Beschlussvorlage - 0239/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
B-Plan Nr.: 4/02 (545) - Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg-hier: a) Beschluss über die eingegangenen Bedenken und Anregungenb) Beschluss gemäß § 2 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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23.06.2004
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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29.06.2004
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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06.07.2004
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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13.07.2004
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.07.2004
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Beschlussvorschlag
zu a)
Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die vorgebrachten Anregungen zurück bzw. berücksichtigt sie ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in der Begründung der Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
zu b)
Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg- mit den in der Vorlage beschriebenen geringfügigen Änderungen/Ergänzungen nach §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der jeweils zuletzt gültigen Fassung als Satzung. Ferner beschließt der Rat der Stadt Hagen die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/02 (545)
-Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg- vom 09.01.2003 und die
1. Ergänzungsbegründung vom 19.01.2004 zur Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg- vom 09.01.2003 die Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift sind.
Sachverhalt
Verfahrensablauf:
25.04.2002
Beschluss zur Einleitung
15.07.2002
- 18.07.2002
Bürgeranhörung
20.02.2003
Beschluss zur Offenlage
04.03.2003
- 04.04.2003
Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange
04.03.2003
- 04.04.2003
Öffentliche Auslegung
01.09.2003
- 16.09.2003 Beteiligung der
betroffenen Bürger und der
berührten Träger öffentlicher Belange gem.
§ 13 BauGB im laufenden Verfahren
Änderungen/Ergänzungen:
Im
Laufe des Verfahrens hat sich die Notwendigkeit ergeben, einige geringfügige,
die Grundzüge der Planung nicht berührende Änderungen/Ergänzungen in den Plan
einzuarbeiten (weitere Änderungen s.a. Änderungsverfahren gem. § 13
BauGB im laufenden Verfahren).
Die
Änderungen/Ergänzungen werden wie folgt beschrieben:
Die
textliche Festsetzung Nr. 1 wird geändert (Änderung ist "Fett"
markiert):
alt:
Mit Geh- Fahr und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers zu
belastende Fläche (§ 9, Abs.1, Nr. 21 BauGB)
neu:
Mit Geh- Fahr und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträgers zu
belastende Fläche (§ 9, Abs.1, Nr. 21 BauGB)
Es
werden die folgenden textlichen Festsetzungen (aus der Änderung gem. § 13
BauGB, mit den betroffenen Bürgern und den berührten TÖB abgestimmt) eingefügt:
Textliche
Festsetzung Nr. 6:
Werbeanlagen
bedürfen in jedem Einzelfall der Zustimmung bzw. der Genehmigung der
Straßenbauverwaltung gem. §§ 9 FStr.G/28 StrWG NRW wenn sie von den Verkehrsteilnehmern
auf einer Bundesfern-, Landes- oder Kreisstraße aus eingesehen werden können.
Dies gilt auch für Werbeanlagen an mobilen Werbeträgern (z.B. Hubsteiger).
Textliche
Festsetzung Nr. 7:
Im
Bereich der Belastungsflächen sind Baumpflanzungen, die den Betrieb der
Versorgungsanlagen gefährden, nicht zulässig.
Textliche
Festsetzung Nr. 8:
Blendschutz/Sichtschutz
zur Autobahn wird durch einen geeigneten Zaun in Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein Westfalen, Niederlassung Hagen/Niederlassung
Hamm, erstellt.
Als
weitere Änderungen, die die Grundzüge der Planung ebenfalls nicht berühren,
werden die textlichen Festsetzungen Nr. 9 und Nr. 10 mit folgendem Wortlaut
(s.u.) bzgl. der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
(§ 9, Abs.1, Nr. 25a BauGB) eingefügt; ebenso wird der Hinweis Nr. 1 bzgl. der Altlasten eingefügt bzw. der Hinweis
Nr. 2 auf die Altlasten (eingefügt zur Änderung gem.
§ 13 BauGB, mit den betroffenen Bürgern und den berührten TÖB abgestimmt)
gestrichen, da das Altlastengutachten und die Auswertungen der Unteren
Bodenschutzbehörde hierzu die Unbedenklichkeit des Untergrundes ergeben hat.
Textliche
Festsetzung Nr. 9:
Die
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind wie folgt zu bepflanzen:
(§ 9, Abs.1, Nr. 25a BauGB)
Standortheimische Bäume und Sträucher, 100 % standortheimische
Gehölze.
1
Baum/15 lfm.
Die
Gehölzpflanzungen bestehen zu 80% aus Sträuchern (Pflanzqualität:80/125 cm 2x
v. o.B.) und zu 20% aus Stammbüschen (Pflanzqualität: 125/150 cm 2x v. o.B.) in
einem Raster von 1x1 m.
Textliche
Festsetzung Nr. 10:
Die
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind wie folgt zu bepflanzen:
(§ 9, Abs.1, Nr. 25a BauGB)
Standortheimische
Bäume und Sträucher,
60%
Extensivwiese
40
% standortheimische Gehölze.
2
Bäume/100 m2
Die
Gehölzpflanzungen bestehen zu 80% aus Sträuchern (Pflanzqualität:80/125 cm 2x
v. o.B.) und zu 20% aus Stammbüschen (Pflanzqualität: 125/150 cm 2x v. o.B.) in
einem Raster von 1x1 m.
Die
die Belastungsfläche der Wasserleitung überdeckende Pflanzgebotsfläche wird den
Vorgaben des Grünordnungsplanes entsprechend zurückgenommen.
Offenlage
und Beteiligungsverfahren:
Während
der öffentlichen Auslegung (vom 04.03.2003 bis 04.04.2003einschließlich) und
der gleichzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) und der
Ämter (Zeitraum vom 04.03.2003 bis 04.04.2003 und auf Antrag darüber hinaus)
wurden von folgenden Bürgern Anregungen und von folgenden TÖB Stellungnahmen zu
den innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfes
gemachten planerischen Aussagen vorgebracht.
Während
der öffentlichen Auslegung sind von folgenden Bürgern Anregungen eingegangen:
Frau
und Herr Wever, Anregungen vom 31.03.2003 Protokolliert
Die
vorgebrachten Anregungen -zur Lärmbelastung/Lärmbelästigung- werden im Teil A
dieser Vorlage behandelt.
Die
Stellungnahmen/Bedenken und Anregungen, die von folgenden Trägern öffentlicher
Belange (TÖB) abgegeben wurden, werden in Teil B dieser Vorlage behandelt.
Ø SEH Stadtentwässerung Hagen,
Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen
Ø
Landesbetrieb
Straßenbau Nordrhein Westfalen, Niederlassung Hagen -
in Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein Westfalen, Niederlassung Hamm
Ø
Mark-E
Änderungsverfahren
gem. § 13 BauGB im laufenden Verfahren:
Wegen
der durch die Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange (TÖB
(Straßen-NRW, Niederlassungen Hagen und Hamm)) notwendig gewordenen Änderung
der Planung im der Autobahn zugewandten Teilbereich des vorhabenbezogenen
B-Plans und entlang der Villigster Straße, die die Grundzüge der Planung nicht
berühren, wurde im laufenden Verfahren in einem vereinfachten
Änderungsverfahren gem. § 13 BauGB in der Zeit vom 01.09.2003 bis 16.09.2003
den betroffenen Bürgern -in diesem Falle nur der Vorhabenträger- und den
berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Da diese
Änderungen jedoch nicht die Grundzüge der Planung berühren und auch wegen der
Geringfügigkeit dieser Änderungen wurde die Beteiligung der betroffenen Bürger
und der berührten Trägern öffentlicher Belange ohne eine gesonderte/erneute
Beschlussfassung durchgeführt.
Die
Änderungen betrafen folgende Punkte:
Ø
Festsetzung
eines Zufahrtverbotes zum südlichen Bereich des Vorhabens (Neubaubereich) von der Villigster Straße aus.
Ø
Festsetzung
eines Werbeverbotes für das gesamte Betriebsgelände zur Beibehaltung der
Leichtigkeit des Verkehrs und der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf
Villigster Straße und BAB A 45.
Ø
Festsetzung
eines Blendschutzes an der östlichen Begrenzung des südlichen
Betriebsgeländeteils ((Zufahrtsrampe
Rangier- und Abstellfläche) Hierzu teilt der Vorhabenträger (Fa. Cramer)
mit, eine abgestimmte Lösung des Blendschutzes ohne die vom Autobahnamt Hamm
angeregte, geplante Verlängerung des Pflanzstreifens gefunden zu haben. Es soll
sich hierbei um einen mit Sichtschutzfolie bespannten Zaun bzw. um eine
Wandkonstruktion handeln.).
Ø
Die
nicht festgesetzten Beleuchtungseinrichtungen
werden im
Baugenehmigungsverfahren entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben
geprüft und behandelt/genehmigt.
Ø
Die
textliche Festsetzung Nr. 7 wird eingefügt, um für die Belastungsfläche
zugunsten der DEW eine zusätzliche Schutzfunktion festzusetzen.
Ø
Die
Baumassenzahl im südlichen Erweiterungsbereich wird von 10 auf 2 reduziert.
Ø
Die
Geschossflächenzahl im südlichen Erweiterungsbereich wird von 1,6 auf 0,5
reduziert.
Ø
Die
Flächen mit Altlasten werden mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet.
Die
geänderte Planung wurde in diesem Verfahren von allen antwortenden TÖB und Vorhabenträger akzeptiert.
Die
Berücksichtigung bzw. teilweise Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens
vorgebrachten Anregungen hat keine Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung,
ist also als geringfügig einzustufen, so dass eine erneute öffentliche
Auslegung nicht notwendig ist.
Hinweis:
Weitergehende
Ausführungen/Erläuterungen und Hinweise zum Bebauungsplanverfahren sind der
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche
Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg- vom 09.01.2003 und der 1. Ergänzungsbegründung
zur Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche
Villigster Straße/Steinbergweg- vom 19.01.2004, die als Anlage Bestandteil
dieser Vorlage sind, zu entnehmen.
Anlagen:
Begründung
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche
Villigster Straße/Steinbergweg- vom 09.01.2003
1.
Ergänzungsbegründung zur Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg- vom
19.01.2004
Teil A
Anregungen
von
Bürgern
Anregungen
von Herrn und Frau Wever, Anregungen vom31.03.2003, persönlich vorgebrachte, zu
Protokoll gegebene Anregungen (Protokoll: Herr Schellhase)
Stellungnahme der Verwaltung:
Der
Einsprecher wendet sich gegen die bestehende und zu erwartende Lärmbelästigung
durch den Betrieb der Fa. Cramer.
In
der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung zum vorhabebezogenen
Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) "Gewerbliche Baufläche Villigster Straße /
Steinbergweg" des Beratungsbüros für Bauphysik, Dr. rer. nat. Peter Jandl,
Wermelskirchen, vom 12.03.2003 wurden die das Projekt betreffenden
Betriebsabläufe erfasst und analysiert. Die daraus abzuleitenden
Geräuscheinwirkungen wurden im Rahmen einer Schallimmissionsprognose zur
TA-Lärm ermittelt und beurteilt. Die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm werden
für den Tages- und Nachtzeitraum an den Immissionspunkten (den nächstgelegenen
schützenswerten Räumen der Nachbarbebauung) eingehalten; so auch am
Immissionspunkt 1, dem Wohnhaus des Einsprechers.
Die
Anregungen werden zurückgewiesen.
Teil B
Stellungnahmen
der
Träger
öffentlicher Belange
(TÖB)
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein - Westfalen
Niederlassung Hagen - in Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein - Westfalen Niederlassung Hamm,
Anregungen
vom 08.04.2003 (falsches Datum im Briefkopf); Eingang Stadtplanungsamt:
16.04.2003, Brief
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1) Nach tel. Rücksprache sind die Stellplätze hinter einem
Blendschutz innerhalb des 40 m Abstandes möglich. Der Blend-/Sichtschutz/die
Ausgestaltung des Blend/Sichtschutzes ist Gegenstand der erneuten Beteiligung
dieses TÖB.
Die Beteiligungsunterlagen enthalten weiterhin die Stellplätze im 40 m-Bereich.
Es wird bzgl. des Blend-/Sichtschutzes folgende textliche Festsetzung
(textliche Festsetzung Nr. 8) für den Bereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes eingefügt:
"Blendschutz/Sichtschutz wird durch einen geeigneten Zaun in
Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Niederlassung
Hagen/Niederlassung Hamm, erstellt".
zu 2) Beleuchtungsanlagen
wurden aus Gründen der Flexibilität nicht festgesetzt.
Die Erstellung entsprechender Anlagen ist im Baugenehmigungsverfahren zu
behandeln/zu prüfen.
zu 3) Es wird bzgl. der
Werbeanlagen folgende textliche Festsetzung (textliche Festsetzung Nr. 6) für
den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eingefügt:
"Werbeanlagen bedürfen in jedem
Einzelfall der Zustimmung bzw. der Genehmigung der Straßenbauverwaltung gem. §§
9 FStr.G/28 StrWG NRW wenn sie von den Verkehrsteilnehmern auf einer
Bundesfern-, Landes- oder Kreisstraße aus eingesehen werden können. Dies gilt
auch für Werbeanlagen an mobilen
Werbeträgern (z.B. Hubsteiger)".
zu 4) Es wird entlang der freien Strecke (Villgster Straße) ein Zu- und
Ausfahrtsverbot mit dem Planzeichen 6.4. "Bereich ohne Ein- und
Ausfahrt" der Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) festgesetzt.
Die Festsetzung eines sinnvollen, durchsetzbaren Zu- und Ausgangsverbotes würde
die zusätzliche Festsetzung weiterer Maßnahmen wie z.B. Einfriedungen bedingen.
Festsetzungen dieser Art sind nicht vorgesehen. Auf die Festsetzung eines Zu-
und Ausgangsverbotes wird daher verzichtet.
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein Westfalen
Niederlassung Hagen - in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein
- Westfalen Niederlassung Hamm,
Stellungnahme vom 11.09.2003 bzgl. der Beteiligung am Änderungsverfahren zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche
Villigster Straße/Steinbergweg nach § 13 BauGB, Brief.
Ø "Durch die Änderungen
bzw. Anpassungen in den Planunterlagen zu o.a. Bebauungsplan werden die
Bedenken der Straßenbauverwaltung ausgeräumt."
Die
Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau NRW wird teilweise berücksichtigt.
SEH
Stadtentwässerung Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen
Stellungnahme vom 15.09.2003, Brief
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine
Gesamtdarstellung des gesamten Entwässerungsverlaufes in einem Bebauungsplan
würde prinzipiell grundsätzlich die Erweiterung jedes Bebauungsplanes bis
zur/zum angeschlossenen Kläranlage/Vorfluter bedingen.
Die
Festsetzungen für die im Bereich des Bebauungsplanes notwendigen Anlagen zur
gezielten Abführung von Schmutz- und/oder Regenwasser wie z.B.
Belastungsflächen für Kanaltrassen und/ oder Flächen für die
Versickerung/Rückhaltung oder Behandlung des Regenwassers sind erfolgt.
Darüber
hinausgehende Maßnahmen, die die Nutzung des Grundstücks gemäß den
Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen (sollen), wie Ein- bzw.
Durchleitungsgenehmigungen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Des weiteren hat das Straßen und Brückenbauamt gegen die Einleitung des
Überlaufwassers in die Straßenentwässerung des Garenfelder Weges (südlich des
Betriebserweiterungsbereiches bzw. nah an der südlichen Grenze des
Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche
Baufläche Villigster Straße/Steinbergweg-) mit Schreiben vom 31.01.2003 keine
Bedenken erhoben.
Der
Anschluss der Entwässerungsleitung der vom Grundstück der Firma Cramer an die
vorhandene städtische Entwässerung muss demzufolge mit einem entsprechenden
Abzweig hier angeschlossen werden.
Die
Vernässung der Autobahnböschung wird im Regenwasserbewirtschaftungskonzept
(gem. dem die Vorhabenträgerin gem § 5 des Durchführungsvertrages zwischen
Vorhabenträgerin und der Stadt Hagen u.a. das anfallende Regenwasser zu
behandeln hat) des Ingenieurbüros M. Kaiser, Gutenbergstraße 34, 44139
Dortmund, vom 11.12.2002 für die Betriebserweiterung der Fa. Cramer in Hagen
Garenfeld auf Seite 8 wie folgt behandelt/berücksichtigt.
Ø Vorhandene Autobahnböschung:
Um eine zusätzliche Vernässung der östlich an die
Versickerungsanlage Süd angrenzenden Autobahnböschung auszuschließen, wird zu
dieser ein Sicherheitsabstand von 10 m von den Muldensohlen eingehalten, der
aus der Anforderung der ATV A 138 für Mindestabstände von Gebäuden abgeleitet
wird. Demnach ist die
1 1/2 - fache Baugrubentiefe an Abstand einzuhalten, was hier bei einer
maximalen Böschungshöhe von ca. 6,50 m am nördlichsten Punkt der
Versickerungsanlage einem Abstand von ca. 10 m entspricht. Eine zusätzliche
Lehmschürze entlang der östlichen Grenze der Versickerungsanlage mit
entsprechender Einbindetiefe sollte planerisch erwogen werden.
Da
der Ausbau der Versickerungsanlage gem. dem
Regenwasserbewirtschaftungskonzept des
Ingenieurbüros M. Kaiser, Gutenbergstraße 34, 44139 Dortmund, vom 11.12.2002
erfolgen muss, muss davon ausgegangen werden, dass der Schutz der
Autobahnböschung vor Vernässung im
Gutachten Sorge getragen wurde und dieser Schutz durch die planerisch zu
berücksichtigenden Vorgaben des Gutachtens (Entfernung der Versickerungsanlage
zur Autobahnböschung, konstruktive Maßnahmen) gewährleistet ist.
Die
Stellungnahme der SEH Stadtentwässerung Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts
der Stadt Hagen findet keine Berücksichtigung.
Mark-E:
Anregungen
vom 28.01.2003 (falsches Datum im Briefkopf); Eingang Stadtplanungsamt:
01.04.2003, Brief
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
von der Mark-E betriebene Wasserleitung verläuft außerhalb des Geltungsbereichs
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/02 (545) -Gewerbliche Baufläche
Villigster Straße/Steinbergweg-.
Aus
den von der Mark-E eingereichten Katasterunterlagen geht hervor, dass der
geforderte Abstand von 2 m zwischen vorhandener Wasserleitung und geplanter
Bepflanzung durch die Entfernung Grenze des Grundstücks der Fa. Cramer
entsprechend der Grenze des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes weitestgehend eingehalten wird.
Eine
besondere Festsetzung im Bebauungsplan zum Schutz der Wasserleitung ist daher
nicht notwendig.
Die
Stellungnahme der Mark-E findet keine Berücksichtigung.
