Beschlussvorlage - 1047/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) -Oberste Hülsberg 1-hier:Beschluss zur öffentlichen Auslegung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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03.12.2008
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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10.12.2008
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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11.12.2008
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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16.12.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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18.12.2008
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1- nebst der Begründung vom 16.06.2008 nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der z. Zt. gültigen Fassung. Die Begründung ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Geltungsbereich/Plangebiet:
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 539 und 540, Flur 9, Gemarkung Vorhalle.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1: 500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt:
Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes (§ 3 Abs. 2 BauGB) Anfang des Jahres 2009 wird der Satzungsbeschluss für Mitte des Jahres 2009 angestrebt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient der
planungsrechtlichen Sicherung des Umbaus und der Umnutzung eines Teils der
ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle "Oberste Hülsberg 1" zu
einem Wohnhof für kinderreiche Familien.
Begründung
Vorbemerkung:
Das
Plangebiet liegt nördlich der BAB A1 und südlich der Volmarsteiner Straße und
wird durch die an die Volmarsteiner Straße angeschlossene, vorhandene Straße
"Oberste Hülsberg" verkehrsmäßig erschlossen.
Der
Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Plangebiet) umfasst die
Flurstücke 539 und 540, Flur 9, Gemarkung Vorhalle.
Der
Bereich ist durch Lärm von der BAB A1 von Süden, der Volmarsteiner Straße und
der DB – Anlage von Norden aus vorbelastet. Er liegt zwischen den
geplanten Gewerbegebieten südlich der Volmarsteiner Straße.
Es
handelt sich bei der Baulichkeit "Oberste Hülsberg 1" um eine
ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle im Außenbereich (§ 35 BauGB).
In dem ehemaligen Stall– und Futterlagergebäude,
in dem in den 60er Jahren 3 Wohnungen und ein Kleingewerbe errichtet wurden,
wurden Umbauten vorgenommen und Bestandssicherung betrieben.
Es
soll durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Festsetzung
Mischgebiet (MI) mit dem grundsätzlichen Ausschluss der Nutzungen Tankstellen
und Vergnügungsstätten/Vergnügungsstätten gem. Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3
BauNVO für den bebauten Bereich der Hofstelle eine planungsrechtliche Sicherung
des Bestandes, sowie des Umbaus und der
Umnutzung eines Teils der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle
"Oberste Hülsberg 1" zu einem Wohnhof für kinderreiche Familien
erfolgen. Zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festgesetzten Frist
verpflichtet sich der Vorhabenträger in einem mit der Stadt Hagen
abzuschließenden Durchführungsvertrag. Bei Änderungen am Vorhaben, die den
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht widersprechen, kann
eine entsprechende Anpassung durch Änderung des Durchführungsvertrages oder
einen neu abgeschlossenen Durchführungsvertrag ohne eine Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgen.
Der Flächennutzungsplan muss für die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgrund der geringen Größe des Vorhabens/des
Plangebietes nicht geändert werden.
Verfahren:
Es handelt sich um ein Verfahren gemäß § 12
Baugesetzbuch (BauGB)
(§ 12: Vorhaben– und Erschließungsplan).
Antrag
auf Einleitung des Verfahrens durch den Vorhabenträger bzw. seinen
Bevollmächtigten: 29.03.2004
Ratsbeschluss
zur Einleitung des Verfahrens: 15.07.2004
Veröffentlichung
d. E. d.V.: 11.09.2004
Bürgeranhörung: 15.08.2006
Frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(§ 4
Abs. 1 BauGB): 28.01.2008 (Datum des Anschreibens) bis
22.02.2008
Das
Protokoll der Bürgeranhörung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Beim
Beschluss zur Einleitung des Verfahrens "Vorhabenbezogener Bebauungsplan
3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1- wurde vom STEA am 13.07.2004 und vom Rat
am 15.07.2004 folgende Ergänzung in den Beschluss aufgenommen:
"Die
Verwaltung wird beauftragt, bei der weiteren Bearbeitung dieses Verfahrens
festzustellen, ob sich die vorgesehene Bebauung in eine gewerbliche Nutzung
entlang der Volmarsteiner Straße einfügen würde".
Die Realisierung des Vorhabens hat auf die geplante
gewerbliche Nutzung an der Volmarsteiner Straße (Bebauungsplanverfahren 11/05
Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße und Bebauungsplanverfahren 9/07
Volmarsteiner Straße/Am Tempel) keine direkt negativen Auswirkungen, da auch
weitere vorhandene Wohnbebauung im Umfeld der geplanten Gewerbegebiete
berücksichtigt werden muss.
Im Hinblick auf die
offensichtlich vorhandene Lärmbelastung wurde ein Lärmgutachten für die
Lärmimmissionsbelastung der Hofstelle "Oberste Hülsberg 1" gefordert,
erstellt und den diesbezüglich zuständigen Fachbereichen mit der Bitte um
Stellungnahme vorgelegt.
Zusammenfassend ergibt sich
aus den Stellungnahmen:
Das STUA Hagen, jetzt Bezirksregierung Arnsberg,- Umweltverwaltung -,
rät dazu, von der vorgesehenen Nutzung Abstand zu nehmen.
Das Umweltamt der Stadt Hagen führt aus: " …die abseitige
Lage des Bereiches sich nicht für die angestrebte Nutzung "Kinderreiche
Familien" eignet. Es wird lediglich einer Siedlungsentwicklung im Außenbereich
der Weg geebnet.".
Die Fachgruppe Verkehrsplanung des Fachbereichs Stadtentwicklung und Stadtplanung
fordert: "Für eine Realisierung sind in der Abwägung angesichts der
kritischen Lärmverhältnisse überzeugende Argumente für eine Wohnnutzung an
dieser Stelle aufzuzeigen."
Der Vorhabenträger beabsichtigt trotz der negativen Stellungnahmen/Beurteilungen
an der Planung festzuhalten und den Lärmschutz der Hofstelle gemäß den Vorgaben
des Gutachtens/Gutachters "Büro HEBO, Dipl.-Ing. Gernot Henrich, Bessemer
Straße 80, D–44793 Bochum" zu gewährleisten.
Der
Gutachter (HEBO, Dipl.-Ing. Gernot Henrich, Bessemer Straße 80, D–44793
Bochum, Ergänzende Gutachterliche Stellungnahme Nr. 095–05L, Punkt. 5.
Zusammenfassung) kommt diesbezüglich zu dem Schluss:"… Die
Kombination von zusätzlichen Abschirmmaßnahmen und passiven Lärmschutzmaßnahmen
ist geeignet, bessere Wohnverhältnisse herzustellen als sie z.B. an
innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen vorherrschen. Aus gutachterlicher Sicht
kann somit eine relevante Gesundheitsgefährdung der Bewohner ausgeschlossen
werden."
Das
Gutachten, das anfänglich zur Lärmberechnung von einer Fahrgeschwindigkeit von
50 km/h auf der Volmarsteiner Straße ausging wurde im Hinblick auf die
tatsächlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h überprüft. Es ergeben
sich keine Änderungen bzgl. der gutachterlichen Stellungnahmen und der
Lärmminderungsmaßnahmen gemäß den ursprünglichen Gutachten.
Die
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange vorgebrachten Stellungnahmen bzgl. Immissionen (s.o.), Entwässerung,
Umweltbericht etc. wurden bei der Erstellung des jetzt zur öffentlichen
Auslegung vorliegenden Bebauungsplanentwurfes (Vorhabenbezogener Bebauungsplan)
berücksichtigt.
Der
Umweltbericht gem. §2a Satz 1 Pkt. 2 BauGB wurde als gesonderter Teil der
Begründung zum Bebauungsplan erstellt und ist in dieser unter "Punkt
VI. Umweltbericht" enthalten.
Die
Entwässerung (Regenwasser und Abwasser) kann mit dem wasserrechtlichen
Erlaubnisbescheid vom 08.01.2007 zur Einleitung des anfallenden häuslichen
Abwassers in gereinigtem Zustand und des unbelasteten Niederschlagswassers in
den Hegtbach als gelöst angesehen werden.
Der
Ausgleich des Eingriffs für die Entwässerungsanlagen erfolgt auf Grundlage des
Landschaftspflegerischen Begleitplans teilweise auf den im Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegenden Flächen parallel der nordöstlichen
Grundstücksgrenze. Für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw.
für das Vorhaben selbst ist kein Ausgleich notwendig.
Mit
der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007
hat der Bundesgesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen
Vorgaben angepasst. In diesem Zusammenhang muss nunmehr entsprechend den
europäischen Bestimmungen eine Artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der
Bauleitplanverfahren erfolgen.
Die
Artenschutzrechtliche Überprüfung des für Umbau und Umnutzung vorgesehenen
Bebauungsplanbereiches 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1- hat keine den
Planungen widersprechenden/entgegenstehenden Vorkommen artenschutzrechtlich
relevanter Arten ergeben.
Es
ist allerdings zu beachten, dass evtl. mögliche Rodungen von Gehölzen wie auch
Umbaumaßnahmen an brutrelevanten Gebäudebestandteilen in den Wintermonaten
außerhalb der Brutzeit stattzufinden haben. Für die potentiell vorkommenden,
überwiegend Gebäude bewohnenden Fledermäuse sind im Zug eventueller Um–
und Ausbauarbeiten die relevanten Quartiere dauerhaft zu erhalten bzw. adäquate
Alternativen (Fledermauskästen) zu schaffen.
Die Investorengemeinschaft hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
(mit den aufgrund der Lage des Vorhabens (Nähe zur BAB A 1, der Volmarsteiner
Straße und des Rangierbahnhof Hagen–Vorhalle) erforderlichen
Lärmgutachten und bzgl. der Ausgleichsmaßnahmen (für die nicht im Rahmen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthaltene
Abwasserbeseitigung/Niederschlagswasserbeseitigung)) den erforderlichen Grünordnungsplan/Landschaftspflegerischen
Begleitplan sowie den Umweltbericht für das Vorhaben und den Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag durch Fachplanungsbüros erarbeiten lassen.
Diese
Planung ist in dem im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss
gehörenden Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1- zeichnerisch dargestellt und in der als Anlage
beigefügten "Begründung zum Vorhaben- und Erschließungsplan und Anlass der
Planung" beschrieben.
Dieser Plan/diese Planung soll gem. § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
(BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung öffentlich ausgelegt und gem. § 4 Absatz
2 BauGB die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
beteiligt werden.
Anlagen:
Übersichtsplan
Lage und Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Protokoll
der Bürgeranhörung
Weitergehende
Ausführungen zum Bebauungsplan sind der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1- vom 16.06.2008, die als Anlage Bestandteil dieser Vorlage ist, zu
entnehmen.
Die Unterlagen, die zur Erstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Begründung zum Bebauungsplan
ausgewertet wurden, können im Original/Mailausdruck in der jeweiligen Sitzung
der parlamentarischen Gremien eingesehen werden:
Ø
Gutachterliche
Stellungnahme –Lärmschutz–, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.
3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1–, Umbau und Umnutzung der ehemaligen
landwirtschaftlichen Hofstelle zu einem Wohnhof für kinderreiche Familien,
Oberste Hülsberg 1 in Hagen, Projekt Nr.: 299–04L, Gutachterliche
Stellungnahme–Nr. 004–05L vom 10.01.2005.
Ø
Ergänzende
Gutachterliche Stellungnahme –Lärmschutz–, Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1–, Umbau und
Umnutzung der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle zu einem Wohnhof für
kinderreiche Familien, Oberste Hülsberg 1 in Hagen, Projekt Nr.: 299–04L,
Ergänzende Gutachterliche Stellungnahme Nr. 095–05L vom 08.07.2005.
Ø
Ergänzung wg.
abweichender Geschwindigkeit auf der Volmarsteiner Straße als ergänzende
Stellungnahme Projekt–Nr. 180–08L vom 12.06.2008 zu: Gutachterliche
Stellungnahme–Nr. 004–05L vom 10.01.2005. Ergänzende Gutachterliche
Stellungnahme Nr. 095–05L vom 08.07.2005.
alle Lärmgutachten erstellt durch: HEBO, Dipl.-Ing. Gernot Henrich, Bessemer Straße 80,
D–44793 Bochum,
Ø Wasserrechtliche Genehmigung
des Umweltamtes der Stadt Hagen vom 08.01.2007 zur Einleitung von gereinigtem
häuslichen Abwasser und unbelastetem Niederschlagswasser in den Hegtbach vom
08.01.2007.
Ø
Versickerungsgutachten
(für die Abwasserbeseitigung im indirekten Zusammenhang mit dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan): Gutachten: Bodenuntersuchung zur Möglichkeit
der Verbringung von mechanisch und aerob biologisch gereinigtem Abwasser in den
Untergrund mittels Versickerung gem. DIN 4261–1, Kap. 9, Untersuchtes
Grundstück: Hagen, Oberste Hülsberg 1, Grundstücksbezeichnung: Gemarkung
Vorhalle, Flur 9, Flurstücke 539 und 540; Projekt Nr.: V05097 vom 23.06.2005.
Ersteller: Fülling, Beratende Geologen GmbH, Büro für Umweltgeologie, In der
Krim 42, 42369 Wuppertal,
Umweltbezogene
Informationen
u.a. als Teil bzw. Anlage der Begründung vom 16.06.2008 zum Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste
Hülsberg 1–
Ø Umweltbericht als gesonderter
Teil der Begründung (Punkt "VI. Umweltbericht")
Ø Landschaftspflegerischer
Begleitplan als Anhang der Begründung (s. Punkt "V. Kompensation")
Ø
Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3/04 "Oberste Hülsberg
1" der Stadt Hagen, Stand 04.07.2008.Herbstreit Landschaftsarchitekten
GmbH & Co. KG, Alte Bahnhofstraße 56, 44892 Bochum
Ø
Faunistischer
Fachbeitrag zu den Bebauungsplänen
9/07
(596) "Volmarsteiner Straße/Am
Tempel"
3/04
(564) "Oberste Hülsberg 1"
11/05
(577) "Gewerbegebiet Volmarsteiner
Straße"
in
Hagen–Volmarstein
biopace
– Büro für Planung, Ökologie & Umwelt, Gereonstraße 21, 48145
Münster, 23. Juni 2008
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1,1 MB
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5
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(wie Dokument)
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278,1 kB
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6
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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7
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(wie Dokument)
|
2 MB
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8
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(wie Dokument)
|
2,2 MB
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9
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(wie Dokument)
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106,4 kB
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|
10
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(wie Dokument)
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2,2 MB
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11
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(wie Dokument)
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334,3 kB
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12
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(wie Dokument)
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292,1 kB
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