Beschlussvorlage - 1088/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 5(Eckesey-Nord, Vorhalle, Boelerheide)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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03.12.2008
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Sachverhalt
Kurzfassung
Da die bisher amtierende Schiedsperson ihr Amt niederlegt,
wurde der Schiedsamtsbezirk 5 neu ausgeschrieben.
Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Michael Erdtmann zu wählen, da er
auf Grund seiner bisherigen ehrenamtlichen Tätigkeit als Schöffe für diese Aufgabe
besonders geeignet erscheint.
Begründung
Das
Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Die
bisher amtierende Schiedsperson möchte ihr Amt niederlegen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das
Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz
– vom 16. Dezember 1992 (GV NW 1993 S. 32), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) ist
für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1
und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen
Bezirksvertretung, hier: Hagen-Nord, für die Dauer von fünf Jahren gewählt,
sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur
unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks
3 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Nord überein; die
Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach
ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer
1. die Befähigung
zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter
Betreuung steht.
Nach Abs. 3
soll Schiedsperson nicht sein, wer
1. das 30.
Lebensjahr nicht vollendet hat
2. in dem
Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3.
durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist.
Zudem
soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder
wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die Fraktionen im Rat der Stadt Hagen, die Leitung des
Amtsgerichts Hagen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen,
Bezirksvereinigung Hagen, wurden mit Schreiben vom 21.10.08 gebeten, geeignete
Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung des Bezirks 5 zu benennen.
Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen darauf hingewiesen, dass
interessierte Personen für die Übernahme des Schiedsamtsbezirks 5 (Eckesey-Nord,
Vorhalle, Boelerheide) gesucht werden.
Es liegen folgende Bewerbungen vor:
…
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes
über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem
Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS), Bezirksvereinigung Hagen,
mit Schreiben vom 17.11.2008 unter Bekanntgabe der Bewerber Gelegenheit
gegeben, zur Neuwahl einer Schiedsperson für den Bezirk 5 Stellung zu nehmen.
Die Bezirksvereinigung Hagen des BDS hat sich in
ihrem Schreiben vom 18.11.2008 für keinen der Bewerber ausgesprochen.
Beide Bewerber erfüllen die grundsätzlichen
Voraussetzungen für die Bekleidung des Schieds-amtes. Darüber hinaus spricht in
entscheidender Weise für eine besondere Eignung des Herrn Erdtmann, dass er als
Schöffe beim Amtsgericht Hagen bereits intensiv mit der Bewertung und
Beurteilung rechtlicher Auseinandersetzungen befasst war und somit bei der
Amtsführung als Schiedsmann auf wichtige Erfahrungen zurückgreifen kann.
Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Michael Erdtmann zu wählen, da er
auf Grund seiner bisherigen ehrenamtlichen Tätigkeit als Schöffe für diese
Aufgabe besonders geeignet erscheint.
