Beschlussvorlage - 0095/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der VI. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2005 wird, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0095/2009) vom 29.01.2009 ist, beschlossen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Kurzfassung entfällt.

 

Begründung

 

Der V. Nachtrag zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung enthält in Art. 2, der sich auf die Rückwirkung für die Jahre 2007 und 2008 bezieht, in § 8 Absatz 6 Satz 2 einen Fehler bei der Benennung der betroffenen Jahre. Dieser Fehler wird bereinigt. Gleichzeitig wird die Frist für die Neuerklärung der Vergnügungssteuer für die betroffenen Jahre auf den 30.04.2009 verlängert. Entsprechend wird § 13 Absatz 3 Satz 2 (Fälligkeit) angepasst.    

 

§ 8 Absatz 6 Satz 2 alte Fassung:

 

Dabei sind für die nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen die Einspielergebnisse für die Kalendermonate der Jahre 2006 bis zum 28.02.2009 zu erklären.

 

§ 8 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

 

Dabei sind für die nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen die Einspielergebnisse für die Kalendermonate der Jahre 2007 und 2008 bis zum 30.04.2009 zu erklären.

 

§ 13 Absatz 3 Satz 2 alte Fassung:

 

In diesen Fällen wird die Steuer fällig am 31.03.2009.

 

§ 13 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

 

In diesen Fällen wird die Steuer fällig am 03.06.2009.

 

 

 

VI. Nachtrag zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen vom 21.12.2005

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV NRW S.514) und der §§ 1 bis 3  und § 20  Abs. 2 Buchst. B des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2008 S.8) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am                   folgenden VI. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Für den Veranlagungszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2008 erhalten:

 

§ 8 Absatz 6 Satz 2  folgende Fassung:

 

Dabei sind für die nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen die Einspielergebnisse für die Kalendermonate der Jahre 2007 und 2008 bis zum 30.04.2009 zu erklären.

 

§ 13 Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung:

 

In diesen Fällen wird die Steuer fällig am 03.06.2009.

 

Artikel II

 

 

Der Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

0,00 €

a)  Zuschüsse Dritter

0,00 €

b)  Eigenfinanzierungsanteil

0,00 €

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

 

, Teilfinanzstelle

 

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

 

0,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Die Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im

    Ergebnisplan

 

Produktgruppe

 

Aufwandsart

 

Produkt:

 

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

0,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

0,00€

d) personelle Folgekosten je Jahr

0,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

0,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

0,00€

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

0,00€

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

 

 

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Beschlüsse

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12.02.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen