Beschlussvorlage - 0012/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 4/63 (090) -Bathey Süd-hier:a) Einleitung des 4. Änderungsverfahrens (Änderung gemäß § 13 BauGB (Baugesetzbuch))b) Beschluss über den Verzicht auf die frühzeitige Bürger-/Behördenbeteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Punkt 1 BauGBc) Beschluss über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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04.02.2009
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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10.02.2009
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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12.02.2009
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Beschlussvorschlag
zu a) Der Rat der Stadt Hagen
beschließt die Einleitung des 4. Änderungsverfahrens (Änderung
gemäß § 13 BauGB) in der zur Zeit gültigen
Fassung für den Bebauungsplan Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd – zwecks Anpassung der BauNVO.
Geltungsbereich
:
Das Plangebiet/Änderungsgebiet
der 4. Änderung des Bebauungsplans umfasst das Gebiet zwischen
der Dortmunder Straße, einer etwa 25 m bis 85 m vor- und zurückspringenden
Linie nördlich parallel zur Kabeler Straße bis zur Straße "Auf dem
Graskamp", einer gedachten Linie aus der Straße "Auf dem
Graskamp" über die Kabeler Straße hinweg bis zur nordöstlichen Seite der
Wandhofener Straße, von hier aus zum nördlichen Böschungsfuß der BAB A1 (Bremen
– Köln) und an diesem entlang zurück zur Dortmunder Straße.
In dem
im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich
eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:1000 ist Bestandteil des
Beschlusses.
zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 13 Abs. 2 Punkt 1 BauGB den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der zur Zeit gültigen Fassung.
zu c)
Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, für den im Sitzungssaal
ausgehängten und zu diesem Beschluß gehörenden Bebauungsplan Nr. 4/63
(090) – Bathey
Süd –, 4. Änderung, mit den in oranger Farbe eingetragenen Änderungen einschließlich der
Begründung vom 08.01.2009 die Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die
Beteiligung der Behörden und sonstigen durch die Planung berührten Trägern
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung
durchzuführen.
Von
einer Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind und der zusammenfassenden
Erklärung wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die
Begründung vom 08.01.2009 ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage
Gegenstand der Niederschrift.
Nächster
Verfahrensschritt:
Die
öffentliche Auslegung der Änderung soll im der ersten Hälfte des Jahres 2009
durchgeführt werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
Um
die Ansiedlung weiteren, insbesondere großflächigen Einzelhandels in Bathey
steuern zu können, besteht Bedarf zur umgehenden Änderung des rechtskäftigen Bebauungsplans Nr. 4/63 (090)
– Bathey Süd – I. Nachtrag in
Bezug auf die anzuwendende BauNVO (Baunutzungsverordnung).
Begründung
Vorbemerkung:
Es
handelt sich bei diesem Verfahren um das 4. Änderungsverfahren (Änderung gemäß § 13 BauGB) für
den Bebauungsplan Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd–.
Anlass:
Im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd – I. Nachtrag
gibt
es vermehrt Ansiedlungsbegehren für großflächige Einzelhandelsnutzungen.
Dem rechtskräftigen Bebauungsplan liegt die
BauNVO (Baunutzungsverordnung) von 1962 zugrunde. Die Ansiedlung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe wäre daher im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans mit
dieser Fassung der Baunutzungsverordnung zulässig, entspricht aber nicht den
Zielen der Stadt Hagen zur Entwicklung des Einzelhandels im Stadtgebiet
Die dynamische Entwicklung im Einzelhandel führt zu teilweise
nicht unerheblichen Konfliktpotenzialen in Bezug auf eine geordnete
städtebauliche Entwicklung. Ausgewogene Versorgungsstrukturen bedürfen einer
planerischen Steuerung.
Entsprechend hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen
zur Steuerung des Einzelhandels mehrfach modifiziert.
Die effiziente Anwendung dieser Rechtsvorschriften wird jedoch
erst durch ein abgestimmtes Steuerungs- und Entwicklungsinstrument
gewährleistet.
Der Rat der Stadt Hagen hat im Jahr 2006 die Aufstellung
eines Einzelhandels- und Zentrenkonzept
für das gesamte Stadtgebiet beschlossen, das sich zur Zeit in der politischen
Beratung befindet. Es definiert die Leitvorstellungen und Grundsätze der
städtebaulichen Einzelhandelsentwicklung. Ziel dieses Konzeptes ist eindeutig
die Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche an integrierten
Standorten. Sowohl die Novellierung des BauGB als auch des
Landesentwicklungsprogramms sieht vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe
nur in zentraler Lage zulässig sind, sofern sie hauptsächlich zentrenrelevante
Waren anbieten. Die Potenziale im Einzelhandel sind eher gering, dem richtigen
Standort für weitere Ansiedlungen kommt daher besondere Bedeutung zu.
Der Standort Bathey stellt keinen zentralen Versorgungsbereich
dar. Er gilt in diesem Konzept lediglich als Ergänzungsstandort für
großflächigen Einzelhandel, ein Umstand, den der im Bereich
Wandhofener–/, Dortmunder–/ und Kabeler Straße existierende
großflächige Einzelhandel "real" zur Bestandssicherung nutzen kann.
Eine weitere Ansiedlung von zentren – und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten sollte ausgeschlossen werden.
Planungsrecht:
Im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hagen ist der
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans größtenteils als
"Gewerbliche Baufläche" dargestellt; der Bereich des
"real"–Marktes (existierender großflächiger Einzelhandel) ist
als Sonderbaufläche –Zweckbestimmung "Großflächiger
Einzelhandelsbetrieb"– dargestellt. Südlich der Wandhofener Straße
ist außerdem eine Fläche für den Gemeinbedarf –Zweckbestimmung
"Schule"– dargestellt. Die Fläche für Gemeinbedarf wird im
neuen FNP entfallen.
Der Bebauungsplan Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd – I. Nachtrag ist
rechtsverbindlich seit dem 17.05.1968. Er setzt für die Art der baulichen Nutzung in seinem
Geltungsbereich "Gewerbegebiet" fest. Dem Bebauungsplan liegt die
BauNVO von 1962 zugrunde.
Für einen Teilbereich
des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090)
– Bathey Süd – I. Nachtrag ersetzt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4/63
(090) – Bathey Süd – (Änderung Douglas) den angeführten Bebauungsplan. Die 2. Änderung ist
rechtsverbindlich seit dem 08.01.2005. Der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.
4/63 (090) – Bathey Süd – liegt
bereits die BauNVO von 1990 zugrunde.
Planung:
Um die geplanten Ziele zur Steuerung des Einzelhandels im Sinne
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erreichen, sollen mit diesem
Änderungsverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Dies geschieht durch die Änderung der Anwendung der
Baunutzungsverordnung von der Fassung der BauNVO 1962 auf die Fassung der
BauNVO 1990 in der zur Zeit gültigen Fassung. Hierdurch wird der großflächige
Einzelhandel außerhalb von Kerngebieten nur noch in den für ihn unter
städtebaulichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des in Aufstellung
befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzept für das
gesamte Stadtgebiet ausgewiesenen Sondergebieten zulässig sein.
Da der Bebauungsplan für seinen Geltungsbereich GE (Gewerbegebiet)
festsetzt, würde eine Änderung entsprechend den Darstellungen des
Flächennutzungsplans, insbesondere in Bezug auf die Festsetzung einer
Sonderbaufläche, die Grundzüge der Planung berühren und somit ein
Bebauungsplanverfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit
§ 1 Abs. 8 BauGB notwendig machen.
Zur Sicherung der städtebaulichen Planungen im Hinblick auf das
Einzelhandelskonzept ist jedoch kurzfristig/umgehend die Änderung auf die
BauNVO 1990 durchzuführen/notwendig. Dies ist mit dem vereinfachten
Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB möglich, da die Grundzüge der Planung
–Sicherung des Gewerbegebietes– nicht berührt werden.
Die Änderung des Bebauungsplans entsprechend den Darstellungen des
Flächennutzungsplans erfolgt in dem, mit Ratsbeschluss vom 10.05.2007
eingeleiteten, 3. Änderungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd –. Grundlage der differenzierten Nutzungsfestsetzungen wird hier
der Abschluss des Einzelhandelskonzeptes sein.
Verfahren:
Das
Änderungsverfahren kann nach § 13 BauGB durchgeführt werden.
Die Änderung wirkt sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete
nicht bzw. nur unwesentlich aus, da der Bestand im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd – I. Nachtrag der beabsichtigten
Änderung bereits größtenteils entspricht. Das Planungsziel
"Gewerbegebiet" bleibt erhalten.
Die
Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Aus der Bebauungsplanänderung ergeben sich keine Auswirkungen in
Bezug auf den Bedarf von Ausgleich und Ersatz, da sich keine Veränderung der
überbaubaren Flächen ergibt.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd –, 4. Änderung (vereinfachtes Verfahren
gemäß § 13 BauGB ) sowie die Beteiligung der
Behörden soll noch in der ersten Hälfte des Jahres 2009 durchgeführt werden.
Sofern sich aus öffentlicher Auslegung und Beteiligung keine Änderungen
ergeben, ist beabsichtigt, den Satzungsbeschluss zu diesem Verfahren bis Mitte
des Jahres 2009 herbeizuführen.
Anlage:
Übersichtsplan
Lage und Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd –, 4. Änderung
Begründung zum Bebauungsplan Nr.
4/63 (090) – Bathey Süd –, 4. Änderung (Änderung
gemäß § 13 BauGB) vom 08.01.2009
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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430,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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365,3 kB
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