Beschlussvorlage - 0140/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 9 (Haspe)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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05.03.2009
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Sachverhalt
Kurzfassung
Der
amtierende Schiedsmann Herr Hans-Jürgen Huschka erklärte seine Bereitschaft,
sich für eine Wiederwahl nach Ablauf seiner Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Da
der Direktor des Amtsgerichts Hagen sowie der Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers
äußerten, verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks 9 und
schlägt vor, Herrn Hans-Jürgen Huschka für eine weitere Amtszeit zu wählen.
Begründung
Das
Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Im
Schiedsamtsbezirk 9 endet die Amtszeit der Schiedsperson Herrn Hans-Jürgen
Huschka im Mai 2009.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und
3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes
Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 (
GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ersten Teils des
Gesetzes vom 3. Mai 2005 ( GV. NRW. S. 498 ) ist für jeden Schiedsamtsbezirk
eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die
Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Haspe, für die Dauer
von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen
Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die
Grenzen des Schiedsamtsbezirks 9 stimmen im Wesentlichen mit denen des
Stadtbezirks Haspe überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher
gegeben.
Nach § 2 des
Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren
Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der
Bestimmung nicht sein, wer
1.
die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2.
unter Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll
Schiedsperson nicht sein, wer
1.
das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
2.
in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3.
durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist.
Zudem
soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder
wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Der bisher im Bezirk 9
amtierende Schiedsmann
welcher gleichzeitig den
Bezirk 4 ( Kuhlerkamp, Wehringhausen ) vertritt, erklärte seine Bereitschaft,
sich für eine Wiederwahl nach Ablauf seiner Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Entsprechend den
Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den
Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner
und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, sowie der Direktorin des
Amtsgerichts Hagen mit Schreiben vom 27.01.09 Gelegenheit gegeben, zur
Wiederwahl von Herrn Huschka Stellung zu nehmen.
Die Direktorin des Amtsgerichts Hagen und der BDS
äußerten in ihren Schreiben vom 29.01.09 bzw. 30.01.09 keine Bedenken gegen die
Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers.
Daher wurde auf die Ausschreibung des
Schiedsamtsbezirks verzichtet.
Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den
Vorjahren, da es sich um die Wiederbesetzung
eines Schiedsamtsbezirks handelt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Fiskalische
Bindung |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
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X |
Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Ohne
Bindung |
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Vertragliche
Bindung |
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1) Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand |
857,90 € |
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a) Zuschüsse Dritter |
0,00 € |
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b) Eigenfinanzierungsanteil |
857,90 € |
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2) Investive Maßnahmen |
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Die Finanzierung der Maßnahme ist
gesichert/ soll gesichert werden durch |
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Veranschlagung im investiven Teil des |
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Teilfinanzplans |
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,
Teilfinanzstelle |
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Jahr |
lfd Jahr |
Folgejahr 1 |
Folgejahr 2 |
Folgejahr 3 |
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Betrag |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
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0,00 € |
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3) Konsumtive Maßnahmen |
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Die
Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im |
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Ergebnisplan |
1220 |
Produktgruppe |
1220 |
Aufwandsart |
542950 543901 |
Produkt: |
1.12.20.30 |
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4) Folgekosten |
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a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den
Eigenfinanzierungsanteil |
0,00€ |
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(nur bei
investiven Maßnahmen) |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
0,00€ |
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c) sonstige Betriebskosten je Jahr |
0,00€ |
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d) personelle Folgekosten je Jahr |
0,00€ |
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Stellen-/Personalbedarf: |
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Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
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Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Datum |
anzuerkennen |
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e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven
Maßnahmen) |
0,00€ |
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Zwischensumme |
0,00€ |
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abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr |
0,00€ |
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Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
0,00€ |
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5)
Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen) |
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