Beschlussvorlage - 1067/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der V. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2005 wird, wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 1067/2008) vom 14.11.2008 ist, beschlossen.

  2. Die Neufassung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung)  wird, wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 1067/2008) vom 14.11.2008 ist, beschlossen.

 

Realisierungstermin: 01.01.2009

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der zur Beschlussfassung anstehende V. Nachtrag ist aus rechtlichen Gründen erforderlich und gilt der Rechtssicherheit für die Zeit bis zum 31.12.2008.

 

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde eine Neufassung der Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2009 gewählt und gleichzeitig der Grundsatzbeschluss des Rates vom 19.06.2008 (Vorlage 0450/2008) zur Erhöhung der Steuersätze umgesetzt.

 

Begründung

 

1. Die Vergnügungssteuersatzung von 21.12.2005, in Kraft getreten am 1.1.2006, ist inzwischen durch vier Nachträge geändert worden. Der zur Beschlussfassung anstehende V. Nachtrag ist aus rechtlichen Gründen erforderlich. Die vorhandene Regelung zur Fälligkeit der Vergnügungssteuer (§13) ist in bestimmten Fallkonstellationen nicht hinreichend bestimmt. Der V. Nachtrag ändert diesen Paragraphen rückwirkend. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist für Steuerfestsetzungen, die noch nicht rechtskräftig sind und die unter die obige Neuregelung fallen, eine neue Frist zur Erklärung der Steuer zuzubilligen. Dies geschieht

  • durch die Änderung in § 8 Absatz 9 Satz 3 der Fassung in Artikel 1 für die rückwirkend ab 1.1.2006 in Kraft zu setzende Fassung sowie
  • durch die Änderung in § 8 Absatz 6 Satz 2 der Fassung in Artikel 2 für die rückwirkend ab 1.1.2007 in Kraft zu setzende Fassung.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Übersichtlichkeit (beide Fassungen enthalten auch unterschiedliche Steuersätze) sind beide Fassungen komplett ausformuliert.    

2. Der Beschluss des Rates vom 19.6.2008 (Vorlage 0450/2008) beinhaltet unter der Maßnahme–Nummer 20_03 den Grundsatzbeschluss einer Vergnügungssteuererhöhung. Dieser Beschluss wird in der neuen Vergnügungssteuersatzung umgesetzt. Die finanziellen Auswirkungen werden unter Punkt „A: Finanzielle Auswirkungen“ erläutert.

 

Das unter Punkt 1 genannte rechtliche Erfordernis ist in der neuen Vergnügungssteuersatzung ebenfalls umgesetzt. Außerdem wurden in der neuen Vergnügungssteuersatzung einige Bestimmungen aus Gründen der Übersichtlichkeit umgestellt. Die meisten Bestimmungen sind inhaltlich gleich geblieben. Insofern hat die neue Satzung eine andere Struktur von Paragrafen, die nachstehend unter Punkt „B: Struktur der Satzung“ genauer erläutert ist. Ferner wird unten (Punkt „C: Rechtliche und inhaltliche Änderungen“) dargestellt, welche Bestimmungen aus welchen Gründen verändert wurden.

 

Die Erhöhung der Vergnügungssteuersätze erfolgt aufgrund des Sanierungskonzeptes der Stadt Hagen. Die Wahl der Höhe der verschiedenen Steuersätze unter Berücksichtigung der gewünschten Einnahmeerzielung, der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und der politisch gewünschten Lenkungsfunktion wird unter Punkt „D: Höhe der Vergnügungssteuer“ begründet.

 

 

 

A         Finanzielle Auswirkungen

 

 

 

Steuersatz
alt

Steuersatz neu

Sollein-nahmen 2006

Sollein-nahmen 2007

Mehrein-nahmen

1

§1 Nr. 1 Tanzveranstaltungen nach Eintritt

10%

15%

20.000

17.000

8.500

2

§1 Nr. 1 Tanzveranstaltungen nach Raumgröße

1 €

1,50 €

18.000

20.000

10.000

3

§1 Nr. 2 Stripteaseveranstaltungen nach Raumgröße

2 €

3 €

0

0

0

4

§1 Nr. 3 Pornovorführungen nach Roheinnahme

10%

15%

19.000

11.000

5.500

5

§1 Nr. 4 Kasinos etc. nach Spielumsatz

10%

15%

0

0

0

6

§1 Nr. 5a) Gewinnspieler in Spielhallen

10%

15%

499.000

868.000

434.000

7

§1 Nr. 5b) Gewinnspieler in Gaststätten

6%

11%

78.000

113.000

94.000

8

§1 Nr. 5a) Unterhalter in Spielhallen

40 €

50 €

53.000

57.000

14.250

9

§1 Nr. 5b) Unterhalter in Gaststätten

25 €

30 €

27.000

26.000

5.200

10

§1 Nr. 5a) Spiele-PC in Spielhallen

15 €

20 €

0
______

23.000
________

7.666
_______

 

Summe:

 

 

714.000

1.135.000

579.116

 

Die Erhöhung der Steuersätze weicht vom Grundsatzbeschluss des Rates in zwei Punkten ab:

a)     Es wird vorgeschlagen, den Steuersatz für Gewinnspieler in Gaststätten statt auf 15% nunmehr auf 11% festzusetzen. Dies hat rechtliche Gründe, auf die unten eingegangen wird.

b)     Der Grundsatzbeschluss des Rates traf nur Aussagen zu den Steuersätzen für Gewinnspieler. Alle anderen Steuertatbestände wurden nicht thematisiert. Es wird vorgeschlagen, maßvolle Erhöhungen auch für diese Steuersätze zu beschließen, und zwar ebenfalls aus rechtlichen Gründen, aber auch, um den Einnahmeverlust, der unter Punkt a) entsteht, wieder auszugleichen.

Es ist davon auszugehen, dass die rechnerisch ermittelte Einnahmeerhöhung nicht in vollem Umfang realisiert werden kann, da aufgrund der Steuererhöhung die vergnügungssteuerpflichtigen Aktivitäten möglicherweise leicht zurückgehen. Der Vorschlag des Mentors (je 15% für die Gewinnspieler-Einnahmen) basierte ebenfalls auf einer rechnerischen Mehreinnahme von 575.000 €. Das Einnahme Ziel von 500.000 € wird jedoch voraussichtlich mindestens erreicht.

 

 

 

 

B         Struktur der Satzung

 

Die Übersichtlichkeit der alten Satzung litt u. a. an den vielen Änderungen, die in den vergangenen Jahren vorgenommen werden mussten (vier Nachträge zur Ursprungsfassung vom 1.1.2006) und daran, dass schwer erkennbar war, welche der in §1 genannten Steuertatbestände welcher Besteuerungsart unterworfen sind, zumal die Paragraphen, die sich auf einen Steuertatbestand beziehen, nicht immer hintereinander angeordnet sind.

 

In der neuen Satzung wurde deshalb die Reihenfolge der Paragraphen besser strukturiert sowie durch klare Verweise die Struktur deutlicher gemacht. Die neue Reihenfolge der Paragraphen bzw. die Zuordnung zu den Steuertatbeständen stellt sich wie folgt dar: 

 

Steuergegenstand                           § alte Satzung           § neue Satzung                               

§1 Nr. 1 Tanzveranstaltungen         5, 6, 9, 10                  5, 6, 7

§1 Nr. 2 Striptease                          5, 6, 9, 10                  5, 6, 7

§1 Nr. 3 Pornokinos                        5, 6, 10                       5, 7

§1 Nr. 4 Kasinos                              7                                 8

§1 Nr. 5 Apparate                            8 oder 8a                   9

 

So finden sich nunmehr die Regelungen der bisherigen Paragraphen in folgenden neuen Paragraphen:

§5   Kartensteuer                 neu §5

§6   Kartensteuer                 neu §5

§7   Spielumsatz                  neu §8

§8   Gewinnspieler               neu §9

§8a Unterhalter                     neu §9

§9   Raumgröße                   neu §6

§10 Roheinnahme               neu §7

 

Die inhaltlichen Regelungen sind weitestgehend gleich geblieben. Wo inhaltliche/rechtliche Änderungen vorgenommen wurden, wird dies nachstehend, außer für die Änderung der Steuersätze, erläutert.

 

C         Rechtliche und inhaltliche Änderungen

 

§1 Satz 2:

Hier wurde als zusätzliche Klarstellung eine Definition eingefügt, mit der die als Spielapparat geltenden Personalcomputer genauer definiert werden.

 

§4 Erhebungsformen der Steuer

Auf die Begriffe Karten- und Pauschsteuer wurde verzichtet, weil die Begriffe nicht immer zu den Sachverhalten, die in den entsprechenden Paragraphen geregelt wurden, passten. Stattdessen wird auf die relevanten Paragraphen verwiesen.

 

§5 und §6 alt; nunmehr §5:

Der neue Absatz 6 legt fest, wann die Steuer nach Eintrittsgeldern oder nach dem Entgelt zu berechnen ist; dies war vorher unklar.

 

§8 und §8a alt; nunmehr §9:

Die Paragraphen wurden zusammengefasst, sind aber inhaltlich gleich.

 

§13 alt; nunmehr §12:

Der Paragraph wurde in der Reihenfolge und in der Formulierung verändert. Dabei wurden die inhaltlichen Ziele nicht verändert; allerdings wurde die Neuformulierung gewählt, um eine klarere Regelung der verschiedenen Fälligkeiten zu gewährleisten.

 

D         Höhe der Vergnügungssteuer

 

Die Haushaltssituation der Stadt Hagen ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ab 2003 ein intensiver Konsolidierungsprozess zwar ein Konsolidierungsvolumen von ca. 35 Mio. € erbracht hat, das jedoch nur im Jahr 2006 auch zu einem genehmigungsfähigen Haushalt geführt hat. Die finanzielle Lage der Stadt Hagen hat sich seitdem dramatisch verschlechtert. Seit Januar 2008 erarbeitet deshalb im Auftrag der Stadt ein Mentor weitergehende  Sanierungskonzepte mit dem Ziel struktureller finanzieller Verbesserungen von etwa 120 Mio. €. Die Nichtgenehmigungsfähigkeit der Haushalte 2008 und auch 2009 sind evident.

 

In dieser Situation ist die Stadt Hagen verpflichtet, bei der Einnahmebeschaffung alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Erhöhung der Vergnügungssteuer muss sich deshalb an der oberen Grenze dessen orientieren, was in anderen Städten festgesetzt ist und rechtlich haltbar ist.

 

Apparate mit Gewinnmöglichkeit:

Den bei weitem größten Anteil an der Vergnügungssteuer in Hagen haben die Steuern auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit. Das Gesamtsoll der Vergnügungssteuer für 2007 betrug 1.135.000 €, davon entfielen auf die Apparate mit Gewinnmöglichkeit 981.000 €. Die Stadt Hagen hat für Apparate in Spielhallen und in Gaststätten verschiedene Steuersätze. Die Steuersätze anderer Städte seien zum Vergleich aufgelistet:

 

                        %-Satz in Spielhallen           %-Satz in Gaststätten

Düsseldorf                 9                                           5                                

Hamm                                    10                                           10

Hagen                                    10                                           6
Essen                        12                                           10

Münster                      12                                           12

Mönchengladbach    13                                           13

Iserlohn                      13                                           10

Duisburg                    13                                           13      

Köln                            13                                           13

Oberhausen              13                                           13

Gelsenkirchen           14                                           14

Herne                         14                                           14

Mülheim                     15                                           15

Arnsberg                   16                                           12        

 

Die Steuersätze in Hagen wurden zuletzt zum 1.1.2007 von 8% auf 10% (Spielhallen) bzw. von 4% auf  6% (Gaststätten) erhöht. Die zu erwartende Lenkungsfunktion, ein Rückgang von aufgestellten Automaten, blieb jedoch aus. Die Entwicklung unterscheidet sich allerdings deutlich in Spielhallen einerseits und in Gaststätten andererseits:

 

                                   Anz. 2006      Anz. 2007      Soll 2006       fikt. Soll 06     Soll 2007

                                                                                  (8% / 4%)       bei 10%         (10% / 6%)

 

Apparate Spielhallen       420              429            499.000         624.000         868.000

(8%, ab 2007 10%)

Apparate Gaststätten       246             251              78.000         117.000         113.000

(4%; ab 2007 6%)

 

Zum Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:

Ein Rückgang von gemeldeten Apparaten im Jahr 2007 konnte allerdings trotz der Steuererhöhung nicht verzeichnet werden. Im Gegenteil: die Einnahmen der Apparateaufsteller stiegen, sogar überproportional, d.h. der Gewinn vergrößerte sich trotz höherer Steuersätze. Wenn sich die erhöhte Steuer überhaupt nicht auf den Spielumsatz ausgewirkt hätte, hätten 624.000 € an Vergnügungssteuer erklärt werden müssen. Tatsächlich stieg das Soll auf 868.000 €. Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Situation der Aufsteller sich offensichtlich verbessert hat. Außerdem hat der gewünschte Lenkungseffekt, die Eindämmung der Spielsucht, nicht gegriffen. Selbst ohne Zwang zur Haushaltssanierung hätten deshalb Überlegungen hinsichtlich einer weiteren Steuererhöhung angestanden. 

 

Da die Stadt Hagen aufgrund der beschriebenen finanziellen Situation Vergnügungssteuersätze im oberen Bereich des Vertretbaren wählen muss, wird für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen deshalb ein Steuersatz von 15% vorgeschlagen. Diese Erhöhung ist schmerzhaft, aber aufgrund der oben dargestellten Entwicklung wirtschaftlich verkraftbar. Außerdem kann ansonsten der gewünschte Lenkungseffekt nicht eintreten.

 

Zum Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten:

Der Abstand der Steuer für Gewinnspieler in Spielhallen und in Gaststätten besteht schon seit langem: In 2006 wurden die Steuersätze 8% bzw. 4% gewählt, in 2007 stiegen die Sätze auf 10% bzw. auf 6%. Vor 2006 wurden nach dem Stückzahlmaßstab für Gewinnspieler in Spielhallen 200 €, für diejenigen in Gaststätten jedoch nur 45 € verlangt. Wie man sieht, haben sich die Sätze für Gaststätten denen für Spielhallen bereits angenähert. Die unterschiedliche Besteuerung spiegelt wider, dass die Einnahmen pro Apparat in Gaststätten erheblich niedriger ausfallen: durchschnittlich betrug das Einspielergebnis in Gaststätten in 2007 etwa 7.500 €, während es in Spielhallen bei etwa 20.200 € betrug.

 

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die unterschiedliche Besteuerung beizubehalten. Unter Beibehaltung des alten Abstandes von 4% zu den Spielhallen ergibt sich ein Steuersatz von 11%. Das bedeutet für diese Apparate fast eine Verdoppelung der Steuer. Eine Anhebung auf 15% würde eine Steigerung auf 250% bedeuten. Eine Steuer darf nicht erdrosselnd wirken. Bei einer Anhebung auf die gleiche Höhe wie in Spielhallen ergeben sich Zweifel, ob eine derartig plötzliche und enorme Steuererhöhung wirtschaftlich verkraftbar und rechtlich vertretbar wäre, da, wie oben dargelegt, die Einnahmen pro Apparat in Gaststätten nicht so hoch sind wie in Spielhallen. Dass jedoch grundsätzlich auch bei Gaststätten eine Steuersatzerhöhung vertretbar und lenkungspolitisch sinnvoll ist, zeigt sich daran, dass ein Rückgang an aufgestellten Apparaten praktisch nicht stattgefunden hat.  

 

Zum Steuersatz für andere Steuertatbestände:

Wesentliches Ziel der Steuererhöhung ist die Einnahmeerhöhung zum Zwecke der Sanierung des städtischen Haushaltes. Eine Steuererhöhung muss in diesem Falle aus Gründen der Steuergerechtigkeit alle Steuertatbestände umfassen, wenn auch ggfls. mit begründeten Unterschieden in der Höhe. Unter „A: Finanzielle Auswirkungen“ wurden bereits alle Steuertatbestände dargestellt.

 

Zur Erläuterung:

Für die Veranstaltungen nach §1 Nr. 1 (Tanzveranstaltungen) wird analog zur größten Einnahmeposition, den Gewinnspielern in Spielhallen, eine Anhebung um 50%, also von 10% auf 15% des Eintritts/Entgelts bzw. von 1 € auf 1,50 € bei Erhebung nach Raumgröße für sinnvoll gehalten. In vielen vergleichbaren Städten, liegt der Steuersatz bei 20%, so dass kein übermäßiger Steuersatz verlangt wird.

Veranstaltungen nach §1 Nr. 2 (Stripteasetänze) haben in den letzten Jahren in Hagen nicht mehr stattgefunden. Die Steuersatzerhöhung dient demnach nur der gleichmäßigen Behandlung aller Steuertatbestände.

 

Veranstaltungen nach §1 Nr. 3 (Vorführungen von pornographischen Filmen) sollen aus Gründen der Ausgewogenheit ebenfalls um 50% höher, also mit 15% statt 10% der Roheinnahme, besteuert werden. Hier liegt der Steuersatz in vergleichbaren Städten ebenfalls bei 20%.

 

Veranstaltungen nach §1 Nr. 4 (Ausspielungen in Spielclubs, Kasinos u. ä.) gibt es in Hagen seit Jahren nicht mehr. Die Steuersatzerhöhung dient demnach nur der gleichmäßigen Behandlung aller Steuertatbestände.

 

Veranstaltungen nach §1 Nr. 5b (Unterhaltungsgeräte)

Die Besteuerung der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit dient – genauso wie die der Apparate mit Gewinnmöglichkeit – sowohl der Einnahmebeschaffung als auch der Lenkung der Vergnügungssuchenden, mithin der Bekämpfung der Spielsucht. Hier wird die Anzahl der aufgestellten Apparate besteuert. Die Zahlen der letzten Jahre lauten:

 

Anzahl:                                   31.12.2006    13.12.2007    31.10.2008

Unterhalter Spielhallen                    165                 118                   91

Unterhalter Gaststätten                   124                   87                   82

PCs in Spielhallen                               0                 130                 129

Summe:                                            289                 335                 302

 

 

 

Die Zahlen legen einen Rückgang insbesondere von 2006 auf 2007 nahe. Diese Reduzierung ging jedoch nicht auf Ausmusterung unwirtschaftlicher Apparate zurück, sondern darauf, dass bestimmte Apparatetypen gesetzlich verboten wurden und von den Aufstellern abgemeldet werden mussten. Parallel dazu stieg die Anzahl der Internetgeräte.

 

Im Vergleich zu den Gewinnspielern ist das wirtschaftliche Potential der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nicht so hoch. Eine Anhebung der Steuersätze ist aus Gründen der Steuergerechtigkeit und aus Gründen der Finanzsituation zwar erforderlich, kann aber nicht so deutlich ausfallen, zumal der Vergleich mit anderen Städten Obergrenzen der Besteuerung zeigt.

 

Steuersatz für                       Unterhalter in             Unterhalter in            

                                               Spielhallen                Gaststätten                 

Hagen 2008                          40 €                            25 €   

Witten                                    30 €                            22,50 €

Arnsberg                               35 €                            25 €

Essen                                    36 €                            26 €

Duisburg                               40 €                            25 €

Gelsenkirchen                      44 €                            32 €

Iserlohn                                  45 €                            26 €

Mönchengladbach               50 €                            25 €

 

Es wird deshalb vorgeschlagen, diese Steuersätze wie folgt anzuheben:

 

                                               alter Steuersatz        neuer Steuersatz

Unterhalter in Spielhallen                40 €                            50 €

Unterhalter in Gaststätten               25 €                            30 €

PCs in Spielhallen                           15 €                            20 €

 

 

 


 

 

V. Nachtrag zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen vom 21.12.2005

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV NRW S.514) und der §§ 1 bis 3  und § 20  Abs. 2 Buchst. B des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2008 S.8) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am             folgenden V. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) beschlossen:

 

Art. 1

 

Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21. Dezember 2005 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 13. November 2007 wird für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 wie folgt geändert:

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Steuergegenstand

 

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Hagen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art

  2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art

  3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern -auch in Kabinen-

  4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen

  5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    a)  Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    b)  Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten

 

 

 

 

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

 

Steuerfrei sind

  1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;

  2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;

  3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;

  4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

 

§ 3 Steuerschuldner

 

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.

(2) Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsgesetzlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis, Gaststättenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft.

(3) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 4 Erhebungsformen

 

(1)  Die Steuer wird erhoben als

  1. Kartensteuer nach §§ 5 und 6
  2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10

(2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben.

(3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraumes die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.

 

 

 

II. Kartensteuer

 

§ 5 Eintrittskarte

 

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Als Eintrittskarten gelten auch sonstige Ausweise (z.B. Verzehrkarten) oder elektronische/digitale Eintrittssysteme, die anstatt oder zusätzlich zu der Eintrittskarte ausgegeben/eingesetzt werden.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzu-weisen.

(3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.

(4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Hagen binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. 

 

§ 6 Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten und/oder sonstigen Ausweisen bzw. der elektronisch/digital ermittelten Teilnehmer (§ 5) errechnet.

(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen oder Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt/Gemeinde den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.

(3) Der Steuersatz beträgt 20 v.H. des Eintrittspreises oder des Entgelts.

(4) Die Stadt Hagen kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

 

 

 

III. Pauschsteuer

 

§ 7 Nach dem Spielumsatz

 

(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 10 v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.

(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Hagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(3) Die Stadt Hagen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

 

§ 8 Besteuerung von Apparaten

 

(1) Die Steuer für das Halten/die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 5 mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen beträgt 8 v.H. des Einspielergebnisses (Nettokasse nach Abs. 3).

(2) Die Steuer für das Halten/die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 5 mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten beträgt 4 v.H. des Einspielergebnisses (Nettokasse nach Abs. 3).

(3) Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Bruttokasse zuzüglich der Röhrenentnahmen, abzüglich der Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.

(4) Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach §1 Nr. 5, bei denen keine Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit besteht, wird nach der Anzahl der Apparate erhoben. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

a)     in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für

     Apparate ohne Gewinnmöglichkeit                                                           40 €

      b) in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten für

          Apparate ohne Gewinnmöglichkeit                                                25 €

(5) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung (Apparatur) sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

 

(6) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

 

(7) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl an einem Aufstellort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats auf dem von der Stadt/Steuerabteilung zur Verfügung gestellten Vordruck schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats (Kalendertage) mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.  

Auf Verlangen der Stadt ist der erstmaligen Anzeige für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen eine Grundrisszeichnung der Betriebsräume beizufügen, in denen Apparate mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. In die Grundrisszeichnung sind die Aufstellorte der Apparate mit Gerätenummer einzuzeichnen.

 

(8) Ist der Aufstellort einen vollen Monat geschlossen, kann von der Festsetzung abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt vorher schriftlich angezeigt worden ist.

 

(9) Der Steuerschuldner der Steuerforderung zu Abs. 1 und 2 hat bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für den vorherigen Kalendermonat eine Steueranmeldung auf dem von der Stadt/Steuerabteilung zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und die Steuer für alle in Hagen bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät entsprechend der Einspielergebnisse gesondert und insgesamt zu berechnen. Den Steuererklärungen sind auf Verlangen der Stadt die Druckprotokolle der Apparate mit den Aufzeichnungen über die Spieleinsätze bzw. den Einspielergebnissen beizufügen. Dabei sind für die nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen die Einspielergebnisse für die Kalendermonate der Jahre 2006 bis zum 28.02.2009 zu erklären. Den Erklärungen sind Druckprotokolle, aus denen sich die Einspielergebnisse ergeben, für jeden Apparat für die zu berechnenden Zeiträume beizufügen. Sofern Druckprotokolle nicht mehr zur Verfügung stehen, sind die Einspielergebnisse durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. In den vorgenannten Fällen erfolgt ein Abgleich mit den bisher für diese Kalendermonate erhobenen Steuern. Sofern der sich aus den Einspielergebnissen errechnete Steuerbetrag niedriger als der bisher festgesetzte Steuerbetrag ist, ergibt sich für den Steuerschuldner ein Erstattungsanspruch in Höhe des Differenzbetrages. Sofern die nach den Einspielergebnissen berechnete Steuer höher ausfällt als die bisher festgesetzte Steuer, verbleibt es bei der bisher festgesetzten Steuer.

 

(10) Ein Steuerbescheid ist von der Stadt nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht oder nicht vollständig abgibt, die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist oder die Steuer nach § 14 dieser Satzung geschätzt wird. Im Übrigen gilt die vom Steuerschuldner abgegebene Anmeldung im Sinne des § 8 Abs. 9 mit der vom Steuerschuldner vorgenommenen Berechnung als Steuerbescheid.

 

§ 9 Nach der Größe des benutzten Raumes

 

(1) Für die Veranstaltungen nach §1 Nrn. 1 – 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

 

(2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche

 

  1. bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art (§1 Ziffer 1)                         1 €

 

  1. bei Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art (§1 Ziffer 2)     2 €

 

Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt.

 

(3) Die Stadt Hagen kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.

 

§ 10 Nach der Roheinnahme

 

(1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8a und 9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 10 v.H.. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß §6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.

 

(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Hagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

 

(3) Die Stadt Hagen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

 

IV. Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 11 Anmeldung und Sicherheitsleistung

 

(1) Die Veranstaltungen nach §1 Nrn. 1 – 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Hagen anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

 

(2) Die Stadt Hagen ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend.

 

§ 12 Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1) Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit dem Beginn der Veranstaltung und endet mit dem Abschluss der Veranstaltung.

 

(2) Die Vergnügungssteuerpflicht nach § 8 beginnt abweichen von Absatz 1 mit der Aufstellung des Apparates an den in §1 Nr. 5 genannten Orten.

 

§ 13 Festsetzung und Fälligkeit

 

(1) Die Steuer wird für die Vergangenheit durch Bescheid festgesetzt. Sie wird fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.

 

(2) Die Stadt Hagen ist berechtigt, bei allen regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.

 

(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gilt die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. In diesen Fällen wird die Steuer fällig am 31.03.2009. Wird bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ein Steuerbescheid erteilt (etwa wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht rechtzeitig abgibt oder wenn die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist), ist die Steuer in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

§ 14 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

 

(1) Verstößt der Veranstalter gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt.

 

(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag von 10 v.H. erhoben werden.

 

§ 15 Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht

 

(1) Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

 

(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Hagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

 

 

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

 

  1. § 5 Abs 1:                 Ausgabe von Eintrittskarten

  2. § 5 Abs 2:                 Hinweis auf Eintrittspreise

  3. § 5 Abs 3:                 Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der
                                       Veranstaltung

  4. § 5 Abs 4:                 Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die
                                    ausgegebenen Eintrittskarten

  5. § 5 Abs 5:                 Abrechnung der Eintrittskarten

  6. § 7 Abs 2:                 Erklärung des Spieleinsatzes

  7. § 8 Abs 7:                  Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates
                                    sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes

  8. § 8 Abs 9:                 Abgabe der Steueranmeldung

  9. § 10 Abs 2:               Erklärung der Roheinnahmen

  10.  § 11 Abs 1               Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von
                                    steuererhöhenden Änderungen

 

 

Art. 2

 

Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21. Dezember 2005 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 13. November 2007 wird für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 wie folgt geändert:

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Steuergegenstand

 

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Hagen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

1.      Tanzveranstaltungen gewerblicher Art

2.      Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art

3.      Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern -auch in Kabinen-

4.      Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen

5.      das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a)  Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b)  Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder
     ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten

 

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

 

Steuerfrei sind

Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;

Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;

Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;

das Halten von Apparaten nach §1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

 

§ 3 Steuerschuldner

 

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.

(2) Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsgesetzlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis, Gaststättenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft.

(3) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

 

 

§ 4 Erhebungsformen

 

Die Steuer wird erhoben als

  1. Kartensteuer

 

  1. Pauschsteuer

  2. durch v.H.-Satz nach den Einspielergebnissen

  3. durch Vereinbarung mit dem Veranstalter

 

II. Kartensteuer

 

§ 5 Eintrittskarte

 

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Als Eintrittskarten gelten auch sonstige Ausweise (z.B. Verzehrkarten) oder elektronische/digitale Eintrittssysteme, die anstatt oder zusätzlich zu der Eintrittskarte ausgegeben/eingesetzt werden.

 

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach §6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.

 

(3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.

 

(4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.

 

(5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Hagen binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. 

 

§ 6 Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten und/oder sonstigen Ausweisen bzw. der elektronisch/digital ermittelten Teilnehmer (§ 5) errechnet.

 

(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen oder Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt/Gemeinde den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.

 

(3) Der Steuersatz beträgt 10 v.H. des Eintrittspreises oder des Entgelts.

 

(4) Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren.

 

III. Pauschsteuer

 

§ 7 Nach dem Spielumsatz

 

(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 10 v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.

 

(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Hagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

 

(3) Die Stadt Hagen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

 

§ 8 Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

 

(1) Die Steuer für das Halten/die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 5 mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen beträgt 10 v.H. des Einspielergebnisses (Bruttokasse nach Abs. 3). Negative Einspielergebnisse werden mit 0,00 € besteuert.

 

(2) Die Steuer für das Halten/die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 5 mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten beträgt 6 v.H. des Einspielergebnisses (Bruttokasse nach Abs. 3).

 

(3) Bruttokasse ist die elektronische gezählte Kasse abzüglich der Nachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung B.

 

(4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung (Apparatur) sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

 

(5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl an einem Aufstellort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats auf dem von der Stadt/Steuerabteilung zur Verfügung gestellten Vordruck schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats (Kalendertage) mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.  

 

(6) Für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner eine Steueranmeldung auf dem von der Stadt Hagen zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und die Steuer für alle in Hagen bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät entsprechend der Einspielergebnisse gesondert und insgesamt zu berechnen. Dabei sind für die nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen die Einspielergebnisse für die Kalendermonate der Jahre 2006 bis zum 28.02.2009 zu erklären. Den Steuererklärungen sind auf Verlangen der Stadt die Druckprotokolle der Apparate mit den Aufzeichnungen über die Spieleinsätze bzw. den Einspielergebnissen beizufügen.

 

(7) Die Steueranmeldung nach Abs. 6 gilt als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Eingang der Steueranmeldung. Die Stadt Hagen kann die Steuer abweichend festsetzen, wenn die vom Steuerpflichtigen vorgenommene Berechnung fehlerhaft ist oder von den Satzungsvorgaben abweicht.

 

§ 8a Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

 

(1) Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5, bei denen keine Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit besteht, wird nach der Anzahl der Apparate erhoben. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

a)  in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für
     Apparate ohne Gewinnmöglichkeit                                                40 €

b)  in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten für
     Apparate ohne Gewinnmöglichkeit                                                25 €

c)  die Steuer beträgt je Bildschirmeinheit

    (Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o.ä.)

    für Internetgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen      15 €

 

(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung (Apparatur) sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

 

(3) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate in einem Aufstellort umgehend der Stadt/Steuerabteilung schriftlich anzuzeigen.

 

(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

 

(5) Ist der Aufstellort mindestens einen vollen Monat geschlossen, wird von der Festsetzung abgesehen, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt/Steuerabteilung vorher schriftlich angezeigt worden ist.

 

§ 9 Nach der Größe des benutzten Raumes

 

(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

 

(2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche

  1. bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art (§1 Ziffer 1)                         1 €
  2. bei Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art (§1 Ziffer 2)     2 €

 

Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt.

 

(3) Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren.

 

§ 10 Nach der Roheinnahme

 

(1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8a und 9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 10 v.H.. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß §6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.

 

(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Hagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

 

(3) Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren.

 

IV. Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 11 Anmeldung und Sicherheitsleistung

 

(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Hagen anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

 

(2) Die Stadt Hagen ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend.

 

§ 12 Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1) Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit dem Beginn der Veranstaltung und endet mit dem Abschluss der Veranstaltung.

 

(2) Die Vergnügungssteuerpflicht nach § 8 beginnt abweichen von Absatz 1 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten.

 

§ 13 Festsetzung und Fälligkeit

 

(1) Die Steuer wird für die Vergangenheit durch Bescheid festgesetzt. Sie wird fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.

 

(2) Die Stadt Hagen ist berechtigt, bei allen regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.

 

(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gilt die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. In diesen Fällen  wird die Steuer fällig am 31.03.2009. Wird bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ein Steuerbescheid erteilt (etwa wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht rechtzeitig abgibt oder wenn die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist), ist die Steuer in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

§ 14 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

 

(1) Verstößt der Veranstalter gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt.

 

(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag von 10 v.H. erhoben werden.

 

§ 15 Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht

 

(1) Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

 

(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Hagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

 

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

 

  1. § 5 Abs 1:     Ausgabe von Eintrittskarten

 

  1. § 5 Abs 2:     Hinweis auf Eintrittspreise

  2. § 5 Abs 3      Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung

  3. § 5 Abs 4:     Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die

                          ausgegebenen Eintrittskarten

  1. § 5 Abs 5:    Abrechnung der Eintrittskarten

  2. § 7 Abs 2:    Erklärung des Spieleinsatzes

  3. § 8 Abs 5:    Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie
                        Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes

  4. § 8 Abs 6:    Abgabe der Steueranmeldung

  5. § 8a Abs. 3: Aufstellungs- oder Änderungsanzeigen

  6. § 10 Abs 2:  Erklärung der Roheinnahmen

  7.  § 11 Abs 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von
                        steuererhöhenden Änderungen

 

Art. 3

 

Art. 1 dieses Nachtrages tritt rückwirkend zum 01.01.2006, Art. 2 rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.

 


 

Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen vom

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV NRW S.514) und der §§ 1 bis 3 und § 20  Abs. 2 Buchst. B des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2008 S.8) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am                  folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) beschlossen:

 

§ 1 Steuergegenstand

 

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Hagen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

 

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art

  2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art

  3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen

  4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen

  5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

    a)  Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

    b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten

    Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

 

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

 

Steuerfrei sind

  1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;

  2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
     
  3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 10 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;

  4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

 

§ 3 Steuerschuldner

 

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Nrn. 1 bis 4 der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter),  in den Fällen des § 1 Nr. 5 der Halter der Apparate (Aufsteller).

 

(2) Neben dem Veranstalter oder Aufsteller ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsgesetzlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis, Gaststättenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft.

 

(3) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 4 Erhebungsformen

 

Die Steuer wird erhoben

 

  • in den Fällen des         § 1 Nrn. 1 und 2   nach den       §§ 5, 6 und 7
  • im Fall des                   § 1 Nr. 3               nach den       §§ 5     und 7
  • im Fall des                   § 1 Nr. 4               nach dem      § 8
  • im Fall des                   § 1 Nr. 5               nach dem      § 9
  • durch Vereinbarung mit dem Veranstalter

 

§ 5 Steuer nach Eintritt oder Entgelt

 

(1) Wird in den Fällen des § 1 Nrn. 1 bis 3 ein Eintrittsgeld oder Entgelt erhoben, so wird die Steuer auf dieser Grundlage erhoben; die Bemessung richtet sich nach Absatz 9. Der Veranstalter ist verpflichtet, Nachweise zu führen, d.h. Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben oder elektronische Eintrittssysteme einzusetzen.

 

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach Absatz 8 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.

 

(3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 10) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.

 

(4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.

 

(5) Die Abrechnung der Veranstaltung ist der Stadt Hagen binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. 

 

(6) Steuerbasis sind die eingenommenen Eintrittsgelder (Absatz 7) oder die eingenommenen Entgelte (Absatz 8). Sie ist nach den Entgelten zu berechnen, wenn diese höher sind als die eingenommenen Eintrittsgelder.

 

(7) Die eingenommenen Eintrittsgelder bemessen sich nach dem Eintrittspreis und der Zahl der nach den Nachweisen (Absatz 1) ermittelten Teilnehmer.

 

(8) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen oder Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt Hagen den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.

 

(9) Der Steuersatz beträgt 15 v.H. des Eintrittspreises oder des Entgelts.

 

(10) Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren.

 

§ 6 Nach der Größe des benutzten Raumes

 

(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

 

(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche

  1. bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art (§ 1 Nr. 1)                               1,50 
  2. bei Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art (§ 1 Nr. 2)  3,00  

Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt.

 

(3) Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren.

 

§ 7 Nach der Roheinnahme

 

(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 5 oder 6 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 15 v.H.. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 5 Abs. 8 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.

 

(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Hagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

 

(3) Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren.

 

§ 8 Nach dem Spielumsatz

 

(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Steuer 15 v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.

 

(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Hagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

 

(3) Die Stadt Hagen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

 

§ 9 Besteuerung von Apparaten nach § 1 Nr. 5

 

(1) Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 5 bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis (Bruttokasse).  Dieses errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der Nachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung B.


Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 5 bemisst sich bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung (Apparatur) sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

 

 

 

 

(2) Die Steuer beträgt

 

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a)                    15 %

in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)                         11 %

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a)
je angefangenem Monat                                                                     50 €

in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)
je angefangenem Monat                                                                     30 €. 

für Internetgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
 je Bildschirmeinheit (Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o.ä.)              20 €.

 

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Ist der Aufstellort mindestens einen vollen Monat geschlossen, wird von der Festsetzung abgesehen, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt/Steuerabteilung vorher schriftlich angezeigt worden ist.

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden negative Einspielergebnisse mit 0 € besteuert.

 

(3) Der Aufsteller hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl an einem Aufstellort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats auf dem von der Stadt/Steuerabteilung zur Verfügung gestellten Vordruck schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats (Kalendertage) mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.

 

(4) Für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner für jeden Kalendermonat bis zum 20. Tag des Folgemonats eine Steueranmeldung auf dem von der Stadt Hagen zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und die Steuer für alle in Hagen bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät entsprechend der Einspielergebnisse gesondert und insgesamt zu berechnen. Den Steuererklärungen sind auf Verlangen der Stadt die Druckprotokolle der Apparate mit den Aufzeichnungen über die Spieleinsätze bzw. den Einspielergebnissen beizufügen.

 

(5) Die Steueranmeldung nach Abs. 4 gilt als Steuerfestsetzung unter Vorbehaltung der Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Eingang der Steueranmeldung. Die Stadt Hagen kann die Steuer abweichend von der Steueranmeldung festsetzen, wenn die vom Steuerpflichtigen vorgenommene Berechnung fehlerhaft ist oder von den Satzungsvorgaben abweicht.

 

 

 

§ 10 Anmeldung und Sicherheitsleistung

 

(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Hagen anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

 

(2) Die Stadt Hagen ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend.

 

§ 11 Entstehung des Steueranspruchs

 

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht

  • für Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 mit dem Abschluss der Veranstaltung
  • mit der Aufstellung des Apparates (§ 1 Nr. 5)

 

§ 12 Festsetzung und Fälligkeit

 

(1) Die Steuer wird für die Vergangenheit durch Bescheid festgesetzt. Sie wird fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.

 

(2) Die Stadt Hagen ist berechtigt, bei allen regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.

 

(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gilt die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. In diesen Fällen  wird die Steuer fällig am letzten Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Fällt der letzte Kalendertag des folgenden Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich die Fälligkeit der Steuer auf  den darauffolgenden Werktag.

Wird bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ein Steuerbescheid erteilt (etwa wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht rechtzeitig abgibt oder wenn die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist), ist die Steuer in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

§ 13 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

 

(1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt.

 

(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag von
10 v.H. erhoben werden.

 

§ 14 Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht

 

(1) Der Veranstalter bzw. Aufsteller und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

 

(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Hagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

 

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter bzw. Aufsteller vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

  1. § 5 Abs 1:         Ausgabe von Eintrittskarten

  2. § 5 Abs 2:         Hinweis auf Eintrittspreise

  3. § 5 Abs 3:         Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung

  4. § 5 Abs 4:         Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die
                             ausgegebenen Eintrittskarten

  5. § 5 Abs 5:         Abrechnung der Eintrittskarten

  6. § 7 Abs 2:         Erklärung der Roheinnahmen

  7. § 8 Abs 2:         Erklärung des Spieleinsatzes

  8. § 9 Abs 3:        Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie
                            Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes

  9. § 9 Abs 4:        Abgabe der Steueranmeldung

  10. § 10 Abs 1:      Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von
                            steuererhöhenden Änderungen

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

 

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Beschlüsse

Erweitern

27.11.2008 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

18.12.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen