene Bebauung an
der Krähnockenstraße. Die äußere Erschließung ist vorhanden. In der Nähe zum
Eilper Zentrum mit den dort vorhandenen Infrastruktureinrichtungen kann eine
attraktive Wohnlage geschaffen werden, die dem aktuellen Bedarf an
individuellen Bauflächen entspricht.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
34. Risiken für Hauserwerber
Stellungnahme
der Verwaltung
Mit
Bezug auf die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und die getroffenen
Festsetzungen sind keine erheblichen Risiken für die Hauserwerber zu erwarten.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
36. – 44.
Hierbei
handelt es sich im Wesentlichen um Äußerungen zu Themen (soziale, kirchliche
und politische Belange), die nicht unmittelbar mit der Planung in Zusammenhang
gebracht werden können. Die Verwaltung möchte zu diesen Themen nicht Stellung
beziehen.
Ein
Beschluss zu diesen Themen ist nicht erforderlich.
Stellungnahmen von Bürgern,
vom 19.07.2006 und 13.03.2008
Bedenken gegen die Ausweisung der
Baufläche/ Reduzierung der Böschung und Geschossigkeit
Stellungnahme
der Verwaltung zum Schreiben vom 19.07.2006
Trotz allgemein sinkender
Einwohnerzahlen ergibt sich aufgrund der demographisch ablesbaren Veränderungen
der Haushaltsstrukturen, weg vom Familienverbund im Mehrgenerationenhaushalt
über den Wunsch nach Wohneigentum bis hin zur Selbständigkeit in
Single-Haushalten, ein ständig wachsender Bedarf an wohnformgerechten
Bauflächen. Dieser Bedarf lässt sich trotz aller Bemühungen nicht allein mit
der wünschenswerten Revitalisierung des wachsenden Leerstandes in teilweise
überalterter Bausubstanz decken. Hier muss mit langfristig angelegten
Programmen die Qualität der vorhandenen Quartiere in der Substanz oder durch
Neubau verbessert werden. Dies betrifft sowohl das städtebauliche und soziale
Umfeld als auch die bedarfsgerechte Ausstattung des Wohnraums selbst.
Um der aktuellen Nachfrage nach
Wohneigentum gerecht zu werden und damit einer weiteren Abwanderung der
Bevölkerung ins Umland entgegenzuwirken, müssen kurz- und mittelfristig neue
nachfragegerechte Bauflächen zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist eine Gesamtbetrachtung
potentieller Wohnbauflächen erfolgt. Dabei sollen vorrangig die Flächen im
Nahbereich des Angebotes vorhandener sozialer, wirtschaftlicher und
verkehrlicher Infrastruktur zur Entwicklung dargestellt und entwickelt werden.
Zu diesen Flächen gehört auch das im
Plangebiet mögliche Angebot. Die Fläche arrondiert die vorhandene Bebauung an
der Krähnockenstraße. Die äußere Erschließung ist vorhanden. In der Nähe zum
Eilper Zentrum mit den dort vorhandenen Infrastruktureinrichtungen kann eine
attraktive Wohnlage geschaffen werden, die dem aktuellen Bedarf an
individuellen Bauflächen entspricht.
Die
grundsätzlichen Bedenken gegen die Ausweisung des neuen Baugebietes werden
zurückgewiesen.
Zwischen
dem Grundstücks des Bürgers und dem neuen Wohngebiet besteht ein Niveauunterschied
von bis zu 8,00 m. Dieser Niveauunterschied wird heute über eine begrünte
Böschung aufgefangen. Diese begrünte Böschung wird im Bebauungsplan berücksichtigt
und durch entsprechende Festsetzungen zur Erhaltung und Bepflanzung im
Bebauungsplan geschützt. Die gewünschte Reduzierung der Böschungshöhe auf 3-4 m
ist mit Bezug auf den vorgenannten Abstand zwischen den Baufeldern nicht
erforderlich. Die Sicherung der Böschung selbst sowie auch die der teilweise
vorhandenen Grenzmauern muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beachtet
werden. Ein Abtrag des in der Vergangenheit „aufgefüllten“
modellierten Geländes ist nicht geplant.
Mit der Festsetzung der
zweigeschossigen Bauweise folgt die Planung dem Ziel, hier für den künftigen
Bauherrn eine aufgelockerte aber mit ausreichend Geschossfläche versehene
Bebaubarkeit anzubieten. Durch das im Prinzip ebene Gelände besteht gegenüber
der angrenzenden Bebauung nicht die Gefahr der zusätzlichen Überhöhung durch
herausragende Kellergeschosse.
Die
geplante zweigeschossige Bebauung liegt südlich der begrünten Böschung. Der
Abstand zwischen der vorhandenen Bebauung an der Sunderlohstraße und der künftigen
Baugrenze der neuen Bebauung beträgt ca. 60 m. Eine Störung für die Unterlieger
im Hinblick auf eine dann weitestgehende Verschattung bzw. Einschränkung des Freizeitwertes des
Anliegergrundstücks durch eine zweigeschossige Bauweise ist eher als sehr gering
einzuschätzen.
Die
Bedenken werden zurückgewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung zum
Schreiben vom 13.03.2008
1.
Bedenken gegen die geplante Geschossigkeit
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
1. s. Stellungnahme zum Schreiben v. 19.07.2006
2.
Bitte um Prüfung der Auswirkungen der Planung auf die Regenwasserableitung
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu 2. Die Befürchtung, dass
sich durch die Baumaßnahme zusätzliche Gefahren für die Unterlieger ergeben könnten,
besteht nicht. Mit der neuen Bebauung ergeben sich in Bezug auf das oberirdisch
abfließende Niederschlagswasser grundsätzlich folgende Verbesserungen:
1.
Das Niederschlagswasser, dass bisher auf dem Sportplatz
anfiel und ungefasst in Richtung der unterliegenden Grundstücke geflossen ist, wird nun im Bereich der versiegelten
Flächen abgefangen und der Kanalisation zugeführt, so dass es bei den für die
öffentliche Kanalisation maßgeblichen Bemessungsereignissen nicht mehr in Richtung
der Unterlieger abfließt
2.
Es wird ein Hangabfanggraben erstellt, der das von dem
oberhalb des Sportplatzes liegenden Hang abfließende Oberflächenwasser abfängt
und der Kanalisation zuführt. Bei dieser Anlage handelt es sich um das
Eigentum der neuen
Bewohner des
Baugebiets, die schon aus reinem Eigeninteresse an einer Wartung und
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage interessiert sein müssen
3.
Für das Niederschlagswasser, das auf den Freiflächen
zwischen der geplanten und vorhandenen Bebauung anfällt, besteht grundsätzlich
einmal keine Verpflichtung zur Übernahme in das Kanalisationsnetz. Zur Minimierung
des Abwassers wird hier dennoch die Regelung getroffen, dass an der
Pflanzgebotsgrenze (Böschungsoberkante) zu der nördlichen Bebauung eine Verwallung
zu erstellen ist und darüber hinaus die Entwässerung der Terrassen der
Privatgrundstücke an den Mischwasserkanal angeschlossen werden.
Unabhängig hiervon ist das
Grundwasser zu betrachten, das natürlich weiterhin im Untergrund abfließt und
in Abhängigkeit von den topografischen und geologischen Randbedingungen an den
entsprechenden Stellen aus dem Hang austreten kann.
Die Bedenken können zurückgewiesen werden.
3.
Gegen einen projektbedingten Ausbau der Krähnockenstraße/Pro Einbahnstraße
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
3. Der Bebauungsplan selbst beinhaltet keine Verbreiterung der
Krähnockenstraße.
Die
Krähnockenstraße weist heute leider unterschiedliche Ausbauquerschnitte auf.
Talwärts der Einmündung der Sunderlohstraße ist sie schmal, kurvig, sehr steil
und nur mit einem „Notgehweg“ ausgestattet. Bergauf von der
Einmündung der Sunderlohstraße bis zur Einmündung der Straße Am Weitblick weist
sie keinen Gehweg auf, die Straßenoberfläche ist aber in der Vergangenheit neu
hergestellt worden. Da die Krähnockenstraße auch Schulweg ist, wären hier
entsprechende Schutzmaßnahmen sehr wünschenswert, zumindest in Form eines
abmarkierten Fußwegstreifens.
Die
Neubebauung wird aus ca. 14 Wohneinheiten bestehen. Geht man von 1,5 Pkw je
Wohneinheit aus, ergibt dies für das Neubaugebiet einen Zuwachs von 21 Pkw.
Diese werden in der morgendlichen Spitzenstunde zu einer zusätzlichen Belastung
von 7 Pkw/h führen. Diese 7 Pkw werden die heutige Verkehrssituation nicht
spürbar verschlechtern.
Gegen
eine Einbahnführung spricht, dass dann alle Verkehre – auch die, die
eigentlich nur gering in das Wohnquartier eindringen – den gesamten neu
zu bildenden „Einbahnring“ befahren müssten und damit weitere
Stecken zusätzlich belastet würden.
Die
Bedenken und Anregungen werden zurückgewiesen.
Die
auch in diesem Schreiben vorgebrachten grundsätzlichen Bedenken gegen die
Ausweisung des Baugebiets sind bereits mit Stellungnahme der Verwaltung zum
Scheiben vom 19.07.2006 beantwortet.
Ein
erneuter Beschluss an dieser Stelle ist nicht erforderlich.
Stellungnahme eines Bürgers für Freie
Wählergemeinschaft/Hagen aktiv,
Schreiben vom 07.02.2008
-
Für den Erwerb des Grundstücks zum Erhalt und Aufwertung des Bolzplatzes
-
Pro Stopp des Bebauungsplanverfahrens
Stellungnahme
der Verwaltung
Das
Interesse am Erhalt des Elmar-Sportpaltzes ist aus der Sicht der Bürger
durchaus verständlich. Zu beachten ist hier aber, dass die Stadt selbst keinen
unmittelbaren Zugriff auf die Fläche hat, da diese sich im Eigentum der
Kirchengemeinde befindet und es keine nutzungsbindenden Vereinbarungen gibt.
Die
Stadt Hagen hat den Elmar-Sportplatz zu Beginn der 70er-Jahre von der katholischen
Kirchengemeinde Herz- Jesu für Turn- und Sportzwecke für die Schulen im Stadtteil
Oberhagen angemietet. Dieser Pachtvertrag wurde seitens der Kirchengemeinde
bereits zum 31.03.2003 gekündigt nachdem von der Stadt bedarfsorientierte
Schul-Sportanlagen im Umfeld der Schulen angelegt wurden. Im Wege der
Verhandlungen konnte seinerzeit nur erreicht werden, dass die Fläche der Stadt
und damit der Öffentlichkeit zunächst weiter - auf jederzeitigen Widerruf -
zur Verfügung steht. Am 12.05.2005 hat die katholische Kirchengemeinde Herz
Jesu den Antrag gestellt, ihr Grundstück des ehemaligen „Elmar
Sportplatzes“ an der Krähnockenstraße künftig in Wohnbaufläche umzuwidmen
und dazu die Verfahren zur Änderung des Planungsrechts einzuleiten. Der Rat der
Stadt Hagen hat die Einleitung und Durchführung der Verfahrens beschlossen.
Im
Vorfeld der Planung wurde die „Entbehrlichkeit“ des Platzes mit der
Fachverwaltung abgestimmt. Ergebnis ist, dass nach Ablauf der ehemals
vereinbarten Nutzung für den Schulsport die Stadt keinen Anspruch mehr auf die
Fläche hat.
Ein
Erwerb des Grundstücks durch die Stadt zum Erhalt der Freizeitfläche ist in der
Vergangenheit von interessierten Bürgern wiederholt vorgebracht worden. Ein
Erwerb war und ist aber aufgrund der finanziellen Situation der Stadt Hagen
nicht möglich. Ein Grundstückstausch scheiterte letztendlich daran, dass kein
geeignetes städtisches Ersatzgrundstück zur Verfügung stand.
Den
Forderungen der Freien Wählergemeinschaft (Unterschriftenlisten von rund 3.500
Bürgern) kann nicht entsprochen werden. Die Bedenken gegen die Ausweisung des
Baugebietes sind vor dem Hintergrund des Ratsbeschlusses zur Durchführung der
Bauleitpläne zurückzuweisen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
|
X |
Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
|
Rechtscharakter |
|
|
|
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|
Auftragsangelegenheit |
|
Fiskalische
Bindung |
|
|
Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
|
Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
|
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Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
|
Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
|
|
Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
|
Ohne
Bindung |
|
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Vertragliche
Bindung |
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1) Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand |
0,00 € |
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|
a) Zuschüsse Dritter |
0,00 € |
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b) Eigenfinanzierungsanteil |
0,00 € |
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2) Investive Maßnahmen |
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Die Finanzierung der Maßnahme ist
gesichert/ soll gesichert werden durch |
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Veranschlagung im investiven Teil des |
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Teilfinanzplans |
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,
Teilfinanzstelle |
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Jahr |
lfd Jahr |
Folgejahr 1 |
Folgejahr 2 |
Folgejahr 3 |
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Betrag |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
|
0,00 € |
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3) Konsumtive Maßnahmen |
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Die
Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im |
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Ergebnisplan |
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Produktgruppe |
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Aufwandsart |
|
Produkt: |
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4) Folgekosten |
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a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den
Eigenfinanzierungsanteil |
0,00€ |
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(nur bei
investiven Maßnahmen) |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
0,00€ |
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c) sonstige Betriebskosten je Jahr |
0,00€ |
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|
d) personelle Folgekosten je Jahr |
0,00€ |
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|
Stellen-/Personalbedarf: |
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Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
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|
Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Datum |
anzuerkennen |
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e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven
Maßnahmen) |
0,00€ |
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Zwischensumme |
0,00€ |
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|
abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr |
0,00€ |
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|
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
0,00€ |
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5)
Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
174,1 kB
|
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|
2
|
(wie Dokument)
|
124,2 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
613 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
829,9 kB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
5,7 MB
|
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|
6
|
(wie Dokument)
|
84,8 kB
|
|||
|
7
|
(wie Dokument)
|
64,7 kB
|
|||
|
8
|
(wie Dokument)
|
3,8 MB
|
|||
|
9
|
(wie Dokument)
|
208,3 kB
|
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|
10
|
(wie Dokument)
|
54,7 kB
|
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|
11
|
(wie Dokument)
|
109,7 kB
|
|||
|
12
|
(wie Dokument)
|
610,2 kB
|
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|
13
|
(wie Dokument)
|
52,8 kB
|
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|
14
|
(wie Dokument)
|
693,2 kB
|
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|
15
|
(wie Dokument)
|
318,9 kB
|
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16
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(wie Dokument)
|
485,9 kB
|
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|
17
|
(wie Dokument)
|
328,9 kB
|
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18
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(wie Dokument)
|
414,6 kB
|
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|
19
|
(wie Dokument)
|
208,3 kB
|
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20
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
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21
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
|
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22
|
(wie Dokument)
|
2,5 MB
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23
|
(wie Dokument)
|
4,1 MB
|
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|
24
|
(wie Dokument)
|
141,2 kB
|
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|
25
|
(wie Dokument)
|
359,2 kB
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|
26
|
(wie Dokument)
|
458,8 kB
|
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|
27
|
(wie Dokument)
|
4,2 MB
|
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|
28
|
(wie Dokument)
|
762,4 kB
|
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|
29
|
(wie Dokument)
|
1,1 MB
|
