Beschlussvorlage - 0374/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
B-Plan Nr. 3/99 (508) -Gewerbegebiet Becheltestraße-, 2. Fassunghier:a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungenb)Beschluss gemäß § 2 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Nord
|
Vorberatung
|
|
|
|
06.07.2004
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
13.07.2004
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Vorberatung
|
|
|
|
15.07.2004
|
Beschlussvorschlag
zu a) Der
Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und
privaten Belange die vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen zurück bzw.
berücksichtigt sie ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in der
Begründung der Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses
und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
zu b) Der
Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem
Beschluß gehörenden Bebauungsplan Nr. 3/99 (508) -Gewerbegebiet
Becheltestraße-, 2. Fassung, mit den in der Vorlage beschriebenen geringfügigen
Änderungen/Ergänzungen, nach § 2 und § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m.
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der jeweils
zuletzt gültigen Fassung als Satzung. Ferner beschließt der Rat der Stadt Hagen
die 1. Ergänzungsbegründung vom 17.03.2003 zur Begründung zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 3/99 (508) -Gewerbegebiet Becheltestraße-, 2. Fassung
vom 20.08.2001 die Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der
Niederschrift ist.
Sachverhalt
Verfahrensablauf und räumliche
Abgrenzung:
Der Rat der Stadt Hagen hat in
seiner Sitzung am 10.06.1999 die Einleitung des Bebauungsplanverfahren Nr. 3/99
(508) -Gewerbegebiet Becheltestraße-,
2. Fassung, mit der Abgrenzung durch den Sporbecker Weg im Norden, die
Herdecker Straße im Nordosten, die Becheltestraße im Osten, die
Deutsche(Bundes-)Bahngüter-/Verbindungsstrecke Hagen-Heubing - Hagen-Eckesey im
Westen und die Fußgängerüberführung über die Becheltestraße im Süden,
beschlossen.
Im Verlauf der Planung hat sich
gezeigt, daß das mit dem Einleitungsbeschluß festgesetzte Plangebiet aufgrund
der Eigentumsverhältnisse im Bereich der Böschung an der DB-Strecke einer geringfügigen Korrektur bedurfte.
Das Plangebiet wurde im
südwestlichen Bereich -zwischen “Am Steg” und
“Naturana-Zoohandel” um die Flurstücke 70 und 71, Flur 7, Gemarkung
Vorhalle und 436 und 437, Flur 1, Gemarkung Eckesey erweitert.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten
Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser
Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Weiterhin wurden aufgrund der
vorgebrachten Anregungen aus der Bürgeranhörung (28.05.2001 bis 30.05.2001) und
aus der vorgezogenen Beteiligung der TÖB (21.05.2001 bis 22.06.2001) folgende
Änderungen in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet:
-
Die
Höhenbeschränkung im Bebauungsplanentwurf wird von 15m über Oberkante
Fahrbahndecke Becheltestraße auf 20m über Oberkante Fahrbahndecke
Becheltestraße heraufgesetzt.
-
Die
laufenden Nummern 88, 111, 129 und 130 des Abstandserlasses werden aus der
textlichen Festsetzung Nr. 5 gestrichen.
-
Es
wird eine Belastungsfläche zu Gunsten der Stadtentwässerung Hagen festgesetzt,
die den Anschluß eines Stichkanals an den vorhandenen öffentlichen
Hauptabwassersammler Vorhalle II sicherstellt.
Mit diesen Änderungen wurde der
Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 05.11.2001 bis zum 05.12.2001
einschließlich gem. dem Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 27.09.2001
öffentlich ausgelegt.
Offenlage und Beteiligungsverfahren:
Während der öffentlichen Auslegung
(vom 05.11.2001 bis 05.12.2001) und der gleichzeitigen Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange (TÖB) und der Ämter (Zeitraum vom 05.11.2001 bis
05.12.2001 und auf Antrag darüberhinaus) wurden von folgenden Bürgern Bedenken
und Anregungen zu den innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplanentwurfes gemachten planerischen Aussagen vorgebracht.
Ø Frau Heidrun Hoffmann
Die vorgebrachten Anregungen werden
im folgenden Teil A behandelt.
Ø Südwestfälische Industrie- und
Handelskammer zu Hagen (SIHK)
Die Stellungnahme, die von dem
Träger öffentlicher Belange (TÖB) abgegeben wurde, wird in Teil B behandelt.
Alle weiteren noch eingegangenen
Antwortschreiben der TÖB enthalten entweder die Aussage, daß keine Bedenken
vorlägen oder den Hinweis auf Wunsch nach Abstimmung vor Beginn der
Baumaßnahmen. Diese Hinweise wurden an die Fachämter weitergeleitet.
Weitergehende
Ausführungen/Erläuterungen zum Bebauungsplanverfahren sind der Begründung zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 3/99 (508) -Gewerbegebiet Becheltestraße-, 2. Fassung
vom 20.08.2001, sowie der 1. Ergänzungsbegründung zur Begründung zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 3/99 (508) -Gewerbegebiet Becheltestraße-, 2. Fassung
vom 17.03.2003, die als Anlage Bestandteil dieser Vorlage sind, zu entnehmen.
