Beschlussvorlage - 0099/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den I. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Hagen vom 05. Dez. 2001 wie er als Anlage 1 Gegenstand der Niederschrift ist.

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Sachverhalt

Am 01.09.2003 ist das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in Kraft getreten. Es ist das erste einheitliche Regelungswerk zum Friedhofs- und Bestattungsrecht für das Land Nordrhein-Westfalen. Alle bisher geltenden Regelungen, wie z. B. die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen und das Gesetz über die Feuerbestattung einschließlich der Durchführungsverordnung, wurden aufgehoben.

 

Das neue BestG NRW enthält Bestimmungen, die eine Änderung der Friedhofssatzung erforderlich machen. Die vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen im Januar 2004 herausgegebene ”Handreichung” zur Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung wurde berücksichtigt.

 

Die Änderungsvorschläge im Einzelnen:

 

Nach § 1 des BestG NRW gewährleisten die Gemeinden, dass Tote (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) auf einem Friedhof beigesetzt werden können. In § 3 Abs. 1 der Friedhofssatzung wurden deshalb die Wörter "dienen der Bestattung Verstorbener" durch die Wörter "dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) ersetzt.

Die Eltern haben das Recht, die Bestattung ihrer Tot- und Fehlgeburten sowie der Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbruch selbst zu veranlassen. Auf dem Friedhof Altenhagen wurde in Abstimmung mit dem Arbeitskreis "Beerdigung von Fehl- und Totgeburten" eine Sammelgrabstätte für Fehlgeburten einschließlich der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte bis 500 g eingerichtet. Eltern, die in Hagen wohnen, haben die Möglichkeit, ihr totes Kind im Rahmen einer Sammelbestattung in einem Kindersarg beizusetzen. Für die Bestattung einschließlich der Trauerfeier in der Andachtshalle werden keine Friedhofsgebühren erhoben. Tot- und Fehlgeburten über 500 g können auf dem kirchlichen Friedhof Remberg bestattet werden, wenn ein Elternteil dies wünscht und einen Kindersarg bereitstellt.

 

Eine Bestattung ist nach § 13 des BestG NRW erst nach Ausstellung der Todesbescheinigung und der Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt zulässig. Hierüber erstellt das Standesamt eine entsprechende Bescheinigung. In § 8 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung werden deshalb vor den Wörtern "die amtliche Sterbeurkunde" die Wörter "Die Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Sterbefalles oder.." eingefügt. Da das Gesetz über die Feuerbestattung aufgehoben wurde, werden in § 8 Abs. 2 die Wörter "nach dem Gesetz über die Feuerbestattung" durch die Wörter "nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) ersetzt. Die Aufhebung des Feuerbestattungsgesetzes hat zur Folge, dass auch die Betriebsordnung für das Krematorium in Form der Satzung für die Feuerbestattungsanlage der Stadt Hagen vom 26. Februar 1987 weitgehend hinfällig wird und daher aufzuheben ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit wird vorgeschlagen, die für den Betrieb des Krematoriums weiterhin erforderlichen Vorschriften mit Außenwirkung in den § 8 Abs. 2 und Abs. 5 sowie in den § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzung zu übernehmen.

 

Der § 8 Abs. 5 wurde geändert, weil nach dem BestG NRW unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Beisetzung von Asche ohne Urne zulässig ist.

 

In § 10 Abs. 1 wurde von der Verwaltung berücksichtigt, dass nach § 7 Abs. 2 BestG NRW vom Friedhofsträger – soweit möglich - Voraussetzungen dafür zu schaffen sind, dass Bestattungen unter Berücksichtigung des Empfindens der Bevölkerung und der Glaubensgemeinschaft, der die zu Bestattenden angehörten, vorgenommen werden können. Auf Grund dieser Bestimmung ist nach Auffassung der Verwaltung eine Regelung erforderlich, nach der bei einer Erdbestattung anstelle eines Sarges auch Tücher (sog. Tuchbestattung) verwendet werden können. Diese Neuregelung trägt auf Grund der Regelung in § 7 Abs. 2 BestG NRW der Besonderheit Rechnung, dass bei moslemischen Begräbnissen aus religiösen Erwägungen regelmäßig auf einen Sarg verzichtet und stattdessen ein Leichentuch verwendet wird. Im Hinblick auf die in Hagen  lebenden Moslems wurde im Bereich des städtischen Friedhofs Vorhalle ein besonderes Grabfeld für muslimische Begräbnisse eingerichtet. Bei diesem Grabfeld ist berücksichtigt, dass eine Ausrichtung der Grabstellen nach Mekka und das religiöse Verbot der Bestattung von Moslems unter ”Nichtmoslems” gewahrt werden kann. Gleiches Recht soll auch den Hagener Bürgern eingeräumt werden, die nicht muslimischen Glaubens sind, gleichwohl aber den Wunsch haben, in Tüchern bestattet zu werden. Auch in anderen Kommunen, wie zum Beispiel in den Städten Münster und Bielefeld, wird die Tuchbestattung ausnahmslos zugelassen. Daneben gibt es in Nordrhein-Westfalen aber auch Kommunen, wie zum Beispiel die Städte Bonn, Bochum und Düsseldorf, die eine Tuchbestattung nur für Bürger muslimischen Glaubens zulassen.

 

Bei einer Tuchbestattung ist zu berücksichtigen, dass die in Tüchern gehüllte Leiche in einem dicht verschlossenen Behältnis (Sarg oder Transportbehältnis) eingeliefert wird. Dadurch ist eine Sicherstellung des Gesundheitsschutzes während der Aufbewahrung in der Leichenhalle, sowie bei einer Aufbahrung während der Trauerfeier und beim Transport der Leiche zur Grabstätte gewährleistet. Es wird deshalb vorgeschlagen, diese Regelung dem § 10 Abs. 2 hinzuzufügen. Särge, Tücher oder Transportbehältnisse sollen so beschaffen sein, dass keine Feuchtigkeit nach außen tritt.

 

Für die Tuchbestattung darf der Sarg oder das Transportbehältnis am Grab wieder geöffnet werden. Bei einer Tuchbestattung ist es den Hinterbliebenen gestattet, die in Tüchern gehüllte Leiche vollständig mit Erde zu bedecken, so dass sie nicht mehr sichtbar ist. Das weitere Zuschütten des Grabes erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung unter Zuhilfenahme des Gräberbaggers. Der § 11 Abs. 1 wurde dementsprechend ergänzt.

 

Das Öffnen des Sarges oder des Transportbehältnisses vor der Grablegung sowie die Entsorgung des Sarges oder des Transportbehältnisses zählen nicht zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung. Dementsprechend wurden in § 9 die Nummern 6 und 7 eingefügt.

 

Der § 9 Nr. 4 wurde geändert, weil die Grablegung ohne Sarg nicht Aufgabe der Friedhofsverwaltung ist. Die offene Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung mit technischen Hilfsmitteln abgesichert, so dass eine gefahrlose Grablegung der in Tüchern gehüllten Leiche grundsätzlich möglich ist. Soweit erforderlich, ist die Anwesenheit eines Friedhofsmitarbeiters vor Ort von den Hinterbliebenen zu dulden.

 

Tote, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, können aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht in Transportbehältnisse aufgenommen und nicht in Tüchern bestattet werden.

 

Bei einer Feuerbestattung muss aus technischen Gründen ein Sarg vorhanden sein.

Die in § 10 Abs. 1 genannten Regelungen über die Beschaffenheit von Särgen wurden der Mustersatzung des Städtetages Nordrhein – Westfalen (Stand: 01.09.2003) entnommen.

 

Nach § 15 Abs. 6 des BestG NRW darf die Asche auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung oder durch Vergrabung (ohne Urne) beigesetzt werden, wenn dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt ist.

 

Um derartigen Beisetzungswünschen in Hagen gerecht zu werden, schlägt die Friedhofsverwaltung vor, im Bereich der städtischen Friedhöfe ein Grabfeld zum Ausstreuen von Asche festzulegen. Um die Asche zu sichern, soll das Verstreuen im offenen Boden mit anschließender Erdbedeckung erfolgen. Das Grabfeld soll auch Auswärtigen, die das Krematorium Hagen in Anspruch nehmen, zur Verfügung stehen.

 

Eine neue Form der natürlichen Bestattung ist die Waldgrabstätte. Hierbei soll die Asche der Verstorbenen in einer naturbelassenen Vegetationsfläche mit Waldcharakter beigesetzt werden. An diesen Grabstätten besteht kein Pflegerecht. Grabschmuck darf nur an den gesetzlichen Totengedenktagen aufgelegt werden. Ansonsten darf Grabschmuck nur an den eigens dafür vorgesehenen Gemeinschaftsflächen niedergelegt werden. Um den Waldcharakter dieser Grabstätten zu unterstreichen, wird die Friedhofsverwaltung Ruhrsandsteinblöcke als Grabmale auf das Grabfeld legen, auf denen Namensschilder mit eingravierter Schrift angebracht werden können. Art und Größe dieser Namensschilder richten sich nach den §§ 20 und 24 Abs. 1 und 3 Ziffer 7 der Friedhofssatzung. Für die Waldgrabstätten sollen die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend gelten.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die für diese neuen Bestattungsarten erforderlichen Regelungen in den §§ 14 Abs. 1 Ziffern 4 und 5 und 17 a zu verankern. Der § 17 a wird nach § 17 in die Friedhofssatzung eingefügt. Art und Größe der Grabmale ergeben sich aus der eingefügten Ziffer 7 des § 24 Abs. 3 der Friedhofssatzung.

 

Auf dem städtischen Friedhof Haspe wurden Urnennischen in Urnenwänden aus Betonfertigteilen neu erstellt. Zur vollständigen Ausnutzung der Stellfläche dieser Urnennischen muss das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten nach § 17 Abs. 4 zweistellig erworben werden. Es wird vorgeschlagen, die Gestaltungsvorschriften dem § 24 Abs. 3 Ziffer 6 hinzuzufügen. Danach sind als Materialien für die Abdeckung der Nische außer dem vorhandenen Betonstein auch Natursteine in gleicher Größe und Stärke zulässig. Zum Anbringen von Blumenschmuck erhält jede Urnennische einen in Größe und Form einheitlich gestalteten Vasenhalter aus Stahl. Weitere Halterungen sind nicht zugelassen.

 

 

Alle anderen Bestimmungen der Friedhofssatzung bleiben unverändert bestehen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Änderungen wird die Friedhofsverwaltung prüfen, ob eine Anpassung an eine veränderte Rechtslage erforderlich ist. Der Rat wird darüber unterrichtet.

 

Ein vollständiger Abdruck der geänderten Friedhofssatzung liegt dieser Vorlage als Anlage bei. Die geänderten Vorschriften wurden im Satzungstext ”fett” markiert.

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Auswirkungen

 

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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27.05.2004 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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07.06.2004 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

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08.06.2004 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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09.06.2004 - Bezirksvertretung Haspe

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15.06.2004 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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29.06.2004 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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01.07.2004 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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15.07.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen