Beschlussvorlage - 1084/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Beabsichtigte Einziehung einer Teilfläche der Hohenzollernstraße vor dem Grundstück Hohenzollernstr. 2
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte; FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; OB/SZW Servicezentrum Wirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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09.12.2008
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NW
91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S. 141, S. 216, S. 355), zuletzt geändert durch
Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306,
ber. in GV NRW 2007 S. 327), aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles
die beabsichtigte Einziehung
einer
Teilfläche der Hohenzollernstraße vor dem Grundstück Hohenzollernstr. 2.
Die Fläche umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Hagen Flur 42
Flurstück 106 und Flurstück 107.
Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten
Lageplan „rot“ unterlegt. Der Lageplan ist Bestandteil des
Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung
Im Zuge des Umbaues des
Gebäudes Hohenzollernstr. 2 soll die Arkadenfäche in die Bebauung einbezogen
werden. Die Fläche ist deshalb einzuziehen.
Begründung
Vorbemerkung:
Die Firma Real Estate
Management Assistance (RMA) beabsichtigt, das Gebäude Hohenzollernstr. 2 zu
erwerben und dem Gesamtkomplex „Neue Mitte“ technisch und optisch
anzupassen.
Die Fassade im Erdgeschoß
des Gebäudes ist dringend sanierungsbedürftig. Bei der Renovierung soll die (private)
Arkadenfläche sowie ca. 21 m² der Hohenzollernstraße durch eine Glasfassade in das
Gebäude einbezogen werden, um dadurch eine Angleichung an die neuen Gebäude im
Umfeld (Sparkassenkarree, Stadtfenster, Mirador) zu erreichen. Hierdurch wird
das Gesamtbild des Friedrich-Ebert-Platzes an dieser Stelle städtebaulich
deutlich aufgewertet.
Rechtsgrundlagen:
Die Hohenzollernstraße ist
eine öffentliche Straße im Sinne von § 60 StrWG NRW,
d.h. diese Straße hatte
schon vor Inkrafttreten des LStrG (jetzt StrWG) 1962 den Charakter einer
öffentlichen Straße. Der Bau der Arkaden über die Hohenzollernstraße und der Verkauf
des darunterliegenden Grundstücks erfolgten nach 1970. Der damalige
Grundstücksverkauf führte unter Berücksichtigung des geltenden Planungsrechtes
unter grundbuchlicher Sicherung der Rechte der Stadt bewusst die heutige
Situation herbei. Da diese Fläche bisher nicht im förmlichen Verfahren nach § 7
StrWG eingezogen worden ist, hat die Arkadenfläche auch nach dem Verkauf weiterhin
den Charakter einer öffentlichen Straße und steht damit uneingeschränkt dem
Gemeingebrauch zur Verfügung.
Zur Aufhebung des
Gemeingebrauchs bedarf es der Einziehung nach § 7 StrWG NRW.
Durch die Einziehung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW wird der
Straße (oder Teilen einer Straße) die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung
genommen. Die Straße verliert ihre Eigenschaft als öffentliche Sache und es
erlischt der Gemeingebrauch, so dass über
die Fläche frei verfügt werden kann.
Nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW,
2. Alternative, soll die
Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße dann verfügen, wenn überwiegende
Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vorliegen. Der Katalog der
Gründe für eine Einziehung zur Förderung des öffentlichen Wohles ist nicht
begrenzt. Zu den Gründen des öffentlichen Wohles gehören u.a. sowohl städtebauliche
Zielvorstellungen zur geordneten Entwicklung eines gemeindlichen Bereiches als
auch z.B. die Beseitigung schmaler Gassen und Winkel, die als Ablagerung für
Unrat dienen.
Die Anpassung und
Neugestaltung der Fassade des Hauses Hohenzollernstraße entspricht der städtebaulich
Zielsetzung der Stadt, den Bereich Friedrich-Ebert-Platz als „Neue
Mitte“ neu zu gestalten und ist, da dadurch die städtebauliche
Entwicklung der Stadt Hagen maßgeblich zu fördern. Das liegt im überwiegenden öffentlichen
Interesse. Darüber hinaus wird die Fläche unter den Arkaden seit Jahren als
Müllplatz missbraucht und von Tauben verunreinigt. Es liegt auch im
öffentlichen Interesse, diese Probleme durch die geplante bauliche Veränderung
zu lösen.
Bei Abwägung aller
öffentlichen Belange für die Beibehaltung der Straße (des Straßenteils)
entsprechend ihrer öffentlichen Zweckbestimmung überwiegt das allgemeine Interesse
an der Einziehung der Straße aus den dargelegten Gründen.
Die Voraussetzungen für
die Einziehung liegen damit vor.
Verfahren:
Das Einziehungsverfahren
nach § 7 StrWG NRW beginnt, indem die zuständige Straßenbaubehörde die Absicht
der Einziehung mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt macht, um
Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist ist über
die ggf. eingegangenen Einwendungen im Rahmen der Beschlussfassung zur
endgültigen Einziehung zu entscheiden. Führen die Einwendungen nicht zur
Beendigung des Einziehungsverfahrens, wird die endgültige Einziehung beschlossen.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung
der Einziehung kann dagegen innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist Klage
erhoben werde.
Anlage: Übersichtsplan
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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(wie Dokument)
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199,1 kB
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09.12.2008 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Die Bezirksvertretung Mitte
beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NW 91; ber. in GV
NRW 1996 S. 81, S. 141, S. 216, S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des
Dritten Befristungsgesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW
2007 S. 327), aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles die
beabsichtigte Einziehung
einer
Teilfläche der Hohenzollernstraße vor dem Grundstück Hohenzollernstr. 2.
Die Fläche umfasst Teile des Grundstücks
Gemarkung Hagen Flur 42 Flurstück 106 und Flurstück 107.
Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im
Sitzungssaal aufgehängten Lageplan „rot“ unterlegt. Der Lageplan
ist Bestandteil des Beschlusses.
2. Die Verwaltung wird
beauftragt, die Einnahmen aus dem für den Grundstückseigentümer entstehenden
Mehrwert zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität der ÖPNV-Nutzer in diesem
Bereich einzusetzen.