Mitteilung - 1073/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitteilung zum "Dritten Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 63 Baurodnungsamt
- Bearbeitung:
- Iris Schmidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Entscheidung
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16.12.2008
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Sachverhalt
Kurzfassung
Am 28.10.2008 hat der
Landtag das „Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen“ beschlossen. Die Änderungen betreffen im
Wesentlichen die Genehmigungsfreiheit untergeordneter Gewächshäuser und
Terrassenüberdachungen und den Verzicht auf die Bauvorlageberechtigung bei
bestimmten Bauvorhaben.
Begründung
Zur Genehmigungsfreiheit
heißt es:
- § 65 Abs. 1 Nr. 5 wird wie
folgt gefasst:
„5.
Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht
mehr als 1.600 m² Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb oder einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs.
1 Nrn. 1 und 2 des § 201 BauGB dienen,“.
- In § 65 Abs. 1 wird nach der
Nummer 8a eingefügt:
„8b.
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3
m,“.
Die Anwendung des
vereinfachten Genehmigungsverfahrens wird auf Gewächshäuser von bis zu 5.000 m²
ohne Verkaufsstätten wie folgt ausgeweitet:
- § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird
wie folgt gefasst:
„3.
baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche; dies gilt nicht
für Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Grundfläche von bis zu 5.000
m², die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der
gartenbaulichen Erzeugung dienen,“.
Für bestimmte Gewächshäuser
müssen die bautechnischen Nachweise nicht mehr vorgelegt werden:
- § 68 Abs. 4 Nr. 1 wird wie
folgt gefasst:
„1.
Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m²
Grundfläche,“.
Die Bauvorlageberechtigung
ist für eine Vielzahl untergeordneter Bauvorhaben nicht mehr erforderlich:
- § 70 Abs. 2 erhält folgende
Fassung:
„(2)
Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für
1. Garagen und überdachte Stellplätze
bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
2. Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude (§ 53),
3. eingeschossige Wintergärten mit
einer Grundfläche von bis zu 25 m²,
4. eingeschossige Gebäude mit einer
Grundfläche von bis zu 250 m², in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe,
Aborte oder Feuerstätten befinden,
5. Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt
höchstens ein Drittel der Breite der darunter liegenden Außenwand beträgt,
6. Terrassenüberdachungen,
7. Balkone und Altane, die bis zu 1,5 m
vor die Außenwand vortreten,
8. Aufzugschächte, die an den
Außenwänden von Wohngebäuden geringer Höhe errichtet werden.“
Ferner wird das Bürokratieabbaugesetz
I redaktionell geändert.
