Beschlussvorlage - 0197/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

zu a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die vorgebrachten Anregungen zurück bzw. berücksichtigt sie ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in der Begründung der Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

 

zu b)

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– 2. Änderung gemäß § 13 BauGB mit den in violetter Farbe eingetragenen Änderungen einschließlich der Begründung vom 18.11.2008 nach § 2 und § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zuletzt gültigen Fassung als Satzung.

 

Ferner beschließt der Rat der Stadt Hagen die Begründung zur 2. Änderung gemäß § 13 BauGB des Bebauungsplan Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– 2. Änderung gemäß § 13 BauGB vom 18.11.2008 die Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.

 

 

Geltungsbereich :

Die Änderung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– in einem Bereich westlich der DB Strecke Hagen –Siegen beidseitig der Straße "Hellweg" von der Überführung der "Schwerter Straße" über die Straße "Hellweg" und weiter beidseitig entlang der Feldmühlenstraße bis zum Bereich der Stichstraße zwischen Erlhagen/Feldmühlenstraße und der Fußgängerbrücke über die DB – Strecke Hagen – Siegen zwischen der Fa. Wälzholz und der Kläranlage Fley.

 

In den im Sitzungssaal ausgehängten Lageplänen (Urkundsplan / Sitzungsplan) ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Diese Lagepläne im Maßstab 1:500 (Urkundsplan) sowie 1:1000 (Sitzungsplan) sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

 

Nächster Verfahrensschritt:

Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im April 2009

 

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Um die Ansiedlung weiteren Einzelhandels im Lennetal steuern zu können, wird das Verfahren zur Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– in Bezug auf die anzuwendende BauNVO (Baunutzungsverordnung) durchgeführt.

 

 

 

Begründung

 
Anlass:

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal–plant ein Investor die Errichtung eines großflächigen Discounters (ca. 1550 m2 BGF (Bruttogeschossfläche) plus Shops in der Feldmühlenstraße 27.

 

Dem rechtskräftigen Bebauungsplan liegt die BauNVO (Baunutzungsverordnung) von 1962 zugrunde. Die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs wäre daher im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans mit dieser Fassung der Baunutzungsverordnung zulässig, könnte aber den Zielen der Stadt Hagen zur Entwicklung des Einzelhandels im Stadtgebiet entgegenlaufen.

 

Die dynamische Entwicklung im Einzelhandel führt zu teilweise nicht unerheblichen Konfliktpotenzialen in Bezug auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Ausgewogene Versorgungsstrukturen bedürfen einer planerischen Steuerung.

Entsprechend hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Steuerung des Einzelhandels mehrfach modifiziert.

Die effiziente Anwendung dieser Rechtsvorschriften wird jedoch erst durch ein abgestimmtes Steuerungs- und Entwicklungsinstrument gewährleistet.

Der Rat der Stadt Hagen hat im Jahr 2006 die Aufstellung eines Einzelhandels- und Zentrenkonzept für das gesamte Stadtgebiet beschlossen, das sich zur Zeit in der politischen Beratung befindet. Es definiert die Leitvorstellungen und Grundsätze der städtebaulichen Einzelhandelsentwicklung. Ziel dieses Konzeptes ist eindeutig die Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche an integrierten Standorten. Sowohl die Novellierung des BauGB als auch des Landesentwicklungsprogramms sieht vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in zentraler Lage zulässig sind, sofern sie hauptsächlich zentrenrelevante Waren anbieten. Die Potenziale im Einzelhandel sind eher gering, dem richtigen Standort für weitere Ansiedlungen kommt daher besondere Bedeutung zu.

Der Standort Feldmühlenstraße stellt keinen zentralen Versorgungsbereich dar. Die Ansiedlung von zentren – und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollte ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wird empfohlen, bei rechtssicherer Aufgabe der bestehenden Betriebe eine Rückführung in Richtung gewerbliche Nutzung zu forcieren und den Einzelhandel auf den Bestandsschutz zu reduzieren.

 


Planungsrecht:

Im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans größtenteils als "Gewerbliche Baufläche" dargestellt; der Bereich des Haus Busch als Grünfläche und Fläche für den Gemeinbedarf –Zweckbestimmung "Schule"– dargestellt.

 

Der Bebauungsplan Nr. 12/61 (019) Teil II -Unteres Lennetal- ist rechtsverbindlich seit dem 17.04.1969. Er setzt für die Art der baulichen Nutzung "Industriegebiet", für den Bereich "Haus Busch" "Grünfläche" und westlich der Feldmühlenstraße "Flächen für Wald" fest. Dem Bebauungsplan liegt die BauNVO von 1962 zugrunde.

Für einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal–ersetzt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– den angeführten Bebauungsplan. Die 1. Änderung ist rechtsverbindlich seit dem 20.03.2003. Der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– liegt die BauNVO von 1990 zugrunde.

 

 

Planung:

Um die geplanten Ziele zur Steuerung des Einzelhandels im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erreichen, sollen mit diesem Änderungsverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

 

Dies geschieht durch die Änderung der Anwendung der Baunutzungsverordnung von der Fassung der BauNVO 1962 auf die Fassung der BauNVO 1990 in der zur Zeit gültigen Fassung. Hierdurch wird der großflächige Einzelhandel außerhalb von Kerngebieten nur noch in den für ihn unter städtebaulichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des in Aufstellung befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzept für das gesamte Stadtgebiet ausgewiesenen Sondergebieten zulässig sein.

 

 

Verfahren:

Der Rat der Stadt Hagen hat die Einleitung des 2. Änderungsverfahrens gemäß § 13 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal–, am 18.12.2008 beschlossen.

 

Die Änderung wirkt sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht bzw. nur unwesentlich aus, da der Bestand im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– der beabsichtigten Änderung bereits größtenteils entspricht. Das Planungsziel "Industriegebiet" bleibt ebenso erhalten wie das Planungsziel "Grünfläche" (Haus Busch) und "Flächen für Wald" westlich der Feldmühlenstraße).

 

Durch die Änderungen werden somit die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Das Änderungsverfahren konnte daher nach § 13 BauGB durchgeführt werden, auf eine Bürgeranhörung sowie eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde verzichtet.

 

Von einer Umweltprüfung wurde aufgrund der Geringfügigkeit der Planänderung gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

Im Verfahren wurden gemäß § 13 Abs. 2 der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie auch den Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der jeweils zuletzt gültigen Fassung innerhalb einer angemessenen Frist bzw. im Rahmen der Auslegung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 30.12.2008 bis 30.01.2009 einschließlich statt.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, fand parallel zur öffentlichen Auslegung statt.

 

Ergebnis der öffentlichen Auslegung / der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange:

 

Von Bürgern und den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Beteiligung keine zu berücksichtigenden Stellungnahmen bzgl. der Planung/Änderung eingegangen.

 

Aus dem Beteiligungsverfahren ergeben sich keine Änderungen in der Planung.

 

 

Anlage:

Übersichtsplan Lage und Geltungsbereich des Bebauungsplans

 

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– 2. Änderung (gem. § 13) vom 18.11.2008

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Anlagen

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Beschlüsse

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18.03.2009 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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24.03.2009 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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26.03.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen