Beschlussvorlage - 0453/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NRW S: 708), wegen des Wegfalles des Verkehrsbedürfnisses die endgültige Einziehung der Volmeburgstraße zwischen der Staplackstraße und dem Grundstück Volmeburgstr. 2.

Die Fläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Delstern Flur 13 Flurstücke 24, 101, 123, 134, 135, 136, 137, 138, 139 und 152 jeweils teilweise.

 

Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan (Einziehungsplan) gelb und rot schraffiert dargestellt.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

Die Volmeburgstraße verläuft zur Zeit quer über das ehemalige Flurstück 25, das nach durchgeführter Parzellierung jetzt durch einen Investor der Wohnbebauung zugeführt werden soll. Im Rahmen einer straßenrechtlichen Vereinbarung hat sich der Investor gegenüber der Stadt verpflichtet, für die aufgrund der Bebauung wegfallende (alte) Volmeburgstraße auf seine Kosten auf der im Bebauungsplan 14/68 -Volmeburgstraße- festgelegten (städtischen) Trasse eine Ersatzstraße zu bauen.

 

Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl hatte deshalb in der Sitzung am 09.02.2004 wegen des Wegfalles des Verkehrsbedürfnisses die beabsichtigte Einziehung der Volmeburgstraße beschlossen. Der Beschluss war am 23.02.2004 in den Hagener Tageszeitungen öffentlich bekanntgemacht worden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

Einwendungen wurden bisher nicht erhoben.

 

Nach § 7 Abs. 4 StrWG NRW kann die endgültige Einziehung frühestens 3 Monate nach der ortsüblichen Bekanntmachung der Einziehungsabsicht erfolgen.

Die Frist ist abgelaufen.

 

Die zuständige Straßenbaubehörde soll die Einziehung einer Straße verfügen, wenn die Straße kein Verkehrsbedürfnis mehr hat.

 

Der Wegfall des Verkehrsbedürfnisses für die (alte) Volmeburgstraße wurde in der Verwaltungsvorlage vom 05.01.2004, Drucksachen-Nr.: 600172/03, bereits begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diese Vorlage in Kopie beigefügt und auf die darin gemachten diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

 

Um bei der Realisierung der geplanten Wohnbebauung unnötige zeitliche Verzögerungen auszuschließen, soll der Beschluss zur endgültigen Einziehung bereits jetzt gefasst werden, damit die Indienststellung der neuen Straßenführung und die faktische Schließung  der (alten) Volmeburgstraße zeitgleich erfolgen können.

 

Die (alte) Volmeburgstraße wird frühestens mit der Indienststellung der neuen Verkehrsfläche geschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

Kopie der Verwaltungsvorlage vom 05.01.2004, Drucksachen-Nr.: 600172/03

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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05.07.2004 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen