Beschlussvorlage - 0012/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

zu a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des 4. Änderungsverfahrens (Änderung gemäß § 13 BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung für den Bebauungsplan Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd zwecks Anpassung der BauNVO.

 

 

Geltungsbereich :

Das Plangebiet/Änderungsgebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans umfasst das Gebiet zwischen der Dortmunder Straße, einer etwa 25 m bis 85 m vor- und zurückspringenden Linie nördlich parallel zur Kabeler Straße bis zur Straße "Auf dem Graskamp", einer gedachten Linie aus der Straße "Auf dem Graskamp" über die Kabeler Straße hinweg bis zur nordöstlichen Seite der Wandhofener Straße, von hier aus zum nördlichen Böschungsfuß der BAB A1 (Bremen – Köln) und an diesem entlang zurück zur Dortmunder Straße.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:1000 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

zu b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 13 Abs. 2 Punkt 1 BauGB den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der zur Zeit gültigen Fassung.

 

 

zu c) Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, für den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluß gehörenden Bebauungsplan Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd –, 4. Änderung, mit den in oranger Farbe eingetragenen Änderungen einschließlich der Begründung vom 08.01.2009 die Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen durch die Planung berührten Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung durchzuführen.

 

Von einer Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und der zusammenfassenden Erklärung wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

Die Begründung vom 08.01.2009 ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

 

Nächster Verfahrensschritt:

Die öffentliche Auslegung der Änderung soll im der ersten Hälfte des Jahres 2009 durchgeführt werden.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Um die Ansiedlung weiteren, insbesondere großflächigen Einzelhandels in Bathey steuern zu können, besteht Bedarf zur umgehenden Änderung des rechtskäftigen Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd – I. Nachtrag in Bezug auf die anzuwendende BauNVO (Baunutzungsverordnung).

 

 

 

Begründung

Vorbemerkung:

Es handelt sich bei diesem Verfahren um das 4. Änderungsverfahren (Änderung gemäß § 13 BauGB) für den Bebauungsplan Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd–.

 

 

Anlass:

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd – I. Nachtrag

gibt es vermehrt Ansiedlungsbegehren für großflächige Einzelhandelsnutzungen.

 

Dem rechtskräftigen Bebauungsplan liegt die BauNVO (Baunutzungsverordnung) von 1962 zugrunde. Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wäre daher im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans mit dieser Fassung der Baunutzungsverordnung zulässig, entspricht aber nicht den Zielen der Stadt Hagen zur Entwicklung des Einzelhandels im Stadtgebiet

 

Die dynamische Entwicklung im Einzelhandel führt zu teilweise nicht unerheblichen Konfliktpotenzialen in Bezug auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Ausgewogene Versorgungsstrukturen bedürfen einer planerischen Steuerung.

Entsprechend hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Steuerung des Einzelhandels mehrfach modifiziert.

Die effiziente Anwendung dieser Rechtsvorschriften wird jedoch erst durch ein abgestimmtes Steuerungs- und Entwicklungsinstrument gewährleistet.

Der Rat der Stadt Hagen hat im Jahr 2006 die Aufstellung eines  Einzelhandels- und Zentrenkonzept für das gesamte Stadtgebiet beschlossen, das sich zur Zeit in der politischen Beratung befindet. Es definiert die Leitvorstellungen und Grundsätze der städtebaulichen Einzelhandelsentwicklung. Ziel dieses Konzeptes ist eindeutig die Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche an integrierten Standorten. Sowohl die Novellierung des BauGB als auch des Landesentwicklungsprogramms sieht vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in zentraler Lage zulässig sind, sofern sie hauptsächlich zentrenrelevante Waren anbieten. Die Potenziale im Einzelhandel sind eher gering, dem richtigen Standort für weitere Ansiedlungen kommt daher besondere Bedeutung zu.

Der Standort Bathey stellt keinen zentralen Versorgungsbereich dar. Er gilt in diesem Konzept lediglich als Ergänzungsstandort für großflächigen Einzelhandel, ein Umstand, den der im Bereich Wandhofener–/, Dortmunder–/ und Kabeler Straße existierende großflächige Einzelhandel "real" zur Bestandssicherung nutzen kann. Eine weitere Ansiedlung von zentren – und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollte ausgeschlossen werden.

 

 

Planungsrecht:

Im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hagen ist der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans größtenteils als "Gewerbliche Baufläche" dargestellt; der Bereich des "real"–Marktes (existierender großflächiger Einzelhandel) ist als Sonderbaufläche –Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandelsbetrieb"– dargestellt. Südlich der Wandhofener Straße ist außerdem eine Fläche für den Gemeinbedarf –Zweckbestimmung "Schule"– dargestellt. Die Fläche für Gemeinbedarf wird im neuen FNP entfallen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd – I. Nachtrag ist rechtsverbindlich seit dem 17.05.1968. Er setzt für die Art der baulichen Nutzung in seinem Geltungsbereich "Gewerbegebiet" fest. Dem Bebauungsplan liegt die BauNVO von 1962 zugrunde.

 

Für einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd – I. Nachtrag ersetzt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd – (Änderung Douglas) den angeführten Bebauungsplan. Die 2. Änderung ist rechtsverbindlich seit dem 08.01.2005. Der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd liegt bereits die BauNVO von 1990 zugrunde.

 

 

Planung:

Um die geplanten Ziele zur Steuerung des Einzelhandels im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erreichen, sollen mit diesem Änderungsverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

 

Dies geschieht durch die Änderung der Anwendung der Baunutzungsverordnung von der Fassung der BauNVO 1962 auf die Fassung der BauNVO 1990 in der zur Zeit gültigen Fassung. Hierdurch wird der großflächige Einzelhandel außerhalb von Kerngebieten nur noch in den für ihn unter städtebaulichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des in Aufstellung befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzept für das gesamte Stadtgebiet ausgewiesenen Sondergebieten zulässig sein.

 

Da der Bebauungsplan für seinen Geltungsbereich GE (Gewerbegebiet) festsetzt, würde eine Änderung entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans, insbesondere in Bezug auf die Festsetzung einer Sonderbaufläche, die Grundzüge der Planung berühren und somit ein Bebauungsplanverfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB notwendig machen.

 

Zur Sicherung der städtebaulichen Planungen im Hinblick auf das Einzelhandelskonzept ist jedoch kurzfristig/umgehend die Änderung auf die BauNVO 1990 durchzuführen/notwendig. Dies ist mit dem vereinfachten Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB möglich, da die Grundzüge der Planung –Sicherung des Gewerbegebietes– nicht berührt werden.

 

Die Änderung des Bebauungsplans entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans erfolgt in dem, mit Ratsbeschluss vom 10.05.2007 eingeleiteten, 3. Änderungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd –. Grundlage der differenzierten Nutzungsfestsetzungen wird hier der Abschluss des Einzelhandelskonzeptes sein.

 

 

Verfahren:

Das Änderungsverfahren kann nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Die Änderung wirkt sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht bzw. nur unwesentlich aus, da der Bestand im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd – I. Nachtrag der beabsichtigten Änderung bereits größtenteils entspricht. Das Planungsziel "Gewerbegebiet" bleibt erhalten.

 

Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

 

Aus der Bebauungsplanänderung ergeben sich keine Auswirkungen in Bezug auf den Bedarf von Ausgleich und Ersatz, da sich keine Veränderung der überbaubaren Flächen ergibt.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd –, 4. Änderung (vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB ) sowie die Beteiligung der Behörden soll noch in der ersten Hälfte des Jahres 2009 durchgeführt werden. Sofern sich aus öffentlicher Auslegung und Beteiligung keine Änderungen ergeben, ist beabsichtigt, den Satzungsbeschluss zu diesem Verfahren bis Mitte des Jahres 2009 herbeizuführen.

 

 

Anlage:

Übersichtsplan Lage und Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd –, 4. Änderung

 

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4/63 (090) – Bathey Süd –, 4. Änderung (Änderung gemäß § 13 BauGB) vom 08.01.2009

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.02.2009 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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10.02.2009 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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12.02.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen