Beschlussvorlage - 1047/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1- nebst der Begründung vom 16.06.2008 nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der z. Zt. gültigen Fassung. Die Begründung ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

Geltungsbereich/Plangebiet:

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 539 und 540, Flur 9, Gemarkung Vorhalle.

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1: 500 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Nächster Verfahrensschritt:

Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes (§ 3 Abs. 2 BauGB) Anfang des Jahres 2009 wird der Satzungsbeschluss für Mitte des Jahres 2009 angestrebt.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient der planungsrechtlichen Sicherung des Umbaus und der Umnutzung eines Teils der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle "Oberste Hülsberg 1" zu einem Wohnhof für kinderreiche Familien.

 

 

 

Begründung

Vorbemerkung:

Das Plangebiet liegt nördlich der BAB A1 und südlich der Volmarsteiner Straße und wird durch die an die Volmarsteiner Straße angeschlossene, vorhandene Straße "Oberste Hülsberg" verkehrsmäßig erschlossen.

Der Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Plangebiet) umfasst die Flurstücke 539 und 540, Flur 9, Gemarkung Vorhalle.

 

Der Bereich ist durch Lärm von der BAB A1 von Süden, der Volmarsteiner Straße und der DB – Anlage von Norden aus vorbelastet. Er liegt zwischen den geplanten Gewerbegebieten südlich der Volmarsteiner Straße.

 

 

Es handelt sich bei der Baulichkeit "Oberste Hülsberg 1" um eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle im Außenbereich (§ 35 BauGB).

 

In dem ehemaligen Stall– und Futterlagergebäude, in dem in den 60er Jahren 3 Wohnungen und ein Kleingewerbe errichtet wurden, wurden Umbauten vorgenommen und Bestandssicherung betrieben.

 

Es soll durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Festsetzung Mischgebiet (MI) mit dem grundsätzlichen Ausschluss der Nutzungen Tankstellen und Vergnügungsstätten/Vergnügungsstätten gem. Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 BauNVO für den bebauten Bereich der Hofstelle eine planungsrechtliche Sicherung des Bestandes, sowie des Umbaus und der Umnutzung eines Teils der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle "Oberste Hülsberg 1" zu einem Wohnhof für kinderreiche Familien erfolgen. Zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festgesetzten Frist verpflichtet sich der Vorhabenträger in einem mit der Stadt Hagen abzuschließenden Durchführungsvertrag. Bei Änderungen am Vorhaben, die den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht widersprechen, kann eine entsprechende Anpassung durch Änderung des Durchführungsvertrages oder einen neu abgeschlossenen Durchführungsvertrag ohne eine Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgen.

 

Der Flächennutzungsplan muss für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgrund der geringen Größe des Vorhabens/des Plangebietes nicht geändert werden.

 

 

Verfahren:

 

Es handelt sich um ein Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB)

(§ 12: Vorhaben– und Erschließungsplan).

 

Antrag auf Einleitung des Verfahrens durch den Vorhabenträger bzw. seinen Bevollmächtigten:                                                                                                29.03.2004

 

Ratsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens:                                                    15.07.2004

 

Veröffentlichung d. E. d.V.:                                                                        11.09.2004

 

Bürgeranhörung:                                                                                                     15.08.2006

 

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

(§ 4 Abs. 1 BauGB):                  28.01.2008 (Datum des Anschreibens) bis 22.02.2008

 

 

Das Protokoll der Bürgeranhörung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

 

Beim Beschluss zur Einleitung des Verfahrens "Vorhabenbezogener Bebauungsplan 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1- wurde vom STEA am 13.07.2004 und vom Rat am 15.07.2004 folgende Ergänzung in den Beschluss aufgenommen:

"Die Verwaltung wird beauftragt, bei der weiteren Bearbeitung dieses Verfahrens festzustellen, ob sich die vorgesehene Bebauung in eine gewerbliche Nutzung entlang der Volmarsteiner Straße einfügen würde".

 

Die Realisierung des Vorhabens hat auf die geplante gewerbliche Nutzung an der Volmarsteiner Straße (Bebauungsplanverfahren 11/05 Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße und Bebauungsplanverfahren 9/07 Volmarsteiner Straße/Am Tempel) keine direkt negativen Auswirkungen, da auch weitere vorhandene Wohnbebauung im Umfeld der geplanten Gewerbegebiete berücksichtigt werden muss.

 

 

Im Hinblick auf die offensichtlich vorhandene Lärmbelastung wurde ein Lärmgutachten für die Lärmimmissionsbelastung der Hofstelle "Oberste Hülsberg 1" gefordert, erstellt und den diesbezüglich zuständigen Fachbereichen mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt.

 

Zusammenfassend ergibt sich aus den Stellungnahmen:

 

Das STUA Hagen, jetzt Bezirksregierung Arnsberg,- Umweltverwaltung -, rät dazu, von der vorgesehenen Nutzung Abstand zu nehmen.

 

Das Umweltamt der Stadt Hagen führt aus: " …die abseitige Lage des Bereiches sich nicht für die angestrebte Nutzung "Kinderreiche Familien" eignet. Es wird lediglich einer Siedlungsentwicklung im Außenbereich der Weg geebnet.".

 

Die Fachgruppe Verkehrsplanung des Fachbereichs Stadtentwicklung und Stadtplanung fordert: "Für eine Realisierung sind in der Abwägung angesichts der kritischen Lärmverhältnisse überzeugende Argumente für eine Wohnnutzung an dieser Stelle aufzuzeigen."

 

 

Der Vorhabenträger beabsichtigt trotz der negativen Stellungnahmen/Beurteilungen an der Planung festzuhalten und den Lärmschutz der Hofstelle gemäß den Vorgaben des Gutachtens/Gutachters "Büro HEBO, Dipl.-Ing. Gernot Henrich, Bessemer Straße 80, D–44793 Bochum" zu gewährleisten.

 

Der Gutachter (HEBO, Dipl.-Ing. Gernot Henrich, Bessemer Straße 80, D–44793 Bochum, Ergänzende Gutachterliche Stellungnahme Nr. 095–05L, Punkt. 5. Zusammenfassung) kommt diesbezüglich zu dem Schluss:"… Die Kombination von zusätzlichen Abschirmmaßnahmen und passiven Lärmschutzmaßnahmen ist geeignet, bessere Wohnverhältnisse herzustellen als sie z.B. an innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen vorherrschen. Aus gutachterlicher Sicht kann somit eine relevante Gesundheitsgefährdung der Bewohner ausgeschlossen werden."

Das Gutachten, das anfänglich zur Lärmberechnung von einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h auf der Volmarsteiner Straße ausging wurde im Hinblick auf die tatsächlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h überprüft. Es ergeben sich keine Änderungen bzgl. der gutachterlichen Stellungnahmen und der Lärmminderungsmaßnahmen gemäß den ursprünglichen Gutachten.

 

 

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen bzgl. Immissionen (s.o.), Entwässerung, Umweltbericht etc. wurden bei der Erstellung des jetzt zur öffentlichen Auslegung vorliegenden Bebauungsplanentwurfes (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) berücksichtigt.

 

Der Umweltbericht gem. §2a Satz 1 Pkt. 2 BauGB wurde als gesonderter Teil der Begründung zum Bebauungsplan erstellt und ist in dieser unter "Punkt VI.  Umweltbericht" enthalten.

 

Die Entwässerung (Regenwasser und Abwasser) kann mit dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid vom 08.01.2007 zur Einleitung des anfallenden häuslichen Abwassers in gereinigtem Zustand und des unbelasteten Niederschlagswassers in den Hegtbach als gelöst angesehen werden.

 

Der Ausgleich des Eingriffs für die Entwässerungsanlagen erfolgt auf Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplans teilweise auf den im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegenden Flächen parallel der nordöstlichen Grundstücksgrenze. Für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. für das Vorhaben selbst ist kein Ausgleich notwendig.

 

Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 hat der Bundesgesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst. In diesem Zusammenhang muss nunmehr entsprechend den europäischen Bestimmungen eine Artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der Bauleitplanverfahren erfolgen.

Die Artenschutzrechtliche Überprüfung des für Umbau und Umnutzung vorgesehenen Bebauungsplanbereiches 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1- hat keine den Planungen widersprechenden/entgegenstehenden Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ergeben.

Es ist allerdings zu beachten, dass evtl. mögliche Rodungen von Gehölzen wie auch Umbaumaßnahmen an brutrelevanten Gebäudebestandteilen in den Wintermonaten außerhalb der Brutzeit stattzufinden haben. Für die potentiell vorkommenden, überwiegend Gebäude bewohnenden Fledermäuse sind im Zug eventueller Um– und Ausbauarbeiten die relevanten Quartiere dauerhaft zu erhalten bzw. adäquate Alternativen (Fledermauskästen) zu schaffen.

 

Die Investorengemeinschaft hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (mit den aufgrund der Lage des Vorhabens (Nähe zur BAB A 1, der Volmarsteiner Straße und des Rangierbahnhof Hagen–Vorhalle) erforderlichen Lärmgutachten und bzgl. der Ausgleichsmaßnahmen (für die nicht im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthaltene Abwasserbeseitigung/Niederschlagswasserbeseitigung)) den erforderlichen Grünordnungsplan/Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie den Umweltbericht für das Vorhaben und den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag durch Fachplanungsbüros erarbeiten lassen.

 

Diese Planung ist in dem im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1-  zeichnerisch dargestellt und in der als Anlage beigefügten "Begründung zum Vorhaben- und Erschließungsplan und Anlass der Planung" beschrieben.

 

Dieser Plan/diese Planung soll gem. § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung öffentlich ausgelegt und gem. § 4 Absatz 2 BauGB die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden.

 

 

Anlagen:

Übersichtsplan Lage und Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Protokoll der Bürgeranhörung

 

 

Weitergehende Ausführungen zum Bebauungsplan sind der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1- vom 16.06.2008, die als Anlage Bestandteil dieser Vorlage ist, zu entnehmen.

 

 

Die Unterlagen, die zur Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Begründung zum Bebauungsplan ausgewertet wurden, können im Original/Mailausdruck in der jeweiligen Sitzung der parlamentarischen Gremien eingesehen werden:

 

 

Ø      Gutachterliche Stellungnahme –Lärmschutz–, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1–, Umbau und Umnutzung der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle zu einem Wohnhof für kinderreiche Familien, Oberste Hülsberg 1 in Hagen, Projekt Nr.: 299–04L, Gutachterliche Stellungnahme–Nr. 004–05L vom 10.01.2005.

 

Ø      Ergänzende Gutachterliche Stellungnahme –Lärmschutz–, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1–, Umbau und Umnutzung der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle zu einem Wohnhof für kinderreiche Familien, Oberste Hülsberg 1 in Hagen, Projekt Nr.: 299–04L, Ergänzende Gutachterliche Stellungnahme Nr. 095–05L vom 08.07.2005.

 

Ø      Ergänzung wg. abweichender Geschwindigkeit auf der Volmarsteiner Straße als ergänzende Stellungnahme Projekt–Nr. 180–08L vom 12.06.2008 zu: Gutachterliche Stellungnahme–Nr. 004–05L vom 10.01.2005. Ergänzende Gutachterliche Stellungnahme Nr. 095–05L vom 08.07.2005.

 

alle Lärmgutachten erstellt durch: HEBO, Dipl.-Ing. Gernot Henrich, Bessemer Straße 80, D–44793 Bochum,

 

Ø      Wasserrechtliche Genehmigung des Umweltamtes der Stadt Hagen vom 08.01.2007 zur Einleitung von gereinigtem häuslichen Abwasser und unbelastetem Niederschlagswasser in den Hegtbach vom 08.01.2007.

 

Ø      Versickerungsgutachten (für die Abwasserbeseitigung im indirekten Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan): Gutachten: Bodenuntersuchung zur Möglichkeit der Verbringung von mechanisch und aerob biologisch gereinigtem Abwasser in den Untergrund mittels Versickerung gem. DIN 4261–1, Kap. 9, Untersuchtes Grundstück: Hagen, Oberste Hülsberg 1, Grundstücksbezeichnung: Gemarkung Vorhalle, Flur 9, Flurstücke 539 und 540; Projekt Nr.: V05097 vom 23.06.2005. Ersteller: Fülling, Beratende Geologen GmbH, Büro für Umweltgeologie, In der Krim 42, 42369 Wuppertal,

 

 

Umweltbezogene Informationen u.a. als Teil bzw. Anlage der Begründung vom 16.06.2008 zum Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/04 (564) –Oberste Hülsberg 1–

 

Ø      Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung (Punkt "VI. Umweltbericht")

Ø      Landschaftspflegerischer Begleitplan als Anhang der Begründung (s. Punkt "V. Kompensation")

 

 

Ø      Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3/04 "Oberste Hülsberg 1" der Stadt Hagen, Stand 04.07.2008.Herbstreit Landschaftsarchitekten GmbH & Co. KG, Alte Bahnhofstraße 56, 44892 Bochum

 

 

Ø      Faunistischer Fachbeitrag zu den Bebauungsplänen

9/07 (596)     "Volmarsteiner Straße/Am Tempel"

3/04 (564)     "Oberste Hülsberg 1"

11/05 (577)   "Gewerbegebiet Volmarsteiner Straße"

in Hagen–Volmarstein

biopace – Büro für Planung, Ökologie & Umwelt, Gereonstraße 21, 48145 Münster, 23. Juni 2008

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Anlagen

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Beschlüsse

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03.12.2008 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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10.12.2008 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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11.12.2008 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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16.12.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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18.12.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen