Beschlussvorlage - 1074/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 12/61 (019) Teil II -Unteres Lennetal-2. Änderunghier:a) Einleitung des 2. Änderungsverfahrens (gem. § 13 BauGB (Baugesetzbuch) b) Beschluss über den Verzicht auf die frühzeitige Bürger-/ Behördenbeteiligung gemäß § 13 Abs. 2, Punkt 1 BauGBc) Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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03.12.2008
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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16.12.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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18.12.2008
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Beschlussvorschlag
zu a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des
2. Änderungsverfahrens (gemäß § 13 BauGB (Baugesetzbuch)) in der zur Zeit gültigen Fassung für den Bebauungsplan Nr.
12/61 (019) Teil II -Unteres Lennetal- zwecks Anpassung der BauNVO.
Geltungsbereich
:
Die
Änderung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12/61 (019) Teil
II –Unteres Lennetal– in einem Bereich westlich der DB Strecke
Hagen –Siegen beidseitig der Straße "Hellweg" von der
Überführung der "Schwerter Straße" über die Straße
"Hellweg" und weiter beidseitig entlang der Feldmühlenstraße bis zum
Bereich der Stichstraße zwischen Erlhagen/Feldmühlenstraße und der
Fußgängerbrücke über die DB – Strecke Hagen – Siegen zwischen der
Fa. Wälzholz und der Kläranlage Fley.
In dem
im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich
eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:1000 ist Bestandteil des
Beschlusses.
zu b) Der Rat der Stadt Hagen
beschließt gem. § 13 Abs. 2 Punkt 1 BauGB den Verzicht
auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und
der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der zur Zeit
gültigen Fassung.
zu c) Der Rat der Stadt beauftragt
die Verwaltung, für den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluß
gehörenden Bebauungsplan Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal–
2. Änderung (gem. § 13), mit den in violetter Farbe eingetragenen Änderungen
einschließlich der Begründung vom 18.11.2008 die Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen durch die Planung
berührten Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der zuletzt
gültigen Fassung durchzuführen.
Von einer Umweltprüfung, dem
Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind und der zusammenfassenden Erklärung wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die
Begründung vom 18.11.2008 ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage
Gegenstand der Niederschrift.
Nächster
Verfahrensschritt:
Die
öffentliche Auslegung der Änderung soll im Frühjahr des Jahres 2009
durchgeführt werden, der Satzungsbeschluss soll bis Mitte des Jahres 2009
vorliegen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Um
die Ansiedlung weiteren Einzelhandels im Lennetal steuern zu können, besteht
Bedarf zur Änderung des rechtskäftigen Bebauungsplans
Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– in Bezug auf die
anzuwendende BauNVO (Baunutzungsverordnung).
Begründung
Anlass:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12/61 (019) Teil II
–Unteres Lennetal–plant ein Investor die Errichtung eines
großflächigen Discounters (ca. 1550 m2 BGF (Bruttogeschossfläche)
plus Shops in der Feldmühlenstraße 27.
Dem rechtskräftigen Bebauungsplan liegt die
BauNVO (Baunutzungsverordnung) von 1962 zugrunde. Die Ansiedlung eines
großflächigen Einzelhandelsbetriebs wäre daher im Geltungsbereich dieses
Bebauungsplans mit dieser Fassung der Bauordnung zulässig, könnte aber den
Zielen der Stadt Hagen zur Entwicklung des Einzelhandels im Stadtgebiet
entgegenlaufen.
Die dynamische Entwicklung im Einzelhandel führt zu teilweise
nicht unerheblichen Konfliktpotenzialen in Bezug auf eine geordnete
städtebauliche Entwicklung. Ausgewogene Versorgungsstrukturen bedürfen einer
planerischen Steuerung.
Entsprechend hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen
zur Steuerung des Einzelhandels mehrfach modifiziert.
Die effiziente Anwendung dieser Rechtsvorschriften wird jedoch
erst durch ein abgestimmtes Steuerungs- und Entwicklungsinstrument
gewährleistet.
Der Rat der Stadt Hagen hat im Jahr 2006 die Aufstellung
eines Einzelhandels- und Zentrenkonzept
für das gesamte Stadtgebiet beschlossen, das sich zur Zeit in der politischen
Beratung befindet. Es definiert die Leitvorstellungen und Grundsätze der
städtebaulichen Einzelhandelsentwicklung. Ziel dieses Konzeptes ist eindeutig
die Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche an integrierten
Standorten. Sowohl die Novellierung des BauGB als auch des
Landesentwicklungsprogramms sieht vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe
nur in zentraler Lage zulässig sind, sofern sie hauptsächlich zentrenrelevante
Waren anbieten. Die Potenziale im Einzelhandel sind eher gering, dem richtigen
Standort für weitere Ansiedlungen kommt daher besondere Bedeutung zu.
Der Standort Feldmühlenstraße stellt keinen zentralen
Versorgungsbereich dar. Die Ansiedlung von zentren – und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollte ausgeschlossen werden. Darüber
hinaus wird empfohlen, bei rechtssicherer Aufgabe der bestehenden Betriebe eine
Rückführung in Richtung gewerbliche Nutzung zu forcieren und den Einzelhandel
auf den Bestandsschutz zu reduzieren.
Planungsrecht:
Im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplans größtenteils als "Gewerbliche
Baufläche" dargestellt; der Bereich des Haus Busch als Grünfläche und
Fläche für den Gemeinbedarf –Zweckbestimmung "Schule"–
dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr.
12/61 (019) Teil II -Unteres Lennetal- ist rechtsverbindlich seit dem
17.04.1969. Er setzt für die Art der baulichen Nutzung
"Industriegebiet", für den Bereich "Haus Busch"
"Grünfläche" und westlich der Feldmühlenstraße "Flächen für
Wald" fest. Dem Bebauungsplan liegt die BauNVO von 1962 zugrunde.
Für einen Teilbereich
des Bebauungsplans Nr. 12/61
(019) Teil II –Unteres Lennetal–ersetzt
die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12/61 (019) Teil II
–Unteres Lennetal– den angeführten
Bebauungsplan. Die 1. Änderung ist rechtsverbindlich seit dem 20.03.2003.
Der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.
12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– liegt die BauNVO von 1990 zugrunde.
Planung:
Um die geplanten Ziele zur Steuerung des Einzelhandels im Sinne
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erreichen, sollen mit diesem Änderungsverfahren
die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Dies geschieht durch die Änderung der Baunutzungsverordnung von
der Fassung der BauNVO 1962 auf die Fassung der BauNVO 1990 in der zur Zeit
gültigen Fassung. Hierdurch wird der großflächige Einzelhandel außerhalb von
Kerngebieten nur noch in den für ihn unter städtebaulichen Gesichtspunkten
unter Berücksichtigung des in Aufstellung befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzept für das gesamte Stadtgebiet
ausgewiesenen Sondergebieten zulässig sein.
Verfahren:
Das
Änderungsverfahren kann nach § 13 BauGB durchgeführt werden.
Die Änderung wirkt sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete
nicht bzw. nur unwesentlich aus, da der Bestand im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 12/61 (019) Teil II –Unteres Lennetal– der
beabsichtigten Änderung bereits größtenteils entspricht. Das Planungsziel
"Industriegebiet" bleibt ebenso erhalten wie das Planungsziel
"Grünfläche" (Haus Busch) und "Flächen für Wald" westlich
der Feldmühlenstraße).
Die
Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Aus der Bebauungsplanänderung ergeben sich keine Auswirkungen in
Bezug auf den Bedarf von Ausgleich und Ersatz, da sich keine Veränderung der
überbaubaren Flächen ergibt.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 12/61 (019) Teil
II –Unteres Lennetal– 2. Änderung sowie die Beteiligung der
Behörden soll im Frühjahr des Jahres 2009 durchgeführt werden. Sofern sich aus
öffentlicher Auslegung und Beteiligung keine Änderungen ergeben, ist
beabsichtigt, den Satzungsbeschluss zu diesem Verfahren in der 1. Jahreshälfte
des Jahres 2009 herbeizuführen.
Anlage:
Übersichtsplan
Lage und Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 12/61 (019) Teil II
–Unteres Lennetal– 2. Änderung (gem. § 13) vom 18.11.2008
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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940,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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1 MB
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