Beschlussvorlage - 0239/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

zu a)

Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die vorgebrachten Anregungen zurück bzw. berücksichtigt sie ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in der Begründung der Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

zu b)

Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg- mit den in der Vorlage beschriebenen geringfügigen Änderungen/Ergänzungen nach §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der jeweils zuletzt gültigen Fassung als Satzung. Ferner beschließt der Rat der Stadt Hagen die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/02 (545)

-Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg- vom 09.01.2003 und die

1. Ergänzungsbegründung vom 19.01.2004 zur Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg- vom 09.01.2003 die Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift sind.

 

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Sachverhalt

Verfahrensablauf:

 

25.04.2002                                                   Beschluss zur Einleitung

15.07.2002 - 18.07.2002                              Bürgeranhörung

20.02.2003                                                   Beschluss zur Offenlage

04.03.2003 - 04.04.2003                              Beteiligung der Träger öffentlicher

                                                                     Belange

04.03.2003 - 04.04.2003                              Öffentliche Auslegung

01.09.2003 - 16.09.2003                              Beteiligung der betroffenen Bürger und der

                                                                      berührten Träger öffentlicher Belange gem.

                                                                      § 13 BauGB im laufenden Verfahren

 

 

Änderungen/Ergänzungen:

 

Im Laufe des Verfahrens hat sich die Notwendigkeit ergeben, einige geringfügige, die Grundzüge der Planung nicht berührende Änderungen/Ergänzungen in den Plan einzuarbeiten (weitere Änderungen s.a. Änderungsverfahren gem. § 13 BauGB im laufenden Verfahren).

 

Die Änderungen/Ergänzungen werden wie folgt beschrieben:

 

Die textliche Festsetzung Nr. 1 wird geändert (Änderung ist "Fett" markiert):

alt: Mit Geh- Fahr und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers zu belastende Fläche (§ 9, Abs.1, Nr. 21 BauGB)

neu: Mit Geh- Fahr und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträgers zu belastende Fläche (§ 9, Abs.1, Nr. 21 BauGB)

 

Es werden die folgenden textlichen Festsetzungen (aus der Änderung gem. § 13 BauGB, mit den betroffenen Bürgern und den berührten TÖB abgestimmt) eingefügt:

 

Textliche Festsetzung Nr. 6:

Werbeanlagen bedürfen in jedem Einzelfall der Zustimmung bzw. der Genehmigung der Straßenbauverwaltung gem. §§ 9 FStr.G/28 StrWG NRW wenn sie von den Verkehrsteilnehmern auf einer Bundesfern-, Landes- oder Kreisstraße aus eingesehen werden können. Dies gilt auch für Werbeanlagen an mobilen Werbeträgern (z.B. Hubsteiger).

 

Textliche Festsetzung Nr. 7:

Im Bereich der Belastungsflächen sind Baumpflanzungen, die den Betrieb der Versorgungsanlagen gefährden, nicht zulässig.

 

Textliche Festsetzung Nr. 8:

Blendschutz/Sichtschutz zur Autobahn wird durch einen geeigneten Zaun in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein Westfalen, Niederlassung Hagen/Niederlassung Hamm, erstellt.

 

 

Als weitere Änderungen, die die Grundzüge der Planung ebenfalls nicht berühren, werden die textlichen Festsetzungen Nr. 9 und Nr. 10 mit folgendem Wortlaut (s.u.) bzgl. der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9, Abs.1, Nr. 25a BauGB) eingefügt; ebenso wird  der Hinweis Nr. 1 bzgl. der Altlasten eingefügt bzw. der Hinweis Nr. 2 auf die Altlasten (eingefügt zur Änderung gem.
§ 13 BauGB, mit den betroffenen Bürgern und den berührten TÖB abgestimmt) gestrichen, da das Altlastengutachten und die Auswertungen der Unteren Bodenschutzbehörde hierzu die Unbedenklichkeit des Untergrundes ergeben hat.

 

Textliche Festsetzung Nr. 9:

Die Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind wie folgt zu  bepflanzen:
(§ 9, Abs.1, Nr. 25a BauGB)

Standortheimische  Bäume und Sträucher, 100 % standortheimische Gehölze.

1 Baum/15 lfm.

Die Gehölzpflanzungen bestehen zu 80% aus Sträuchern (Pflanzqualität:80/125 cm 2x v. o.B.) und zu 20% aus Stammbüschen (Pflanzqualität: 125/150 cm 2x v. o.B.) in einem Raster von 1x1 m.

 

Textliche Festsetzung Nr. 10:

Die Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind wie folgt zu  bepflanzen:
(§ 9, Abs.1, Nr. 25a BauGB)

Standortheimische Bäume und Sträucher,

60% Extensivwiese

40 % standortheimische Gehölze.

2 Bäume/100 m2

Die Gehölzpflanzungen bestehen zu 80% aus Sträuchern (Pflanzqualität:80/125 cm 2x v. o.B.) und zu 20% aus Stammbüschen (Pflanzqualität: 125/150 cm 2x v. o.B.) in einem Raster von 1x1 m.

 

Die die Belastungsfläche der Wasserleitung überdeckende Pflanzgebotsfläche wird den Vorgaben des Grünordnungsplanes entsprechend zurückgenommen.

 

 

 

Offenlage und Beteiligungsverfahren:

 

Während der öffentlichen Auslegung (vom 04.03.2003 bis 04.04.2003einschließlich) und der gleichzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) und der Ämter (Zeitraum vom 04.03.2003 bis 04.04.2003 und auf Antrag darüber hinaus) wurden von folgenden Bürgern Anregungen und von folgenden TÖB Stellungnahmen zu den innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfes gemachten planerischen Aussagen vorgebracht.

 

Während der öffentlichen Auslegung sind von folgenden Bürgern Anregungen eingegangen:

 

Frau und Herr Wever, Anregungen vom 31.03.2003                                  Protokolliert

 

Die vorgebrachten Anregungen -zur Lärmbelastung/Lärmbelästigung- werden im Teil A dieser Vorlage behandelt.

 

 

Die Stellungnahmen/Bedenken und Anregungen, die von folgenden Trägern öffentlicher Belange (TÖB) abgegeben wurden, werden in Teil B dieser Vorlage behandelt.

 

Ø       SEH Stadtentwässerung Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen

Ø       Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein – Westfalen, Niederlassung Hagen -
in Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein – Westfalen, Niederlassung Hamm

Ø       Mark-E

 

 

Änderungsverfahren gem. § 13 BauGB im laufenden Verfahren:

Wegen der durch die Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange (TÖB (Straßen-NRW, Niederlassungen Hagen und Hamm)) notwendig gewordenen Änderung der Planung im der Autobahn zugewandten Teilbereich des vorhabenbezogenen B-Plans und entlang der Villigster Straße, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, wurde im laufenden Verfahren in einem vereinfachten Änderungsverfahren gem. § 13 BauGB in der Zeit vom 01.09.2003 bis 16.09.2003 den betroffenen Bürgern -in diesem Falle nur der Vorhabenträger- und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Da diese Änderungen jedoch nicht die Grundzüge der Planung berühren und auch wegen der Geringfügigkeit dieser Änderungen wurde die Beteiligung der betroffenen Bürger und der berührten Trägern öffentlicher Belange ohne eine gesonderte/erneute Beschlussfassung durchgeführt.

 

 

Die Änderungen betrafen folgende Punkte:

Ø       Festsetzung eines Zufahrtverbotes zum südlichen Bereich des  Vorhabens (Neubaubereich) von der Villigster Straße aus.

Ø       Festsetzung eines Werbeverbotes für das gesamte Betriebsgelände zur Beibehaltung der Leichtigkeit des Verkehrs und der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf Villigster Straße und BAB A 45.

Ø       Festsetzung eines Blendschutzes an der östlichen Begrenzung des südlichen Betriebsgeländeteils ((Zufahrtsrampe  Rangier- und Abstellfläche) Hierzu teilt der Vorhabenträger (Fa. Cramer) mit, eine abgestimmte Lösung des Blendschutzes ohne die vom Autobahnamt Hamm angeregte, geplante Verlängerung des Pflanzstreifens gefunden zu haben. Es soll sich hierbei um einen mit Sichtschutzfolie bespannten Zaun bzw. um eine Wandkonstruktion handeln.).

Ø       Die nicht festgesetzten Beleuchtungseinrichtungen  werden  im Baugenehmigungsverfahren entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben geprüft und behandelt/genehmigt.

Ø       Die textliche Festsetzung Nr. 7 wird eingefügt, um für die Belastungsfläche zugunsten der DEW eine zusätzliche Schutzfunktion festzusetzen.

Ø       Die Baumassenzahl im südlichen Erweiterungsbereich wird von 10 auf 2 reduziert.

Ø       Die Geschossflächenzahl im südlichen Erweiterungsbereich wird von 1,6 auf 0,5 reduziert.

Ø       Die Flächen mit Altlasten werden mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet.

 

Die geänderte Planung wurde in diesem Verfahren von allen antwortenden TÖB  und Vorhabenträger akzeptiert.

 

Die Berücksichtigung bzw. teilweise Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Anregungen hat keine Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung, ist also als geringfügig einzustufen, so dass eine erneute öffentliche Auslegung nicht notwendig ist.

 

 

Hinweis:

Weitergehende Ausführungen/Erläuterungen und Hinweise zum Bebauungsplanverfahren sind der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg- vom 09.01.2003 und der 1. Ergänzungsbegründung zur Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg- vom 19.01.2004, die als Anlage Bestandteil dieser Vorlage sind, zu entnehmen.

 

 

Anlagen:

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg- vom 09.01.2003

 

1. Ergänzungsbegründung zur Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg- vom 19.01.2004

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                Teil A

 

 

                                                           Anregungen

 

 

                                                           von

 

 

                                                           Bürgern

 

                                               

 


Anregungen von Herrn und Frau Wever, Anregungen vom31.03.2003, persönlich vorgebrachte, zu Protokoll gegebene Anregungen (Protokoll: Herr Schellhase)

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Einsprecher wendet sich gegen die bestehende und zu erwartende Lärmbelästigung durch den Betrieb der Fa. Cramer.

 

In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung zum vorhabebezogenen Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) "Gewerbliche Baufläche Villigster Straße / Steinbergweg" des Beratungsbüros für Bauphysik, Dr. rer. nat. Peter Jandl, Wermelskirchen, vom 12.03.2003 wurden die das Projekt betreffenden Betriebsabläufe erfasst und analysiert. Die daraus abzuleitenden Geräuscheinwirkungen wurden im Rahmen einer Schallimmissionsprognose zur TA-Lärm ermittelt und beurteilt. Die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm werden für den Tages- und Nachtzeitraum an den Immissionspunkten (den nächstgelegenen schützenswerten Räumen der Nachbarbebauung) eingehalten; so auch am Immissionspunkt 1, dem Wohnhaus des Einsprechers.

 

Die Anregungen werden zurückgewiesen. 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                Teil B

 

 

                                                         Stellungnahmen

 

 

                                                         der

 

 

                                                         Träger öffentlicher Belange

 

                                                         (TÖB)


Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein - Westfalen

Niederlassung Hagen - in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein - Westfalen Niederlassung Hamm,

Anregungen vom 08.04.2003 (falsches Datum im Briefkopf); Eingang Stadtplanungsamt: 16.04.2003, Brief

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1) Nach tel. Rücksprache sind die Stellplätze hinter einem Blendschutz innerhalb des 40 m Abstandes möglich. Der Blend-/Sichtschutz/die Ausgestaltung des Blend/Sichtschutzes ist Gegenstand der erneuten Beteiligung dieses TÖB.
Die Beteiligungsunterlagen enthalten weiterhin die Stellplätze im 40 m-Bereich.
Es wird bzgl. des Blend-/Sichtschutzes folgende textliche Festsetzung (textliche Festsetzung Nr. 8) für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eingefügt:

        "Blendschutz/Sichtschutz wird durch einen geeigneten Zaun in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Niederlassung Hagen/Niederlassung Hamm, erstellt".

 

zu 2) Beleuchtungsanlagen wurden aus Gründen der Flexibilität nicht festgesetzt.
Die Erstellung entsprechender Anlagen ist im Baugenehmigungsverfahren zu behandeln/zu prüfen.

 

zu 3) Es wird bzgl. der Werbeanlagen folgende textliche Festsetzung (textliche Festsetzung Nr. 6) für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eingefügt:

 

          "Werbeanlagen bedürfen in jedem Einzelfall der Zustimmung bzw. der Genehmigung der Straßenbauverwaltung gem. §§ 9 FStr.G/28 StrWG NRW wenn sie von den Verkehrsteilnehmern auf einer Bundesfern-, Landes- oder Kreisstraße aus eingesehen werden können. Dies gilt auch für  Werbeanlagen an mobilen Werbeträgern (z.B. Hubsteiger)".

 

zu 4) Es wird entlang der freien Strecke (Villgster Straße) ein Zu- und Ausfahrtsverbot mit dem Planzeichen 6.4. "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" der Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) festgesetzt.
Die Festsetzung eines sinnvollen, durchsetzbaren Zu- und Ausgangsverbotes würde die zusätzliche Festsetzung weiterer Maßnahmen wie z.B. Einfriedungen bedingen.
Festsetzungen dieser Art sind nicht vorgesehen. Auf die Festsetzung eines Zu- und Ausgangsverbotes wird daher verzichtet.


Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein – Westfalen
Niederlassung Hagen - in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein - Westfalen Niederlassung Hamm,
Stellungnahme vom 11.09.2003 bzgl. der Beteiligung am Änderungsverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg nach § 13 BauGB, Brief.

 

Ø       "Durch die Änderungen bzw. Anpassungen in den Planunterlagen zu o.a. Bebauungsplan werden die Bedenken der Straßenbauverwaltung ausgeräumt."

 

 

Die Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau NRW wird teilweise berücksichtigt.


SEH Stadtentwässerung Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen
Stellungnahme vom 15.09.2003, Brief

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Eine Gesamtdarstellung des gesamten Entwässerungsverlaufes in einem Bebauungsplan würde prinzipiell grundsätzlich die Erweiterung jedes Bebauungsplanes bis zur/zum angeschlossenen Kläranlage/Vorfluter bedingen.

 

Die Festsetzungen für die im Bereich des Bebauungsplanes notwendigen Anlagen zur gezielten Abführung von Schmutz- und/oder Regenwasser wie z.B. Belastungsflächen für Kanaltrassen und/ oder Flächen für die Versickerung/Rückhaltung oder Behandlung des Regenwassers sind erfolgt.

Darüber hinausgehende Maßnahmen, die die Nutzung des Grundstücks gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen (sollen), wie Ein- bzw. Durchleitungsgenehmigungen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Des weiteren hat das Straßen und Brückenbauamt gegen die Einleitung des Überlaufwassers in die Straßenentwässerung des Garenfelder Weges (südlich des Betriebserweiterungsbereiches bzw. nah an der südlichen Grenze des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg-) mit Schreiben vom 31.01.2003 keine Bedenken erhoben.

Der Anschluss der Entwässerungsleitung der vom Grundstück der Firma Cramer an die vorhandene städtische Entwässerung muss demzufolge mit einem entsprechenden Abzweig hier angeschlossen werden.

 

Die Vernässung der Autobahnböschung wird im Regenwasserbewirtschaftungskonzept (gem. dem die Vorhabenträgerin gem § 5 des Durchführungsvertrages zwischen Vorhabenträgerin und der Stadt Hagen u.a. das anfallende Regenwasser zu behandeln hat) des Ingenieurbüros M. Kaiser, Gutenbergstraße 34, 44139 Dortmund, vom 11.12.2002 für die Betriebserweiterung der Fa. Cramer in Hagen Garenfeld auf Seite 8 wie folgt behandelt/berücksichtigt.

 

Ø       Vorhandene Autobahnböschung:

Um eine zusätzliche Vernässung der östlich an die Versickerungsanlage Süd angrenzenden Autobahnböschung auszuschließen, wird zu dieser ein Sicherheitsabstand von 10 m von den Muldensohlen eingehalten, der aus der Anforderung der ATV A 138 für Mindestabstände von Gebäuden abgeleitet wird. Demnach ist die
1 1/2 - fache Baugrubentiefe an Abstand einzuhalten, was hier bei einer maximalen Böschungshöhe von ca. 6,50 m am nördlichsten Punkt der Versickerungsanlage einem Abstand von ca. 10 m entspricht. Eine zusätzliche Lehmschürze entlang der östlichen Grenze der Versickerungsanlage mit entsprechender Einbindetiefe sollte planerisch erwogen werden.

 

Da der Ausbau der Versickerungsanlage gem. dem Regenwasserbewirtschaftungskonzept  des Ingenieurbüros M. Kaiser, Gutenbergstraße 34, 44139 Dortmund, vom 11.12.2002 erfolgen muss, muss davon ausgegangen werden, dass der Schutz der Autobahnböschung vor  Vernässung im Gutachten Sorge getragen wurde und dieser Schutz durch die planerisch zu berücksichtigenden Vorgaben des Gutachtens (Entfernung der Versickerungsanlage zur Autobahnböschung, konstruktive Maßnahmen) gewährleistet ist.

 

Die Stellungnahme der SEH Stadtentwässerung Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen findet keine Berücksichtigung.

 


Mark-E:     

Anregungen vom 28.01.2003 (falsches Datum im Briefkopf); Eingang Stadtplanungsamt: 01.04.2003, Brief

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die von der Mark-E betriebene Wasserleitung verläuft außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg-.

Aus den von der Mark-E eingereichten Katasterunterlagen geht hervor, dass der geforderte Abstand von 2 m zwischen vorhandener Wasserleitung und geplanter Bepflanzung durch die Entfernung Grenze des Grundstücks der Fa. Cramer entsprechend der Grenze des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weitestgehend eingehalten wird.

Eine besondere Festsetzung im Bebauungsplan zum Schutz der Wasserleitung ist daher nicht notwendig.

 

Die Stellungnahme der Mark-E findet keine Berücksichtigung.

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Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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23.06.2004 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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29.06.2004 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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06.07.2004 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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13.07.2004 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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15.07.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen