Beschlussvorlage - 0453/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Endgültige Einziehung der Volmeburgstraße zwischen der Staplackstraße und dem Grundstück Volmeburgstr.2
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Beteiligt:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
|
Entscheidung
|
|
|
|
05.07.2004
|
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NRW S: 708), wegen des Wegfalles des
Verkehrsbedürfnisses die endgültige Einziehung der Volmeburgstraße zwischen der
Staplackstraße und dem Grundstück Volmeburgstr. 2.
Die Fläche umfasst die Grundstücke
Gemarkung Delstern Flur 13 Flurstücke 24, 101, 123, 134, 135, 136, 137, 138,
139 und 152 jeweils teilweise.
Die einzuziehende Verkehrsfläche ist
in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan (Einziehungsplan) gelb und rot
schraffiert dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des
Beschlusses.
Sachverhalt
Die Volmeburgstraße verläuft zur Zeit
quer über das ehemalige Flurstück 25, das nach durchgeführter Parzellierung
jetzt durch einen Investor der Wohnbebauung zugeführt werden soll. Im Rahmen
einer straßenrechtlichen Vereinbarung hat sich der Investor gegenüber der Stadt
verpflichtet, für die aufgrund der Bebauung wegfallende (alte) Volmeburgstraße
auf seine Kosten auf der im Bebauungsplan 14/68 -Volmeburgstraße- festgelegten
(städtischen) Trasse eine Ersatzstraße zu bauen.
Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl hatte
deshalb in der Sitzung am 09.02.2004 wegen des Wegfalles des
Verkehrsbedürfnisses die beabsichtigte Einziehung der Volmeburgstraße
beschlossen. Der Beschluss war am 23.02.2004 in den Hagener Tageszeitungen
öffentlich bekanntgemacht worden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Einwendungen wurden bisher nicht
erhoben.
Nach § 7 Abs. 4 StrWG NRW kann die
endgültige Einziehung frühestens 3 Monate nach der ortsüblichen Bekanntmachung
der Einziehungsabsicht erfolgen.
Die Frist ist abgelaufen.
Die zuständige Straßenbaubehörde soll
die Einziehung einer Straße verfügen, wenn die Straße kein Verkehrsbedürfnis
mehr hat.
Der Wegfall des Verkehrsbedürfnisses
für die (alte) Volmeburgstraße wurde in der Verwaltungsvorlage vom 05.01.2004,
Drucksachen-Nr.: 600172/03, bereits begründet. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird diese Vorlage in Kopie beigefügt und auf die darin
gemachten diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Um bei der Realisierung der geplanten
Wohnbebauung unnötige zeitliche Verzögerungen auszuschließen, soll der
Beschluss zur endgültigen Einziehung bereits jetzt gefasst werden, damit die
Indienststellung der neuen Straßenführung und die faktische Schließung der (alten) Volmeburgstraße zeitgleich
erfolgen können.
Die (alte) Volmeburgstraße wird
frühestens mit der Indienststellung der neuen Verkehrsfläche geschlossen.
Anlage:
Kopie der Verwaltungsvorlage vom 05.01.2004, Drucksachen-Nr.: 600172/03
