Beschlussvorlage - 1173/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Rechtsformänderung Theater/Orchesterhier: Vorlage der vergleichenden Betrachtung möglicher Rechtsformen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 46 Theater Hagen/Philharmonisches Orchester Hagen
- Bearbeitung:
- Claudia Spiegel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Kultur- und Weiterbildungsausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
|
10.12.2008
|
Beschlussvorschlag
Die in der Begründung dargestellten Organisations- und Rechtsformen mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen werden zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt gemäß Arbeits- und Zeitplan eine endgültige Richtungsentscheidung für den KWA am 10.03.2009 vorzubereiten, die eine abschließende Entscheidung des Rates der Stadt zum 25.06.2009 sicherstellt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Aufgrund der politischen
Beschlusslage und des darauf basierenden Zeitplanes wird dem Kultur- und
Weiterbildungsausschuss eine Synopse über mögliche Rechtsformen des
Theaters/Orchesters vorgelegt.
Die Verwaltung wird
aufgrund der vergleichenden Betrachtung beauftragt, die Vorschläge des KWA
weiter zu verfolgen, um eine abschließende Entscheidung des Rates der Stadt zum
25.06.2009 sicherzustellen.
Begründung
Ausgangslage:
Aufgrund der politischen
Beschlusslage (Rat) soll im Rahmen des 1. Sparpaketes eine Konzeption zur
Überführung des Theaters Hagen in eine alternative Organisationsform erarbeitet
werden.
Ziel dieser Maßnahme ist
es, durch diese Überführung eine Plafondierung und dauerhafte Sicherung bzw.
Reduzierung des städtischen Zuschusses sicherzustellen.
Der Kultur- und
Weiterbildungsausschuss hat durch entsprechende Beschlüsse diesen
Konsolidierungsvorschlag in zwei Bereiche aufgeteilt
-
Erarbeitung
einer Konzeption zur Veränderung der Rechtsform
-
Erarbeitung und
Bewertung der Zukunftsszenarien des Theaters bei Zuschussreduzierung
Mit Beschluss des Kultur-
und Weiterbildungsausschusses vom 13.11.2008 wurde die Firma ACTORI GmbH,
München, aufgrund des Angebotes vom 01.10.2008 beauftragt, für ein
Gesamthonorar in Höhe von 39.500,-- € (einschließlich MwSt. und
Nebenkosten) die Zukunftsszenarien bei signifikanter Zuschussreduzierung beim
Theater Hagen zu erarbeiten und zu bewerten.
Unter der Berücksichtigung
von Sponsorenbeteiligungen in Höhe von 27.000,-- € verbleibt ein
städtischer Anteil von 12.500,--€.
Der Auftrag wurde am
25.11.2008 erteilt.
Am 04.12.2008 wird dieses
Projekt gestartet.
Lt. Angebot wird der
Zeitrahmen ca. 12 Wochen betragen, so dass voraussichtlich im März 2009 die
Ergebnisse in den politischen Raum eingebracht werden.
Zur Erarbeitung einer
Konzeption zur Rechtsformänderung wurde mit Beschluss des Kultur- und
Weiterbildungsausschusses vom 22.09.2008 ein Arbeits- und Zeitplan
verabschiedet.
Als erstes Teilziel wurde
die Vorlage einer vergleichenden Betrachtung der unterschiedlichen Rechtsformen
für die Sitzung des Kultur- und Weiterbildungsausschusses zum 10.12.2008
vereinbart.
Nach Vorlage dieser
Synopse sollen die nach der Beratung noch zu klärenden Probleme abgearbeitet
und eine Richtungsentscheidung für die Sitzung am 10.03.2009 vorbereitet
werden.
Allgemeines
zur Rechtsformänderung
Die wirtschaftliche
Betätigung der Gemeinden in der Form rechtlich selbständiger oder
unselbständiger Gesellschaften wird immer dann gewählt, wenn aus
organisatorischen, wirtschaftlichen oder steuerrechtlichen Überlegungen die
Verselbständigung einer Verwaltungseinheit vorteilhaft ist.
Wesentliche
Entscheidungskriterien für die Wahl einer Rechtsform sind:
-
flexible
Personalwirtschaft
-
Beschleunigung
des Entscheidungsprozesses
-
Beteiligung
Dritter
-
Entlastung des
Budgets ggfs. auch durch Beteiligung Dritter
-
Verbesserung des
Rechnungswesens
-
steuerliche
Aspekte
Tabellarische Darstellung der Einzelkriterien der
möglichen Rechtsformen
In der als Anlage beigefügten
Tabelle werden die möglichen Rechtsformen nach weiteren Kriterien betrachtet.
Im Einzelnen wurden
untersucht
-
der Regiebetrieb
-
die Anstalt des
öffentlichen Rechts
-
die GmbH
-
die Stiftung
-
die
Genossenschaft
Würdigung und Bewertung der Entscheidungskriterien
Flexible
Personalwirtschaft
Im Gegensatz zu
Regiebetrieb und Eigenbetrieb gehen die Kompetenzen bei den übrigen
Rechtsformen auf den Betrieb über.
Sowohl bei grundsätzlichen
personalwirtschaftlichen Entscheidungen, wie bei Ausgestaltung innerhalb des
Budgetrahmens, sind hier flexiblere Entscheidungen und schnelleres Handeln
möglich.
Beschleunigung
der Entscheidungsprozesse
Im Gegensatz zum
Regiebetrieb sind außer im Eigenbetrieb alle Rechtsformen durch die eigene
Rechtspersönlichkeit selbständig in ihren Entscheidungen. Die Abhängigkeit von
Entscheidungen innerhalb des städtischen Organisationsaufbaues entfällt.
Der unselbständige
Eigenbetrieb hat zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist aber flexibler in
seiner Gestaltung des operativen Geschäftes.
Beteiligung
Dritter
Bei der Anstalt des
öffentlichen Rechts ist die Beteiligung öffentlicher Träger möglich. Bei der
GmbH ist die Beteiligung sowohl öffentlicher als auch privater Träger möglich.
Das gleiche gilt für die Stiftung und die Genossenschaft.
Entlastung
des Budgets ggfs. durch Beteiligung Dritter
Die Stiftung fällt hier
aus dem Rahmen. Hier wird durch die Einlage einzelner Stifter ein Kapital
angesammelt. Der wirtschaftliche Erlös aus der Kapitalanlage kann zur
Budgetentlastung beitragen. Um eine spürbare Entlastung zu erwirken, müssten
erhebliche Kapitalbeträge eingeworben werden.
Bei Anstalt öffentlichen
Rechts, GmbH und Genossenschaft werden einmalige Anteile gezeichnet, die aber
nur einmal das Budget entlasten. Eine strukturelle Entlastung (hier
Zuschussreduzierung der Stadt) ist nicht vorhanden.
Um im Bereich der
Genossenschaft strukturell den Zuschuss der Stadt zu senken, müssen Genossen jährlich
ihren Anteil zeichnen.
Die Verwaltung wird die
Problematik der steuerlichen Absetzbarkeit von Zuwendungen und Einlagen für die
Entscheidung am 10.03.2009 noch eingehend bearbeiten.
Verbesserung
des Rechnungswesens
Durch die Einführung von
NKF sind auch die Grundsätze der doppischen Buchführung in dem Bereich der
öffentlichen Verwaltung umgesetzt worden. Insoweit gibt es zwischen
Regiebetrieb und den übrigen Rechtsformen im Rahmen des Rechnungswesens keine
großen Unterschiede.
Ein Gesichtspunkt zum
Wechsel vom Regiebetrieb zu einem der genannten Rechtsform-Modelle ist der
gravierende Unterschied, dass es möglich ist, ein abweichendes Wirtschaftsjahr
festzulegen.
Gerade die zeitliche
Unterscheidung Haushaltsjahr zur Spielzeit des Theaters (August bis
Juli/Folgejahr) führt im Regiebetrieb zu einem erheblichen Aufwand in Planung
und operativer Abwicklung des Budgets (Abgrenzungen).
Steuerliche
Aspekte
Im Gegensatz zu
Eigenbetrieb und Regiebetrieb sind die übrigen Rechtsformen auch bei Vorliegen
von Gemeinnützigkeit zum Teil steuerpflichtig.
Speziell im
Umsatzsteuerbereich kann es hier zu Mehrbelastungen kommen.
Exkurs: „Betrieb
gewerblicher Art“
Der Begriff „Betrieb
gewerblicher Art“ (BgA) ist inhaltlich von den Ausgestaltungen der
wirtschaftlichen Betätigungsformen zu trennen und hat nur steuerrechtliche
Bedeutung.
Während die
privatrechtlichen Unternehmensformen kraft Rechtsform steuerpflichtig sind,
greift die Steuerpflicht für Regie- und
Eigenbetriebe nur insoweit, als diese nicht überwiegend der öffentlichen
Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).
Solche Betriebe werden
steuerrechtlich als Betriebe gewerblicher Art bezeichnet, wenn sie weitere
Merkmale (z.B. Umsatzgrenzen) erfüllen.
Grundsätzliche
Bemerkungen zum Personalübergang
Die Rechtsposition der Arbeitnehmer
bei Übernahme in einen Eigenbetrieb bleibt unverändert.
Bei der Anstalt
öffentlichen Rechts bleibt die Dienstherrenfähigkeit bei der Wahrnehmung von
hoheitlichen Tätigkeiten erhalten. In diesen Fällen kann AöR Beamte ernennen.
Ansonsten gibt es auch bei der AöR kein Widerspruchsrecht nach § 613 a BGB.
Bei einer Übernahme in die
GmbH, Stiftung oder Genossenschaft findet § 613 a BGB Anwendung. § 613 a Abs. 1
BGB regelt, dass sofern ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf
einen anderen Inhaber übergeht, dieser in die Rechte und Pflichten aus den im
Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt.
Allerdings setzt ein
Betriebsübergang die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit voraus.
Ein Übergang des
Arbeitsverhältnisses § 613 a BGB setzt den Übergang eines Betriebs „durch
Rechtsgeschäft“ voraus. Vom sachlichen Geltungsbereich der Norm sind
daher Betriebsübergänge ausgenommen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
kraft Gesetzes oder eines sonstigen Hoheitsaktes vollzogen werden.
§ 613 a BGB ist damit auch
im Rahmen der Privatisierung einer öffentlichen Einrichtung auf der Grundlage
privatrechtlicher Verträge anwendbar. Bisheriger Inhaber des Betriebs kann auch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. In Betracht kommt ein
rechtsgeschäftlicher Übergang auf einen anderen öffentlichen oder auf einen
privaten Rechtsträger. Dem Betriebsübergang steht auch nicht entgegen, dass der
öffentliche Rechtsträger Alleingesellschafter der Übernehmerin ist.
Bei einer Änderung der
Rechtsform des Theaters findet somit grundsätzlich § 613 a BGB Anwendung.
Rechtsfolgen
für den Arbeitnehmer
Das Arbeitsverhältnis zum
bisherigen Betriebsinhaber erlischt. Angeordnet wird damit ein Vertragspartnerwechsel
auf Arbeitgeberseite, der das zwischen dem Arbeitnehmer und dem früheren
Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis unverändert lässt. Einer Zustimmung
des Arbeitnehmers bedarf es dabei nicht. Von dem Begriff der Rechte und
Pflichten sind jedoch nur die individualrechtlichen Vereinbarungen erfasst
unter Einschluss derjenigen tarifvertraglichen Regelungen, die durch
Einbeziehung eines Tarifvertrages Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages
geworden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht der Abschluss des zugrunde
liegenden Rechtsgeschäfts, sondern die Fortführung des Betriebes, d.h. der
Moment, in dem der neue Inhaber die arbeitstechnische Organisations- und
Leitungsmacht im eigenen Namen tatsächlich übernimmt. Entscheidend ist die
tatsächliche Übernahme. Ab diesem Zeitpunkt beginnt eine tarifliche
Ausschlussfrist für Ansprüche gegen den bisherigen Betriebsinhaber, die an das
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anknüpft, zu laufen.
Die Arbeitnehmer können
dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse durch Betriebsübergang allerdings
widersprechen. Folge eines Widerspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht
auf den neuen Inhaber des Betriebs übergeht.
Macht der Arbeitnehmer von
seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, bleibt zwar das Arbeitsverhältnis mit dem
ehemaligen Betriebsinhaber aufrechterhalten, der Arbeitplatz des
widersprechenden Arbeitsnehmers ist dagegen auf den neuen Betriebsinhaber
übergegangen, mit der Folge, dass der ehemalige Betriebsinhaber eine
betriebsbedingte Kündigung in Erwägung ziehen kann. Diese scheitert nicht an §
613 a Abs. 4 S. 1 BGB. Allerdings ist Voraussetzung, dass eine anderweitige
Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb des ehemaligen Betriebsinhabers nicht
vorhanden ist.
Gemäß § 613 a Abs. 4 S. 1
BGB ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen
Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs
jedoch unwirksam.
Vorläufiges
Fazit
Der Übergang in eine
andere Rechtsform bringt zum Zeitpunkt des Rechtsüberganges zunächst einmal
keinen monetären Vorteil.
Die Entscheidungsprozesse
werden jedoch beschleunigt, das operative Geschäft wird erheblich erleichtert,
die Personalwirtschaft wird flexibler, das Rechnungswesen verbessert
(abweichendes Wirtschaftsjahr) und ggfs. durch neue organisatorische Regelungen
im Rahmen von Abnahmeverpflichtungen von Verwaltungsleistungen kostengünstiger.
Durch diese positiven
Aspekte wird es dann zukünftig auch zu wirtschaftlichen Verbesserungen kommen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
|
X |
Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
|
Rechtscharakter |
|
|
|
|
|
Auftragsangelegenheit |
|
Fiskalische
Bindung |
|
|
Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
|
Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
|
|
Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
|
Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
|
|
Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
|
Ohne
Bindung |
|
|
Vertragliche
Bindung |
|
|
|
1) Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand |
0,00 € |
|||||||||||||||||||||||||
|
a) Zuschüsse Dritter |
0,00 € |
|||||||||||||||||||||||||
|
b) Eigenfinanzierungsanteil |
0,00 € |
|||||||||||||||||||||||||
|
2) Investive Maßnahmen |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Die Finanzierung der Maßnahme ist
gesichert/ soll gesichert werden durch |
||||||||||||||||||||||||||
|
Veranschlagung im investiven Teil des |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Teilfinanzplans |
|
,
Teilfinanzstelle |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
Jahr |
lfd Jahr |
Folgejahr 1 |
Folgejahr 2 |
Folgejahr 3 |
|
|
|||||||||||||||||||
|
Betrag |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
|
0,00 € |
||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
3) Konsumtive Maßnahmen |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Die
Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im |
||||||||||||||||||||||||||
|
Ergebnisplan |
|
Produktgruppe |
|
Aufwandsart |
|
Produkt: |
|
|||||||||||||||||||
|
4) Folgekosten |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den
Eigenfinanzierungsanteil |
0,00€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
(nur bei
investiven Maßnahmen) |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
0,00€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
c) sonstige Betriebskosten je Jahr |
0,00€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
d) personelle Folgekosten je Jahr |
0,00€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
Stellen-/Personalbedarf: |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|
Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
||||||||||||||||||||
|
|
Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Datum |
anzuerkennen |
||||||||||||||||||||
|
e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven
Maßnahmen) |
0,00€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
Zwischensumme |
0,00€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr |
0,00€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
0,00€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
5)
Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen) |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
25,9 kB
|
