Beschlussvorlage - 1040/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachnutzung des ehemaligen WalMart Gebäudes- 4. Änderung des Beabuungsplanes Nr.16/77
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Dorothee Jacobs
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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03.12.2008
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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09.12.2008
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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16.12.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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18.12.2008
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Nachnutzung des WalMart Gebäudes an der Alexanderstraße 51
macht eine Anpassung des geltenden Bebauungsplanes an das aktuelle
Planungsrecht erforderlich. Der bestehende Bebauungsplan reicht nicht aus, um
eine verfahrenssichere Bauleitplanung, insbesondere unter Berücksichtigung der
Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes, zu leisten.
Gemäß Ratsbeschluss vom
8.05.08 wurden die Behörden und Nachbarkommunen am Verfahren beteiligt. Die
Ergebnisse werden hiermit vorgelegt.
Begründung
Anlass
Mit dem Beschluss zur 4.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16/77 (322) war es geplant, eine Nachnutzung
für das ehemalige Wal-Mart Gebäude an der Freiligrathstraße 51 zu ermöglichen.
Es besteht das Ansiedlungsbegehren für einen großflächigen Lebensmittel - und
einen Elektrofachmarkt (Media-Markt).
Der geltende, am 29.07.1987
in Kraft getretene Bebauungsplan setzt für das Plangebiet „Sondergebiet
„SB-Warenhaus“ fest. Weitergehende Konkretisierungen zur zulässigen
Art der baulichen Nutzung enthält der B-Plan nicht. Um eine zukunftsorientierte
Steuerung der städtebaulichen Entwicklung zu gewährleisten, reicht diese
Festsetzung nicht mehr aus. Der Standort ist an neues Planungsrecht anzupassen.
Bezüglich des in Erarbeitung befindlichen Einzelhandelskonzeptes würde die
Ansiedlung eines Fachmarktes mit zentrenrelevanten Sortimenten (außer Lebensmittel)
den Zielsetzungen grundsätzlich widersprechen.
Vom Grundstückseigentümer
wurde ein Verträglichkeitsgutachten in Auftrag gegeben (Büro Fischer), das
nicht nur von den Fachämtern kritisch bewertet wird.
Aufgrund der dargestellten
Situation hat der Rat der Stadt Hagen am 8.05.08 beschlossen, auf Grundlage des
Verträglichkeitsgutachtens die Beteiligung der Behörden und Nachbarkommunen
durchzuführen und die Ergebnisse erneut vorzulegen.
Es besteht Einvernehmen,
dass die Nachnutzung durch einen großflächigen Lebensmittelanbieter mit ca.
3500m² Verkaufsfläche durch den Bestandsschutz gedeckt ist. Die angeforderten Stellungnahmen beziehen
sich somit nur auf die Ansiedlung des großflächigen Elektrofachmarktes mit einer
geplanten Verkaufsfläche von ca. 3600m².
1. Beteiligung der Nachbarkommunen
Im Rahmen des
Kooperationsraumes der Nachbarstädte wurden diese um eine Stellungnahme
gebeten. Die Gemeinden Schalksmühle, Iserlohn, Gevelsberg, Breckerfeld und der
Märkische Kreis äußerten keinen Bedenken, dass sie städtebaulich nicht
betroffen seien. Die Städte Herdecke, Schwerte und Wetter verwiesen auf die
regionale Unverträglichkeit und die Unvereinbarkeit mit geltendem Planungsrecht
mit Verweis auf die Beurteilungen im Rahmen des Regionalen Einzelhandelskonzeptes
(die drei letztgenannten Kommunen sind in beiden Kooperationskreisen
vertreten).
2. Antrag auf regionalen Konsens
Gemäß der Vereinbarung zum
„Regionalen Einzelhandelskonzept Östliches Ruhrgebiet“ (REHK) war
zu prüfen, ob die Ansiedlung des Elektrofachmarktes den vereinbarten
Prüfkriterien entspricht und somit die Voraussetzungen für einen regionalen
Konsens erfüllt sind. In der Sitzung vom 22.08.08 wurde das Projekt diskutiert
und Herr Fischer präsentierte seine Verträglichkeitsuntersuchung.
Der Bewertung des Gutachters
konnte in weiten Teilen nicht gefolgt werden. Der Arbeitskreis sprach sich
gegen einen regionalen Konsens aus, mit der Begründung, dass der
Elektrofachmarkt mit 3600m² VK nicht über den Bestandsschutz abgedeckt ist und
somit als neues Vorhaben zu bewerten
ist. Dieses erfüllt weder die Prüfkriterien des REHK noch wäre es mit geltendem
Planungsrecht vereinbar. Die Stadt Hagen müsste abschließend jedoch prüfen, wie
der Bestandsschutz rechtlich zu definieren ist. Sollte sich ergeben, dass das
Projekt über Bestandsschutz einzuordnen
wäre, gilt das Planungsrecht der Kommune.
3. Bewertung des Planvorhabens unter Berücksichtigung
der Stellungnahmen des
Einzelhandelsverbandes und der Bezirksregierung
(liegen als Anlage vor)
Die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes
wird grundsätzlich als unproblematisch bewertet, da er vom Sortiment mit dem
SB-Warenhaus vergleichbar ist.
3.1 Anmerkungen zur Verträglichkeitsanalyse
·
Die Bewertung,
dass es sich bei dem Standort um einen zentralen Versorgungsbereich handelt ist
nicht haltbar. Der Entwurf des Einzelhandelskonzeptes beschreibt eindeutige und
vom Gesetzgeber gestützte Definitionen, die auf diesen Standort nicht
zutreffen. Der Beschluss der Bezirksvertretungen Nord und Mitte zum Entwurf des
Konzeptes und somit zur Abgrenzung der Versorgungsbereiche bestätigen dies.
·
Die Prognose des
Gutachters, dass 18% der sortimentsspezifischen Kaufkraft gebunden werden, ohne
dass die Zentren geschwächt werden, ist nicht plausibel, zumal mit dem
Berlet-Markt in Hohenlimburg bereits ein prägnanter Betrieb außerhalb eines
Zentrums besteht. Mit einer weiteren
Verortung außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche wäre u. a. die
Zielsetzung des Konzeptes der Zentrenstärkung konterkariert.
·
Die Annahme,
dass die zentrenprägenden, auf Unterhaltungselektronik spezialisierten
Fachgeschäfte von der Ansiedlung nicht berührt werden, bleibt unbegründet und
ist nicht nachvollziehbar.
·
Darüber hinaus
wird die gutachterlich angesetzte Flächenproduktivität (5000€ / m² VK)
als zu niedrig eingeschätzt. Eine höhere Umsatzerwartung hätte höhere
Umsatzverlagerungen zur Folge.
·
Das Ergebnis der
Untersuchung, dass u. a. weder die zentralen Versorgungsbereiche noch die
Versorgung der Bevölkerung nicht negativ beeinflusst werden, kann nicht
nachvollzogen werden. Dies gilt vor allem vor der Zielsetzung, dass Potenziale
des Sortiments Elektroartikel zukünftig in den Zentren zu sichern sind.
3.2 Bewertung
des bestehenden Planungsrechtes
Bestandsschutz
Der Bebauungsplan weist ein
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung SB-Warenhaus aus. Weitere Festsetzungen
wurden nicht getroffen. Der Auffassung, dass eine Nachnutzung durch den
geplanten Elektrofachmarkt aufgrund des Bestandsschutzes
ohne Einschränkungen zulässig sei, kann nicht gefolgt werden. Das bisher
genehmigte SB-Warenhaus ist nicht mit einem Fachmarkt gleichzusetzen. Die
Begriffsdefinitionen aus dem Katalog der Handels- und Absatzwirtschaft (s.
Hinweis der Anlage des EHV vom 25.06.08, S.2) belegen eindeutige Unterschiede
zwischen den beiden Betriebsformen. Somit ist der Elektrofachmarkt als neues
Vorhaben zu bewerten und nicht über den Bestandsschutz gedeckt.
Nach § 24a Abs. 5 LEPro
können bereits vorhandene Standorte für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3
BauNVO (großflächige Einzelhandelsbetriebe) außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen unter Beschränkung auf den vorhandenen Bestand als
Sondergebiete ausgewiesen werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist aber
eindeutig nicht, bestehenden solitären Standorten weitergehende
Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen. Vielmehr geht es darum, durch eine
Überplanung als Sondergebiet vorhandene Standorte steuern zu können und so ansonsten nur begrenzt kontrollierbaren
Entwicklungen, insbesondere im unbeplanten Innenbereich, planerisch
entgegenwirken zu können.
Die Grenzen des
Bestandsschutzes werden somit eindeutig durch die bisherige Nutzung des
SB-Warenhauses gezogen. Es wurden zwar auch dort Elektroartikel angeboten,
jedoch nur als Randsortiment ( ca. 150m² VK) zu einem auf Nahversorgung
ausgelegten Kernsortiment. Mit der Ansiedlung eines Media-Marktes würden fast
ausschließlich zentrenrelevante Sortimente
auf einer Verkaufsfläche von ca. 3600m² angeboten. Die städtebaulichen
Auswirkungen wären völlig andere gegenüber der bisherigen Nutzung, so dass von
einer Nutzung im Rahmen des Bestandsschutzes nicht gesprochen werden kann.
Somit verstößt die Planung gegen die Ziele der Raumordnung.
Städtebauliche und landesplanerische Beurteilung
Verbindliche Vorgaben für
die betroffene Planung großflächiger Einzelhandelsbetriebe enthält u. a. der §
24a LEPro.
·
Ein
Elektrofachmarkt mit 3600m² VK stellt einen großflächigen Betrieb dar, mit
städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO.
·
Das Sortiment
ist zentrenrelevant.
·
Die Ausweisung
eines Sondergebietes für das Planvorhaben ist nur innerhalb eines Haupt- oder
Nebenzentrums (§ 24a Abs. 2 S. 2 LEPro) zulässig.
·
Der Standort
befindet sich, wie oben beschrieben, nicht in einem zentralen
Versorgungsbereich.
Der Entwurf des
Einzelhandelskonzeptes für Hagen befindet sich derzeit in der politischen
Beratung. Die Zielsetzung für eine zukünftige Einzelhandelssteuerung, die
Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche und die Hagener Sortimentsliste
sind die maßgeblichen Bausteine dieses Konzeptes. An ihrer Erarbeitung waren
alle Betroffenen (Beirat Einzelhandel) intensiv beteiligt.
Durch die jüngsten
Novellierungen des BauGB und des LEPro hat der
Gesetzgeber verdeutlicht, dass ohne ein gesamtstädtisches
Einzelhandelskonzept eine verfahrenssichere Bauleitplanung nicht mehr machbar
ist.
Die beabsichtigte Änderung
des Bebauungsplanes verstößt gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Danach besteht eine
Anpassungspflicht der gemeindlichen Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung. Wahrt ein Plan diese Vorgaben nicht, so ist er wegen eines
Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam.
Fazit
Entgegen der Untersuchung
des Büros Fischer kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dass das Vorhaben aus
landesplanerischer und städtebaulicher Sicht nicht genehmigungsfähig ist.
Aktuell liegt der Entwurf
des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes vor. Dieses Konzept enthält die
Empfehlung, diesen Sonderstandort als solitären Einzelstandort (Lebensmittel)
einzustufen und keinen weiteren Ausbau, insbesondere mit nahversorgungs –
und zentrenrelevanten Sortimenten vorzunehmen.
Vor dem Hintergrund der
erheblichen Bedenken, der aktuellen Rechtslage und unter Berücksichtigung des
Einzelhandelskonzeptes sollte die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16/77
(322) mit der Zielsetzung fortgeführt werden, die Verkaufsflächen für
Lebensmittel zu begrenzen und im Weiteren nur nicht -zentrenrelevante
Sortimente zuzulassen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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7,2 MB
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