Beschlussvorlage - 0485/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straße " "Times Busch"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hohenlimburg
|
Entscheidung
|
|
|
|
07.07.2004
|
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708), die Widmung
der Straße
“Times Busch” (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung
Halden Flur 5 Flurstück 835, 856, 870, 871, 872, 874 und 876).
Die
Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr.
3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW
(Anliegerstraße / verkehrsberuhigter Bereich -Vz 325- StVO) zugeordnet.
Die
Verkehrsfläche dient dem Gemeingebrauch.
Sie ist in dem
im Sitzungssaal aufgehängten Plan gelb angelegt und rot umrandet dargestellt.
Der Lageplan
ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Die Straße
“Times Busch” ist im Bebauungsplan Nr. 13/79
–Bungstockstraße- als Verkehrsfläche bestimmter Zweckbindung
“befahrbarer Wohnweg” festgesetzt.
Die Straße ist
endgültig hergestellt und dem Verkehr bereits tatsächlich übergeben worden.
Im
öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, die
Verkehrsfläche nunmehr entsprechend § 6 StrWG NRW zu widmen. Durch die Widmung
erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne
von § 2 StrWG NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als
gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Straße ist jedermann
im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
gestattet.
Die
Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW geht gesetzlich mit der Widmung auf die Stadt
über.
Das
Straßengrundstück ist im Eigentum der Stadt. Damit sind die erforderlichen
Voraussetzungen für die straßenrechtliche Widmung gegeben.
Anlage:
Katasterplan