Anlagen:
Begründung zum Bebauungsplanentwurf
Nr. 3/99 (508) -Gewerbegebiet Becheltestraße-,
2. Fassung vom 20.08.2001 und
1. Ergänzungsbegründung zum
Bebauungsplan Nr. 3/99 (508) -Gewerbegebiet Becheltestraße-, 2. Fassung vom
17.03.2003
Teil A
Anregungen
von
Bürgern
Frau Heidrun Hoffmann, Anregungen
vom 03.12.2001, Posteingang 04.12.2001
Stellungnahme der Verwaltung:
Die textlichen Festsetzungen für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/99 (508) -Gewerbegebiet
Becheltestraße-, 2. Fassung, sind eindeutig und beziehen sich auf alle
Grundstücke, denen sie gemäß der festgesetzten Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzungen in dem o.a. Bebauungsplan zugeordnet sind. Diese Abgrenzung wird
durch das entsprechende Planzeichen 15.14 "Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzungen..." (die sog. "Knödellinie") aus der Anlage der
Planzeichenverordnung festgesetzt.
Alle Grundstücke in dem
zusammenhängend festgesetzten Gewerbegebiet/-bereich (also z.B. der
Gesamtbereich "Gewerbegebiet" zwischen dem "Sondergebiet"
Naturana Zoohandel, der Becheltestraße, der Eisenbahnstrecke und dem Sporbecker
Weg) unterliegen in gleicher Weise den für diesen Bereich festgesetzten textlichen
Festsetzungen.
Somit sind auch die in diesen
textlichen Festsetzungen festgesetzten Folgenutzungen auf allen betroffenen
Grundstücken (also auch für das Grundstück Becheltestraße 28) gemäß den
Festsetzungen des entsprechenden Planbereiches "Gewerbegebiet"
möglich.
Die in diesem Zusammenhang
festgesetzten, ebenfalls zulässigen Nachfolgenutzungen "...Autohandel,
Zweiradhandel, Blumen und Campingartikel" beziehen sich demzufolge auf
jedes im Bereich des festgesetzten Gewerbegebiets liegende Grundstück
Für das Grundstück Becheltestraße 28
sind ansonsten, wie für alle anderen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
für diesen Planbereich betroffenen Grundstücke alle für ein Gewerbegebiet nach
der BauNVO (Baunutzungsverordnung) zulässigen Nutzungen (außer den durch
textliche Festsetzungen gemachten Einschränkungen) zulässig.
Die Anregungen der Frau Hoffmann
werden zurückgewiesen.
Teil B
Stellungnahmen
der
Träger öffentlicher Belange
(TÖB)
SIHK -Südwestfälische Industrie- und
Handelskammer zu Hagen-; Stellungnahme vom 28.11.2001
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der SIHK vom
28.11.2001 entspricht größtenteils der Stellungnahme der SIHK vom 15.06.2001
aus der vorgezogenen TÖB-Beteiligung.
Die dazu seinerzeit abgegebene
Stellungnahme der Verwaltung wird insgesamt aufrecht erhalten und bezüglich der
Nachfolgenutzungen ergänzt.
In der Vorlage vom 27.08.2001(Drucksachen-Nr.: RAT
600118/01) hat die Verwaltung zum Schreiben SIHK vom 15.06.2001 wie folgt Stellung genommen:
“Die allgemeine Zweckbestimmung des im
Bebauungsplanentwurf Nr. 3/99 (508) -Gewerbegebiet Becheltestraße- erfaßten
Baugebietes lautet auf "GE -Gewerbegebiet-"
Um
diese allgemeine Zweckbestimmung zu wahren, werden nur für einzelne Nutzungen,
die nicht "GE - typisch" sind, Ausnahmen zugelassen
(Teppichbodenmarkt).
Die ausnahmsweise Zulässigkeit eines
Getränkemarktes folgt dem selben Grundprinzip.”
Der Einspruch wurde zurückgewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung zum
Schreiben SIHK vom 28.11.2001:
Die Notwendigkeit eines Ausschlusses
von Blumenhandel aus den möglichen Nachfolgenutzungen ist nicht
nachvollziehbar.
Streng genommen würde bei einer zu
engen Beschränkung der Nachfolgenutzungen bei nahezu jeder Nutzungsänderung
eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig.
Um dies zu verhindern, wurde die
Liste der genehmigungsfähigen (Nachfolge-)Sortimente von der Verwaltung bewusst
etwas weiter gefasst und die tolerierbaren Nachfolgenutzungen, hier:
Autohandel, Zweiradhandel, Einzelhandel mit Campingartikeln und Blumenhandel
festgesetzt.
Die Stellungnahme der SIHK Hagen zu
diesem Punkt wird nicht berücksichtigt.
