Beschlussvorlage - 0482/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straße "In der Delle"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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07.07.2004
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Beschlussvorschlag
Die
Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708), die Widmung der Straße
“In der Delle”.
Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Westerbauer Flur 3 Flurstück 918.
Die
Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr.
3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße
/ verkehrsberuhigter Bereich -Vz 325 StVO-) zugeordnet.
Die Verkehrsfläche
dient dem Gemeingebrauch. Sie ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan
gelb angelegt und rot umrandet dargestellt.
Der Lageplan
ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Die Straße “In der Delle” wurde aufgrund eines Erschließungsvertrages ausgebaut und durch Vertrag vom 22.12.03/05.01.04 von der Stadt übernommen. Die Straße ist endgültig hergestellt und dem Verkehr bereits tatsächlich übergeben worden.
Im
öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, die
Verkehrsfläche nunmehr entsprechend § 6 StrWG NRW zu widmen. Durch die Widmung
erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne
von § 2 StrWG NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als
gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Straße ist jedermann
im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
gestattet.
Die
Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW geht gesetzlich mit der Widmung auf die Stadt
über.
Das
Straßengrundstück ist im Eigentum der Stadt. Damit sind die erforderlichen Voraussetzung für die
straßenrechtliche Widmung gegeben.
Anlage:
Katasterplan
