Mitteilung - 1073/2008

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Kurzfassung

Am 28.10.2008 hat der Landtag das „Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen“ beschlossen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Genehmigungsfreiheit untergeordneter Gewächshäuser und Terrassenüberdachungen und den Verzicht auf die Bauvorlageberechtigung bei bestimmten Bauvorhaben.

 

 

Begründung

Zur Genehmigungsfreiheit heißt es:

 

  1. § 65 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des § 201 BauGB dienen,“.

 

  1. In § 65 Abs. 1 wird nach der Nummer 8a eingefügt:

„8b. Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,“.

 

Die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens wird auf Gewächshäuser von bis zu 5.000 m² ohne Verkaufsstätten wie folgt ausgeweitet:

 

  1. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche; dies gilt nicht für Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Grundfläche von bis zu 5.000 m², die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,“.

 

Für bestimmte Gewächshäuser müssen die bautechnischen Nachweise nicht mehr vorgelegt werden:

 

  1. § 68 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche,“.

 

Die Bauvorlageberechtigung ist für eine Vielzahl untergeordneter Bauvorhaben nicht mehr erforderlich:

 

  1. § 70 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für

1.       Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,

2.       Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 53),

3.       eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 m²,

4.       eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 m², in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten befinden,

5.       Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt höchstens ein Drittel der Breite der darunter liegenden Außenwand beträgt,

6.       Terrassenüberdachungen,

7.       Balkone und Altane, die bis zu 1,5 m vor die Außenwand vortreten,

8.       Aufzugschächte, die an den Außenwänden von Wohngebäuden geringer Höhe errichtet werden.“

 

Ferner wird das Bürokratieabbaugesetz I redaktionell geändert.

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Beschlüsse

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16.12.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen