Beschlussvorlage - 1067/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
a) V.Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen vom 21.12.2005b) Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
27.11.2008
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
18.12.2008
|
Beschlussvorschlag
- Der V. Nachtrag zur
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen
(Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2005 wird, wie sie als Anlage
Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 1067/2008) vom
14.11.2008 ist, beschlossen.
- Die Neufassung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) wird, wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 1067/2008) vom 14.11.2008 ist, beschlossen.
Realisierungstermin: 01.01.2009
Sachverhalt
Kurzfassung
Der zur
Beschlussfassung anstehende V. Nachtrag ist aus rechtlichen Gründen erforderlich
und gilt der Rechtssicherheit für die Zeit bis zum 31.12.2008.
Aus Gründen der
Übersichtlichkeit wurde eine Neufassung der Vergnügungssteuersatzung zum
01.01.2009 gewählt und gleichzeitig der Grundsatzbeschluss des Rates vom
19.06.2008 (Vorlage 0450/2008) zur Erhöhung der Steuersätze umgesetzt.
Begründung
1.
Die Vergnügungssteuersatzung von 21.12.2005, in Kraft getreten am 1.1.2006, ist
inzwischen durch vier Nachträge geändert worden. Der zur Beschlussfassung
anstehende V. Nachtrag ist aus rechtlichen Gründen erforderlich. Die vorhandene
Regelung zur Fälligkeit der Vergnügungssteuer (§13) ist in bestimmten
Fallkonstellationen nicht hinreichend bestimmt. Der V. Nachtrag ändert diesen
Paragraphen rückwirkend. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist für
Steuerfestsetzungen, die noch nicht rechtskräftig sind und die unter die obige
Neuregelung fallen, eine neue Frist zur Erklärung der Steuer zuzubilligen. Dies
geschieht
- durch die Änderung
in § 8 Absatz 9 Satz 3 der Fassung in Artikel 1 für die rückwirkend ab
1.1.2006 in Kraft zu setzende Fassung sowie
- durch die Änderung
in § 8 Absatz 6 Satz 2 der Fassung in Artikel 2 für die rückwirkend ab
1.1.2007 in Kraft zu setzende Fassung.
Aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Übersichtlichkeit (beide Fassungen
enthalten auch unterschiedliche Steuersätze) sind beide Fassungen komplett
ausformuliert.
2. Der Beschluss des Rates vom 19.6.2008 (Vorlage 0450/2008) beinhaltet unter
der Maßnahme–Nummer 20_03 den Grundsatzbeschluss einer
Vergnügungssteuererhöhung. Dieser Beschluss wird in der neuen Vergnügungssteuersatzung
umgesetzt. Die finanziellen Auswirkungen werden unter Punkt „A:
Finanzielle Auswirkungen“ erläutert.
Das
unter Punkt 1 genannte rechtliche Erfordernis ist in der neuen Vergnügungssteuersatzung
ebenfalls umgesetzt. Außerdem wurden in der neuen Vergnügungssteuersatzung
einige Bestimmungen aus Gründen der Übersichtlichkeit umgestellt. Die meisten
Bestimmungen sind inhaltlich gleich geblieben. Insofern hat die neue Satzung
eine andere Struktur von Paragrafen, die nachstehend unter Punkt „B:
Struktur der Satzung“ genauer erläutert ist. Ferner wird unten (Punkt
„C: Rechtliche und inhaltliche Änderungen“) dargestellt, welche
Bestimmungen aus welchen Gründen verändert wurden.
Die
Erhöhung der Vergnügungssteuersätze erfolgt aufgrund des Sanierungskonzeptes
der Stadt Hagen. Die Wahl der Höhe der verschiedenen Steuersätze unter
Berücksichtigung der gewünschten Einnahmeerzielung, der wirtschaftlichen
Vertretbarkeit und der politisch gewünschten Lenkungsfunktion wird unter Punkt
„D: Höhe der Vergnügungssteuer“ begründet.
A Finanzielle
Auswirkungen
|
|
|
Steuersatz |
Steuersatz neu |
Sollein-nahmen 2006 |
Sollein-nahmen 2007 |
Mehrein-nahmen |
|
1 |
§1 Nr. 1
Tanzveranstaltungen nach Eintritt |
10% |
15% |
20.000 |
17.000 |
8.500 |
|
2 |
§1 Nr. 1
Tanzveranstaltungen nach Raumgröße |
1 € |
1,50 € |
18.000 |
20.000 |
10.000 |
|
3 |
§1 Nr. 2
Stripteaseveranstaltungen nach Raumgröße |
2 € |
3 € |
0 |
0 |
0 |
|
4 |
§1 Nr. 3 Pornovorführungen
nach Roheinnahme |
10% |
15% |
19.000 |
11.000 |
5.500 |
|
5 |
§1 Nr. 4 Kasinos etc. nach
Spielumsatz |
10% |
15% |
0 |
0 |
0 |
|
6 |
§1 Nr. 5a) Gewinnspieler
in Spielhallen |
10% |
15% |
499.000 |
868.000 |
434.000 |
|
7 |
§1 Nr. 5b) Gewinnspieler
in Gaststätten |
6% |
11% |
78.000 |
113.000 |
94.000 |
|
8 |
§1 Nr. 5a) Unterhalter in
Spielhallen |
40 € |
50 € |
53.000 |
57.000 |
14.250 |
|
9 |
§1 Nr. 5b) Unterhalter in
Gaststätten |
25 € |
30 € |
27.000 |
26.000 |
5.200 |
|
10 |
§1 Nr. 5a) Spiele-PC in
Spielhallen |
15 € |
20 € |
0 |
23.000 |
7.666 |
|
|
Summe: |
|
|
714.000 |
1.135.000 |
579.116 |
Die
Erhöhung der Steuersätze weicht vom Grundsatzbeschluss des Rates in zwei Punkten
ab:
a) Es wird vorgeschlagen, den Steuersatz für
Gewinnspieler in Gaststätten statt auf 15% nunmehr auf 11% festzusetzen. Dies
hat rechtliche Gründe, auf die unten eingegangen wird.
b) Der Grundsatzbeschluss des Rates traf nur Aussagen zu
den Steuersätzen für Gewinnspieler. Alle anderen Steuertatbestände wurden nicht
thematisiert. Es wird vorgeschlagen, maßvolle Erhöhungen auch für diese
Steuersätze zu beschließen, und zwar ebenfalls aus rechtlichen Gründen, aber
auch, um den Einnahmeverlust, der unter Punkt a) entsteht, wieder
auszugleichen.
Es ist davon auszugehen, dass die rechnerisch
ermittelte Einnahmeerhöhung nicht in vollem Umfang realisiert werden kann, da
aufgrund der Steuererhöhung die vergnügungssteuerpflichtigen Aktivitäten
möglicherweise leicht zurückgehen. Der Vorschlag des Mentors (je 15% für die
Gewinnspieler-Einnahmen) basierte ebenfalls auf einer rechnerischen
Mehreinnahme von 575.000 €. Das Einnahme Ziel von 500.000 € wird
jedoch voraussichtlich mindestens erreicht.
B Struktur
der Satzung
Die
Übersichtlichkeit der alten Satzung litt u. a. an den vielen Änderungen, die in
den vergangenen Jahren vorgenommen werden mussten (vier Nachträge zur
Ursprungsfassung vom 1.1.2006) und daran, dass schwer erkennbar war, welche der
in §1 genannten Steuertatbestände welcher Besteuerungsart unterworfen sind,
zumal die Paragraphen, die sich auf einen Steuertatbestand beziehen, nicht
immer hintereinander angeordnet sind.
In
der neuen Satzung wurde deshalb die Reihenfolge der Paragraphen besser strukturiert
sowie durch klare Verweise die Struktur deutlicher gemacht. Die neue
Reihenfolge der Paragraphen bzw. die Zuordnung zu den Steuertatbeständen stellt
sich wie folgt dar:
Steuergegenstand § alte Satzung § neue Satzung
§1 Nr. 1 Tanzveranstaltungen 5, 6, 9, 10 5, 6, 7
§1 Nr. 2 Striptease 5, 6, 9, 10 5,
6, 7
§1 Nr. 3 Pornokinos 5, 6, 10 5,
7
§1 Nr. 4 Kasinos 7 8
§1 Nr. 5 Apparate 8
oder 8a 9
So finden sich nunmehr die
Regelungen der bisherigen Paragraphen in folgenden neuen Paragraphen:
§5 Kartensteuer neu
§5
§6 Kartensteuer neu
§5
§7 Spielumsatz neu
§8
§8 Gewinnspieler neu §9
§8a Unterhalter neu §9
§9 Raumgröße neu
§6
§10 Roheinnahme neu §7
Die
inhaltlichen Regelungen sind weitestgehend gleich geblieben. Wo inhaltliche/rechtliche
Änderungen vorgenommen wurden, wird dies nachstehend, außer für die Änderung
der Steuersätze, erläutert.
C Rechtliche
und inhaltliche Änderungen
§1
Satz 2:
Hier
wurde als zusätzliche Klarstellung eine Definition eingefügt, mit der die als
Spielapparat geltenden Personalcomputer genauer definiert werden.
§4
Erhebungsformen der Steuer
Auf
die Begriffe Karten- und Pauschsteuer wurde verzichtet, weil die Begriffe nicht
immer zu den Sachverhalten, die in den entsprechenden Paragraphen geregelt
wurden, passten. Stattdessen wird auf die relevanten Paragraphen verwiesen.
§5
und §6 alt; nunmehr §5:
Der
neue Absatz 6 legt fest, wann die Steuer nach Eintrittsgeldern oder nach dem Entgelt
zu berechnen ist; dies war vorher unklar.
§8
und §8a alt; nunmehr §9:
Die
Paragraphen wurden zusammengefasst, sind aber inhaltlich gleich.
§13
alt; nunmehr §12:
Der
Paragraph wurde in der Reihenfolge und in der Formulierung verändert. Dabei wurden
die inhaltlichen Ziele nicht verändert; allerdings wurde die Neuformulierung
gewählt, um eine klarere Regelung der verschiedenen Fälligkeiten zu gewährleisten.
D Höhe
der Vergnügungssteuer
Die
Haushaltssituation der Stadt Hagen ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ab
2003 ein intensiver Konsolidierungsprozess zwar ein Konsolidierungsvolumen von
ca. 35 Mio. € erbracht hat, das jedoch nur im Jahr 2006 auch zu einem
genehmigungsfähigen Haushalt geführt hat. Die finanzielle Lage der Stadt Hagen
hat sich seitdem dramatisch verschlechtert. Seit Januar 2008 erarbeitet deshalb
im Auftrag der Stadt ein Mentor weitergehende
Sanierungskonzepte mit dem Ziel struktureller finanzieller
Verbesserungen von etwa 120 Mio. €. Die Nichtgenehmigungsfähigkeit der
Haushalte 2008 und auch 2009 sind evident.
In
dieser Situation ist die Stadt Hagen verpflichtet, bei der Einnahmebeschaffung
alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Erhöhung der Vergnügungssteuer
muss sich deshalb an der oberen Grenze dessen orientieren, was in anderen
Städten festgesetzt ist und rechtlich haltbar ist.
Apparate mit Gewinnmöglichkeit:
Den
bei weitem größten Anteil an der Vergnügungssteuer in Hagen haben die Steuern
auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit. Das Gesamtsoll der Vergnügungssteuer für
2007 betrug 1.135.000 €, davon entfielen auf die Apparate mit
Gewinnmöglichkeit 981.000 €. Die Stadt Hagen hat für Apparate in
Spielhallen und in Gaststätten verschiedene Steuersätze. Die Steuersätze
anderer Städte seien zum Vergleich aufgelistet:
%-Satz in Spielhallen %-Satz in Gaststätten
Düsseldorf 9 5
Hamm 10 10
Hagen 10 6
Essen 12 10
Münster 12 12
Mönchengladbach 13 13
Iserlohn 13 10
Duisburg 13 13
Köln 13 13
Oberhausen 13 13
Gelsenkirchen 14 14
Herne 14 14
Mülheim 15 15
Arnsberg 16 12
Die
Steuersätze in Hagen wurden zuletzt zum 1.1.2007 von 8% auf 10% (Spielhallen)
bzw. von 4% auf 6% (Gaststätten) erhöht.
Die zu erwartende Lenkungsfunktion, ein Rückgang von aufgestellten Automaten,
blieb jedoch aus. Die Entwicklung unterscheidet sich allerdings deutlich in
Spielhallen einerseits und in Gaststätten andererseits:
Anz. 2006 Anz. 2007 Soll 2006 fikt. Soll 06 Soll 2007
(8%
/ 4%) bei 10% (10% / 6%)
Apparate Spielhallen 420 429 499.000 624.000 868.000
(8%, ab 2007 10%)
Apparate Gaststätten 246 251 78.000 117.000 113.000
(4%; ab 2007 6%)
Zum
Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:
Ein
Rückgang von gemeldeten Apparaten im Jahr 2007 konnte allerdings trotz der
Steuererhöhung nicht verzeichnet werden. Im Gegenteil: die Einnahmen der
Apparateaufsteller stiegen, sogar überproportional, d.h. der Gewinn vergrößerte
sich trotz höherer Steuersätze. Wenn sich die erhöhte Steuer überhaupt nicht
auf den Spielumsatz ausgewirkt hätte, hätten 624.000 € an
Vergnügungssteuer erklärt werden müssen. Tatsächlich stieg das Soll auf 868.000
€. Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Situation der Aufsteller sich
offensichtlich verbessert hat. Außerdem hat der gewünschte Lenkungseffekt, die
Eindämmung der Spielsucht, nicht gegriffen. Selbst ohne Zwang zur
Haushaltssanierung hätten deshalb Überlegungen hinsichtlich einer weiteren Steuererhöhung
angestanden.
Da
die Stadt Hagen aufgrund der beschriebenen finanziellen Situation Vergnügungssteuersätze
im oberen Bereich des Vertretbaren wählen muss, wird für die Apparate mit
Gewinnmöglichkeit in Spielhallen deshalb ein Steuersatz von 15% vorgeschlagen.
Diese Erhöhung ist schmerzhaft, aber aufgrund der oben dargestellten
Entwicklung wirtschaftlich verkraftbar. Außerdem kann ansonsten der gewünschte
Lenkungseffekt nicht eintreten.
Zum Steuersatz für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten:
Der
Abstand der Steuer für Gewinnspieler in Spielhallen und in Gaststätten besteht
schon seit langem: In 2006 wurden die Steuersätze 8% bzw. 4% gewählt, in 2007
stiegen die Sätze auf 10% bzw. auf 6%. Vor 2006 wurden nach dem
Stückzahlmaßstab für Gewinnspieler in Spielhallen 200 €, für diejenigen
in Gaststätten jedoch nur 45 € verlangt. Wie man sieht, haben sich die
Sätze für Gaststätten denen für Spielhallen bereits angenähert. Die
unterschiedliche Besteuerung spiegelt wider, dass die Einnahmen pro Apparat in
Gaststätten erheblich niedriger ausfallen: durchschnittlich betrug das Einspielergebnis
in Gaststätten in 2007 etwa 7.500 €, während es in Spielhallen bei etwa
20.200 € betrug.
Aus
diesem Grund wird vorgeschlagen, die unterschiedliche Besteuerung beizubehalten.
Unter Beibehaltung des alten Abstandes von 4% zu den Spielhallen ergibt sich
ein Steuersatz von 11%. Das bedeutet für diese Apparate fast eine Verdoppelung
der Steuer. Eine Anhebung auf 15% würde eine Steigerung auf 250% bedeuten. Eine
Steuer darf nicht erdrosselnd wirken. Bei einer Anhebung auf die gleiche Höhe
wie in Spielhallen ergeben sich Zweifel, ob eine derartig plötzliche und enorme
Steuererhöhung wirtschaftlich verkraftbar und rechtlich vertretbar wäre, da,
wie oben dargelegt, die Einnahmen pro Apparat in Gaststätten nicht so hoch sind
wie in Spielhallen. Dass jedoch grundsätzlich auch bei Gaststätten eine
Steuersatzerhöhung vertretbar und lenkungspolitisch sinnvoll ist, zeigt sich
daran, dass ein Rückgang an aufgestellten Apparaten praktisch nicht
stattgefunden hat.
Zum Steuersatz für andere
Steuertatbestände:
Wesentliches
Ziel der Steuererhöhung ist die Einnahmeerhöhung zum Zwecke der Sanierung des
städtischen Haushaltes. Eine Steuererhöhung muss in diesem Falle aus Gründen
der Steuergerechtigkeit alle Steuertatbestände umfassen, wenn auch ggfls. mit
begründeten Unterschieden in der Höhe. Unter „A: Finanzielle
Auswirkungen“ wurden bereits alle Steuertatbestände dargestellt.
Zur
Erläuterung:
Für
die Veranstaltungen nach §1 Nr. 1 (Tanzveranstaltungen) wird analog zur größten
Einnahmeposition, den Gewinnspielern in Spielhallen, eine Anhebung um 50%, also
von 10% auf 15% des Eintritts/Entgelts bzw. von 1 € auf 1,50 € bei
Erhebung nach Raumgröße für sinnvoll gehalten. In vielen vergleichbaren
Städten, liegt der Steuersatz bei 20%, so dass kein übermäßiger Steuersatz verlangt
wird.
Veranstaltungen nach §1 Nr. 2 (Stripteasetänze) haben in den letzten Jahren in
Hagen nicht mehr stattgefunden. Die Steuersatzerhöhung dient demnach nur der
gleichmäßigen Behandlung aller Steuertatbestände.
Veranstaltungen
nach §1 Nr. 3 (Vorführungen von pornographischen Filmen) sollen aus Gründen der
Ausgewogenheit ebenfalls um 50% höher, also mit 15% statt 10% der Roheinnahme,
besteuert werden. Hier liegt der Steuersatz in vergleichbaren Städten ebenfalls
bei 20%.
Veranstaltungen
nach §1 Nr. 4 (Ausspielungen in Spielclubs, Kasinos u. ä.) gibt es in Hagen
seit Jahren nicht mehr. Die Steuersatzerhöhung dient demnach nur der gleichmäßigen
Behandlung aller Steuertatbestände.
Veranstaltungen nach §1 Nr.
5b (Unterhaltungsgeräte)
Die
Besteuerung der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit dient – genauso wie die
der Apparate mit Gewinnmöglichkeit – sowohl der Einnahmebeschaffung als
auch der Lenkung der Vergnügungssuchenden, mithin der Bekämpfung der
Spielsucht. Hier wird die Anzahl der aufgestellten Apparate besteuert. Die
Zahlen der letzten Jahre lauten:
Anzahl: 31.12.2006 13.12.2007 31.10.2008
Unterhalter Spielhallen 165 118 91
Unterhalter Gaststätten 124 87 82
PCs in Spielhallen 0 130 129
Summe: 289 335 302
Die
Zahlen legen einen Rückgang insbesondere von 2006 auf 2007 nahe. Diese Reduzierung
ging jedoch nicht auf Ausmusterung unwirtschaftlicher Apparate zurück, sondern
darauf, dass bestimmte Apparatetypen gesetzlich verboten wurden und von den
Aufstellern abgemeldet werden mussten. Parallel dazu stieg die Anzahl der
Internetgeräte.
Im
Vergleich zu den Gewinnspielern ist das wirtschaftliche Potential der Apparate
ohne Gewinnmöglichkeit nicht so hoch. Eine Anhebung der Steuersätze ist aus
Gründen der Steuergerechtigkeit und aus Gründen der Finanzsituation zwar
erforderlich, kann aber nicht so deutlich ausfallen, zumal der Vergleich mit
anderen Städten Obergrenzen der Besteuerung zeigt.
Steuersatz für Unterhalter in Unterhalter in
Spielhallen Gaststätten
Hagen 2008 40 € 25 €
Witten 30 € 22,50 €
Arnsberg 35 € 25 €
Essen 36 € 26 €
Duisburg 40 € 25 €
Gelsenkirchen 44 € 32 €
Iserlohn 45 € 26 €
Mönchengladbach 50 € 25 €
Es wird deshalb
vorgeschlagen, diese Steuersätze wie folgt anzuheben:
alter Steuersatz neuer Steuersatz
Unterhalter in Spielhallen 40 € 50 €
Unterhalter in Gaststätten 25 € 30 €
PCs in Spielhallen 15 € 20 €
V.
Nachtrag zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in
der Stadt Hagen vom 21.12.2005
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV NRW S.514) und der §§ 1 bis 3 und § 20
Abs. 2 Buchst. B des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2008 S.8) hat der Rat der
Stadt Hagen in seiner Sitzung am
folgenden V. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der
Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) beschlossen:
Art. 1
Die
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung)
vom 21. Dezember 2005 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 13. November 2007
wird für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 wie folgt geändert:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen
die im Gebiet der Stadt Hagen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen
(Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen
ähnlicher Art
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen
Filmen oder Bildern -auch in Kabinen-
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in
Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Halten von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
- Familienfeiern,
Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
- Veranstaltungen von
Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
- Veranstaltungen,
deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder
gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung
nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe
der Steuer erreicht;
- das Halten von
Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten,
Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§ 3 Steuerschuldner
(1)
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen
des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
(2)
Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsgesetzlicher
Vorschriften die Spielhallenerlaubnis, Gaststättenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis
erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume der Grundstücke, in denen oder auf
denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem ertrag
aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen
oder Getränke verkauft.
(3)
Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Erhebungsformen
(1) Die Steuer wird erhoben als
- Kartensteuer nach
§§ 5 und 6
- Pauschsteuer nach
§§ 7 bis 10
(2)
Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben.
(3)
Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im
Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben
Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz
1 Ziff. 2 nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen
dieses Zeitraumes die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.
II. Kartensteuer
§ 5 Eintrittskarte
(1)
Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter
verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser
Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Als Eintrittskarten gelten auch
sonstige Ausweise (z.B. Verzehrkarten) oder elektronische/digitale
Eintrittssysteme, die anstatt oder zusätzlich zu der Eintrittskarte
ausgegeben/eingesetzt werden.
(2) Der Veranstalter ist
verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der
Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse
in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzu-weisen.
(3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die
Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben
werden sollen, der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.
(4)
Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter
für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang
aufzubewahren und der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.
(5)
Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Hagen binnen 7 Werktagen nach
der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis
zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
§ 6 Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der
ausgegebenen Eintrittskarten und/oder sonstigen Ausweisen bzw. der elektronisch/digital
ermittelten Teilnehmer (§ 5) errechnet.
(2)
Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung
für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge
für Speisen oder Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung
außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt
ermittelt werden kann, legt die Stadt/Gemeinde den Abzugsbetrag nach Satz 2
unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
(3)
Der Steuersatz beträgt 20 v.H. des Eintrittspreises oder des Entgelts.
(4)
Die Stadt Hagen kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen
Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren,
wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
III. Pauschsteuer
§ 7 Nach dem Spielumsatz
(1)
Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die
Pauschsteuer 10 v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der
eingesetzten Spielbeträge.
(2)
Der Spielumsatz ist der Stadt Hagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung
zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die
Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3)
Die Stadt Hagen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des
Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser
Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§ 8 Besteuerung von Apparaten
(1)
Die Steuer für das Halten/die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 5 mit Geld-
oder Sachgewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen beträgt 8
v.H. des Einspielergebnisses (Nettokasse nach Abs. 3).
(2)
Die Steuer für das Halten/die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 5 mit Geld-
oder Sachgewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten beträgt 4
v.H. des Einspielergebnisses (Nettokasse nach Abs. 3).
(3)
Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Bruttokasse zuzüglich der
Röhrenentnahmen, abzüglich der Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.
(4)
Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach §1 Nr. 5, bei denen keine Geld-
oder Sachgewinnmöglichkeit besteht, wird nach der Anzahl der Apparate erhoben.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der
Aufstellung
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für
Apparate
ohne Gewinnmöglichkeit 40
€
b) in Gastwirtschaften und an sonstigen
Orten für
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 25
€
(5)
Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser
Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung
(Apparatur) sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge
ausgelöst werden können.
(6)
Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit
ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur
einmal erhoben.
(7)
Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung
hinsichtlich Art und Anzahl an einem Aufstellort bis zum 20. Tag des folgenden
Kalendermonats auf dem von der Stadt/Steuerabteilung zur Verfügung gestellten
Vordruck schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der
Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die
Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats (Kalendertage) mit
anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.
Auf
Verlangen der Stadt ist der erstmaligen Anzeige für Spielhallen oder ähnliche
Unternehmen eine Grundrisszeichnung der Betriebsräume beizufügen, in denen Apparate
mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. In die Grundrisszeichnung sind die
Aufstellorte der Apparate mit Gerätenummer einzuzeichnen.
(8)
Ist der Aufstellort einen vollen Monat geschlossen, kann von der Festsetzung
abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt vorher
schriftlich angezeigt worden ist.
(9)
Der Steuerschuldner der Steuerforderung zu Abs. 1 und 2 hat bis zum 20. Kalendertag
des Folgemonats für den vorherigen Kalendermonat eine Steueranmeldung auf dem
von der Stadt/Steuerabteilung zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und
die Steuer für alle in Hagen bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät
entsprechend der Einspielergebnisse gesondert und insgesamt zu berechnen. Den
Steuererklärungen sind auf Verlangen der Stadt die Druckprotokolle der Apparate
mit den Aufzeichnungen über die Spieleinsätze bzw. den Einspielergebnissen
beizufügen. Dabei sind für die nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen die
Einspielergebnisse für die Kalendermonate der Jahre 2006 bis zum 28.02.2009 zu
erklären. Den Erklärungen sind Druckprotokolle, aus denen sich die
Einspielergebnisse ergeben, für jeden Apparat für die zu berechnenden Zeiträume
beizufügen. Sofern Druckprotokolle nicht mehr zur Verfügung stehen, sind die
Einspielergebnisse durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. In den vorgenannten
Fällen erfolgt ein Abgleich mit den bisher für diese Kalendermonate erhobenen Steuern.
Sofern der sich aus den Einspielergebnissen errechnete Steuerbetrag niedriger
als der bisher festgesetzte Steuerbetrag ist, ergibt sich für den
Steuerschuldner ein Erstattungsanspruch in Höhe des Differenzbetrages. Sofern
die nach den Einspielergebnissen berechnete Steuer höher ausfällt als die
bisher festgesetzte Steuer, verbleibt es bei der bisher festgesetzten Steuer.
(10)
Ein Steuerbescheid ist von der Stadt nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige
eine Steueranmeldung nicht oder nicht vollständig abgibt, die Steuerschuld
abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist oder die Steuer nach § 14 dieser
Satzung geschätzt wird. Im Übrigen gilt die vom Steuerschuldner abgegebene Anmeldung
im Sinne des § 8 Abs. 9 mit der vom Steuerschuldner vorgenommenen Berechnung
als Steuerbescheid.
§ 9 Nach der Größe des benutzten Raumes
(1)
Für die Veranstaltungen nach §1 Nrn. 1 – 2 ist die Pauschsteuer nach der
Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird.
Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die
Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des
Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen
Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2)
Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche
- bei
Tanzveranstaltungen gewerblicher Art (§1 Ziffer 1) 1 €
- bei
Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art (§1 Ziffer 2) 2 €
Endet
eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung
zugrunde gelegt.
(3)
Die Stadt Hagen kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn
die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§ 10 Nach der Roheinnahme
(1)
Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8a und 9
festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 10
v.H.. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß §6 Abs. 2 von den
Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2)
Die Roheinnahmen sind der Stadt Hagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung
zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen
monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3)
Die Stadt Hagen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme
befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im
Einzelfalle besonders schwierig ist.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1)
Die Veranstaltungen nach §1 Nrn. 1 – 4 sind spätestens zwei Wochen vor
deren Beginn bei der Stadt Hagen anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht
vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung
folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer
auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2)
Die Stadt Hagen ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der
voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten
Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses
Monats maßgebend.
§ 12 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Der
Vergnügungssteueranspruch entsteht mit dem Beginn der Veranstaltung und endet
mit dem Abschluss der Veranstaltung.
(2) Die
Vergnügungssteuerpflicht nach § 8 beginnt abweichen von Absatz 1 mit der Aufstellung
des Apparates an den in §1 Nr. 5 genannten Orten.
§ 13 Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Steuer wird für die Vergangenheit durch Bescheid festgesetzt. Sie wird
fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
(2)
Die Stadt Hagen ist berechtigt, bei allen regelmäßig wiederkehrenden
Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen.
In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer
kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden
Kalendermonats entrichtet werden.
(3)
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gilt die unbeanstandete Entgegennahme der
Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. In diesen Fällen wird die Steuer fällig
am 31.03.2009. Wird bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ein Steuerbescheid erteilt
(etwa wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht rechtzeitig abgibt
oder wenn die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist), ist
die Steuer in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides zu entrichten.
§ 14 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1)
Verstößt der Veranstalter gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen
die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die
Steuer gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt.
(2)
Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht
wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag von 10 v.H.
erhoben werden.
§ 15 Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht
(1)
Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige
Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt zur
Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung
unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der
Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99
Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.
(2)
Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den
Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle
und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Hagen
vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart
aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der
Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90
und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne von § 20 Abs 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung,
handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden
Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
- § 5 Abs 1: Ausgabe von
Eintrittskarten
- § 5 Abs 2: Hinweis auf
Eintrittspreise
- § 5 Abs 3: Vorlage der
Eintrittskarten bei der Anmeldung der
Veranstaltung
- § 5 Abs 4: Führung
und Aufbewahrung des Nachweises über die
ausgegebenen Eintrittskarten
- § 5 Abs 5: Abrechnung der Eintrittskarten
- § 7 Abs 2: Erklärung des Spieleinsatzes
- § 8 Abs 7: Anzeige der erstmaligen Aufstellung
eines Spielapparates
sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
- § 8 Abs 9: Abgabe der Steueranmeldung
- § 10 Abs 2: Erklärung der Roheinnahmen
- § 11 Abs
1 Anmeldung der
Veranstaltung und umgehende Anzeige von
steuererhöhenden Änderungen
Art. 2
Die
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung)
vom 21. Dezember 2005 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 13. November 2007
wird für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 wie folgt geändert:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen
die im Gebiet der Stadt Hagen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen
(Veranstaltungen):
1.
Tanzveranstaltungen
gewerblicher Art
2.
Striptease-Vorführungen
und Darbietungen ähnlicher Art
3.
Vorführungen von
pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern -auch in Kabinen-
4.
Ausspielungen
von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen
Einrichtungen
5.
das Halten von
Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) Gastwirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder
ähnlichen Räumen sowie an anderen
für jeden zugänglichen Orten
§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
Familienfeiern,
Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
Veranstaltungen von
Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
Veranstaltungen,
deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen
Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben
worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
das
Halten von Apparaten nach §1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten,
Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§ 3 Steuerschuldner
(1)
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen
des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
(2)
Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsgesetzlicher
Vorschriften die Spielhallenerlaubnis, Gaststättenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis
erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume der Grundstücke, in denen oder auf
denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem ertrag
aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen
oder Getränke verkauft.
(3)
Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Erhebungsformen
Die Steuer wird erhoben als
- Kartensteuer
- Pauschsteuer
- durch v.H.-Satz nach den Einspielergebnissen
- durch Vereinbarung mit dem Veranstalter
II. Kartensteuer
§ 5 Eintrittskarte
(1)
Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter
verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser
Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Als Eintrittskarten gelten auch
sonstige Ausweise (z.B. Verzehrkarten) oder elektronische/digitale
Eintrittssysteme, die anstatt oder zusätzlich zu der Eintrittskarte
ausgegeben/eingesetzt werden.
(2)
Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls
auf Art und Wert der Zugaben nach §6 Abs. 2 am Eingang zu den
Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher
leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(3)
Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die
Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben
werden sollen, der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.
(4)
Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter
für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang
aufzubewahren und der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.
(5)
Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Hagen binnen 7 Werktagen nach
der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis
zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
§ 6 Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der
ausgegebenen Eintrittskarten und/oder sonstigen Ausweisen bzw. der elektronisch/digital
ermittelten Teilnehmer (§ 5) errechnet.
(2)
Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung
für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge
für Speisen oder Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der
Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten
Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt/Gemeinde den
Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
(3) Der Steuersatz beträgt
10 v.H. des Eintrittspreises oder des Entgelts.
(4) Die Stadt Hagen kann aus
besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren.
III. Pauschsteuer
§ 7 Nach dem Spielumsatz
(1)
Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die
Pauschsteuer 10 v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der
eingesetzten Spielbeträge.
(2)
Der Spielumsatz ist der Stadt Hagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung
zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die
Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3)
Die Stadt Hagen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des
Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser
Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§ 8 Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
(1)
Die Steuer für das Halten/die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 5 mit Geld-
oder Sachgewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen beträgt 10
v.H. des Einspielergebnisses (Bruttokasse nach Abs. 3). Negative
Einspielergebnisse werden mit 0,00 € besteuert.
(2)
Die Steuer für das Halten/die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 5 mit Geld-
oder Sachgewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten beträgt 6
v.H. des Einspielergebnisses (Bruttokasse nach Abs. 3).
(3)
Bruttokasse ist die elektronische gezählte Kasse abzüglich der Nachfüllung A (=
Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld
sowie Berücksichtigung der Nachfüllung B.
(4)
Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser
Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung
(Apparatur) sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge
ausgelöst werden können.
(5)
Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung
hinsichtlich Art und Anzahl an einem Aufstellort bis zum 20. Tag des folgenden
Kalendermonats auf dem von der Stadt/Steuerabteilung zur Verfügung gestellten
Vordruck schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der
Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer
der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats (Kalendertage) mit anzugeben.
Dies gilt auch für Ersatzapparate.
(6)
Für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner eine Steueranmeldung
auf dem von der Stadt Hagen zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und die
Steuer für alle in Hagen bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät entsprechend
der Einspielergebnisse gesondert und insgesamt zu berechnen. Dabei sind für die
nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen die Einspielergebnisse für die
Kalendermonate der Jahre 2006 bis zum 28.02.2009 zu erklären. Den Steuererklärungen
sind auf Verlangen der Stadt die Druckprotokolle der Apparate mit den
Aufzeichnungen über die Spieleinsätze bzw. den Einspielergebnissen beizufügen.
(7)
Die Steueranmeldung nach Abs. 6 gilt als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der
Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach Ablauf eines Jahres,
gerechnet ab Eingang der Steueranmeldung. Die Stadt Hagen kann die Steuer abweichend
festsetzen, wenn die vom Steuerpflichtigen vorgenommene Berechnung fehlerhaft
ist oder von den Satzungsvorgaben abweicht.
§ 8a Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
(1)
Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5, bei denen keine
Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit besteht, wird nach der Anzahl der Apparate
erhoben. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der
Aufstellung
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 40
€
b) in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
für
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 25
€
c) die Steuer beträgt je Bildschirmeinheit
(Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o.ä.)
für Internetgeräte in Spielhallen oder
ähnlichen Unternehmen 15 €
(2)
Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser
Einrichtungen als Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung
(Apparatur) sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge
ausgelöst werden können.
(3)
Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung
hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate in einem Aufstellort umgehend der
Stadt/Steuerabteilung schriftlich anzuzeigen.
(4)
Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit
ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur
einmal erhoben.
(5)
Ist der Aufstellort mindestens einen vollen Monat geschlossen, wird von der
Festsetzung abgesehen, wenn die vorübergehende Schließung der
Stadt/Steuerabteilung vorher schriftlich angezeigt worden ist.
§ 9 Nach der Größe des benutzten Raumes
(1)
Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 ist die Pauschsteuer nach der
Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird.
Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die
Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des
Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen
Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Pauschsteuer beträgt
je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche
- bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art (§1
Ziffer 1) 1
€
- bei Striptease-Vorführungen und Darbietungen
ähnlicher Art (§1 Ziffer 2) 2
€
Endet
eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung
zugrunde gelegt.
(3)
Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter
vereinbaren.
§ 10 Nach der Roheinnahme
(1)
Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8a und 9
festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 10
v.H.. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß §6 Abs. 2 von den
Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2)
Die Roheinnahmen sind der Stadt Hagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung
zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen
monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3)
Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter
vereinbaren.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1)
Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 sind spätestens zwei Wochen vor
deren Beginn bei der Stadt Hagen anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden
Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag
nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend
anzuzeigen.
(2)
Die Stadt Hagen ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der
voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten
Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses
Monats maßgebend.
§ 12 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit dem Beginn der Veranstaltung und
endet mit dem Abschluss der Veranstaltung.
(2)
Die Vergnügungssteuerpflicht nach § 8 beginnt abweichen von Absatz 1 mit der Aufstellung
des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten.
§ 13 Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Steuer wird für die Vergangenheit durch Bescheid festgesetzt. Sie wird
fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
(2)
Die Stadt Hagen ist berechtigt, bei allen regelmäßig wiederkehrenden
Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus
festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige
Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages
am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(3)
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gilt die unbeanstandete Entgegennahme der
Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. In diesen Fällen wird die Steuer fällig am 31.03.2009. Wird
bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ein Steuerbescheid erteilt (etwa wenn der
Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht rechtzeitig abgibt oder wenn die
Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist), ist die Steuer in
diesem Fall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 14 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1)
Verstößt der Veranstalter gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen
die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die
Steuer gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt.
(2)
Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht
wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag von 10 v.H.
erhoben werden.
§ 15 Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht
(1)
Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige
Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt zur
Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung
unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der
Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99
Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.
(2)
Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den
Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle
und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Hagen
vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart
aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der
Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90
und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne von § 20 Abs 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung,
handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden
Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
- § 5 Abs 1: Ausgabe von Eintrittskarten
- § 5 Abs 2:
Hinweis auf Eintrittspreise
- § 5 Abs 3
Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
- § 5 Abs 4: Führung und Aufbewahrung des
Nachweises über die
ausgegebenen Eintrittskarten
- § 5 Abs 5: Abrechnung der Eintrittskarten
- § 7 Abs 2:
Erklärung des Spieleinsatzes
- § 8 Abs 5: Anzeige der erstmaligen Aufstellung
eines Spielapparates sowie
Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
- § 8 Abs 6: Abgabe der Steueranmeldung
- § 8a Abs. 3: Aufstellungs- oder Änderungsanzeigen
- § 10 Abs 2:
Erklärung der Roheinnahmen
- § 11 Abs
1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von
steuererhöhenden Änderungen
Art. 3
Art. 1 dieses Nachtrages
tritt rückwirkend zum 01.01.2006, Art. 2 rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.
Neufassung
der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen vom
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV NRW S.514) und der §§ 1 bis 3 und §
20 Abs. 2 Buchst. B des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember
2007 (GV NRW 2008 S.8) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am folgende Neufassung der
Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen
(Vergnügungssteuersatzung) beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
Der
Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Hagen veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen
ähnlicher Art
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen
Filmen oder Bildern – auch in Kabinen
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in
Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Halten von
Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten
in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
- Familienfeiern,
Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
- Veranstaltungen von
Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
- Veranstaltungen,
deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder
gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung
nach § 10 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe
der Steuer erreicht;
- das Halten von
Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten,
Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§ 3 Steuerschuldner
(1)
Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Nrn. 1 bis 4 der Unternehmer der Veranstaltung
(Veranstalter), in den Fällen des § 1
Nr. 5 der Halter der Apparate (Aufsteller).
(2)
Neben dem Veranstalter oder Aufsteller ist auch derjenige Steuerschuldner, dem
aufgrund ordnungsgesetzlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis,
Gaststättenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber
der Räume der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung stattfindet,
sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist
oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft.
(3)
Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Erhebungsformen
Die Steuer wird erhoben
- in den Fällen des § 1 Nrn. 1 und 2 nach den §§ 5, 6 und 7
- im Fall des § 1 Nr. 3 nach den §§ 5 und 7
- im Fall des § 1 Nr. 4 nach dem § 8
- im Fall des § 1 Nr. 5 nach dem § 9
- durch Vereinbarung mit dem Veranstalter
§ 5 Steuer nach Eintritt oder Entgelt
(1)
Wird in den Fällen des § 1 Nrn. 1 bis 3 ein Eintrittsgeld oder Entgelt erhoben,
so wird die Steuer auf dieser Grundlage erhoben; die Bemessung richtet sich
nach Absatz 9. Der Veranstalter ist verpflichtet, Nachweise zu führen, d.h.
Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben oder elektronische
Eintrittssysteme einzusetzen.
(2)
Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls
auf Art und Wert der Zugaben nach Absatz 8 am Eingang zu den
Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher
leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(3)
Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 10) hat der Veranstalter die
Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben
werden sollen, der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.
(4)
Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter
für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang
aufzubewahren und der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.
(5)
Die Abrechnung der Veranstaltung ist der Stadt Hagen binnen 7 Werktagen nach
der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis
zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
(6)
Steuerbasis sind die eingenommenen Eintrittsgelder (Absatz 7) oder die eingenommenen
Entgelte (Absatz 8). Sie ist nach den Entgelten zu berechnen, wenn diese höher
sind als die eingenommenen Eintrittsgelder.
(7)
Die eingenommenen Eintrittsgelder bemessen sich nach dem Eintrittspreis und der
Zahl der nach den Nachweisen (Absatz 1) ermittelten Teilnehmer.
(8)
Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung
für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge
für Speisen oder Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der
Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten
Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt Hagen den
Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
(9)
Der Steuersatz beträgt 15 v.H. des Eintrittspreises oder des Entgelts.
(10)
Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter
vereinbaren.
§ 6 Nach der Größe des benutzten Raumes
(1)
Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 ist die Steuer nach der Größe
des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die
Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die
Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des
Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen
Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je
Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche
- bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art (§ 1 Nr.
1) 1,50 €
- bei Striptease-Vorführungen und Darbietungen
ähnlicher Art (§ 1 Nr. 2) 3,00 €
Endet
eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung
zugrunde gelegt.
(3)
Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter
vereinbaren.
§ 7 Nach der Roheinnahme
(1)
Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 5 oder 6
festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 15
v.H.. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 5 Abs. 8 von
den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2)
Die Roheinnahmen sind der Stadt Hagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung
zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen
monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3)
Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen den Steuerbetrag mit dem Veranstalter
vereinbaren.
§ 8 Nach dem Spielumsatz
(1)
Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Steuer 15
v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten
Spielbeträge.
(2)
Der Spielumsatz ist der Stadt Hagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung
zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die
Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3)
Die Stadt Hagen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des
Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser
Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§ 9 Besteuerung von Apparaten nach § 1 Nr. 5
(1)
Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 5 bemisst sich bei Apparaten
mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis (Bruttokasse). Dieses errechnet sich aus der elektronisch
gezählten Kasse abzüglich der Nachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag,
abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung
B.
Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 5 bemisst sich bei
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Besitzt ein Apparat mehrere
Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate
mit mehr als einer Spieleinrichtung (Apparatur) sind solche, an denen
gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(2) Die Steuer beträgt
für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5
a) 15 %
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)
11 %
für
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5
a)
je angefangenem Monat
50 €
in
Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)
je angefangenem Monat 30
€.
für
Internetgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
je Bildschirmeinheit (Monitor und Maus,
Tastatur, Joypad o.ä.) 20
€.
Tritt
im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit
ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal
erhoben. Ist der Aufstellort mindestens einen vollen Monat geschlossen, wird
von der Festsetzung abgesehen, wenn die vorübergehende Schließung der
Stadt/Steuerabteilung vorher schriftlich angezeigt worden ist.
Bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden negative Einspielergebnisse mit 0
€ besteuert.
(3)
Der Aufsteller hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede
Änderung hinsichtlich Art und Anzahl an einem Aufstellort bis zum 20. Tag des
folgenden Kalendermonats auf dem von der Stadt/Steuerabteilung zur Verfügung
gestellten Vordruck schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und
die Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats (Kalendertage) mit
anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.
(4)
Für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner für jeden Kalendermonat
bis zum 20. Tag des Folgemonats eine Steueranmeldung auf dem von der Stadt
Hagen zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und die Steuer für alle in
Hagen bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät entsprechend der
Einspielergebnisse gesondert und insgesamt zu berechnen. Den Steuererklärungen
sind auf Verlangen der Stadt die Druckprotokolle der Apparate mit den
Aufzeichnungen über die Spieleinsätze bzw. den Einspielergebnissen beizufügen.
(5)
Die Steueranmeldung nach Abs. 4 gilt als Steuerfestsetzung unter Vorbehaltung
der Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach Ablauf eines Jahres,
gerechnet ab Eingang der Steueranmeldung. Die Stadt Hagen kann die Steuer
abweichend von der Steueranmeldung festsetzen, wenn die vom Steuerpflichtigen
vorgenommene Berechnung fehlerhaft ist oder von den Satzungsvorgaben abweicht.
§ 10 Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1)
Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 sind spätestens zwei Wochen vor
deren Beginn bei der Stadt Hagen anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht
vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung
folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer
auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2)
Die Stadt Hagen ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der
voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten
Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses
Monats maßgebend.
§ 11 Entstehung des Steueranspruchs
Der
Vergnügungssteueranspruch entsteht
- für Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4
mit dem Abschluss der Veranstaltung
- mit der Aufstellung des Apparates (§ 1 Nr. 5)
§ 12 Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Steuer wird für die Vergangenheit durch Bescheid festgesetzt. Sie wird
fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
(2)
Die Stadt Hagen ist berechtigt, bei allen regelmäßig wiederkehrenden
Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus
festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige
Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des
Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(3)
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gilt die unbeanstandete Entgegennahme der
Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. In diesen Fällen wird die Steuer fällig am letzten Kalendertag
des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Fällt der letzte Kalendertag
des folgenden Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so
verschiebt sich die Fälligkeit der Steuer auf
den darauffolgenden Werktag.
Wird bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ein Steuerbescheid erteilt (etwa wenn
der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht rechtzeitig abgibt oder wenn
die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist), ist die Steuer
in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten.
§ 13 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1)
Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen
die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer
gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt.
(2)
Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht
wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag von
10 v.H. erhoben werden.
§ 14 Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht
(1)
Der Veranstalter bzw. Aufsteller und der Eigentümer, der Vermieter, der
Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur
Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen,
auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und
99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.
(2)
Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den
Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle
und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Hagen
vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren
Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind auf
Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die
Bestimmungen der §§ 90 und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden
Fassung, handelt, wer als Veranstalter bzw. Aufsteller vorsätzlich oder leichtfertig
folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
- § 5 Abs 1: Ausgabe von Eintrittskarten
- § 5 Abs 2: Hinweis auf Eintrittspreise
- § 5 Abs 3: Vorlage der Eintrittskarten bei
der Anmeldung der Veranstaltung
- § 5 Abs 4:
Führung und Aufbewahrung des
Nachweises über die
ausgegebenen Eintrittskarten
- § 5 Abs 5: Abrechnung der Eintrittskarten
- § 7 Abs 2: Erklärung der Roheinnahmen
- § 8 Abs 2:
Erklärung des Spieleinsatzes
- § 9 Abs 3: Anzeige der erstmaligen Aufstellung
eines Spielapparates sowie
Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
- § 9 Abs 4: Abgabe der Steueranmeldung
- § 10 Abs 1:
Anmeldung der Veranstaltung
und umgehende Anzeige von
steuererhöhenden Änderungen
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.
Januar 2009 in Kraft.
