Beschlussvorlage - 0197/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 12/61 (019) Teil II -Unteres Lennetal-2. Änderunghier:a) Beschluss über die eingegangenen Bedenken und Anregungenb) Beschluss gemäß § 2 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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18.03.2009
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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24.03.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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26.03.2009
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Beschlussvorschlag
zu a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die vorgebrachten Anregungen zurück bzw. berücksichtigt sie ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in der Begründung der Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– 2. Änderung gemäß § 13 BauGB mit den in violetter Farbe eingetragenen Änderungen einschließlich der Begründung vom 18.11.2008 nach § 2 und § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zuletzt gültigen Fassung als Satzung.
Ferner beschließt der Rat der Stadt Hagen die Begründung zur 2. Änderung gemäß § 13 BauGB des Bebauungsplan Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– 2. Änderung gemäß § 13 BauGB vom 18.11.2008 die Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.
Geltungsbereich
:
Die
Änderung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12/61 (019) Teil
II –Unteres Lennetal– in einem Bereich westlich der DB Strecke
Hagen –Siegen beidseitig der Straße "Hellweg" von der
Überführung der "Schwerter Straße" über die Straße
"Hellweg" und weiter beidseitig entlang der Feldmühlenstraße bis zum
Bereich der Stichstraße zwischen Erlhagen/Feldmühlenstraße und der
Fußgängerbrücke über die DB – Strecke Hagen – Siegen zwischen der
Fa. Wälzholz und der Kläranlage Fley.
In den
im Sitzungssaal ausgehängten Lageplänen (Urkundsplan / Sitzungsplan) ist der
beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Diese Lagepläne im Maßstab
1:500 (Urkundsplan) sowie 1:1000 (Sitzungsplan) sind Bestandteil des
Beschlusses.
Nächster
Verfahrensschritt:
Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im April 2009
Sachverhalt
Kurzfassung
Um
die Ansiedlung weiteren Einzelhandels im Lennetal steuern zu können, wird das
Verfahren zur Änderung des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– in Bezug
auf die anzuwendende BauNVO (Baunutzungsverordnung) durchgeführt.
Begründung
Anlass:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12/61 (019) Teil II
–Unteres Lennetal–plant ein Investor die Errichtung eines
großflächigen Discounters (ca. 1550 m2 BGF (Bruttogeschossfläche)
plus Shops in der Feldmühlenstraße 27.
Dem rechtskräftigen Bebauungsplan liegt die
BauNVO (Baunutzungsverordnung) von 1962 zugrunde. Die Ansiedlung eines
großflächigen Einzelhandelsbetriebs wäre daher im Geltungsbereich dieses
Bebauungsplans mit dieser Fassung der Baunutzungsverordnung zulässig, könnte
aber den Zielen der Stadt Hagen zur Entwicklung des Einzelhandels im
Stadtgebiet entgegenlaufen.
Die dynamische Entwicklung im Einzelhandel führt zu teilweise
nicht unerheblichen Konfliktpotenzialen in Bezug auf eine geordnete
städtebauliche Entwicklung. Ausgewogene Versorgungsstrukturen bedürfen einer
planerischen Steuerung.
Entsprechend hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen
zur Steuerung des Einzelhandels mehrfach modifiziert.
Die effiziente Anwendung dieser Rechtsvorschriften wird jedoch
erst durch ein abgestimmtes Steuerungs- und Entwicklungsinstrument
gewährleistet.
Der Rat der Stadt Hagen hat im Jahr 2006 die Aufstellung eines
Einzelhandels- und Zentrenkonzept für das gesamte Stadtgebiet beschlossen, das
sich zur Zeit in der politischen Beratung befindet. Es definiert die
Leitvorstellungen und Grundsätze der städtebaulichen Einzelhandelsentwicklung.
Ziel dieses Konzeptes ist eindeutig die Erhaltung und Stärkung der zentralen
Versorgungsbereiche an integrierten Standorten. Sowohl die Novellierung des
BauGB als auch des Landesentwicklungsprogramms sieht vor, dass großflächige
Einzelhandelsbetriebe nur in zentraler Lage zulässig sind, sofern sie
hauptsächlich zentrenrelevante Waren anbieten. Die Potenziale im Einzelhandel
sind eher gering, dem richtigen Standort für weitere Ansiedlungen kommt daher
besondere Bedeutung zu.
Der Standort Feldmühlenstraße stellt keinen zentralen
Versorgungsbereich dar. Die Ansiedlung von zentren – und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollte ausgeschlossen werden. Darüber
hinaus wird empfohlen, bei rechtssicherer Aufgabe der bestehenden Betriebe eine
Rückführung in Richtung gewerbliche Nutzung zu forcieren und den Einzelhandel
auf den Bestandsschutz zu reduzieren.
Planungsrecht:
Im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplans größtenteils als "Gewerbliche
Baufläche" dargestellt; der Bereich des Haus Busch als Grünfläche und
Fläche für den Gemeinbedarf –Zweckbestimmung "Schule"–
dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr.
12/61 (019) Teil II -Unteres Lennetal- ist rechtsverbindlich seit dem
17.04.1969. Er setzt für die Art der baulichen Nutzung
"Industriegebiet", für den Bereich "Haus Busch"
"Grünfläche" und westlich der Feldmühlenstraße "Flächen für
Wald" fest. Dem Bebauungsplan liegt die BauNVO von 1962 zugrunde.
Für einen Teilbereich
des Bebauungsplans Nr. 12/61
(019) Teil II –Unteres Lennetal–ersetzt
die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12/61 (019) Teil II
–Unteres Lennetal– den angeführten
Bebauungsplan. Die 1. Änderung ist rechtsverbindlich seit dem 20.03.2003.
Der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.
12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– liegt die BauNVO von 1990 zugrunde.
Planung:
Um die geplanten Ziele zur Steuerung des Einzelhandels im Sinne
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erreichen, sollen mit diesem
Änderungsverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Dies geschieht durch die Änderung der Anwendung der
Baunutzungsverordnung von der Fassung der BauNVO 1962 auf die Fassung der
BauNVO 1990 in der zur Zeit gültigen Fassung. Hierdurch wird der großflächige
Einzelhandel außerhalb von Kerngebieten nur noch in den für ihn unter
städtebaulichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des in Aufstellung
befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzept für das
gesamte Stadtgebiet ausgewiesenen Sondergebieten zulässig sein.
Verfahren:
Der
Rat der Stadt Hagen hat die Einleitung des 2. Änderungsverfahrens gemäß § 13
BauGB für den Bebauungsplan Nr. 12/61 (019) Teil II
–Unteres Lennetal–, am 18.12.2008 beschlossen.
Die Änderung wirkt sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete
nicht bzw. nur unwesentlich aus, da der Bestand im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– der
beabsichtigten Änderung bereits größtenteils entspricht. Das Planungsziel
"Industriegebiet" bleibt ebenso erhalten wie das Planungsziel
"Grünfläche" (Haus Busch) und "Flächen für Wald" westlich
der Feldmühlenstraße).
Durch die Änderungen werden somit die Grundzüge der Planung nicht
berührt.
Das Änderungsverfahren konnte daher nach § 13 BauGB durchgeführt
werden, auf eine Bürgeranhörung sowie eine frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde verzichtet.
Von einer Umweltprüfung wurde aufgrund der Geringfügigkeit der
Planänderung gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Im Verfahren wurden gemäß § 13 Abs. 2 der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 2 BauGB sowie auch den Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der jeweils
zuletzt gültigen Fassung innerhalb einer angemessenen Frist bzw. im Rahmen der
Auslegung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 30.12.2008 bis
30.01.2009 einschließlich statt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, fand parallel
zur öffentlichen Auslegung statt.
Ergebnis der öffentlichen Auslegung / der Beteiligung der Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange:
Von Bürgern und den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Beteiligung
keine zu berücksichtigenden Stellungnahmen bzgl. der Planung/Änderung
eingegangen.
Aus dem Beteiligungsverfahren ergeben sich keine Änderungen in der
Planung.
Anlage:
Übersichtsplan
Lage und Geltungsbereich des Bebauungsplans
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 12/61 (019) Teil II
–Unteres Lennetal– 2. Änderung (gem. § 13) vom 18.11.2008
Anlagen
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(wie Dokument)
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673,4 kB
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(wie Dokument)
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1 MB
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