Beschlussvorlage - 0546/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Betrauungsbeschluss über die Durchführung und Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen des straßengebundenen ÖPNV in Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Dieter Schumacher
- Beteiligt:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Gestoppt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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17.06.2008
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16.12.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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19.06.2008
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18.12.2008
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Beschlussvorschlag
Der
Betrauungsbeschluss des Rats über die Durchführung und Finanzierung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen des straßengebundenen ÖPNV in der Stadt Hagen vom 22.06.06
(Drucksache 0489/2006) wird geändert und erhält folgende Fassung:
I. Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen
(1) Ergänzend zu dem Beschluss vom
15.12.05 (Drucksache 1076/2005), mit dem der Rat der Stadt Hagen dem neuen Finanzierungssystem
im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) für den straßengebundenen ÖPNV zugestimmt
hat, erklärt sich der Rat mit der Art und Weise der Betrauung der das
Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen einverstanden, wie sie in dem
Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr" vom 28.06.05 (Drucksache VII/05/30 - einschl. Anlagen)
festgelegt worden ist.
(2) Im Rahmen des
VRR-Finanzierungsystems betraut die Stadt Hagen die Hagener Straßenbahn AG
(HST) nach näherer Maßgabe dieses Beschlusses mit gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen zur Durchführung des ÖPNV im Stadtgebiet Hagen gemäß Abs. 3.
Des Weiteren betraut die Stadt die HST mit sozialpolitischen Verpflichtungen im
Betriebsbereich sowie mit sonstigen Vorgaben im Betriebsbereich gem. Abs. 4.
(3) Die betrauten
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gem. Abs. 2 Satz 1 umfassen folgende
Bausteine i. S. von Punkt 2.2 der Finanzierungsrichtlinie des VRR einschl.
deren Anlagen 1 und 2:
1. Vorhaltung von Verkehrsinfrastruktur (Finanzierungsbaustein 1)
Diese setzt sich zusammen aus:
- Haltestellen, teilweise mit Wartehallen
- Betriebshof
- Infrastruktur im Betriebszweig Bus (RBL-System, Vertriebstechnik)
2. verbund-
bzw. aufgabenträgerbedingte Regie- und Vertriebsmehrleistungen (Finanzierungsbaustein
2)
Im Einzelnen fallen hierunter folgende Aufgaben sowie Anlagen und Betriebsmittel:
2.1 Externe Regie- und Vertriebsleistungen
2.2 Interne Aufgaben (zu 75%, bewertet nach Kosten)
2.2.1 Planung/Koordinierung
2.2.2 Marketing/Finanzmanagement
2.2.3 Vertrieb
2.2.4 Kontrolle im Bereich veranlasster Leistungen
2.3 Anlagen und Betriebsmittel im Regie- und Vertriebsbereich (Kundencenter, private Vertriebsstellen sowie das elektronische Fahrgeldmanagementsystem aus Soft- und Hardware-Komponenten)
3. Vorhaltung von verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten
Fahrzeugqualitätsstandards (Finanzierungsbaustein 3)
4. verbund- und aufgabenträgerbedingte Verkehrsmehr- oder
Andersleistungen im Betriebsbereich
(nicht lukrative Fahrten in Schwachverkehrszeiten nach VRR-Definition;
Finanzierungsbaustein 4a)
(4) Die Betrauung der HST gem.
Abs. 2 Satz 2 umfasst darüber hinaus folgende Bausteine gem.
Punkt 2.2 der Finanzierungsrichtlinie des VRR:
1. sozialpolitische Verpflichtungen
(Finanzierungsbaustein 4b): Erfüllung des Tarifvertrags,
Der Baustein beinhaltet die Differenz zwischen den Personalkosten nach dem gültigen Tarifvertrag (bis 31.12.2007 = BAT / BMT-G / BMT-L und ab 01.01.2008 = TV-N NW) und den Personalkosten nach den vom VRR ermittelten Referenzwert.
2.
sonstige Vorgaben im Betriebsbereich (Finanzierungsbaustein 4c):
2.1 Erweiterung
der SVZ (Schwachverkehrszeiten) gegenüber der VRR-Definition um 1 Stunde in der
Zeit zwischen 19 und 20 Uhr,
2.2 Erfüllung der mit ehemaligen Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen
zur Ruhegeldordnung sowie der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im
Kommunalen Arbeitgeberverband.
(5) Die
Ausgestaltung des Verkehrsangebots berücksichtigt den jeweils gültigen
Nahverkehrsplan der Stadt Hagen und richtet sich nach dem von der Stadt beschlossenen
"Feinkonzept Neuorganisation ÖPNV" (Beschluss 13.12.2007, Drucksachen-Nr. 1103/2007; ratifiziert August
2008). Hierin sind auch Konkretisierungen für die gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen gem. Abs. 3 und 4 abgebildet. Der Umfang der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich im Einzelnen aus dem
jährlich gemäß Punkt 7.1. der Finanzierungsrichtlinie des VRR zu stellenden
Finanzierungsantrag der HST an den VRR einschließlich dessen Anlagen. Die
Übereinstimmung mit den Festlegungen des Nahverkehrsplans und ggf. anderen
Vorgaben ist von der Stadt Hagen jeweils zu bestätigen. Die Bestätigung ist dem
Finanzierungsantrag beizufügen.
(6) Die HST kann Teile des von der Betrauung erfassten
Leistungsangebots von Unterauftragnehmern erbringen lassen. Es ist jedoch
sicher zu stellen, dass die HST einen bedeutenden Teil ihrer Verkehrsleistungen
selbst erbringt. Bei der Beauftragung von Unterauftragnehmern sind die für die
HST geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die HST sorgt dafür,
dass auch die von Unterauftragnehmern erbrachten Verkehre die geforderten
Qualitäts- und Umweltstandards erfüllen.
II.
Ausgleich
(1) Die Stadt Hagen kann zum
Ausgleich der der HST entstehenden Kosten für die Erfüllung der Verpflichtungen
gem. Abschn. I. Gesellschafterzuzahlungen leisten. Die Höhe des
Ausgleichsbetrags für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der HST gemäß
Abschnitt I. wird für das jeweilige Kalenderjahr in dem jährlichen
Finanzierungsbescheid des VRR und dessen Begründung ausgewiesen.
(2) Auf den Ausgleich gemäß
Abs. 1 sind die Erträge aus Verlustausgleichsleistungen aufgrund des
zwischen der HVG und der HST abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages vom
27.06.1997 anzurechnen.
(3) Die HST trägt dafür Sorge, dass
die Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Abschn. I.
in Trennungsrechnungen gemäß den Grundsätzen des
Transparenzrichtlinien-Gesetzes erfasst werden. Sie wird die Trennungsrechnungen
im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen testieren lassen und der Stadt Hagen in
testierter Form zur Kenntnis geben.
III. Verfehlen des Ausgleichs
(1) Eine Überschreitung des gem.
Abschn. II. Abs. 1 Satz 2 ausgewiesenen Ausgleichsbetrages in einem
Kalenderjahr durch den tatsächlichen Zufluss von Deckungsmitteln kann innerhalb
der nachfolgenden zwei Jahre mit entsprechenden Unterschreitungen saldiert
werden.
(2) Verbleibt trotz der Möglichkeit
gem. Abs. 1 nach Ablauf eines Dreijahreszeitraums gemäß der Prüfung der
Verwendungsnachweise insgesamt eine Überschreitung, hat die HST einen dadurch
eintretenden beihilferechtswidrigen Tatbestand im Verhältnis zur Stadt Hagen zu
vermeiden. Die Stadt Hagen und die HST werden einvernehmlich festlegen, auf
welchem Weg dies erfolgt.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend, wenn
die den Verwendungsnachweisen zugrunde gelegten tatsächlichen Kosten für die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (ohne Anrechnung der Erlöse) diejenigen
Kosten überschreiten, die dem vom VRR beschiedenen Ausgleichsbetrag zugrunde
gelegt wurden und diese Überschreitung nicht spätestens innerhalb der beiden
Folgejahre mit entsprechenden Unterschreitungen saldiert werden kann. Liegt
eine Überschreitung vor, ist zu prüfen, ob hierdurch gegenüber Abs. 2 ein
zusätzlicher beihilferechtswidriger Tatbestand geschaffen wird.
IV. Laufzeitregelung
Die
Betrauung erfolgt bis zum 31.12.15.
V. Auftrag an den
Oberbürgermeister
Der
Oberbürgermeister der Stadt Hagen wird beauftragt, durch einen Beschluss der
Gesellschafterversammlung der HVG die Geschäftsführung der HVG anzuweisen, auf
der Grundlage des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der HST
dafür zu Sorge zu tragen, dass die HST die Vorgaben dieses Beschlusses beachtet
und den ÖPNV in der Stadt Hagen gemäß diesen Vorgaben durchführt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Im Rahmen des
Finanzierungssystems des VRR ist die Stadt Hagen aufgefordert, die
gemeinwirtschaftlichen Leistungen im ÖPNV zu benennen, mit denen die Verkehrsunternehmen
im Stadtgebiet Hagen betraut werden. Die ausführliche Beschreibung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfolgt im „Feinkonzept zur
Neuorganisation des ÖPNV“ (auf der Basis des Fahrplans 2007) und im
Nahverkehrsplan der Stadt Hagen, auf die in dieser Beschlussvorlage Bezug genommen
wird.
Begründung
Die
Stadt Hagen ist Aufgabenträgerin für die auf ihrem Gebiet auf Basis erteilter
Linienverkehrsgenehmigungen erbrachter ÖPNV-Leistungen. Sie ist des Weiteren
über ihre Eigengesellschaft Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG)
mittelbare Gesellschafterin der Hagener Straßenbahn AG (HST), die insbesondere im
Stadtgebiet Hagen den ÖPNV durchführt. Die HST führt den ÖPNV in der Stadt
Hagen auf der Grundlage der bestehenden eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigungen
durch.
Vor
diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Hagen mit Beschluss vom 22.06.06
(Drucksache 0489/2006) die HST betraut und damit ergänzend zu bestehenden Finanzierungsregelungen
des VRR die Voraussetzungen des Urteils des EuGH in der Rechtssache
"Altmark Trans" vom 24.07.2003 (Rs. C-280/00) für gemeinschaftsrechtskonforme
Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im
ÖPNV außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-VO 1191/69 in der Fassung der
EG-VO 1893/91 erfüllt.
Mittlerweile
hat die EU-Kommission mit Schreiben vom 21.12.06 ein förmliches Prüfverfahren
zum neuen VRR-Finanzierungssystem eingeleitet und dazu Fragen an die Bundesrepublik
Deutschland und letztendlich an den VRR gestellt. Mit Schreiben vom 05.04.07 an
die Verbandsmitglieder hat der VRR in diesem Zusammenhang weitere Konkretisierungen
der Betrauungen gegenüber den Verbundverkehrsunternehmen angemahnt und in der
Folge auch entsprechende (neue) Formulierungsvorschläge unterbreitet. Obwohl
die Stadt Hagen mit dem vorgenannten Ratsbeschluss vom 22.06.06 im Gegensatz zu
vielen anderen Verbandsmitgliedern bereits einen konkretisierenden
Betrauungsbeschluss vorgenommen hat, ist es sinnvoll, jetzt die neue
Terminologie des VRR bei der Beschreibung der einzelnen betrauten
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu übernehmen, zumal diese - im
Vergleich zu früheren VRR-Formulierungen - auch der noch besseren
Verständlichkeit dienen.
Zu
weiteren Absicherung der HST-Finanzierung werden Einzelpflichten näher konkretisiert,
so im Bereich Infrastruktur und verbund- bzw. aufgabenträgerbedingte Regie- und
Vertriebsmehrleistungen. Zudem werden jetzt in dem Betrauungsbeschluss die
Pflichten des Unternehmens zur Einhaltung des Tarifvertrages sowie die Verpflichtungen
aus der Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband ausdrücklich als
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen definiert.
Der
vertieften Verknüpfung zwischen betrauter Verkehrsleistung und den beihilferechtlich
höchstzulässigen Ausgleichszahlungen dient auch die verdeutlichte Inbezugnahme
des jeweils gültigen Nahverkehrsplans. Der gestalterische Wille der Stadt Hagen
wird durch die Einbeziehung des "Feinkonzepts Neuorganisation ÖPNV"
sowie der "Aufgabenabgrenzung" zwischen Stadt und HST verdeutlicht,
auch wenn die genannten Schriftstücke über die im engeren Sinne zu betrauenden
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinausweisen.
Weitere
Ergänzungen des Beschlusses vom 22.06.06 sind Ausfluss der neuen EU-Verordnung
1370/2007 "über Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße".
Diese Verordnung tritt am 03.12.09 in Kraft und eröffnet den
ÖPNV-Aufgabenträgern ab jenem Zeitpunkt neue rechtliche Möglichkeiten zur
Überantwortung von Verkehrsleistungen an die HST ohne ein förmliches
Vergabeverfahren. Gleichzeitig lässt die Verordnung aber unter bestimmten
Voraussetzungen auch für eine langjährige Übergangszeit ein weiteres Vorgehen
nach den Betrauungs- und Finanzierungskriterien des vorgenannten EuGH-Urteils
vom 24.07.03 in der Rechtssache "Altmark-Trans" zu. Doch auch dann
sind zur Sicherstellung der Bestandskraft einer solchen
"Alt-Betrauung" vorsorglich bestimmte Regelungen der neuen
EU-Verordnung zu beachten. Letzterem trägt die neue Regelung über
Unterauftragnehmer Rechnung. Die bisher nicht in dem Betrauungsbeschluss
enthaltene neue Laufzeitregelung wiederum soll gewährleisten, dass die erwähnte
Möglichkeit einer Betrauung und Finanzierung auf Basis des vorgenannten
EuGH-Urteils auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen EU-Verordnung
hinaus offengehalten wird.
Auch
durch diese Änderungen des Beschlusses vom 22.06.06 entstehen der Stadt Hagen
keinerlei Verpflichtungen, der HST Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
Wie schon in der Begründung zu jenem Beschluss betont, dient die in dem
Beschluss enthaltene, von dem vorgenannten Urteil des EuGH ausgelöste beihilferechtliche
Begrenzung des Defizitausgleichs bei der HST gerade auch dem Haushaltsinteresse
der Stadt Hagen.
Des
Weiteren bleibt der personenbeförderungsrechtliche Status HST im Verhältnis zu
den Fahrgästen und Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden unberührt. Gleiches gilt
für die Planungshoheit der Stadt Hagen für den kommunalen Nahverkehrsplan und
dessen Fortschreibung.
